Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
35
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 AL 1160/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
1.
Erkennt der Träger der Rentenversicherung dem Empfänger von Altersübergangsgeld und/oder Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag den Anspruch auf Rente trotz eines Erstattungsanspruchs der Bundesagentur für Arbeit auch für die Vergangenheit zur Auszahlun
Erkennt der Träger der Rentenversicherung dem Empfänger von Altersübergangsgeld und/oder Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag den Anspruch auf Rente trotz eines Erstattungsanspruchs der Bundesagentur für Arbeit auch für die Vergangenheit zur Auszahlun
I. Der Bescheid vom 18.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2002 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs der Beklag-ten gegenüber dem Rentenversicherungsträger streitig.
Der 1935 geborene Kläger war von 1955 bis zum 31.03.1992 versicherungspflichtig be-schäftigt, zuletzt als Technischer Leiter bei J. GmbH. Auf Grund der Arbeitslosmeldung zum 01.04.1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.1992 Altersübergangsgeld (Alüg) nach § 249e Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bis längstens 26.11.1994 (für 832 Ta-ge). Alüg wurde zuletzt am 16.03.1995 überwiesen in Höhe eines Zahlbetrages von 2.472,60 DM monatlich. Mit Rentenbescheid vom 10.03.1995 bewilligte die Bundesversi-cherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.03.1995. Es ergab sich ein laufender monatlicher Zahlbetrag von 1.585,09 DM. Die Nachzahlung für die Monate 01.03.1995 bis 30.04.1995 betrug 3.170,18 DM. Die Beklagte machte für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Höhe von 818,11 DM gegenüber der BfA geltend. Mit Aufhebungsbescheid vom 23.03.1995 wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Alüg mit Wirkung zum 01.03.1995 aufgehoben nach § 118 AFG und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Mit Bescheid vom 05.04.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersübergangsgeld – Ausgleichsbe-trag (Alüg-Ausgleichsbetrag) gem. § 249e Abs. 4a AFG ab 17.03.1995 in Höhe von 204,84 DM wöchentlich für die Dauer von 648 Wochentagen.
Im weiteren Verlauf folgen verschiedene Rentenneufeststellungen. Mit Bescheid vom 08.09.1995 stellte die BfA die Rente des Klägers zum 01.03.1995 neu fest (erste Renten-neufeststellung). Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag ab 01.03.1995 in Höhe von 1.593,47 DM. Für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 31.10.1995 wurden 67,92 DM nach-gezahlt. Die Beklagte änderte ihren Erstattungsanspruch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03. bis 16.03.1995 (Alüg) ab und machte den Betrag von 822,44 DM gegenüber der BfA geltend. Der Alüg-Ausgleichsbetrag wurde neu berechnet. Mit Bescheid vom 25.09.1995 bewilligte die Beklagte Alüg-Ausgleichsbetrag ab 17.03.1995 in Höhe von 202,84 DM wöchentlich für die Dauer von 648 Wochentagen.
Mit der zweiten Rentenneufeststellung vom 23.10.1995 berechnete die BfA die Altersrente zum 01.03.1995 neu. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.594,61 DM. Für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.11.1995 ergab sich eine Nachzahlung von 10,41 DM. Die Beklagte änderte ihren Erstattungsanspruch hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 ab und machte für das gezahlte Alüg gegenüber der BfA einen Erstattungs-anspruch nach § 103 SGB X in Höhe von 823,02 DM geltend. Mit Bescheid vom 07.11.1995 wurde der Alüg-Ausgleichsbetrag ab 17.03.1995 auf 202,62 DM wöchentlich für die Dauer von 648 Wochentagen festgesetzt.
Mit der dritten Rentenneufeststellung vom 13.08.1998 wurde die Rente durch die BfA zum 01.03.1995 neu festgestellt. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.641,60 DM. Für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.06.1996 betrug die Nachzahlung 779,08 DM. Für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 betrug die Nachzahlung monatlich 50,60 DM. Die Beklagte änderte ihren Erstattungsanspruch ab und machte gegenüber der BfA hinsichtlich des Alüg (01.03. bis 16.03.1995) einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 847,28 DM geltend. Hinsichtlich des Alüg-Ausgleichsbetrages machte die Be-klagte für den Zeitraum vom 17.03.1995 bis 26.10.1995 einen Erstattungsanspruch in Hö-he von 282,36 DM geltend.
Am 10.04.1997 war der Anspruch auf Alüg-Ausgleichsbetrag erschöpft. Ab 11.04.1997 erfolgten keine Zahlungen durch die Beklagte mehr.
Mit der vierten Rentenneufeststellung vom 07.01.1999 stellte die BfA die Altersrente des Klägers rückwirkend zum 01.03.1995 neu fest. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 2.015,40 DM. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03.1995 bis 28.02.1999 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 19.527,50 DM ausgewiesen. Davon entfielen auf den Zeitraum 01.03.1995 bis 30.06.1996 6.197,82 DM. Für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 ergab sich ein monatlicher Nachzahlbetrag in Höhe von 402,51 DM. Die Be-klagte änderte ihren Erstattungsanspruch hinsichtlich des Alüg (01.03. bis 16.03.1995) ab und forderte insgesamt 1.040,16 DM von der BfA. Hinsichtlich des Zeitraums vom 17.03.1995 bis 26.10.1995 machte die Beklagte für den Alüg-Ausgleichsbetrag einen Er-stattungsanspruch von 2.243,28 DM geltend.
Mit fünfter Rentenneufeststellung vom 24.09.2001 wurde die Altersrente des Klägers zum 01.03.1995 neu festgestellt. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 2.287,29 DM. Für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 31.10.2001 wurde eine Nachzahlung von 24.446,18 DM ausgewiesen. Dabei entfiel auf den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.06.1996 ein Betrag von 4.507,98 DM. Auf den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 entfiel eine Nachzahlung von monatlich 292,78 DM. Die Beklagte änderte ihre Erstattungsansprüche ab. Hinsichtlich des Alüg (01.03. bis 16.03.1995) errechnete die Be-klagte einen Erstattungsanspruch von 1.180,54 DM. 1.040,16 DM seien bereits erstattet, so dass nunmehr 140,38 DM gegenüber der BfA geltend gemacht wurde. Ferner ermittelte die Beklagte den zustehenden Alüg-Ausgleichsbetrag hinsichtlich des Zeitraumes 17.03.1995 bis 10.04.1997 neu. Es ergab sich ein zustehender Betrag von 4.620,24 DM. Gezahlt seien 21.882,96 DM. Erstattet seien bislang 282,36 DM sowie 2.243,28 DM. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem zustehenden Betrag von 14.737,08 DM sei von der BfA zu erstatten.
Mit Verfügung vom 18.10.2001 machte die Beklagte gegenüber der BfA einen Erstat-tungsanspruch gem. § 103 SGB X geltend. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 wurde ein Betrag in Höhe von 140,38 DM angemeldet. Hinzu kamen für diesen Zeitraum Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 19,74 DM bzw. 1,49 DM. Hinsichtlich des Alüg-Ausgleichsbetrages wurde für den Zeitraum vom 17.03.1995 bis 10.04.1997 ein Betrag von 14.737,08 DM geltend gemacht. Insgesamt ergab sich ein Erstattungsbetrag von 14.898,69 DM. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.10.2001 hob die Beklagte gegenüber dem Kläger Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag teilweise auf. Es sei für die Zeit vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Höhe von 14.898,69 DM von dem Leistungsträger, der BfA, angefordert worden. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Möglichkeit des Widerspruchs versehen.
Mit Schreiben vom 05.11.2001 hat der Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbe-scheid vom 18.10.2001 Widerspruch eingelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der bezifferte Betrag von 14.898,69 DM nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen sei der Anspruch auf Erstattung etwaig überzahlter Altersübergangsgelder verjährt. Der Kläger bat vorsorglich um Erlass der Erstattungsforderung.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.08.2002, Az.: W 2680/01). Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG, § 249e AFG i.V.m. § 429 SGB III sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Die Beklagte erläuterte die Anspruchshöhe und die Erstattungsansprüche abzüg-lich bereits geltend gemachter Erstattungsansprüche. Der Erstattungsanspruch bestehe nach § 103 SGB X. Die Verjährung beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Be-scheid vom 18.10.2001 unanfechtbar geworden ist.
Mit der hiergegen am 29.08.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegeh-ren weiter. Er ist zunächst der Ansicht, dass hinsichtlich der bis zum Ablauf von 1996 ge-währten Leistungen Verjährung eingetreten sei und beruft sich auf § 113 SGB X. Die Be-klagte habe bereits mit Bescheid vom 23.03.1995 Alüg ab 01.03.1995 aufgehoben. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist für den Kläger nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht liegen verschiedene Fehlberechnungen vor. Es liege insbesondere keine Rechtsgrundlage dafür vor, dass die Nachzahlung hinsichtlich der Zeiträume vom 01.04.1997 bis 31.10.2001 verrechnet werden, da in diesem Zeitraum kein Alüg-Ausgleichsbetrag gezahlt wurde. Im Übrigen sei die Nachzahlung für die Renovierung des Wohnhauses gutgläubig verbraucht worden. Vom Kläger wird ein Schreiben der BfA vom 29.09.2003 eingereicht, wonach Beträge in Höhe von 282,36 DM, 2.243,28 DM sowie 14.877,46 DM erstattet worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erläutert, dass jeweils der Differenzbetrag zu den vorangegangenen Erstattungsansprü-chen in Rechnung gestellt wurde. Zur Verjährungsfrist führt die Beklagte aus, dass der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X erst mit Wegfall der Leistungsverpflichtung, hier mit Eingang der Neuberechnung der Rente vom 24.09.2001 entstehe. Die Beklagte holt die Anhörung nach und erläutert die Berechnung der Erstattungsbeträge. Die Erstattungsan-sprüche für das Alüg seien jeweils nach Eingang der jeweiligen Rentenneuberechnung geltend gemacht und von der BfA auch befriedigt worden. Für den Erstattungsanspruch hinsichtlich des Alüg-Ausgleichsbetrages gelte dies ebenfalls. Die Beklagte stellt ferner klar, dass die Nachberechnung nur für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 (Alüg) und vom 17.03.1995 bis 10.04.1997 (Alüg-Ausgleichsbetrag) erfolgte. Dabei erge-be sich eine Neuberechnung des Alüg-Ausgleichsbetrages nur bei Rentenneuberechnun-gen, nicht bei der Dynamisierung der Rente. Für den Zeitraum vom 10.04.1997 bis 31.10.2001 sei kein Erstattungsbetrag geltend gemacht worden. Vom Kläger werde auch nichts zurückgefordert, da die Erstattungsansprüche erfüllt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Leistungsak-te, sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Der Bescheid vom 18.10.2001 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2002, in welchem die Beklagte Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag gegenüber dem Kläger nach § 48 SGB X aufhebt, verletzt den Klä-ger rechtswidrig in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei war der Bescheid aus formalen Gründen aufzuheben, da die Beklagte neben der Gel-tendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht berechtigt ist, die Leistungen gegenüber dem Kläger nach § 48 SGB X für die Vergangen-heit aufzuheben.
Die Beklagte hatte dem Kläger in der Zeit vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 Altersüber-gangsgeld (Alüg) in Höhe von 1.331,40 DM gezahlt. Der Kläger war zunächst auch an-spruchsberechtigt auf das Altersübergangsgeld nach § 249e Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Danach gewährt die Bundesanstalt (nunmehr: Bundesagentur) Arbeitnehmern, die in der Zeit vom 03. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ausscheiden und in den letzten 90 Kalendertagen der Beschäftigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten, ein Altersübergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze (§ 249e Abs. 1 AFG). Die Dauer des Anspruchs beträgt 1.560 Tage und mindert sich im Falle des Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b (Arbeitslosengeld vor Bezug von nicht mehr als 78 Tagen) um die Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist. Das Alüg soll für arbeitslose ältere Arbeitnehmer die Zeit bis zur Altersrente überbrücken und zwar nur die Zeit bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme einer Altersrente (vgl. BT-Drucksache 12/5502 S. 41). Wenn, so wie hier, die Rente mit Rückwirkung zum 01.03.1995 bewilligt wird, ruht der Anspruch auf Alüg in Höhe der gezahlten Rente (§ 149e Abs. 3 Satz 1, § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG). Vorliegend erhielt der Kläger rückwir-kend zum 01.03.1995 eine Rente mit dem monatlichen Zahlbetrag von 2.287,29 EUR (Ren-tenneufeststellung vom 24.09.2001), für den Zeitraum vom 01.03. bis 16.03.1995 somit den Betrag von 1.180,54 EUR. In dieser Höhe ist Alüg überzahlt worden und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu erstatten. Nachdem bereits für den Zeitraum vom 01.03. bis 16.03.1995 1.040,16 DM geltend gemacht und erstattet wurden, ergab sich ein Erstat-tungsbetrag von 140,38 DM.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.1995 bis 10.04.1997 hatte der Kläger Anspruch auf den Alüg-Ausgleichsbetrag. Nach § 249 e Abs. 4 a AFG gewährt die Bundesanstalt (nun-mehr: Bundesagentur) im Anschluss an den Bezug von Alüg für Zeiten, für die die Rente wegen Alters zuerkannt ist, anstelle des Alüg einen Alüg-Ausgleichsbetrag, wenn der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verminderte Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung von Altersübergangsgeld wegen der Zuerkennung des Rentenan-spruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat entfallenden ungekürzten Altersübergangsgeldes erreicht. Somit gewährt die Beklagte einem Berechtigten, dem eine Rente wegen Alters zuerkannt worden ist (und dessen Anspruch auf Alüg deshalb gem. § 249 e Abs. 3 i.V.m. § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG ruht), wenn der Monatsbetrag der - verein-facht ausgedrückt - Nettovollrente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung von Altersübergangsgeld wegen der Zuerkennung des Rentenan-spruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat entfallenden ungekürzten Alüg erreicht, im Anschluss an den Bezug von Alüg für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle des Alüg einen Alüg-Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag wird während der Zeit, für die eine Rente zuerkannt ist, für die verbleibende Dauer des Anspruchs auf Alüg, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, in unveränderter Höhe gezahlt. Gemäß § 249 e Abs. 4 a S. 4 AFG ist bei der Feststellung des Alüg der Kalendermonat mit 26 Tagen zu rechnen. Dabei sind die so genannten Rentendynamisierungen nicht zu be-rücksichtigen.
Eine Neufeststellung des Alüg erfolgt jedoch bei echten Rentenneufeststellungen, so wie hier. Auf der Basis der letzten Rentenneufeststellung vom 24.09.2001 ergibt sich folgende Berechnung: Der Kläger hatte zuletzt einen Anspruch auf Alüg in Höhe von 2.472,60 DM im Monat. Sein Rentenanspruch betrug ab 01.03.1995 2.287,29 DM pro Monat. Die Diffe-renz, 185,31 DM, entspricht dem Alüg-Ausgleichsbetrag, der dem Kläger monatlich zu-steht. Da sich der Monat mit 26 Tagen berechnet, steht dem Kläger ein Betrag von (gerun-det) 7,13 DM täglich zu. Für die 648 Tage der Anspruchsberechtigung ergibt sich deshalb ein Gesamtanspruch von 4.620,24 DM Alüg-Ausgleichsbetrag. Auf Grund des Bescheides vom 07.11.1995 wurden tatsächlich gezahlt 202,62 DM pro Woche. Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag werden für 6 Wochentage gewährt (vgl. § 114 Satz 1 AFG) so dass sich bei dem Betrag von 202,62 DM pro Woche ein täglich gezahlter Betrag von 33,77 DM errechnet. Für die zustehenden 648 Tage mit Anspruch auf Alüg-Ausgleichsbetrag errech-net sich deshalb ein tatsächlich gezahlter Betrag von 21.882,96 DM. Die Differenz zu dem zustehenden Anspruch von 4.620,24 DM ist überzahlt. Der Betrag von 17.262,72 DM kann somit, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, grundsätzlich im Erstattungswege nach § 102 ff. Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) geltend gemacht werden. Überzahlt ist ferner das Alüg (in Höhe von 1.180,54 DM), so dass sich eine Gesamtüberzahlung von Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag hinsichtlich des Zeitraumes 01.03.1995 bis 10.04.1997 in Höhe von 18.443,26 DM ergibt.
Sofern die Beklagte die Bewilligung des Alüg und des Alüg-Ausgleichsbetrages in dieser Höhe ab 01.03.1995 aufgehoben hat, erweist sich dies jedoch als rechtswidrig.
Die erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) wurde im Rahmen des Klageverfahrens nach-geholt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Ob die Beklagte die Bewilligung von Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag ab 01.03.1995 bis 10.04.1997 aufheben durfte, richtet sich grundsätzlich nach § 48 Abs. 1 SGB X.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es hier geht, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgeho-ben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr 3). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf-grund der besonderen Teile des SGB anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeit-raumes (Satz 3).
Die Bewilligung der Altersrente an den Kläger ab 01.03.1995 stellt eine wesentliche Ände-rung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Sie führt zum Ruhen des Anspruchs auf Alüg für deckungsgleiche Zeiten (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG), der gem. § 249e AFG entsprechend gilt. Hinsichtlich der Höhe des Alüg-Ausgleichsbetrages liegt eine wesentli-che Änderung vor, da der Alüg-Ausgleichsbetrag der Höhe nach neu zu ermitteln ist. Da der Kläger mit der rückwirkenden Rentenneuberechnung auch Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruches auf Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrages ge-führt hat, lagen dem Grunde nach auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, ohne dass es auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ankäme.
Gleichwohl ist die Beklagte nicht berechtigt, gegenüber dem Kläger die Leistungen aufzu-heben, wie sie es mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.10.2001 verfügt hat. Hintergrund ist die eingetretene Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X. Hat ein Leistungsträger (hier die Beklagte) Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese (hier der Anspruch des Klägers auf Alüg/Alüg-Ausgleichsbetrag) ganz entfallen, so ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger (hier die BfA) - von Ausnahmen abgesehen - erstattungspflichtig (§ 103 Abs 1 SGB X). Soweit ein Erstat-tungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten (hier der Anspruch des Klägers) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X). Schon das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 Abs 1 SGB X, nicht erst dessen Realisierung, führt also zur fiktiven Erfüllung des Anspruchs des Berechtigten gegenüber dem verpflichteten Leistungsträger. Der Kläger wird demnach so behandelt, als hätte er die Rentenleistung in endgültiger Höhe bereits erhalten. Dies hat zur Folge, dass, soweit der Erstattungsanspruch besteht, der Anspruch auf Altersrente als erfüllt gilt (§ 107 Abs 1 SGB X). Der Träger der Rentenversicherung hat daher dem Sozialleistungsberechtigten insoweit die Rente nicht zuzuerkennen.
Die Erfüllungsfiktion tritt mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs, also unabhängig davon ein, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist oder werden kann (BSG USK 86122; SozR 3-1300 § 107 Nr. 10; BVerwG Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22; BVerwGE 87, 31, 35 = Buchholz 435.12 § 104 SGB X Nr. 1). § 107 SGB X soll Doppel-zahlungen an den Sozialleistungsberechtigten vermeiden und die Aufhebung der nachran-gigen Leistung nebst Rückforderung entbehrlich machen; der Ausgleich soll unter den So-zialleistungsträgern stattfinden, ohne dass der Sozialleistungsberechtigte behelligt wird (BSG SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 m.w.N.; BVerwG a.a.O.). Es besteht daher kein Wahl-recht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Sozialleistungsberechtigten zu halten (BSG a.a.O.; vgl. BSG, Beschluss vom 06.03.2000, B 11 AL 243/99 B). Erkennt der Träger der Rentenversicherung (BfA) dem Empfänger von Alüg und/oder Alüg-Ausgleichsbetrag den Anspruch auf Rente trotz eines Erstattungs-anspruchs der Bundesagentur für Arbeit auch für die Vergangenheit zur Auszahlung zu, so darf die Bundesagentur die Bewilligung ihrer Leistungen gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht für die Vergangenheit aufheben. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X steht somit einer (teilweisen) Rücknahme und Auf-hebung der Bewilligung von Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag entgegen. Mit der Erfül-lungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklar-heit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Soziallei-stungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsbe-rechtigten sowie ein Nachholen der Leistungen im Verhältnis zwischen leistungspflichti-gem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen soll (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 m.w.N). Die Beklagte hat somit bereits nicht die Möglichkeit, die ggf. überzahlten Leistungen gegenüber dem Kläger aufzuheben und zurückzufordern. Der Bescheid vom 18.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2002, in welchem die Beklagte dies gleichwohl verfügt, erweist sich somit als rechtswidrig und war aufzuheben.
Die Kammer musste sich mit der Berechnung des Erstattungsanspruchs im Einzelnen nicht auseinandersetzen. Ob die Beklagte tatsächlich den Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 gegenüber der BfA in korrekter Höhe geltend gemacht hat, ist im Verhältnis des Klägers zur BfA zu klären. Es steht dem Kläger frei, nach Abklären der Verjährungsfristen, auf Leistung aus dem letzten Rentenbescheid vom 24.09.2001 zu klagen. Gleichwohl hat sich die Kammer mit der Berechnung des Erstattungsanspruchs auseinandergesetzt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Hinsichtlich des Umfangs der Erstattungspflicht erweist sich die Vorgehensweise der Be-klagten als rechtmäßig. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 103 Abs. 2 SGB X). Hier richtet sich der Umfang der Erstattungspflicht somit nach den Vorschriften des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Es ist somit zu prüfen, ob hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.1995 bis 10.04.1997, für den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch geltend macht, hinreichend Nachzahlungsbeträge zur Verrechnung zur Verfügung standen. Ausweislich der jeweiligen Nachzahlungsbeträge ergibt sich Folgendes: In der Rentenneu-feststellung vom 13.08.1998 wurde eine Nachzahlung von insgesamt 2.186,62 DM ausge-wiesen. Dabei entfielen auf den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.06.1996 779,08 DM, auf den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.03.1997 455,40 DM. Auf den Monat April 1997 ent-fiel eine Nachzahlung in Höhe von 50,60 DM. Ausgehend von der Berechnung eines Mo-nats mit 30 Tagen errechnet sich für den Zeitraum vom 01.04. bis 10.04.1997 ein Nach-zahlbetrag von 16,87 DM. Insgesamt entfiel von der Nachzahlung des Rentenbescheides vom 13.08.1998 auf den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 ein Betrag von 1.251,35 DM, der mit der Erstattungsforderung vom 18.10.2001 noch geltend gemacht werden kann, da eine Verjährung nach § 113 SGB X noch nicht eingetreten war.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ab-lauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Der vierjährigen Verjährungsfrist un-terliegen sämtliche im Sozialrecht wurzelnden Erstattungsansprüche zwischen Soziallei-stungsträgern (BSG Urteil vom 30.09.1993 - 4 RA 6/92 - HV-INFO 1993, 2724). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs maßgebend. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG mit dem Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen der Fall (§ 40 Abs 1 SGB I) und nicht erst mit seiner be-hördlichen oder gerichtlichen Feststellung (BSGE 65, 27, 29; 65, 31, 38; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr 5). Die Berechnung der Verjährung erfolgt nach § 45 SGB I, § 26 SGB X i.V.m. §§ 187 – 193 BGB. Die Verjährung beginnt danach mit der 01.01. des Kalenderjah-res, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, hier somit am 01.01.1999, bezogen auf die Rentenneufeststellung vom 13.08.1998. Hinsichtlich dieser Nachzahlungen konnte die Beklagte Erstattungsansprüche am 18.10.2001 somit noch geltend machen.
Erst recht waren die Erstattungsansprüche aufgrund der Rentenneufeststellungen vom 07.01.19999 und 24.09.2001 noch nicht verjährt. Nach § 113 SGB X beginnt insoweit die Verjährung am 01.01.2002, bezogen auf die Rentenneufeststellung vom 24.09.2001, bzw. am 01.01.2000, bezogen auf die Nachzahlung in der Rentenneufeststellung vom 07.01.1999. Danach können aus der Nachzahlung des Rentenbescheides vom 07.01.1999 ebenfalls noch Erstattungsansprüche geltend gemacht werden. Von den hier insgesamt nachzuzahlenden 19.527,50 DM entfielen 6.197,82 DM auf den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.06.1996, 3.622,59 DM auf den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.03.1997 und 134,17 DM auf den Zeitraum 01. bis 10.04.1997. Insgesamt steht somit aus der Nachzahlung vom 07.01.1999 noch ein Betrag von 9.954,58 DM zur Verfügung, der mit einem Erstattungs-anspruch belastet werden kann. Nachdem die ausgewiesenen Nachzahlungen aus dem Be-scheid vom 07.01.1999 zum Zeitpunkt der geltend gemachten Erstattungsansprüche eben-falls noch nicht verjährt waren und weiter im Erstattungswege geltend gemacht werden konnten, musste die Kammer auch nicht darüber entscheiden, ob die Beklagte rechtswidrig in vorangegangenen Jahren zu wenig Erstattungsforderung gegenüber der BfA geltend gemacht hat.
Hinsichtlich der Rentenneufeststellung vom 24.09.2001 ergibt sich folgende Berechnung: Von der Nachzahlung entfiel auf den Zeitraum 01.03.1995 bis 30.06.1996 ein Betrag von 4.507,98 DM, auf den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.03.1997 ein Betrag von 2.635,02 DM und auf den Zeitraum vom 01.04. bis 10.04.1997 ein Betrag von 97,59 DM, so dass hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 aus dieser Rentennachzahlung noch ein Betrag von 7.240,59 DM mit einem Erstattungsanspruch belastet werden kann. Insgesamt können für den Zeitraum, in welchem Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag gezahlt wurde, Erstattungsansprüche in Höhe von 18.446,52 DM geltend gemacht werden. Der gegenüber der BfA für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 angemeldete und geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X von 14.898,69 DM überschreitet diesen Wert nicht, so dass eine Belastung zu Ungunsten des Klägers nicht festzustellen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für das Alüg und den Alüg-Ausgleichsbetrag 1.040,16 bzw. 282,36 DM und 2.243,28 DM bereits zur Erstattung an-gemeldet wurden. Der Betrag von 282,36 DM wurde bereits mit Verfügung vom 19.01.1999 gegenüber der BfA geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt lagen noch folgende Nachzahlungen auf Grund der Rentenberechnung und Rentenneuberechnung des Jahres 1995 vor: Aus dem Rentenbescheid vom 10.03.1995 ein Betrag von 3.170,18 DM, aus dem Rentenbescheid vom 08.09.1995 ein Betrag von 67,92 DM und aus dem Rentenbescheid vom 23.10.1995 ein Betrag von 10,41 DM. Der Betrag von 282,36 DM war somit bereits erstattet und belastet nicht die mit Verfügung vom 18.10.2001 angemeldeten Erstattungs-forderungen.
Die am 19.11.1999 geltend gemachten Beträge von 1.040,16 DM und 2.243,28 DM waren 2001 noch nicht verjährt und können in der Erstattungsforderung vom 18.10.2001 weiter berücksichtigt werden. Da somit der zur Verfügung stehende Nachzahlbetrag von 18.446,52 DM auch unter Beachtung der Erstattungsforderungen von 1.040,16 DM bzw. 2.243,28 DM weiterhin nicht überschritten wird, erweist sich die Erstattungsforderung der Höhe nach als korrekt.
Nachdem die BfA hinsichtlich der Erstattungsforderung über den Zeitraum (vom 01.03.1995 bis 10.04.1997), für den der Erstattungsanspruch geltend gemacht wurde, hin-reichend informiert war, und die Forderung anstandslos befriedigt hat, wird das Ergebnis, dass die geltend gemachte Forderung korrekt ermittelt wurde, bestätigt.
Da vom Kläger keine Leistungen zurückgefordert werden, ist ein Eingehen auf den Vor-wurf des nicht berücksichtigten Vertrauensschutzes zu Gunsten des Klägers nicht erforder-lich.
Danach war – wie festgestellt – zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Klage vollumfänglich stattzugeben war.
Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs der Beklag-ten gegenüber dem Rentenversicherungsträger streitig.
Der 1935 geborene Kläger war von 1955 bis zum 31.03.1992 versicherungspflichtig be-schäftigt, zuletzt als Technischer Leiter bei J. GmbH. Auf Grund der Arbeitslosmeldung zum 01.04.1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.1992 Altersübergangsgeld (Alüg) nach § 249e Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bis längstens 26.11.1994 (für 832 Ta-ge). Alüg wurde zuletzt am 16.03.1995 überwiesen in Höhe eines Zahlbetrages von 2.472,60 DM monatlich. Mit Rentenbescheid vom 10.03.1995 bewilligte die Bundesversi-cherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.03.1995. Es ergab sich ein laufender monatlicher Zahlbetrag von 1.585,09 DM. Die Nachzahlung für die Monate 01.03.1995 bis 30.04.1995 betrug 3.170,18 DM. Die Beklagte machte für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Höhe von 818,11 DM gegenüber der BfA geltend. Mit Aufhebungsbescheid vom 23.03.1995 wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Alüg mit Wirkung zum 01.03.1995 aufgehoben nach § 118 AFG und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Mit Bescheid vom 05.04.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersübergangsgeld – Ausgleichsbe-trag (Alüg-Ausgleichsbetrag) gem. § 249e Abs. 4a AFG ab 17.03.1995 in Höhe von 204,84 DM wöchentlich für die Dauer von 648 Wochentagen.
Im weiteren Verlauf folgen verschiedene Rentenneufeststellungen. Mit Bescheid vom 08.09.1995 stellte die BfA die Rente des Klägers zum 01.03.1995 neu fest (erste Renten-neufeststellung). Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag ab 01.03.1995 in Höhe von 1.593,47 DM. Für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 31.10.1995 wurden 67,92 DM nach-gezahlt. Die Beklagte änderte ihren Erstattungsanspruch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03. bis 16.03.1995 (Alüg) ab und machte den Betrag von 822,44 DM gegenüber der BfA geltend. Der Alüg-Ausgleichsbetrag wurde neu berechnet. Mit Bescheid vom 25.09.1995 bewilligte die Beklagte Alüg-Ausgleichsbetrag ab 17.03.1995 in Höhe von 202,84 DM wöchentlich für die Dauer von 648 Wochentagen.
Mit der zweiten Rentenneufeststellung vom 23.10.1995 berechnete die BfA die Altersrente zum 01.03.1995 neu. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.594,61 DM. Für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.11.1995 ergab sich eine Nachzahlung von 10,41 DM. Die Beklagte änderte ihren Erstattungsanspruch hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 ab und machte für das gezahlte Alüg gegenüber der BfA einen Erstattungs-anspruch nach § 103 SGB X in Höhe von 823,02 DM geltend. Mit Bescheid vom 07.11.1995 wurde der Alüg-Ausgleichsbetrag ab 17.03.1995 auf 202,62 DM wöchentlich für die Dauer von 648 Wochentagen festgesetzt.
Mit der dritten Rentenneufeststellung vom 13.08.1998 wurde die Rente durch die BfA zum 01.03.1995 neu festgestellt. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.641,60 DM. Für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.06.1996 betrug die Nachzahlung 779,08 DM. Für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 betrug die Nachzahlung monatlich 50,60 DM. Die Beklagte änderte ihren Erstattungsanspruch ab und machte gegenüber der BfA hinsichtlich des Alüg (01.03. bis 16.03.1995) einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 847,28 DM geltend. Hinsichtlich des Alüg-Ausgleichsbetrages machte die Be-klagte für den Zeitraum vom 17.03.1995 bis 26.10.1995 einen Erstattungsanspruch in Hö-he von 282,36 DM geltend.
Am 10.04.1997 war der Anspruch auf Alüg-Ausgleichsbetrag erschöpft. Ab 11.04.1997 erfolgten keine Zahlungen durch die Beklagte mehr.
Mit der vierten Rentenneufeststellung vom 07.01.1999 stellte die BfA die Altersrente des Klägers rückwirkend zum 01.03.1995 neu fest. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 2.015,40 DM. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03.1995 bis 28.02.1999 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 19.527,50 DM ausgewiesen. Davon entfielen auf den Zeitraum 01.03.1995 bis 30.06.1996 6.197,82 DM. Für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 ergab sich ein monatlicher Nachzahlbetrag in Höhe von 402,51 DM. Die Be-klagte änderte ihren Erstattungsanspruch hinsichtlich des Alüg (01.03. bis 16.03.1995) ab und forderte insgesamt 1.040,16 DM von der BfA. Hinsichtlich des Zeitraums vom 17.03.1995 bis 26.10.1995 machte die Beklagte für den Alüg-Ausgleichsbetrag einen Er-stattungsanspruch von 2.243,28 DM geltend.
Mit fünfter Rentenneufeststellung vom 24.09.2001 wurde die Altersrente des Klägers zum 01.03.1995 neu festgestellt. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 2.287,29 DM. Für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 31.10.2001 wurde eine Nachzahlung von 24.446,18 DM ausgewiesen. Dabei entfiel auf den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.06.1996 ein Betrag von 4.507,98 DM. Auf den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.1997 entfiel eine Nachzahlung von monatlich 292,78 DM. Die Beklagte änderte ihre Erstattungsansprüche ab. Hinsichtlich des Alüg (01.03. bis 16.03.1995) errechnete die Be-klagte einen Erstattungsanspruch von 1.180,54 DM. 1.040,16 DM seien bereits erstattet, so dass nunmehr 140,38 DM gegenüber der BfA geltend gemacht wurde. Ferner ermittelte die Beklagte den zustehenden Alüg-Ausgleichsbetrag hinsichtlich des Zeitraumes 17.03.1995 bis 10.04.1997 neu. Es ergab sich ein zustehender Betrag von 4.620,24 DM. Gezahlt seien 21.882,96 DM. Erstattet seien bislang 282,36 DM sowie 2.243,28 DM. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem zustehenden Betrag von 14.737,08 DM sei von der BfA zu erstatten.
Mit Verfügung vom 18.10.2001 machte die Beklagte gegenüber der BfA einen Erstat-tungsanspruch gem. § 103 SGB X geltend. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 wurde ein Betrag in Höhe von 140,38 DM angemeldet. Hinzu kamen für diesen Zeitraum Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 19,74 DM bzw. 1,49 DM. Hinsichtlich des Alüg-Ausgleichsbetrages wurde für den Zeitraum vom 17.03.1995 bis 10.04.1997 ein Betrag von 14.737,08 DM geltend gemacht. Insgesamt ergab sich ein Erstattungsbetrag von 14.898,69 DM. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.10.2001 hob die Beklagte gegenüber dem Kläger Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag teilweise auf. Es sei für die Zeit vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X in Höhe von 14.898,69 DM von dem Leistungsträger, der BfA, angefordert worden. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Möglichkeit des Widerspruchs versehen.
Mit Schreiben vom 05.11.2001 hat der Kläger gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbe-scheid vom 18.10.2001 Widerspruch eingelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der bezifferte Betrag von 14.898,69 DM nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen sei der Anspruch auf Erstattung etwaig überzahlter Altersübergangsgelder verjährt. Der Kläger bat vorsorglich um Erlass der Erstattungsforderung.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 07.08.2002, Az.: W 2680/01). Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG, § 249e AFG i.V.m. § 429 SGB III sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Die Beklagte erläuterte die Anspruchshöhe und die Erstattungsansprüche abzüg-lich bereits geltend gemachter Erstattungsansprüche. Der Erstattungsanspruch bestehe nach § 103 SGB X. Die Verjährung beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Be-scheid vom 18.10.2001 unanfechtbar geworden ist.
Mit der hiergegen am 29.08.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegeh-ren weiter. Er ist zunächst der Ansicht, dass hinsichtlich der bis zum Ablauf von 1996 ge-währten Leistungen Verjährung eingetreten sei und beruft sich auf § 113 SGB X. Die Be-klagte habe bereits mit Bescheid vom 23.03.1995 Alüg ab 01.03.1995 aufgehoben. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist für den Kläger nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht liegen verschiedene Fehlberechnungen vor. Es liege insbesondere keine Rechtsgrundlage dafür vor, dass die Nachzahlung hinsichtlich der Zeiträume vom 01.04.1997 bis 31.10.2001 verrechnet werden, da in diesem Zeitraum kein Alüg-Ausgleichsbetrag gezahlt wurde. Im Übrigen sei die Nachzahlung für die Renovierung des Wohnhauses gutgläubig verbraucht worden. Vom Kläger wird ein Schreiben der BfA vom 29.09.2003 eingereicht, wonach Beträge in Höhe von 282,36 DM, 2.243,28 DM sowie 14.877,46 DM erstattet worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erläutert, dass jeweils der Differenzbetrag zu den vorangegangenen Erstattungsansprü-chen in Rechnung gestellt wurde. Zur Verjährungsfrist führt die Beklagte aus, dass der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X erst mit Wegfall der Leistungsverpflichtung, hier mit Eingang der Neuberechnung der Rente vom 24.09.2001 entstehe. Die Beklagte holt die Anhörung nach und erläutert die Berechnung der Erstattungsbeträge. Die Erstattungsan-sprüche für das Alüg seien jeweils nach Eingang der jeweiligen Rentenneuberechnung geltend gemacht und von der BfA auch befriedigt worden. Für den Erstattungsanspruch hinsichtlich des Alüg-Ausgleichsbetrages gelte dies ebenfalls. Die Beklagte stellt ferner klar, dass die Nachberechnung nur für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 (Alüg) und vom 17.03.1995 bis 10.04.1997 (Alüg-Ausgleichsbetrag) erfolgte. Dabei erge-be sich eine Neuberechnung des Alüg-Ausgleichsbetrages nur bei Rentenneuberechnun-gen, nicht bei der Dynamisierung der Rente. Für den Zeitraum vom 10.04.1997 bis 31.10.2001 sei kein Erstattungsbetrag geltend gemacht worden. Vom Kläger werde auch nichts zurückgefordert, da die Erstattungsansprüche erfüllt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Leistungsak-te, sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Der Bescheid vom 18.10.2001 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2002, in welchem die Beklagte Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag gegenüber dem Kläger nach § 48 SGB X aufhebt, verletzt den Klä-ger rechtswidrig in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei war der Bescheid aus formalen Gründen aufzuheben, da die Beklagte neben der Gel-tendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht berechtigt ist, die Leistungen gegenüber dem Kläger nach § 48 SGB X für die Vergangen-heit aufzuheben.
Die Beklagte hatte dem Kläger in der Zeit vom 01.03.1995 bis 16.03.1995 Altersüber-gangsgeld (Alüg) in Höhe von 1.331,40 DM gezahlt. Der Kläger war zunächst auch an-spruchsberechtigt auf das Altersübergangsgeld nach § 249e Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Danach gewährt die Bundesanstalt (nunmehr: Bundesagentur) Arbeitnehmern, die in der Zeit vom 03. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ausscheiden und in den letzten 90 Kalendertagen der Beschäftigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten, ein Altersübergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze (§ 249e Abs. 1 AFG). Die Dauer des Anspruchs beträgt 1.560 Tage und mindert sich im Falle des Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b (Arbeitslosengeld vor Bezug von nicht mehr als 78 Tagen) um die Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist. Das Alüg soll für arbeitslose ältere Arbeitnehmer die Zeit bis zur Altersrente überbrücken und zwar nur die Zeit bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme einer Altersrente (vgl. BT-Drucksache 12/5502 S. 41). Wenn, so wie hier, die Rente mit Rückwirkung zum 01.03.1995 bewilligt wird, ruht der Anspruch auf Alüg in Höhe der gezahlten Rente (§ 149e Abs. 3 Satz 1, § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG). Vorliegend erhielt der Kläger rückwir-kend zum 01.03.1995 eine Rente mit dem monatlichen Zahlbetrag von 2.287,29 EUR (Ren-tenneufeststellung vom 24.09.2001), für den Zeitraum vom 01.03. bis 16.03.1995 somit den Betrag von 1.180,54 EUR. In dieser Höhe ist Alüg überzahlt worden und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu erstatten. Nachdem bereits für den Zeitraum vom 01.03. bis 16.03.1995 1.040,16 DM geltend gemacht und erstattet wurden, ergab sich ein Erstat-tungsbetrag von 140,38 DM.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.1995 bis 10.04.1997 hatte der Kläger Anspruch auf den Alüg-Ausgleichsbetrag. Nach § 249 e Abs. 4 a AFG gewährt die Bundesanstalt (nun-mehr: Bundesagentur) im Anschluss an den Bezug von Alüg für Zeiten, für die die Rente wegen Alters zuerkannt ist, anstelle des Alüg einen Alüg-Ausgleichsbetrag, wenn der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verminderte Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung von Altersübergangsgeld wegen der Zuerkennung des Rentenan-spruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat entfallenden ungekürzten Altersübergangsgeldes erreicht. Somit gewährt die Beklagte einem Berechtigten, dem eine Rente wegen Alters zuerkannt worden ist (und dessen Anspruch auf Alüg deshalb gem. § 249 e Abs. 3 i.V.m. § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG ruht), wenn der Monatsbetrag der - verein-facht ausgedrückt - Nettovollrente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung von Altersübergangsgeld wegen der Zuerkennung des Rentenan-spruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat entfallenden ungekürzten Alüg erreicht, im Anschluss an den Bezug von Alüg für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle des Alüg einen Alüg-Ausgleichsbetrag. Der Ausgleichsbetrag wird während der Zeit, für die eine Rente zuerkannt ist, für die verbleibende Dauer des Anspruchs auf Alüg, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, in unveränderter Höhe gezahlt. Gemäß § 249 e Abs. 4 a S. 4 AFG ist bei der Feststellung des Alüg der Kalendermonat mit 26 Tagen zu rechnen. Dabei sind die so genannten Rentendynamisierungen nicht zu be-rücksichtigen.
Eine Neufeststellung des Alüg erfolgt jedoch bei echten Rentenneufeststellungen, so wie hier. Auf der Basis der letzten Rentenneufeststellung vom 24.09.2001 ergibt sich folgende Berechnung: Der Kläger hatte zuletzt einen Anspruch auf Alüg in Höhe von 2.472,60 DM im Monat. Sein Rentenanspruch betrug ab 01.03.1995 2.287,29 DM pro Monat. Die Diffe-renz, 185,31 DM, entspricht dem Alüg-Ausgleichsbetrag, der dem Kläger monatlich zu-steht. Da sich der Monat mit 26 Tagen berechnet, steht dem Kläger ein Betrag von (gerun-det) 7,13 DM täglich zu. Für die 648 Tage der Anspruchsberechtigung ergibt sich deshalb ein Gesamtanspruch von 4.620,24 DM Alüg-Ausgleichsbetrag. Auf Grund des Bescheides vom 07.11.1995 wurden tatsächlich gezahlt 202,62 DM pro Woche. Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag werden für 6 Wochentage gewährt (vgl. § 114 Satz 1 AFG) so dass sich bei dem Betrag von 202,62 DM pro Woche ein täglich gezahlter Betrag von 33,77 DM errechnet. Für die zustehenden 648 Tage mit Anspruch auf Alüg-Ausgleichsbetrag errech-net sich deshalb ein tatsächlich gezahlter Betrag von 21.882,96 DM. Die Differenz zu dem zustehenden Anspruch von 4.620,24 DM ist überzahlt. Der Betrag von 17.262,72 DM kann somit, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, grundsätzlich im Erstattungswege nach § 102 ff. Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) geltend gemacht werden. Überzahlt ist ferner das Alüg (in Höhe von 1.180,54 DM), so dass sich eine Gesamtüberzahlung von Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag hinsichtlich des Zeitraumes 01.03.1995 bis 10.04.1997 in Höhe von 18.443,26 DM ergibt.
Sofern die Beklagte die Bewilligung des Alüg und des Alüg-Ausgleichsbetrages in dieser Höhe ab 01.03.1995 aufgehoben hat, erweist sich dies jedoch als rechtswidrig.
Die erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) wurde im Rahmen des Klageverfahrens nach-geholt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Ob die Beklagte die Bewilligung von Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag ab 01.03.1995 bis 10.04.1997 aufheben durfte, richtet sich grundsätzlich nach § 48 Abs. 1 SGB X.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es hier geht, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgeho-ben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr 3). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf-grund der besonderen Teile des SGB anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeit-raumes (Satz 3).
Die Bewilligung der Altersrente an den Kläger ab 01.03.1995 stellt eine wesentliche Ände-rung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Sie führt zum Ruhen des Anspruchs auf Alüg für deckungsgleiche Zeiten (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG), der gem. § 249e AFG entsprechend gilt. Hinsichtlich der Höhe des Alüg-Ausgleichsbetrages liegt eine wesentli-che Änderung vor, da der Alüg-Ausgleichsbetrag der Höhe nach neu zu ermitteln ist. Da der Kläger mit der rückwirkenden Rentenneuberechnung auch Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruches auf Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrages ge-führt hat, lagen dem Grunde nach auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor, ohne dass es auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ankäme.
Gleichwohl ist die Beklagte nicht berechtigt, gegenüber dem Kläger die Leistungen aufzu-heben, wie sie es mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.10.2001 verfügt hat. Hintergrund ist die eingetretene Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X. Hat ein Leistungsträger (hier die Beklagte) Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese (hier der Anspruch des Klägers auf Alüg/Alüg-Ausgleichsbetrag) ganz entfallen, so ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger (hier die BfA) - von Ausnahmen abgesehen - erstattungspflichtig (§ 103 Abs 1 SGB X). Soweit ein Erstat-tungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten (hier der Anspruch des Klägers) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X). Schon das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 Abs 1 SGB X, nicht erst dessen Realisierung, führt also zur fiktiven Erfüllung des Anspruchs des Berechtigten gegenüber dem verpflichteten Leistungsträger. Der Kläger wird demnach so behandelt, als hätte er die Rentenleistung in endgültiger Höhe bereits erhalten. Dies hat zur Folge, dass, soweit der Erstattungsanspruch besteht, der Anspruch auf Altersrente als erfüllt gilt (§ 107 Abs 1 SGB X). Der Träger der Rentenversicherung hat daher dem Sozialleistungsberechtigten insoweit die Rente nicht zuzuerkennen.
Die Erfüllungsfiktion tritt mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs, also unabhängig davon ein, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist oder werden kann (BSG USK 86122; SozR 3-1300 § 107 Nr. 10; BVerwG Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22; BVerwGE 87, 31, 35 = Buchholz 435.12 § 104 SGB X Nr. 1). § 107 SGB X soll Doppel-zahlungen an den Sozialleistungsberechtigten vermeiden und die Aufhebung der nachran-gigen Leistung nebst Rückforderung entbehrlich machen; der Ausgleich soll unter den So-zialleistungsträgern stattfinden, ohne dass der Sozialleistungsberechtigte behelligt wird (BSG SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 m.w.N.; BVerwG a.a.O.). Es besteht daher kein Wahl-recht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Sozialleistungsberechtigten zu halten (BSG a.a.O.; vgl. BSG, Beschluss vom 06.03.2000, B 11 AL 243/99 B). Erkennt der Träger der Rentenversicherung (BfA) dem Empfänger von Alüg und/oder Alüg-Ausgleichsbetrag den Anspruch auf Rente trotz eines Erstattungs-anspruchs der Bundesagentur für Arbeit auch für die Vergangenheit zur Auszahlung zu, so darf die Bundesagentur die Bewilligung ihrer Leistungen gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht für die Vergangenheit aufheben. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X steht somit einer (teilweisen) Rücknahme und Auf-hebung der Bewilligung von Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag entgegen. Mit der Erfül-lungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklar-heit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Soziallei-stungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsbe-rechtigten sowie ein Nachholen der Leistungen im Verhältnis zwischen leistungspflichti-gem Träger und Leistungsberechtigten ausschließen soll (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 Nr. 10 m.w.N). Die Beklagte hat somit bereits nicht die Möglichkeit, die ggf. überzahlten Leistungen gegenüber dem Kläger aufzuheben und zurückzufordern. Der Bescheid vom 18.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2002, in welchem die Beklagte dies gleichwohl verfügt, erweist sich somit als rechtswidrig und war aufzuheben.
Die Kammer musste sich mit der Berechnung des Erstattungsanspruchs im Einzelnen nicht auseinandersetzen. Ob die Beklagte tatsächlich den Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 gegenüber der BfA in korrekter Höhe geltend gemacht hat, ist im Verhältnis des Klägers zur BfA zu klären. Es steht dem Kläger frei, nach Abklären der Verjährungsfristen, auf Leistung aus dem letzten Rentenbescheid vom 24.09.2001 zu klagen. Gleichwohl hat sich die Kammer mit der Berechnung des Erstattungsanspruchs auseinandergesetzt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Hinsichtlich des Umfangs der Erstattungspflicht erweist sich die Vorgehensweise der Be-klagten als rechtmäßig. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 103 Abs. 2 SGB X). Hier richtet sich der Umfang der Erstattungspflicht somit nach den Vorschriften des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Es ist somit zu prüfen, ob hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.1995 bis 10.04.1997, für den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch geltend macht, hinreichend Nachzahlungsbeträge zur Verrechnung zur Verfügung standen. Ausweislich der jeweiligen Nachzahlungsbeträge ergibt sich Folgendes: In der Rentenneu-feststellung vom 13.08.1998 wurde eine Nachzahlung von insgesamt 2.186,62 DM ausge-wiesen. Dabei entfielen auf den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.06.1996 779,08 DM, auf den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.03.1997 455,40 DM. Auf den Monat April 1997 ent-fiel eine Nachzahlung in Höhe von 50,60 DM. Ausgehend von der Berechnung eines Mo-nats mit 30 Tagen errechnet sich für den Zeitraum vom 01.04. bis 10.04.1997 ein Nach-zahlbetrag von 16,87 DM. Insgesamt entfiel von der Nachzahlung des Rentenbescheides vom 13.08.1998 auf den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 ein Betrag von 1.251,35 DM, der mit der Erstattungsforderung vom 18.10.2001 noch geltend gemacht werden kann, da eine Verjährung nach § 113 SGB X noch nicht eingetreten war.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ab-lauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Der vierjährigen Verjährungsfrist un-terliegen sämtliche im Sozialrecht wurzelnden Erstattungsansprüche zwischen Soziallei-stungsträgern (BSG Urteil vom 30.09.1993 - 4 RA 6/92 - HV-INFO 1993, 2724). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs maßgebend. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG mit dem Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen der Fall (§ 40 Abs 1 SGB I) und nicht erst mit seiner be-hördlichen oder gerichtlichen Feststellung (BSGE 65, 27, 29; 65, 31, 38; BSG SozR 3-1300 § 111 Nr 5). Die Berechnung der Verjährung erfolgt nach § 45 SGB I, § 26 SGB X i.V.m. §§ 187 – 193 BGB. Die Verjährung beginnt danach mit der 01.01. des Kalenderjah-res, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, hier somit am 01.01.1999, bezogen auf die Rentenneufeststellung vom 13.08.1998. Hinsichtlich dieser Nachzahlungen konnte die Beklagte Erstattungsansprüche am 18.10.2001 somit noch geltend machen.
Erst recht waren die Erstattungsansprüche aufgrund der Rentenneufeststellungen vom 07.01.19999 und 24.09.2001 noch nicht verjährt. Nach § 113 SGB X beginnt insoweit die Verjährung am 01.01.2002, bezogen auf die Rentenneufeststellung vom 24.09.2001, bzw. am 01.01.2000, bezogen auf die Nachzahlung in der Rentenneufeststellung vom 07.01.1999. Danach können aus der Nachzahlung des Rentenbescheides vom 07.01.1999 ebenfalls noch Erstattungsansprüche geltend gemacht werden. Von den hier insgesamt nachzuzahlenden 19.527,50 DM entfielen 6.197,82 DM auf den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 30.06.1996, 3.622,59 DM auf den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.03.1997 und 134,17 DM auf den Zeitraum 01. bis 10.04.1997. Insgesamt steht somit aus der Nachzahlung vom 07.01.1999 noch ein Betrag von 9.954,58 DM zur Verfügung, der mit einem Erstattungs-anspruch belastet werden kann. Nachdem die ausgewiesenen Nachzahlungen aus dem Be-scheid vom 07.01.1999 zum Zeitpunkt der geltend gemachten Erstattungsansprüche eben-falls noch nicht verjährt waren und weiter im Erstattungswege geltend gemacht werden konnten, musste die Kammer auch nicht darüber entscheiden, ob die Beklagte rechtswidrig in vorangegangenen Jahren zu wenig Erstattungsforderung gegenüber der BfA geltend gemacht hat.
Hinsichtlich der Rentenneufeststellung vom 24.09.2001 ergibt sich folgende Berechnung: Von der Nachzahlung entfiel auf den Zeitraum 01.03.1995 bis 30.06.1996 ein Betrag von 4.507,98 DM, auf den Zeitraum vom 01.07.1996 bis 31.03.1997 ein Betrag von 2.635,02 DM und auf den Zeitraum vom 01.04. bis 10.04.1997 ein Betrag von 97,59 DM, so dass hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 aus dieser Rentennachzahlung noch ein Betrag von 7.240,59 DM mit einem Erstattungsanspruch belastet werden kann. Insgesamt können für den Zeitraum, in welchem Alüg und Alüg-Ausgleichsbetrag gezahlt wurde, Erstattungsansprüche in Höhe von 18.446,52 DM geltend gemacht werden. Der gegenüber der BfA für den Zeitraum vom 01.03.1995 bis 10.04.1997 angemeldete und geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X von 14.898,69 DM überschreitet diesen Wert nicht, so dass eine Belastung zu Ungunsten des Klägers nicht festzustellen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für das Alüg und den Alüg-Ausgleichsbetrag 1.040,16 bzw. 282,36 DM und 2.243,28 DM bereits zur Erstattung an-gemeldet wurden. Der Betrag von 282,36 DM wurde bereits mit Verfügung vom 19.01.1999 gegenüber der BfA geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt lagen noch folgende Nachzahlungen auf Grund der Rentenberechnung und Rentenneuberechnung des Jahres 1995 vor: Aus dem Rentenbescheid vom 10.03.1995 ein Betrag von 3.170,18 DM, aus dem Rentenbescheid vom 08.09.1995 ein Betrag von 67,92 DM und aus dem Rentenbescheid vom 23.10.1995 ein Betrag von 10,41 DM. Der Betrag von 282,36 DM war somit bereits erstattet und belastet nicht die mit Verfügung vom 18.10.2001 angemeldeten Erstattungs-forderungen.
Die am 19.11.1999 geltend gemachten Beträge von 1.040,16 DM und 2.243,28 DM waren 2001 noch nicht verjährt und können in der Erstattungsforderung vom 18.10.2001 weiter berücksichtigt werden. Da somit der zur Verfügung stehende Nachzahlbetrag von 18.446,52 DM auch unter Beachtung der Erstattungsforderungen von 1.040,16 DM bzw. 2.243,28 DM weiterhin nicht überschritten wird, erweist sich die Erstattungsforderung der Höhe nach als korrekt.
Nachdem die BfA hinsichtlich der Erstattungsforderung über den Zeitraum (vom 01.03.1995 bis 10.04.1997), für den der Erstattungsanspruch geltend gemacht wurde, hin-reichend informiert war, und die Forderung anstandslos befriedigt hat, wird das Ergebnis, dass die geltend gemachte Forderung korrekt ermittelt wurde, bestätigt.
Da vom Kläger keine Leistungen zurückgefordert werden, ist ein Eingehen auf den Vor-wurf des nicht berücksichtigten Vertrauensschutzes zu Gunsten des Klägers nicht erforder-lich.
Danach war – wie festgestellt – zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Klage vollumfänglich stattzugeben war.
Die Berufung ist kraft Gesetzes zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
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