Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 268/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 2020/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Zeitraum vom 01. September 1962 bis 30. Juni 1990 für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1939 geborene Kläger schloss sein Studium an der I für Landtechnik ". K" in F, Kr. N am 1962 mit der Berechtigung ab, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 01. September 1962 bis 31. Juli 1963 war er als Assistent beim Rat des Kreises W beschäftigt. Vom 01. August 1963 bis 16. November 1963 war er als Ingenieur bei MTS M tätig. Daran schloss sich eine Tätigkeit als Kundendienstingenieur beim Zentralen Beschaffungsbetrieb für die Baumechanisierung des Verkehrswesens T vom 18. November 1963 bis 21. Januar 1965 an. Vom 25. Januar 1965 bis 31. Dezember 1972 war er bei der VVB Baumechanisierung Abteilung Baumaschinenbeschaffung als Kundendienstingenieur beschäftigt. Vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1974 war er Abteilungsleiter Kundendienst des VEB Baumaschinen- und Ersatzhandel C. Seit 01. Juli 1974 war er als Technischer Leiter und ab 1. Januar 1987 als Betriebsteilleiter zunächst beim VEB Baustoffversorgungskombinat B und später beim VEB Baustoffversorgung B beschäftigt.
Beiträge zur Zusatzversicherung entrichtete der Kläger ab 01. Januar 1980.
Am 12. Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intellgenz (AVItech). Mit Bescheid vom 17. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Die Beschäftigung sei insoweit nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems erfolgt. Bei den Beschäftigungsstellen habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
In seinem hiergegen am 15. Oktober 2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und er zuletzt als Betriebsteilleiter in seinem Beruf beschäftigt gewesen sei. Er sei im VEB Baustoffversorgung B im Betriebsteil III bzw. IV im Sand- und Mörtelwerk N tätig gewesen, also in einem Betrieb, der ausschließlich die Mörtel- und Sandproduktion zum Gegenstand hatte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2005 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe bei In-Krafttreten des AAÜG am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes besessen. Eine tatsächliche Einbeziehung sei nicht erfolgt. Es liege auch kein Fall der nachträglichen Rehabilitation vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage habe nicht bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG finde die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben Anwendung, wenn am Stichtag 30. Juni 1990 die folgenden drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt seien. Das System sei eingerichtet für Personen, die berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten und zwar in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Am 30. Juni 1990 habe der Kläger eine Beschäftigung beim VEB Baustoffversorgung B ausgeübt. Dabei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt, da in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der VEB Baustoffversorgung der Wirtschaftsgruppe 522111 (Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Industrie – ohne Lebensmittelindustrie) zugeordnet gewesen sei.
Mit der am 18. März 2002 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zu ihrer Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der VEB Baustoffversorgung B sei selbstverständlich ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen; es habe sich nicht etwa um einen Handelsbetrieb gehandelt, sondern um einen Betrieb bzw. ein Kombinat der Baumaterialienindustrie gehandelt. Als Leiter des Betriebsteils IV sei er zuständig gewesen für die Produktion von Sand, Kies und Mörtel im kombinatseigenen Tagebau N und für die Mörtelproduktion in den Produktionsabteilungen M und S. Er habe ausschließlich produktionsbedingte Aufgaben verrichtet.
Das Sozialgericht Cottbus hat u.a. beigezogen einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Baustoffversorgung B, eine Auskunft der S T und L AG vom 30. April 2004, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kombinat Baustoffversorgung B, diverse Unterlagen zum VEB Kombinat Baustoffversorgung, wie die Gründungsanweisung vom 18. Juni 1981, das Statut vom 01. Juni 1981 und Maßnahmen und Informationen zur Bildung des VEB Kombinat Baustoffversorgung und den Handelsregisterauszug zum Rechtsnachfolger. Des Weiteren hat das Gericht eine Auskunft des langjährigen leitenden Mitarbeiter J J beigezogen. Mit Urteil vom 17. November 2005 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungszusage sei nicht erteilt worden. Eine Einbeziehung auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung oder einer Einzelentscheidung sei nicht erfüllt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung aufgrund verfassungskonformer Erweiterung von § 1 Abs. 1 AAÜG. Ein bundesrechtlich fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hänge von drei Voraussetzungen ab. Generell sei dieses System eingerichtet für Personen, die berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Der VEB Baustoffversorgung B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des VEB Baustoffversorgung B habe in der zentralen Vorratshaltung gelegen. Aus der beigezogenen Auskunft gehe zwar hervor, dass auch eine industrielle Warenproduktion erfolgt sei, dies habe sich aber auf das Kombinat bezogen. Maßgeblich sei indes der Zweck des Arbeitgebers. Dies sei hier der VEB Baustoffversorgung B mit eigener Betriebsnummer. Dabei habe es sich schwerpunktmäßig um ein Bauhandels- und Versorgungsunternehmen gehandelt.
Gegen das ihm am 23. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen ergänzend vorgebracht hat: Er habe seine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt. Die Betriebsteile, in denen er tätig gewesen sei, seien ausschließlich mit der industriellen Produktion von Mörtel und Sand befasst gewesen. Der VEB Baustoffversorgung habe dem Ministerium für Bauwesen unterstanden. Abzustellen sei auf den konkreten Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. August 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger seine Arbeitsverträge zur Verfügung gestellt. Der Senat hat beigezogen die Registerakte des VEB Baustoffversorgungskombinat B und des VEB Kombinat Baustoffversorgung.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 155 Abs. 3, 4 und 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des SG Cottbus vom 17. November 2005 beurteilt die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend. Zu entscheiden ist über eine von dem Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die nicht nur auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten im streitigen Zeitraum gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsverdiensten abgelehnt wurden, ist davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungs- (und Klage-)verfahren Berücksichtigung gefunden hat.
Die Klage hat keinen Erfolg. In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des am 01. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Kläger wird nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfasst. Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände, noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fiktiven Versorgungsanwartschaft. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejahrt wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl. hierzu stellvertr. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ein Versorgungsanspruch bzw. eine Versorgungsanwartschaft aus der AVItech setzte grundsätzlich eine positive Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR über die Einbeziehung in die AVItech voraus; über eine solche Versorgungszusage, die einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt darstellen würde, verfügt der Kläger nicht. Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme, d.h. der AVItech, eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Kläger hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl. etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 Seite 73). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl 487 (2.DB)) von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (und nicht im Bereich Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft und anderen Sektoren; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Für die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB kommt es zunächst darauf an, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Dies ergibt sich schon daraus, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind – es letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in so genannten Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 Nr. 1 SGB VI iVm § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (zur Anwendung auf "DDR-Sachverhalte" sogleich) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitgeber des Klägers war ausweislich des eingereichten (Änderungs-)Arbeitsvertrages vom 09. November 1983 durchgehend (und damit auch an dem hier bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG allein maßgebenden 30. Juni 1990) der Kombinatsbetrieb VEB Baustoffversorgung B. Nach den geltenden Vorschriften standen Beschäftigte in Kombinatsbetrieben ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb, das heißt, entsprechende Weisungen ergingen allein vom Betriebsdirektor und nicht vom Kombinat. Nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 13. November 1979 (GBl. I Seite 356) bildete das Kombinat als Ganzes eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Auch die Kombinatsbetriebe waren ökonomisch und juristisch selbständig und somit rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung). Sowohl das Kombinat als auch der einzelne Kombinatsbetrieb wie auch sogar ein Betriebsteil, wenn gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung dieses Recht übertragen worden ist (woran es indes vorliegend fehlt), hatten nach § 17 Abs. 1 und 3 Buchstabe a Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185) die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen zu sein, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein, was die Regelung mit dem Begriff "Betrieb im Sinne dieses Gesetzes" ausdrückt. Der einzelne Betrieb handelte insoweit in eigenem Namen, das heißt aus eigener Arbeitsrechtsfähigkeit, und nicht "als juristisch unselbständiges Element" des Kombinats. Selbstverständlich bestand auch die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kombinat gemäß § 17 Abs. 1 AGB DDR; dies setzte die Existenz einer selbständigen Kombinatsleitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der Kombinatsverordnung voraus und betraf die in der Kombinatsleitung beschäftigten Werktätigen. Zu diesen gehörte die Kläger aber nicht. Der Kläger gehörte auch nicht zu einem Personenkreis von "Werktätigen, die nicht in der Kombinatsleitung, sondern entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag innerhalb des Kombinates variabel in mehreren Kombinatsbetrieben eingesetzt werden" konnten (vgl. Langanke/Pätzold, a. a. O., Seite 269); solche Vereinbarungen finden sich in keinem der von dem Kläger vorgelegten Arbeitsverträge beziehungsweise Änderungen zum Arbeitsvertrag.
Mit der Beschäftigung beim VEB Baustoffversorgung B erfüllt der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech. Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech ist eine Beschäftigung in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" und nicht in irgendeinem VEB. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des (hier nur in Betracht kommenden) Bauwesens setzt die Massenproduktion von Bauwerken voraus. Derartige Betriebe standen, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des Betriebes, bei dem der Kläger am Stichtag beschäftigt war, bestand nicht in der unmittelbaren Massenproduktion von Bauwerken. Es handelte sich bei der "Baustoffversorgung" vielmehr um eine wirtschaftliche Sparte, die zwar dem Bauwesen angehörte, die aber – was schon die namentliche Bezeichnung nahe legt – nicht schwerpunktmäßig bauliche Produktionsleistungen erbrachte, sondern vor allem der Verteilung von Baustoffen (Handel im weitesten Sinne) diente. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Unterlagen, die den insoweit maßgeblichen Hauptbetriebszweck des VEB Baustoffversorgung B dem Bereich Handel und Versorgung zuschreiben. So heißt es im Statut des VEB Kombinat Baustoffversorgung, das mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft trat, in § 3 zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Kombinats unter anderem:
"(1) Das Kombinat ist auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderen staatlicher Planentscheidungen verantwortlich für die o Versorgung aller Verbraucher im Bauwesen und der übrigen Bereiche der Volkswirtschaft als Produktionsmittelhandel mit Baumaterialien und anderen Erzeugnissen auf der Grundlage seines Handelsprogramms, o Versorgung der Bevölkerung mit Baumaterialien und anderen Erzeugnissen im Rahmen des Einzelhandelsprogramms als Groß- und Einzelhandelorgan in der Funktion des Konsumgüterhandels, o Weiterentwicklung der Versorgungsformen, vor allem der bautechnologischen Versorgung, der Versorgung des Eigenheimbaues und der Bevölkerung, o Durchführung von Industrieproduktion, soweit diese im volkswirtschaftlichen Interesse der Erfüllung der Zirkulationsaufgaben, entsprechend des Handelsprogramms dient, o Übernahme von Dienstleitungen im Zusammenhang mit der Handelstätigkeit Für die Leitung und Planung der Gesamtaufgaben gelten die Methoden und Grundsätze des Produktionsmittelhandels. ( )
(2) Die Versorgungsaufgaben werden in folgenden Geschäftsarten durchgeführt: - Lagergeschäft, - Streckengeschäft, - Vermittlungsgeschäft.
Unter § 4 heißt es zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Kombinats und der Kombinatsbetriebe unter anderem:
"(1) Die Kombinatsleitung hat in Zusammenarbeit mit allen Bilanzorganen eine aktive Versorgungspolitik zu entwickeln, die zur ständigen Reduzierung des Aufwandes für die Transport-, Umschlags- und Lagerzeiten und zur weiteren Verbesserung der Materialökonomie im Bauwesen dient. ( ) (3) Das Kombinat ist, insbesondere über den Kombinatsbetrieb VEB Baustoffversorgung B, im Rahmen seines Handelsprogramms für die planmäßige Versorgung aller in B, Hauptstadt der DDR, eingesetzten Baukapazitäten mit geringstem volkswirtschaftlichen Transportaufwand verantwortlich. ( )"
Auch diese Quellen verdeutlichen, dass die "Baustoffversorgung" in erster Linie verteilenden Charakter hatte. Dies wird bestätigt von den schriftlichen Angaben des J J, der den Kombinatsbetrieb als zentralen Vorratshalter umschreibt. Baumaterialien wurden transportiert und gelagert. Es wurden nicht Bauwerke produziert, sondern Dritten – der Bevölkerung und Produktionsbetrieben – die Materialien hierfür zur Verfügung gestellt. Der "Produktionsmittelhandel mit Baumaterialien und anderen Erzeugnissen" war eigentliche Aufgabe der Baustoffversorgung. Wenn demgegenüber im zitierten "Statut" auch von "Industrieproduktion" die Rede ist, "soweit diese im volkswirtschaftlichen Interesse der Erfüllung der Zirkulationsaufgaben, entsprechend des Handelsprogramms dient", so beeinflusst dies den Charakter des VEB Baustoffversorgung B zur Überzeugung des Senats nicht in erheblicher Weise.
Der fragliche Beschäftigungsbetrieb war den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung gleichgestellt. In dieser Bestimmung sind keine Betriebe der Baustoffversorgung genannt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Zeitraum vom 01. September 1962 bis 30. Juni 1990 für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1939 geborene Kläger schloss sein Studium an der I für Landtechnik ". K" in F, Kr. N am 1962 mit der Berechtigung ab, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 01. September 1962 bis 31. Juli 1963 war er als Assistent beim Rat des Kreises W beschäftigt. Vom 01. August 1963 bis 16. November 1963 war er als Ingenieur bei MTS M tätig. Daran schloss sich eine Tätigkeit als Kundendienstingenieur beim Zentralen Beschaffungsbetrieb für die Baumechanisierung des Verkehrswesens T vom 18. November 1963 bis 21. Januar 1965 an. Vom 25. Januar 1965 bis 31. Dezember 1972 war er bei der VVB Baumechanisierung Abteilung Baumaschinenbeschaffung als Kundendienstingenieur beschäftigt. Vom 01. Januar 1973 bis 30. Juni 1974 war er Abteilungsleiter Kundendienst des VEB Baumaschinen- und Ersatzhandel C. Seit 01. Juli 1974 war er als Technischer Leiter und ab 1. Januar 1987 als Betriebsteilleiter zunächst beim VEB Baustoffversorgungskombinat B und später beim VEB Baustoffversorgung B beschäftigt.
Beiträge zur Zusatzversicherung entrichtete der Kläger ab 01. Januar 1980.
Am 12. Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intellgenz (AVItech). Mit Bescheid vom 17. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Die Beschäftigung sei insoweit nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems erfolgt. Bei den Beschäftigungsstellen habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
In seinem hiergegen am 15. Oktober 2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und er zuletzt als Betriebsteilleiter in seinem Beruf beschäftigt gewesen sei. Er sei im VEB Baustoffversorgung B im Betriebsteil III bzw. IV im Sand- und Mörtelwerk N tätig gewesen, also in einem Betrieb, der ausschließlich die Mörtel- und Sandproduktion zum Gegenstand hatte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2005 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe bei In-Krafttreten des AAÜG am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes besessen. Eine tatsächliche Einbeziehung sei nicht erfolgt. Es liege auch kein Fall der nachträglichen Rehabilitation vor. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage habe nicht bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG finde die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben Anwendung, wenn am Stichtag 30. Juni 1990 die folgenden drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt seien. Das System sei eingerichtet für Personen, die berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten und zwar in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Am 30. Juni 1990 habe der Kläger eine Beschäftigung beim VEB Baustoffversorgung B ausgeübt. Dabei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt, da in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der VEB Baustoffversorgung der Wirtschaftsgruppe 522111 (Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Industrie – ohne Lebensmittelindustrie) zugeordnet gewesen sei.
Mit der am 18. März 2002 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zu ihrer Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der VEB Baustoffversorgung B sei selbstverständlich ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen; es habe sich nicht etwa um einen Handelsbetrieb gehandelt, sondern um einen Betrieb bzw. ein Kombinat der Baumaterialienindustrie gehandelt. Als Leiter des Betriebsteils IV sei er zuständig gewesen für die Produktion von Sand, Kies und Mörtel im kombinatseigenen Tagebau N und für die Mörtelproduktion in den Produktionsabteilungen M und S. Er habe ausschließlich produktionsbedingte Aufgaben verrichtet.
Das Sozialgericht Cottbus hat u.a. beigezogen einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Baustoffversorgung B, eine Auskunft der S T und L AG vom 30. April 2004, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kombinat Baustoffversorgung B, diverse Unterlagen zum VEB Kombinat Baustoffversorgung, wie die Gründungsanweisung vom 18. Juni 1981, das Statut vom 01. Juni 1981 und Maßnahmen und Informationen zur Bildung des VEB Kombinat Baustoffversorgung und den Handelsregisterauszug zum Rechtsnachfolger. Des Weiteren hat das Gericht eine Auskunft des langjährigen leitenden Mitarbeiter J J beigezogen. Mit Urteil vom 17. November 2005 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungszusage sei nicht erteilt worden. Eine Einbeziehung auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung oder einer Einzelentscheidung sei nicht erfüllt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung aufgrund verfassungskonformer Erweiterung von § 1 Abs. 1 AAÜG. Ein bundesrechtlich fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hänge von drei Voraussetzungen ab. Generell sei dieses System eingerichtet für Personen, die berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Der VEB Baustoffversorgung B sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des VEB Baustoffversorgung B habe in der zentralen Vorratshaltung gelegen. Aus der beigezogenen Auskunft gehe zwar hervor, dass auch eine industrielle Warenproduktion erfolgt sei, dies habe sich aber auf das Kombinat bezogen. Maßgeblich sei indes der Zweck des Arbeitgebers. Dies sei hier der VEB Baustoffversorgung B mit eigener Betriebsnummer. Dabei habe es sich schwerpunktmäßig um ein Bauhandels- und Versorgungsunternehmen gehandelt.
Gegen das ihm am 23. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen ergänzend vorgebracht hat: Er habe seine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt. Die Betriebsteile, in denen er tätig gewesen sei, seien ausschließlich mit der industriellen Produktion von Mörtel und Sand befasst gewesen. Der VEB Baustoffversorgung habe dem Ministerium für Bauwesen unterstanden. Abzustellen sei auf den konkreten Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. August 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger seine Arbeitsverträge zur Verfügung gestellt. Der Senat hat beigezogen die Registerakte des VEB Baustoffversorgungskombinat B und des VEB Kombinat Baustoffversorgung.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 155 Abs. 3, 4 und 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des SG Cottbus vom 17. November 2005 beurteilt die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend. Zu entscheiden ist über eine von dem Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die nicht nur auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten im streitigen Zeitraum gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsverdiensten abgelehnt wurden, ist davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungs- (und Klage-)verfahren Berücksichtigung gefunden hat.
Die Klage hat keinen Erfolg. In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des am 01. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Kläger wird nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfasst. Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände, noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fiktiven Versorgungsanwartschaft. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejahrt wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl. hierzu stellvertr. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ein Versorgungsanspruch bzw. eine Versorgungsanwartschaft aus der AVItech setzte grundsätzlich eine positive Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR über die Einbeziehung in die AVItech voraus; über eine solche Versorgungszusage, die einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt darstellen würde, verfügt der Kläger nicht. Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme, d.h. der AVItech, eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Kläger hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl. etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 Seite 73). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl 487 (2.DB)) von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (und nicht im Bereich Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft und anderen Sektoren; vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Für die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB kommt es zunächst darauf an, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Dies ergibt sich schon daraus, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind – es letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in so genannten Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 Nr. 1 SGB VI iVm § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (zur Anwendung auf "DDR-Sachverhalte" sogleich) bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitgeber des Klägers war ausweislich des eingereichten (Änderungs-)Arbeitsvertrages vom 09. November 1983 durchgehend (und damit auch an dem hier bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG allein maßgebenden 30. Juni 1990) der Kombinatsbetrieb VEB Baustoffversorgung B. Nach den geltenden Vorschriften standen Beschäftigte in Kombinatsbetrieben ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb, das heißt, entsprechende Weisungen ergingen allein vom Betriebsdirektor und nicht vom Kombinat. Nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 13. November 1979 (GBl. I Seite 356) bildete das Kombinat als Ganzes eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Auch die Kombinatsbetriebe waren ökonomisch und juristisch selbständig und somit rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung). Sowohl das Kombinat als auch der einzelne Kombinatsbetrieb wie auch sogar ein Betriebsteil, wenn gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung dieses Recht übertragen worden ist (woran es indes vorliegend fehlt), hatten nach § 17 Abs. 1 und 3 Buchstabe a Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185) die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen zu sein, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein, was die Regelung mit dem Begriff "Betrieb im Sinne dieses Gesetzes" ausdrückt. Der einzelne Betrieb handelte insoweit in eigenem Namen, das heißt aus eigener Arbeitsrechtsfähigkeit, und nicht "als juristisch unselbständiges Element" des Kombinats. Selbstverständlich bestand auch die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kombinat gemäß § 17 Abs. 1 AGB DDR; dies setzte die Existenz einer selbständigen Kombinatsleitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der Kombinatsverordnung voraus und betraf die in der Kombinatsleitung beschäftigten Werktätigen. Zu diesen gehörte die Kläger aber nicht. Der Kläger gehörte auch nicht zu einem Personenkreis von "Werktätigen, die nicht in der Kombinatsleitung, sondern entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag innerhalb des Kombinates variabel in mehreren Kombinatsbetrieben eingesetzt werden" konnten (vgl. Langanke/Pätzold, a. a. O., Seite 269); solche Vereinbarungen finden sich in keinem der von dem Kläger vorgelegten Arbeitsverträge beziehungsweise Änderungen zum Arbeitsvertrag.
Mit der Beschäftigung beim VEB Baustoffversorgung B erfüllt der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech. Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech ist eine Beschäftigung in einem volkseigenen "Produktionsbetrieb" und nicht in irgendeinem VEB. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des (hier nur in Betracht kommenden) Bauwesens setzt die Massenproduktion von Bauwerken voraus. Derartige Betriebe standen, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelangt, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des Betriebes, bei dem der Kläger am Stichtag beschäftigt war, bestand nicht in der unmittelbaren Massenproduktion von Bauwerken. Es handelte sich bei der "Baustoffversorgung" vielmehr um eine wirtschaftliche Sparte, die zwar dem Bauwesen angehörte, die aber – was schon die namentliche Bezeichnung nahe legt – nicht schwerpunktmäßig bauliche Produktionsleistungen erbrachte, sondern vor allem der Verteilung von Baustoffen (Handel im weitesten Sinne) diente. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Unterlagen, die den insoweit maßgeblichen Hauptbetriebszweck des VEB Baustoffversorgung B dem Bereich Handel und Versorgung zuschreiben. So heißt es im Statut des VEB Kombinat Baustoffversorgung, das mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft trat, in § 3 zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Kombinats unter anderem:
"(1) Das Kombinat ist auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern und anderen staatlicher Planentscheidungen verantwortlich für die o Versorgung aller Verbraucher im Bauwesen und der übrigen Bereiche der Volkswirtschaft als Produktionsmittelhandel mit Baumaterialien und anderen Erzeugnissen auf der Grundlage seines Handelsprogramms, o Versorgung der Bevölkerung mit Baumaterialien und anderen Erzeugnissen im Rahmen des Einzelhandelsprogramms als Groß- und Einzelhandelorgan in der Funktion des Konsumgüterhandels, o Weiterentwicklung der Versorgungsformen, vor allem der bautechnologischen Versorgung, der Versorgung des Eigenheimbaues und der Bevölkerung, o Durchführung von Industrieproduktion, soweit diese im volkswirtschaftlichen Interesse der Erfüllung der Zirkulationsaufgaben, entsprechend des Handelsprogramms dient, o Übernahme von Dienstleitungen im Zusammenhang mit der Handelstätigkeit Für die Leitung und Planung der Gesamtaufgaben gelten die Methoden und Grundsätze des Produktionsmittelhandels. ( )
(2) Die Versorgungsaufgaben werden in folgenden Geschäftsarten durchgeführt: - Lagergeschäft, - Streckengeschäft, - Vermittlungsgeschäft.
Unter § 4 heißt es zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Kombinats und der Kombinatsbetriebe unter anderem:
"(1) Die Kombinatsleitung hat in Zusammenarbeit mit allen Bilanzorganen eine aktive Versorgungspolitik zu entwickeln, die zur ständigen Reduzierung des Aufwandes für die Transport-, Umschlags- und Lagerzeiten und zur weiteren Verbesserung der Materialökonomie im Bauwesen dient. ( ) (3) Das Kombinat ist, insbesondere über den Kombinatsbetrieb VEB Baustoffversorgung B, im Rahmen seines Handelsprogramms für die planmäßige Versorgung aller in B, Hauptstadt der DDR, eingesetzten Baukapazitäten mit geringstem volkswirtschaftlichen Transportaufwand verantwortlich. ( )"
Auch diese Quellen verdeutlichen, dass die "Baustoffversorgung" in erster Linie verteilenden Charakter hatte. Dies wird bestätigt von den schriftlichen Angaben des J J, der den Kombinatsbetrieb als zentralen Vorratshalter umschreibt. Baumaterialien wurden transportiert und gelagert. Es wurden nicht Bauwerke produziert, sondern Dritten – der Bevölkerung und Produktionsbetrieben – die Materialien hierfür zur Verfügung gestellt. Der "Produktionsmittelhandel mit Baumaterialien und anderen Erzeugnissen" war eigentliche Aufgabe der Baustoffversorgung. Wenn demgegenüber im zitierten "Statut" auch von "Industrieproduktion" die Rede ist, "soweit diese im volkswirtschaftlichen Interesse der Erfüllung der Zirkulationsaufgaben, entsprechend des Handelsprogramms dient", so beeinflusst dies den Charakter des VEB Baustoffversorgung B zur Überzeugung des Senats nicht in erheblicher Weise.
Der fragliche Beschäftigungsbetrieb war den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung gleichgestellt. In dieser Bestimmung sind keine Betriebe der Baustoffversorgung genannt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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