Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 3b J 268/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 J 201/91
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Dezember 1990 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 6. August 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung eines am 25. November 1996 eingetretenen Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 1996 unter der Voraussetzung zu zahlen, daß dieser innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Mai 1988 durchgehend freiwillige Beiträge nachentrichtet.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1938 geborene Kläger hat von 1953 bis 1956 eine Lehre als Rolladenbauer erfolgreich absolviert und war anschließend als Geselle rentenversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von Oktober 1960 bis Mai 1961 absolvierte er einen Meisterlehrgang erfolgreich und betrieb seit dem 7. Oktober 1962 ein Unternehmen für Rolladen- und Jalousiebau bis zum Jahre 1980. Mit Beschluss vom 14. Mai 1980 lehnte das Amtsgericht Hünfeld den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers mangels einer den Kosten, des Verfahrens entsprechenden Masse ab. Mit Bescheid vom 25. August 1980 untersagte der Regierungspräsident in Kassel sodann dem Kläger die weitere Ausübung des Gewerbes. Vom 6. November 1980 bis 7. Februar 1981 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt Fulda und anschließend Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt). Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung hat der Kläger bis zum 30. April 1974 nach dem Handwerkerversicherungsgesetz und sodann nochmals vom 6. November 1980 bis 7. Februar 1981 wegen Leistungsbezug nach dem Arbeitsförderungsgesetz entrichtet.
Nach einer Arbeitsbescheinigung der Gemeinde N. vom 20. Juni 1994 zur Berechnung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 20. Juni 1990 bis zum 31. Mai 1994 auf dem Bauhof der Gemeinde N. als Bauarbeiter beschäftigt mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von mehr als 3.000,00 DM. Das Arbeitsverhältnis war von vornherein zeitlich begrenzt. Danach war der Kläger wiederum arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
Am 22. Juni 1988 beantragte der Kläger eine Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Diesen Antrag, dem ein Befundbericht von Dr. T. vom 22. April 1988 beigefügt war, lehnte die Beklagte, nachdem der Kläger zu den mehrfach angesetzten Untersuchungsterminen in der Sozialärztlichen Dienststelle Fulda nicht erschienen war, durch Bescheid vom 6. August 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien.
Die hiergegen am 28. April 1989 erhobene Klage hat das Sozialgericht Fulda (SG) durch Urteil vom 18. Dezember 1990 ebenfalls wegen der fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Renten abgewiesen.
Gegen dieses am 4. Februar 1991 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich die am 12. Februar 1991 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Leistungsbegehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Dezember 1990 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 6. August 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 zu verurteilen, dem Kläger ggf. nach erforderlicher Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 1. Dezember 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der vom erkennenden Senat durchgeführten Beweiserhebung vertritt sie die Auffassung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger erwerbsunfähig sei.
Der Senat holte Befundberichte ein von Dr. med. V. und hat Beweis erhoben durch Einholung eines, nervenfachärztlichen Gutachtens zur Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers. In seinem Gutachten vom 9. Dezember 1991 diagnostizierte Dr. V. aufgrund einer Analyse der relevanten Gerichtsakten, einer testpsychologischen Untersuchung durch den Dipl.-Psych. Dr. J. vom 28. November 1991 und einer psychiatrischen Exploration und Untersuchung des Klägers am 28. November 1991 eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die den Anschluß einer freien Willensbildung zur Folge habe, aufgrund eines chronischen Alkoholismus mit einem Teilversagen auf intellektuellem Gebiet. Diese Störung habe zumindest im Bereich der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers einen Ausschluß der freien Willensbestimmung zur Folge. Als Folge der nicht mehr gegebenen Prozeßfähigkeit müsse zur Teilnahme im Rechtsverkehr und insbesondere zur Teilnahme im Verkehr mit gerichtlichen Instanzen ein Prozeßpfleger bestellt werden. Mit Beschluss vom 11. Februar 1992 hat das Amtsgericht Fulda die Einleitung einer Betreuung für den Kläger mit dem Wirkungskreis Vertretung in dem Sozialgerichtsverfahren A. W. gegen LVA Hessen abgelehnt, da der Betroffene nach seinem insoweit eindeutig geäußerten und zu beachtenden Willen mit der Bestellung eines Betreuers nicht einverstanden sei.
Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. V ... In seinem erneuten psychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 1992 diagnostizierte Dr. V. auf der Grundlage seines Vorgutachtens einen chronischen Äthylismus mit irreversibler alkoholischer Persönlichkeitsveränderung, einen erheblichen alkoholismusbedingten hirnorganischen Abbau sowie Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer querulatorischen, hysterischen Persönlichkeit. Aufgrund der Aktenanalyse müsse davon ausgegangen werden, daß diese Leiden bei dem Kläger bereits vor dem 1. Juli 1984 vorgelegen haben. Es müsse ferner davon ausgegangen werden, daß bei dem Kläger seit 1981 ein psychopathologisches Syndrom bestehe, welches sich nicht wesentlich von dem unterschieden habe, welches 1991 habe festgestellt werden können. Es sei auch mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Kläger bereits 1981 keine Fähigkeit mehr gehabt habe, ein Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Der Kläger habe sich weder in einen entsprechenden neuen Beruf einarbeiten können, noch habe er über eine ausreichende Umstellungselastizität verfügt, um die erforderlichen Adaptionsleistungen als Arbeitnehmer zu erbringen. Ein freies Wollen-Können oder auch Anders-Wollen-Können habe dem Kläger seit 1981 im Rahmen der Persönlichkeitsveränderung somit nicht mehr offengestanden.
Nachdem Dr. V. nochmals alle vorliegenden Akten zur Verfügung gestellt worden waren, bestätigte er diese Diagnose und die Einschätzung eines aufgehobenen Leistungsvermögens des Klägers in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 5. Dezember 1992.
Der Senat hat schließlich weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Gutachtens von dem Dipl.-Psychologen W.-M ... In seinem Gutachten vom 10. Mai 1997 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß sich Störungen Im Verhalten und Erleben des Klägers auf psychologischem Fachgebiet auf erhebliche intellektuelle Leistungsminderungen in Abhängigkeit einer formalen Denkstörung in Verbindung mit einem hirnorganischen Abbau sowie einer deutlich verminderten sozialen Anpassungsbereitschaft und -fähigkeit in Abhängigkeit einer fachärztlich diagnostizierten querulatorisch-hysterischen Persönlichkeitsstörung erstreckten. Der Kläger verfüge aufgrund dieser festgestellten Störungen nicht mehr über die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, sich auf eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes oder auf eine Tätigkeit als abhängig beschäftigter Rolladenbauer umzustellen. Die Einweisung in eine dieser Tätigkeiten wäre wegen vorhersehbarer Überforderung mit einer unzumutbaren psychischen Belastung verbunden. Diese Beurteilung gelte mit Sicherheit seit dem Untersuchungstag am 25. November 1996 und erstrecke sich aufgrund des hohen Übereinstimmungsgrades mit der psychologischen Begutachtung vom 5. Dezember 1991 entsprechend auch auf diesen Zeitraum. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gelte die Beurteilung nach umfassender Aktenanalyse aber auch bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 1984.
Mit Schriftsatz vom 2. September 1997 hat die Beklagte unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres medizinischen Beraters Dr. med. C. vom 25. August 1997 Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten des Dipl.-Psychologen W.-M. erhoben und geltend gemacht, dieser habe keine Befunde festgestellt, die eine Rückdatierung der entfallenen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit für irgend eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 zulassen würden. Es könnten aus den vorliegenden (wenigen) Befunden zwar erhebliche Zweifel an einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit seit 1991 festgestellt werden, ein Rückschluß auf den gesundheitlichen Zustand ab 1981 ließe sich daraus jedoch nicht herleiten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte der Beklagte und die beigezogenen Gerichtsakten der Vorprozesse (2. Bd. Gerichtsakten L-8/Kr-614/86, 1 Bd. B-Akten L-11/8/B-49/80, 1 Bd. Gerichtsakten L-8/S-76/86, 1 Bd. Gerichtsakten L-8/Kr-711/86 (A), 1 Bd. Beschwerdeakten L-12/B-17/90, 1 Bd. Gerichtsakten S-3 b/J-463/88, 1 Bd. Gerichtsakten S-2 c/An-348/87, 1 Bd. Gerichtsakten S-1 b/Kr-28/82, 1 Bd. Antragsakten S-1 b/Kr/S-31/82, 1 Bd. Beschwerdeakten L-8/B-51/83, 1 Bd. Gerichtsakten L-12/J-1685/86, 1 Bd. Beschwerdeakten L-12/B-124/85, 1 Bd. Gerichtsakten L-6/1/Ar-1450/81 und 1 Bd. Gerichtsakten L-3/U-157/82).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist, soweit sie nach dem in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 1997 noch aufrechterhalten blieb, in der Sache auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Dezember 1990 konnte nach der vom Senat durchgeführten Beweiserhebung für die vorliegend allein noch im Streit stehende Zeit ab dem 1. Dezember 1996 nicht aufrechterhalten werden. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 war zu ändern und ab diesem Zeitpunkt aufzuheben, denn er ist insoweit rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember 1996 zu, da er ab dem 25. November 1996 erwerbsunfähig ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1) erwerbsunfähig sind,
2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, wenn das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI). Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI ist nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind zugunsten des Klägers ab dem 25. November 1996, dem Tag der testpsychologischen Untersuchung des Klägers durch den Dipl.-Psych. W.-M., erfüllt. Aufgrund des psychologischen Gutachtens dieses Sachverständigen vom 10. Mai 1997 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch diesen nicht mehr über die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verfügt, sich auf eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes oder gar auf eine Tätigkeit als abhängig beschäftigter Rolladenbauer umzustellen. Eine Einweisung in eine solche Tätigkeit wäre wegen vorhersehbarer Überforderung mit einer unzumutbaren psychischen Belastung für den Kläger verbunden. Der Sachverständige W.-M. hat bei seiner testpsychologischen Untersuchung des Klägers seitens des psychologischen Fachgebiets eine erhebliche intellektuelle Leistungsminderung aufgrund einer formalen Denkstörung in Verbindung mit einem hirnorganischen Abbau sowie eine deutlich verminderter soziale Anpassungsbereitschaft und Anpassungsfähigkeit aufgrund einer fachärztlich diagnostizierten querulatorisch-hysterischen Persönlichkeitsstörung festgestellt. Der für die Erstellung von psychologischen Fachgutachten für die Sozialgerichte bezüglich der Frage der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit besonders erfahrene Dipl.-Psych. W. M. hat die von ihm gestellten Diagnosen und die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen auf die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers überzeugend und für den Senat nachvollziehbar dargelegt. Die von ihm getroffenen Feststellungen stehen in weitgehender Übereinstimmung insbesondere mit der testpsychologischen Untersuchung des Dipl.-Psych. Dr. med. J. vom 28. November 1991, aber auch mit den nervenärztlichen Gutachten von Dr. med. V. vom 9. Dezember 1991 sowie vom 9. Juni 1992. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorgutachten bereits für sich genommen die Erwerbsunfähigkeit des Klägers mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Es handelt sich hierbei jedenfalls um geeignete Anknüpfungstatsachen für die von dem Sachverständigen W.-M. eigenständig getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers. Den Feststellungen und Einschätzungen des Sachverständigen W.-M. steht zur Überzeugung des Senats auch nicht entgegen, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 1994 als Arbeiter in dem Bauhof der Gemeinde LN. beschäftigt gewesen ist. Dem von vornherein zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis kommt jedenfalls für die Zukunft keine Indizwirkung hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit bzw. hinsichtlich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers zu, nachdem die Beschäftigung am 31. Mai 1994 endete, die Feststellungen des Sachverständigen W.-M. jedoch am 25. November 1996 getroffen wurden.
Entgegen der im Tenor verbliebenen Voraussetzung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Mai 1988 sind vorliegend die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dann erfüllt, wenn – was anzunehmen und von der Beklagten noch zu prüfen ist – für die vorgenannte Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 1994 auch ordnungsgemäß Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, da er anschließend arbeitslos gemeldet war und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat.
Nach alledem war der Berufung des Klägers, soweit er sie in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1997 nicht zurückgenommen hat, stattzugeben und das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1938 geborene Kläger hat von 1953 bis 1956 eine Lehre als Rolladenbauer erfolgreich absolviert und war anschließend als Geselle rentenversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von Oktober 1960 bis Mai 1961 absolvierte er einen Meisterlehrgang erfolgreich und betrieb seit dem 7. Oktober 1962 ein Unternehmen für Rolladen- und Jalousiebau bis zum Jahre 1980. Mit Beschluss vom 14. Mai 1980 lehnte das Amtsgericht Hünfeld den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers mangels einer den Kosten, des Verfahrens entsprechenden Masse ab. Mit Bescheid vom 25. August 1980 untersagte der Regierungspräsident in Kassel sodann dem Kläger die weitere Ausübung des Gewerbes. Vom 6. November 1980 bis 7. Februar 1981 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt Fulda und anschließend Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt). Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung hat der Kläger bis zum 30. April 1974 nach dem Handwerkerversicherungsgesetz und sodann nochmals vom 6. November 1980 bis 7. Februar 1981 wegen Leistungsbezug nach dem Arbeitsförderungsgesetz entrichtet.
Nach einer Arbeitsbescheinigung der Gemeinde N. vom 20. Juni 1994 zur Berechnung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit war der Kläger vom 20. Juni 1990 bis zum 31. Mai 1994 auf dem Bauhof der Gemeinde N. als Bauarbeiter beschäftigt mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von mehr als 3.000,00 DM. Das Arbeitsverhältnis war von vornherein zeitlich begrenzt. Danach war der Kläger wiederum arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
Am 22. Juni 1988 beantragte der Kläger eine Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Diesen Antrag, dem ein Befundbericht von Dr. T. vom 22. April 1988 beigefügt war, lehnte die Beklagte, nachdem der Kläger zu den mehrfach angesetzten Untersuchungsterminen in der Sozialärztlichen Dienststelle Fulda nicht erschienen war, durch Bescheid vom 6. August 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt seien.
Die hiergegen am 28. April 1989 erhobene Klage hat das Sozialgericht Fulda (SG) durch Urteil vom 18. Dezember 1990 ebenfalls wegen der fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Renten abgewiesen.
Gegen dieses am 4. Februar 1991 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich die am 12. Februar 1991 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Leistungsbegehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Dezember 1990 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 6. August 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 zu verurteilen, dem Kläger ggf. nach erforderlicher Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 1. Dezember 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der vom erkennenden Senat durchgeführten Beweiserhebung vertritt sie die Auffassung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger erwerbsunfähig sei.
Der Senat holte Befundberichte ein von Dr. med. V. und hat Beweis erhoben durch Einholung eines, nervenfachärztlichen Gutachtens zur Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers. In seinem Gutachten vom 9. Dezember 1991 diagnostizierte Dr. V. aufgrund einer Analyse der relevanten Gerichtsakten, einer testpsychologischen Untersuchung durch den Dipl.-Psych. Dr. J. vom 28. November 1991 und einer psychiatrischen Exploration und Untersuchung des Klägers am 28. November 1991 eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die den Anschluß einer freien Willensbildung zur Folge habe, aufgrund eines chronischen Alkoholismus mit einem Teilversagen auf intellektuellem Gebiet. Diese Störung habe zumindest im Bereich der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers einen Ausschluß der freien Willensbestimmung zur Folge. Als Folge der nicht mehr gegebenen Prozeßfähigkeit müsse zur Teilnahme im Rechtsverkehr und insbesondere zur Teilnahme im Verkehr mit gerichtlichen Instanzen ein Prozeßpfleger bestellt werden. Mit Beschluss vom 11. Februar 1992 hat das Amtsgericht Fulda die Einleitung einer Betreuung für den Kläger mit dem Wirkungskreis Vertretung in dem Sozialgerichtsverfahren A. W. gegen LVA Hessen abgelehnt, da der Betroffene nach seinem insoweit eindeutig geäußerten und zu beachtenden Willen mit der Bestellung eines Betreuers nicht einverstanden sei.
Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. V ... In seinem erneuten psychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 1992 diagnostizierte Dr. V. auf der Grundlage seines Vorgutachtens einen chronischen Äthylismus mit irreversibler alkoholischer Persönlichkeitsveränderung, einen erheblichen alkoholismusbedingten hirnorganischen Abbau sowie Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer querulatorischen, hysterischen Persönlichkeit. Aufgrund der Aktenanalyse müsse davon ausgegangen werden, daß diese Leiden bei dem Kläger bereits vor dem 1. Juli 1984 vorgelegen haben. Es müsse ferner davon ausgegangen werden, daß bei dem Kläger seit 1981 ein psychopathologisches Syndrom bestehe, welches sich nicht wesentlich von dem unterschieden habe, welches 1991 habe festgestellt werden können. Es sei auch mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Kläger bereits 1981 keine Fähigkeit mehr gehabt habe, ein Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Der Kläger habe sich weder in einen entsprechenden neuen Beruf einarbeiten können, noch habe er über eine ausreichende Umstellungselastizität verfügt, um die erforderlichen Adaptionsleistungen als Arbeitnehmer zu erbringen. Ein freies Wollen-Können oder auch Anders-Wollen-Können habe dem Kläger seit 1981 im Rahmen der Persönlichkeitsveränderung somit nicht mehr offengestanden.
Nachdem Dr. V. nochmals alle vorliegenden Akten zur Verfügung gestellt worden waren, bestätigte er diese Diagnose und die Einschätzung eines aufgehobenen Leistungsvermögens des Klägers in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 5. Dezember 1992.
Der Senat hat schließlich weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Gutachtens von dem Dipl.-Psychologen W.-M ... In seinem Gutachten vom 10. Mai 1997 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß sich Störungen Im Verhalten und Erleben des Klägers auf psychologischem Fachgebiet auf erhebliche intellektuelle Leistungsminderungen in Abhängigkeit einer formalen Denkstörung in Verbindung mit einem hirnorganischen Abbau sowie einer deutlich verminderten sozialen Anpassungsbereitschaft und -fähigkeit in Abhängigkeit einer fachärztlich diagnostizierten querulatorisch-hysterischen Persönlichkeitsstörung erstreckten. Der Kläger verfüge aufgrund dieser festgestellten Störungen nicht mehr über die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, sich auf eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes oder auf eine Tätigkeit als abhängig beschäftigter Rolladenbauer umzustellen. Die Einweisung in eine dieser Tätigkeiten wäre wegen vorhersehbarer Überforderung mit einer unzumutbaren psychischen Belastung verbunden. Diese Beurteilung gelte mit Sicherheit seit dem Untersuchungstag am 25. November 1996 und erstrecke sich aufgrund des hohen Übereinstimmungsgrades mit der psychologischen Begutachtung vom 5. Dezember 1991 entsprechend auch auf diesen Zeitraum. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gelte die Beurteilung nach umfassender Aktenanalyse aber auch bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 1984.
Mit Schriftsatz vom 2. September 1997 hat die Beklagte unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres medizinischen Beraters Dr. med. C. vom 25. August 1997 Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten des Dipl.-Psychologen W.-M. erhoben und geltend gemacht, dieser habe keine Befunde festgestellt, die eine Rückdatierung der entfallenen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit für irgend eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 zulassen würden. Es könnten aus den vorliegenden (wenigen) Befunden zwar erhebliche Zweifel an einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit seit 1991 festgestellt werden, ein Rückschluß auf den gesundheitlichen Zustand ab 1981 ließe sich daraus jedoch nicht herleiten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte der Beklagte und die beigezogenen Gerichtsakten der Vorprozesse (2. Bd. Gerichtsakten L-8/Kr-614/86, 1 Bd. B-Akten L-11/8/B-49/80, 1 Bd. Gerichtsakten L-8/S-76/86, 1 Bd. Gerichtsakten L-8/Kr-711/86 (A), 1 Bd. Beschwerdeakten L-12/B-17/90, 1 Bd. Gerichtsakten S-3 b/J-463/88, 1 Bd. Gerichtsakten S-2 c/An-348/87, 1 Bd. Gerichtsakten S-1 b/Kr-28/82, 1 Bd. Antragsakten S-1 b/Kr/S-31/82, 1 Bd. Beschwerdeakten L-8/B-51/83, 1 Bd. Gerichtsakten L-12/J-1685/86, 1 Bd. Beschwerdeakten L-12/B-124/85, 1 Bd. Gerichtsakten L-6/1/Ar-1450/81 und 1 Bd. Gerichtsakten L-3/U-157/82).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist, soweit sie nach dem in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 1997 noch aufrechterhalten blieb, in der Sache auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Dezember 1990 konnte nach der vom Senat durchgeführten Beweiserhebung für die vorliegend allein noch im Streit stehende Zeit ab dem 1. Dezember 1996 nicht aufrechterhalten werden. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1989 war zu ändern und ab diesem Zeitpunkt aufzuheben, denn er ist insoweit rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember 1996 zu, da er ab dem 25. November 1996 erwerbsunfähig ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1) erwerbsunfähig sind,
2) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3) vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, wenn das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI). Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI ist nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind zugunsten des Klägers ab dem 25. November 1996, dem Tag der testpsychologischen Untersuchung des Klägers durch den Dipl.-Psych. W.-M., erfüllt. Aufgrund des psychologischen Gutachtens dieses Sachverständigen vom 10. Mai 1997 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch diesen nicht mehr über die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verfügt, sich auf eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes oder gar auf eine Tätigkeit als abhängig beschäftigter Rolladenbauer umzustellen. Eine Einweisung in eine solche Tätigkeit wäre wegen vorhersehbarer Überforderung mit einer unzumutbaren psychischen Belastung für den Kläger verbunden. Der Sachverständige W.-M. hat bei seiner testpsychologischen Untersuchung des Klägers seitens des psychologischen Fachgebiets eine erhebliche intellektuelle Leistungsminderung aufgrund einer formalen Denkstörung in Verbindung mit einem hirnorganischen Abbau sowie eine deutlich verminderter soziale Anpassungsbereitschaft und Anpassungsfähigkeit aufgrund einer fachärztlich diagnostizierten querulatorisch-hysterischen Persönlichkeitsstörung festgestellt. Der für die Erstellung von psychologischen Fachgutachten für die Sozialgerichte bezüglich der Frage der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit besonders erfahrene Dipl.-Psych. W. M. hat die von ihm gestellten Diagnosen und die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen auf die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers überzeugend und für den Senat nachvollziehbar dargelegt. Die von ihm getroffenen Feststellungen stehen in weitgehender Übereinstimmung insbesondere mit der testpsychologischen Untersuchung des Dipl.-Psych. Dr. med. J. vom 28. November 1991, aber auch mit den nervenärztlichen Gutachten von Dr. med. V. vom 9. Dezember 1991 sowie vom 9. Juni 1992. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorgutachten bereits für sich genommen die Erwerbsunfähigkeit des Klägers mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Es handelt sich hierbei jedenfalls um geeignete Anknüpfungstatsachen für die von dem Sachverständigen W.-M. eigenständig getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers. Den Feststellungen und Einschätzungen des Sachverständigen W.-M. steht zur Überzeugung des Senats auch nicht entgegen, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 1994 als Arbeiter in dem Bauhof der Gemeinde LN. beschäftigt gewesen ist. Dem von vornherein zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis kommt jedenfalls für die Zukunft keine Indizwirkung hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit bzw. hinsichtlich der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers zu, nachdem die Beschäftigung am 31. Mai 1994 endete, die Feststellungen des Sachverständigen W.-M. jedoch am 25. November 1996 getroffen wurden.
Entgegen der im Tenor verbliebenen Voraussetzung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Mai 1988 sind vorliegend die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dann erfüllt, wenn – was anzunehmen und von der Beklagten noch zu prüfen ist – für die vorgenannte Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Juni 1990 bis 31. Mai 1994 auch ordnungsgemäß Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, da er anschließend arbeitslos gemeldet war und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat.
Nach alledem war der Berufung des Klägers, soweit er sie in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1997 nicht zurückgenommen hat, stattzugeben und das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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