L 7 AS 560/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3513/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 560/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren eine höhere Regelleistung für die Zeit vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006, weil er die Festsetzung der Leistung auf 345,00 Euro monatlich für verfassungswidrig hält.

Der 1955 geborene, geschiedene und allein lebende Kläger, der eine Ausbildung zum Handelsfachwirt durchlaufen hat, bezog von der Beklagten seit dem Jahr 1995 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi), und zwar zuletzt in Höhe von 222,60 Euro wöchentlich (Bescheid vom 4. November 2004). Seit Februar 2005 gewährt ihm die Beklagte jeweils befristet Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form der Regelleistung (vgl. zunächst Bescheide vom 23. Februar und 14. April 2005). Für die Bewilligung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist der kommunale Träger (Landkreis R.-N.-Kreis) zuständig.

Auf den am 13. Juli 2005 für die Zeit ab 1. September 2005 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 19. Juli 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 345,00 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Festsetzung der Regelleistung auf 345,00 Euro verstoße gegen Art. 1 und Art. 20 des Grundgesetzes (GG) und sei deshalb verfassungswidrig. Aus beiden Verfassungsnormen ergebe sich, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, allen Bürgerinnen und Bürgern ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche, wobei anerkanntermaßen nicht lediglich das physische, sondern darüber hinaus auch das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum erfasst sein müsse. Auch wenn dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum in Ausgestaltung und Umfang existenzsichernder Leistungen zuzugestehen sei, sei doch eine willkürliche Festsetzung der existenzsichernden Regelleistungen unzulässig und demgegenüber ein plausibles und nachvollziehbares Verfahren zu wählen, dessen Ergebnis den Grundsätzen des Art. 1 GG standhalte. Dies sei hier nicht geschehen. Im Übrigen ignoriere das SGB II den Individualisierungsgrundsatz; eine § 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechende Regelung fehle ebenso wie eine Öffnungsklausel entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine individuelle Berücksichtigung von Bedarfen verschlossen bleibe, welche nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eröffnet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2005, zur Post aufgegeben am 2. November 2005, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Deswegen hat der Kläger am 1. Dezember 2005 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend unter näherer Darlegung im Einzelnen ausgeführt, die Art der Fortschreibung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) garantiere nicht die grundgesetzlich gebotene Bedarfsdeckung. Die Regelung des § 23 Abs. 1 SGB II über die Gewährung eines Darlehens dürfe nicht dazu dienen, von vornherein zu niedrige Regelleistungen zu kompensieren. Darüber hinaus halte er die Festsetzung der ehemals unbefristet garantierten Alhi auf die Höhe des Sozialhilfesatzes für "rechtlich fragwürdig". Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Verfassungskonformität der Regelleistung entgegengetreten; es sei überdies schon nicht deutlich geworden, inwieweit der Kläger überhaupt selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beschwert sei. Hierauf hat der Kläger eine Tabelle vorgelegt, aus welcher sich bei einer Gegenüberstellung der monatlichen "Einnahmen" von 567,00 Euro (Regelleistungen, Kosten der Unterkunft und Heizung) mit den "Ausgaben" von 322,50 Euro (Miete, Mietschulden, Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung, Verpflichtung aus Unfallschaden, Telefonkosten für das Handy, Kontoführung, Kosten für Arzt, Zahnarzt, Apotheke) ein monatlicher "Überschuss" von 244,50 Euro (täglich knapp über 8,00 Euro) errechne, von dem er alle anderen notwendigen Ausgaben zu bestreiten habe. Später hat der Kläger seinen monatlichen "Überschuss" auf 246,73 Euro korrigiert. Mit Urteil vom 6. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es u.a. unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) ausgeführt, die Ersetzung der Alhi durch das Alg II sei ebenso wenig verfassungswidrig wie die Festlegung der Höhe der Regelleistung.

Gegen dieses an den Kläger am 17. Januar 2008 zur Post aufgegebene Urteil richtet sich seine am 4. Februar 2008 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er halte die "Umwandlung" der Alhi in Alg II für verfassungswidrig und für konträr der ursprünglichen Sozialgesetzgebung. Der Staat müsse eine vertretbare Mindestsumme garantieren. Die momentane Regelleistung sei bestenfalls ausreichend für Menschen, die in einem geschützten Umfeld und Sozialverband Zugriff auf weitere Ressourcen hätten (Heiminsassen, geistig Behinderte usw.), aber keinesfalls für Menschen, die von diesem Betrag eigenverantwortlich ein "menschenwürdiges Leben" ge-stalten sollten. Die Regelleistung führe bei Betroffenen zu nicht unerheblichen soziokulturellen Verwerfungen mit Anpassungszwängen und zu Persönlichkeitsdeformationen, die daraus entstünden, dass ein Mensch, der gemäß seiner Alters- und Bildungsstruktur einen soziokulturellen Anspruch entwickelt habe, diesem nicht mehr gerecht werden könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2005 zu verurteilen, ihm vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 eine monatliche Regelleistung in Höhe von mindestens 500,00 Euro zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide gerade auch Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren allein über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2005 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts von monatlich 345,00 Euro für die Zeit vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006. Demgegenüber sind Folgebescheide für weitere Leistungszeiträume nicht entsprechend § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (Rdnr. 30); BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 (Rdnr. 14); BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris (Rdnr. 13)). Streitbefangen ist damit allein der Zeitraum vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006, für welchen der Kläger von der Beklagten sinngemäß höhere Leistungen, nämlich von mindestens 500,00 Euro monatlich, begehrt.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu BVerfGE 87, 48) in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) anzuwenden ist, ist überschritten. Die Berufung ist indes nicht begründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der Kläger erfüllt die in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)) geregelten Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II; er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (Nr. 1 a.a.O.), ist erwerbsfähig (Nr. 2 a.a.O.) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4 a.a.O.); ferner bestehen an der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) keine Zweifel. Auch die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger im vorliegend umstrittenen Zeitraum (1. September 2005 bis 28. Februar 2006) seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern konnte, insbesondere verfügte er über kein Einkommen oder Vermögen, um seinen Bedarf zu decken (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Der Grundsicherungsbedarf ergibt sich aus den §§ 19 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Anspruch des Klägers auf Alg II gegenüber der Beklagten besteht in der Gestalt der Regelleistung (§ 20 SGB II); die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) sind von dem - am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten - Landkreis Rhein-Neckar-Kreis zu erbringen. Die monatliche Regelleistung betrug nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003) für Personen, die - wie der Kläger - allein stehend sind, im streitbefangenen Zeitraum 345,00 Euro. Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht; insbesondere sind Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach § 21 SGB II nicht ersichtlich und von ihm auch nicht geltend gemacht. Ein befristeter Zuschlag (§ 24 SGB II) steht dem Kläger - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - schon deswegen nicht zu, weil er innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Bezug von Alg II kein Arbeitslosengeld, sondern Alhi bezogen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R - juris).

Die Zweifel des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Alhi durch das Alg II sowie der Festlegung der Höhe der Regelleistung im SGB II teilt der Senat - ebenso wie das SG - nicht. Beides begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BSG hat in dem bereits vom SG zitierten Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) sowie im Urteil vom selben Tage - B 11b 9/06 R - (SozR 4-4300 § 428 Nr. 3) jeweils mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass durch die Abschaffung der Alhi weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, ferner weder Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) noch sonstige Normen des Verfassungsrechts verletzt sind. An seinen dortigen Ausführungen hat der 11b-Senat des BSG auch in der Folgezeit und ihm folgend sämtliche mit den Angelegenheiten nach dem SGB II und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch befassten Senate des BSG festgehalten (vgl. Urteile vom 21. März 2007 - B 11a AL 43/06 R - (juris), vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R und B 7b AS 4/06 R - (beide juris), vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 48/06 R - (juris), vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R und B 11b AS 29/06 R - (beide juris), vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 30/06 R - (juris), vom 28. November 2007 - B 11a/7a AL 62/06 R - (juris), vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R - (juris) und vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - (juris); ferner Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 61/06 B -, vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 160/07 B - und vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B -(alle juris)). Das BVerfG hat im Übrigen mit dem den Beteiligten im Wortlaut bekannten Kammerbeschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - (SGb 2008, 409 mit Anm. Bieback) die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BSG vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 61/06 B - nicht zur Entscheidung angenommen. Dass das verfassungsrechtliche Existenzminimum in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum durch die Höhe der Regelleistung von 345,00 Euro, aus welcher etwa auch die Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung abzudecken sind, nicht unterschritten ist, hat das BSG jüngst in einem Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R - (juris) mit eingehender Begründung nochmals bestätigt. Das BSG hat in den Urteilen vom 23. November 2006 (SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) und vom 22. April 2008 a.a.O. im Einzelnen dargelegt, dass die Tatsachenermittlungen des Gesetzgebers zur Höhe der Regelleistung unter Orientierung an der EVS von 1998 mit Hochrechung auf den Stand 1. Juli 2003 den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, indem er an fundierte, methodisch durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) abgesicherte Werte angeknüpft hat (vgl. etwa BVerwGE 94, 326; 102, 366); diese Rechtsprechung hat indirekt auch die Billigung des BVerfG gefunden hat (vgl. etwa BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19, 82, 60, 80 f.).

Der Senat schließt sich den soeben dargestellten Entscheidungen zur verfassungsrechtlich unbedenklichen Ersetzung der Alhi durch das Alg II sowie zur Verfassungskonformität der Höhe der Regelleistung an und führt insoweit seine bisherige Rechtsprechung fort (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. März 2007 - L 7 AS 4265/06 - und vom 17. Januar 2008 - L 7 AS 5548/07 -). Soweit ersichtlich, wurden von den dortigen Klägern/Beschwerdeführern weitgehend dieselben Argumente zur Verfassungswidrigkeit der Abschaffung der Alhi sowie zur Höhe der Regelleistung vorgebracht, wie sie auch der Kläger im vorliegenden Verfahren ausdrücklich oder jedenfalls sinngemäß dartun möchte. Zutreffend hat das BSG im Urteil vom 22. April 2008 a.a.O. (Rdnr. 52) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Koordinierung von Alhi und Sozialhilfe durch das SGB II Neuland betreten hatte, ihm angesichts der Komplexität der Materie eine gewisse Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen einzuräumen ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 97, 186, 196) und er sich in dieser Zeit mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf; nach der Rechtsprechung des BVerfG geben die damit einhergehenden Härten und Ungerechtigkeiten erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand der durch Beobachtung gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und alsdann ggf. eine Nachbesserung vornimmt (vgl. etwa BVerfGE 87, 348, 358; 100, 58, 101). Dieser Zeitraum der besonderen Beobachtung ist jedenfalls in der hier streitbefangenen Zeit keinesfalls überschritten (vgl. auch BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (Rdnr. 53)).

Neue Gesichtspunkte, welche die oben referierte Rechtsprechung des BSG wieder in Zweifel ziehen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt. Aus den von ihm erstinstanzlich vorgelegten Berechnungen zu seinen monatlichen Ausgaben, die im Übrigen nur teilweise belegt sind (vgl. die zu den Prozesskostenhilfegesuchen in den Verfahren S 3 AS 3513/05, S 5 AS 57/08, L 7 AS 1571/08 eingereichten Unterlagen), ergibt sich im Übrigen, dass der Kläger auch Mietschulden sowie solche aus einem Haftpflichtschaden in seine Ausgabenrechnung eingestellt hat, welche bei der Bedarfsberechnung von vornherein keine Berücksichtigung finden können; denn das Alg II dient dem Lebensunterhalt, nicht jedoch zur Tilgung anderweitig begründeter Verbindlichkeiten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - L 7 AS 5240/07 - m.w.N.). Dazu, welche der von § 20 Abs. 1 SGB II umfassten Bedarfe er durch die Regelleistung von 345,00 Euro in der streitbefangenen Zeit nicht oder nicht in ausreichendem Maße decken konnte, fehlt indes jeder substantiierte Vortrag (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2007 a.a.O. (Rdnr. 14)).

Nach alledem war auch dem Hilfsantrag des Klägers nicht zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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