L 1 U 777/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 1114/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 777/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 31.07.2006 bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat.

Der bei der V. GmbH beschäftigte Kläger nahm am 31.07.2006 an einem Fußballspiel der Firmenmannschaft seines Arbeitgebers im Rahmen des Sportfestes der SG S. teil. Während des Spiels zog er sich eine Patellasehnenruptur rechts zu.

Der Arbeitgeber zeigte den Unfall als Arbeitsunfall an (Unfallanzeige vom 28.08.2006) und gab in dem unter den 27.09.2006 ausgefüllten Vordruck an, die Veranstaltung sei als Sportfest des SG S. veranlasst worden. Das Firmenfußballspiel habe nach Arbeitsende auf dem Sportplatz des SG S. stattgefunden, eine Bewirtung der Mitarbeiter der Firma sei vorgesehen gewesen. Die Einladung sei an alle Mitarbeiter ergangen. Etwa 30 Mitarbeiter hätten an der Veranstaltung als Spieler oder Zuschauer teilgenommen, darunter 15 aktiv als Spieler. Eine von der Betriebsleitung organisierte oder gebilligte oder ohne Einfluss der Betriebsleitung gebildete Sportgemeinschaft bestehe nicht.

Mit Bescheid vom 26.10.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Bei der Teilnahme an dem Fußballspiel habe es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt, da kein versicherter Betriebssport vorgelegen habe. Die Veranstaltung finde nicht regelmäßig statt, werde nicht unternehmensbezogen organisiert und sei nicht wesentlich auf die Beschäftigten des Unternehmens beschränkt. Sie diente nicht dem Ausgleich für die Belastung durch die betriebliche Tätigkeit. Auch eine versicherte Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung scheide aus. Zwar habe die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offengestanden, jedoch hätten nur 30 Mitarbeiter von 185 insgesamt teilgenommen. Die Veranstaltung sei vom SG S. als Sportfest ausgerichtet worden und sei daher nicht vorrangig der Betriebsgemeinschaft dienlich gewesen.

Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Das einmal jährlich stattfindende Firmenfußballspiel anlässlich des Sportfestes der SG S. werde seit Mitte der 80er Jahre ausgerichtet und sei bereits Tradition bei der Firma V ... Das Spiel beginne i. d. R. um 16:30 Uhr. Da er in der Woche für die Spätschicht eingeteilt gewesen sei, habe der Arbeitgeber ihn extra für die Teilnahme am Firmenfußballspiel in die Frühschicht umbesetzt. Nach dem Spiel träfen sich Spieler und Mitarbeiter im Festzelt, wo sie Speisen und Getränke auf Kosten der Firma einnehmen könnten. Seit Jahren werde das Fußballspiel durch den Mitarbeiter Kunz organisiert, wobei die Teilnahme auf Mitarbeiter der Firma beschränkt sei. Der Kläger verwies auf ein Telefax der Firma V. GmbH vom 08.12.2006. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine betriebssportliche Betätigung könne nicht für eine einmal jährlich stattfindende Veranstaltung angenommen werden. Versicherungsschutz könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewährt werden. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte sei eine Mindestbeteiligung von 20% der Belegschaft erforderlich, um den Zweck, die Betriebsgemeinschaft zu fördern, verwirklichen zu können.

Der Kläger hat am 05.03.2007 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben mit der Begründung, die Teilnahme als aktiver Spieler sei versicherter Betriebssport gewesen.

Das Sozialgericht hat die schriftliche Aussage des Mitarbeiters Kunz vom 10.09.2007 eingeholt und ihn in der mündlichen Verhandlung persönlich als Zeugen gehört. Auf die schriftliche Zeugenaussage und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.01.2008 wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 09.01.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, das Fußballspiel sei nicht unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports versichert gewesen. Vorliegend fehle bereits das Merkmal der Regelmäßigkeit. Nach Angaben des Klägers werde Fußball mit der Firmenmannschaft höchstens ein- bis zweimal jährlich gespielt, ohne dass ein regelmäßiges Training stattfinde. Das Fußballspiel habe auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz gestanden. Es habe sich um eine Veranstaltung der SG S. gehandelt. Zwar könne auch die Teilnahme an einer betriebsfremden Veranstaltung versichert sein. Dann sei aber eine sorgfältige Prüfung des Charakters einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erforderlich. Die Aussage des Zeugen Kunz habe das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Teilnahme der Firmenmannschaft am Fußballturnier der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander habe dienen sollen. Der Zeuge Kunz habe weitgehend selbstständig, aber unter Rücksprache mit der Unternehmensleitung die Teilnahme organisiert. Damit liege zwar eine Billigung der Unternehmensleitung vor, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass damit auch die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewollt gewesen sei. Es seien weder betriebliche Räume genutzt noch die Arbeitszeit der Mitarbeiter generell geändert worden. Die Firma habe Wert darauf gelegt, dass das Spiel erst nach dem allgemeinen Arbeitsende stattfinde. Mitarbeiter seien zur Teilnahme an dem Fest weder als Spieler noch als Zuschauer freigestellt worden. Auch intern sei die Firmenleitung nicht als Veranstalterin aufgetreten. In den vom Zeugen Kunz veranlassten Aushängen am schwarzen Brett der Firma oder in der Kantine sei kein entsprechender Hinweis enthalten gewesen. Die Übernahme der Verzehrkosten der Mitarbeiter sollte der SG S. Einnahmen aus dem Verkauf von Essen und Getränken verschaffen und habe nicht der Pflege der Verbundenheit gedient.

Gegen das dem Kläger am 26.01.2008 zugestellte Urteil hat er am 18.02.2008 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, bei dem Fußballspiel habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Das regelmäßig seit den 80er Jahren im Sommer stattfindende Fußballspiel habe gemäß den Vorstellungen der Unternehmensleitung der Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft wie auch der Beschäftigten untereinander gedient. Die Teilnahme am Sportfest des örtlichen Fußballvereins sei im Einvernehmen und in Absprache mit Arbeitgeber und Sportverein erfolgt. Die Bewirtung auf dem Sportfest sei durch den Arbeitgeber erfolgt und an alle Mitarbeiter seien Einladungen ergangen. Nach Angaben der Firmenleitung seien beide gesetzliche Vertreter (Heiner Vogel und Dr. Kocsis) anwesend gewesen, wobei ein Geschäftsführer aktiv am Fußballspiel teilgenommen habe. Vogel jr. sei als Zuschauer anwesend gewesen. Sämtliche Angehörige der Personalabteilung seien beim Fußballspiel anwesend gewesen. An der Veranstaltung hätten nach Aussage des Zeugen Kunz etwa 40 bis 50 Arbeitnehmer von 185 Beschäftigten teilgenommen. Der Zeuge Kunz habe die Veranstaltung im Auftrag der Unternehmensleitung organisiert und teilweise auch Mitarbeiter durch persönliche Ansprache eingeladen. Dies mache deutlich, dass der Arbeitgeber ein großes Interesse an der Teilnahme der Belegschaft gehabt habe. Die Firma habe über Trikots mit dem Aufdruck "V." verfügt, weshalb mit dem betrieblichen Zweck der Werbung auch nach außen dokumentiert worden sei, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung handele. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Unternehmensleitung keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewollt habe. Die Unternehmensleitung habe besonderen Wert auf eine Teilnahme an dem Fußballspiel gelegt. Der Belegschaft sei auch vollkommen klar gewesen, dass das Fußballspiel auf Wunsch und Veranlassung der Unternehmensleitung durchgeführt werde. Auch die Verbundenheit des ehemaligen Geschäftsführers mit dem örtlichen Sportverein sei bekannt gewesen, dies stehe der Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aber nicht entgegen. Im übrigen handele es sich auch bei einer derartigen Förderung um einen Unternehmenszweck, es gehe um das Unternehmensansehen, insbesondere um die Imagepflege und die Dokumentation der örtlichen Verbundenheit des Unternehmens. Es werde auf das Schreiben der Rechtsanwälte des Arbeitgebers vom 25.02.2008 im Zusammenhang mit der Verfolgung zivilrechtlicher Haftungsansprüche verwiesen, in dem bestätigt werde, dass aus Arbeitgebersicht die Förderung des Gemeinschaftsgefühls außerhalb des Betriebes bezweckt worden sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.01.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Verletzungen und Funktionseinschränkungen des rechten Knies Folgen eines Arbeitsunfalls am 31.07.2006 sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen

II

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG mit richterlicher Verfügung vom 16.06.2008 hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 01.07.2008, mit dem das bisherige Vorbringen vertiefend wiederholt worden ist, hat dem Senat keinen Anlass gegeben, von der beabsichtigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen und auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Die Berufung ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht auch die Teilnahme am Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung ist, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung Kriterien erarbeitet. Danach muss der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Das Bundessozialgericht hat zudem seine frühere Rechtsprechung zur Einbeziehung der Wettkämpfe der Betriebssportgruppe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aufgegeben, sodass die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen nicht mehr dem Versicherungsschutz unterfallen (BSG a. a. O.).

Die Voraussetzungen eines versicherten Unfalls im Rahmen der Teilnahme an einer Betriebssportgruppe liegen nicht vor. Auf die Teilnahme am versicherten Betriebssport hat der Kläger zuletzt auch nicht mehr abgestellt. Nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers ist im Unternehmen keine Betriebssportgruppe mit regelmäßigen Übungsstunden organisiert, zudem wäre die Wettkampfteilnahme der Betriebssportgruppe nicht versichert.

Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. stellvertretend Urteil vom 07.12.2004 -B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2007 § 8 Nr. 11). Ein Unternehmen oder ein bestimmter Teil eines Unternehmens, z.B. eine Filiale, kann seine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung auch mit anderen Unternehmen bzw. deren Teile zusammen durchführen oder im Rahmen seiner betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung an Veranstaltungen anderer Unternehmen bzw. Teile von ihnen teilnehmen (BSG Urteil vom 09.12.2003, SozR 4-2700 § 8 Nr. 2).

Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z.B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs 1 SGB VII ).

Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen dienen. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob der oder die Teilnehmer die besondere Aktivität allein bzw. unter sich entfalten oder ob sie ihre besonderen Fähigkeiten etwa einzelnen, einigen oder gar allen anderen Teilnehmern der Gemeinschaftsveranstaltung vorführen oder vorführen wollen. Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2; SozR 3-2200 § 548 Nr. 40). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter (zB durch "Incentiv-Reisen") zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde. Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urt. v. 07.12.2004, a.a.O. mit w. N.).

Diese Voraussetzungen liegen für die Teilnahme des Klägers am Fußballfest des SG S. nicht vor. Veranstalter des Fußballturniers war der Sportverein SG S., der das viertägige Sportfest ausrichtete. An dem Fußballturnier nahm die Firmenmannschaft des Arbeitgebers des Klägers nur mit einem Spiel teil.

Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechen die Gesichtspunkte, dass die Teilnahme an dem Fußballspiel mit Billigung der Firmenleitung, die auch zum Zeitpunkt der Teilnahme an der fremden Veranstaltung durch die beiden Geschäftsführer vertreten war, durch den Mitarbeiter Kunz im Betrieb organisiert wurde, die Verköstigung von Spielern und Zuschauern vom Unternehmen bezahlt wurde, die Teilnahme des Klägers durch betriebliche Umorganisation mit seiner Umsetzung von der Spätschicht ermöglicht wurde und mit 30 bis 40 Betriebsangehörigen bei einer Beschäftigtenzahl von 185 Personen zwischen 16,2 % und 21,6 % der Beschäftigten teilgenommen haben.

Zutreffend hat das Sozialgericht jedoch darauf abgestellt, dass die Firmenleitung intern nicht als Veranstalter des Fußballturniers aufgetreten ist. Die in der Firma ausgehängte Bekanntgabe der Veranstaltung zur Teilnehmermeldung enthielt keinen Hinweis auf eine irgendwie geartete Initiative der Firmenleitung. Für die Belegschaft mag auf Grund der langjährigen Übung erkennbar gewesen sein, dass die Teilnahme an dem Sportfest vom Unternehmen gefördert wird. Damit ergibt sich aber noch nicht objektiv das Erfordernis, dass die Veranstaltung auch von der Autorität der Firmenleitung getragen ist. Die Organisation seitens der Firma hat sich darauf beschränkt, Spieler für die Firmenmannschaft zu gewinnen. Sonstige organisatorische Maßnahmen waren nicht erforderlich, insbesondere wurde die Teilnahme von Zuschauern, so der Zeuge Kunz, nicht organisiert, es gab keine Zuschauerliste oder Ähnliches. Die organisatorische Einbindung der Firmenmannschaft in das Fußballturnier oblag dem Sportverein SG S. als Veranstalter des Sportfestes. Eine sonstige Einflussnahme auf das Veranstaltungsprogramm zur Förderung des betrieblichen Gemeinschaftsgedankens wurde nicht unternommen, wenn es überhaupt möglich gewesen wäre. Eine organisatorische Leitung der Teilnehmergruppe der Firma V. durch die anwesenden Geschäftsführer oder den Zeugen Kunz, z.B. die Festlegung oder Bekanntgabe des Endes des "offiziellen" Teils, gab es nicht. Die Teilnahme der Mitarbeiter war außerdem auf die Zeit nach Arbeitsende gelegt, besondere Arbeitsfreistellungen wurden nicht gewährt. Die Teilnahme sowohl für die Spieler wie auch für die Zuschauer war somit nur innerhalb der Freizeit möglich. Die Mitarbeiter der Spätschicht konnten - mit Ausnahme des Klägers als Spieler - nach Angaben des Zeugen Kunz nicht teilnehmen, besondere Vorkehrungen hierfür wurden auch nicht getroffen. Außerdem richtete sich das "Veranstaltungsprogramm" vornehmlich an sportinteressierte Betriebsangehörige, so dass zwar bei grundsätzlicher Offenheit für alle Beschäftigte sich nur ein bestimmter Kreis angesprochen fühlen konnte (vgl. zu diesem Aspekt BSG, Urteil vom 07.12. 2004 a. a. O.). Zwar bestand die Möglichkeit, zu dem Fußballprogramm mit den Firmenmannschaften, dem anschließenden Spiel der "Bambini-Mannschaft" des Sportvereins und dem Elf-Meter-Schießen der örtlichen Vereine - was auch für die Fußballinteressierten des Unternehmens weniger interessante Programmpunkte beinhaltet haben dürfte - noch im Festzelt des Sportvereins Speisen und Getränke zu sich zu nehmen. Doch haben nach Angaben des Zeugen Kunz von dieser Möglichkeit nicht alle Gebrauch gemacht. Zusammen mit der vergleichsweise geringen Beteiligungsquote (zu diesem Aspekt vgl. BSG a. a. O.) ergibt sich hieraus, dass die Veranstaltung von der Ausgestaltung her nicht geeignet war, der Pflege des Gemeinschaftsgedankens zwischen den Beschäftigten und der Unternehmensleitung bzw. untereinander zu dienen. Der Senat lässt es deshalb dahinstehen, ob damit im vorliegenden Einzelfall bereits eine ausreichende Beteiligungsquote mit der oben aufgeführten prozentualen Teilnahme der Belegschaft verfehlt worden ist.

Entgegen der Annahme des Klägers kann auch nicht aus dem Umstand, dass mit den verwendeten Trikots des Sportvereins mit Firmenaufdruck - nach Aussage des Zeugen Kunz waren die Trikots Eigentum des Sportvereins und wurden den Spielern nur leihweise überlassen - Werbung für das Unternehmen gemacht worden sei, geschlossen werden, dass die Veranstaltung objektiv ersichtlich durch die Autorität der Unternehmensleitung getragen worden ist. Nicht jede betrieblich erwünschte und bezweckte Repräsentation auf einer Veranstaltung begründet einen gesetzlichen Versicherungsschutz (vgl. BSG a. a. O. mit Hinweis auf SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr. 14 mwN). Nach Angaben des Zeugen Kunz fühlte sich der frühere Firmenchef dem Ort und dem örtlichen Vereinswesen verbunden, was durch Sponsoring, insbesondere der SG S., auch praktiziert wurde. Die Förderung des Sports durch die Anschaffung von Trikots sowie auch im vorliegenden Fall konkret durch Verschaffen der Einnahmen des Sportvereins, indem für die Firmenangehörigen die vom Verein angebotenen Speisen und Getränke bezahlt wurden, war primäres Ziel. Der Sponsor wird aber nicht Veranstalter oder tragender Verantwortlicher der von ihm unterstützten Unternehmung.

Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung spricht daher mehr dafür, dass es sich bei der Teilnahme an dem Fußballspiel um eine vom Arbeitgeber geförderte Freizeitveranstaltung seiner Beschäftigten handelte. Darauf, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung nach seiner eigenen Einschätzung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft hat, kommt es nicht an. Der Senat hat bereits Zweifel an der nicht ganz zweckfreien Erklärung des Arbeitgebers, die vom Kläger in der Form des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Arbeitgebers im Streit um die zivilrechtlichen Haftungsfragen vorgelegt worden ist. Ergibt sich jedoch aus der Gesamtbetrachtung, dass die Veranstaltung nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten ist, hat es das Unternehmen nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG a. a. O.). Dies gilt auch dann, wenn hierdurch noch gewisse Unternehmensinteressen gewahrt werden sollen.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. BSG a. a. O.) ist ebenfalls keine versicherte Tätigkeit anzunehmen. Vertrauensschutz setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen konnte, dass es sich entsprechend den obigen Voraussetzungen um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln würde. Aus den genannten Begleitumständen ist aber nicht ersichtlich, woraus der Kläger eine solche Schlussfolgerung auf eine versicherte Tätigkeit hätten ziehen können. Auf seine subjektive Auffassung allein kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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