L 8 AL 1788/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 8068/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1788/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Überbrückungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) streitig.

Der 1954 geborene Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH). Er war bis 28.02.1995 bei der ...GmbH Finanzdienstleistung, Unternehmensberatung in A. als kaufmännischer Angestellter tätig. Anschließend stand er beim Arbeitsamt Waiblingen (AA) im Leistungsbezug. Zum 01.01.1996 meldete sich der Kläger wegen einer Tätigkeit bei der Firma I. GmbH A. aus dem Leistungsbezug ab. Zum 13.05.1998 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und bezog auf seinen Antrag wiederum Leistungen vom AA.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2001 (13 KLs 91 Js 41799/00) wurde der Kläger wegen Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Handlungen, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 01.12.1998 - B 8 Ds 14 Js 2917/97 - verhängten Einzelstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, wegen Betrugs in einem Fall und Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.03.1999 - C 4 Ls 145 Js 85699/95 - verhängten Einzelstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung unter Wegfall der dort ausgesprochenen Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie wegen Betrugs in 17 Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlichen Handlungen und in einem Fall in sechs tateinheitlichen Handlungen sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Außerdem wurde dem Kläger in diesem Urteil untersagt, für die Dauer von 5 Jahren als selbstständiger Unternehmer, angestellt oder ohne formellen Anstellungsvertrag auf dem Gebiet der Kapitalanlagevermittlung tätig zu werden. Hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen wird auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Stuttgart verwiesen.

Der Kläger befand sich (nach seinen Angaben) vom 26.07.2000 bis 05.11.2003 in Haft. Am 06.11.2003 meldete sich der Kläger beim AA wiederum arbeitslos und beantragte Alg, das ihm ab 06.11.2003 gewährt wurde. Am 03.06.2005 war der Alg-Anspruch erschöpft. Während des Leistungsbezuges war der Kläger für den im Vereinsregister eingetragenen " Schuldner Selbsthilfe Verein R.-M. e.V." als 1. Vorsitzender ab 20.09.2004 ehrenamtlich tätig.

Am 07.04.2005 teilte der Kläger der AA mit, er werde ab 01.06.2005 eine selbständige Tätigkeit aufnehmen.

Unter dem 14.06.2005 stellte der Kläger den vorliegend streitigen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Finanzberater. Dem Antrag waren eine positive Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung der IHK Bezirkskammer R.-M. (Betriebswirtin S.) vom 22.06.2005, die Gewerbeanmeldung des Bürgermeisteramtes Weissach im Tal vom 30.06.2005 für Tätigkeiten der Finanz- und Wirtschaftsberatung sowie Unternehmensberatung, ein Auszug des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2001 sowie eine Konzeptionsbeschreibung mit Lebenslauf beigefügt.

Mit Bescheid vom 23.08.2005 entsprach die AA dem Antrag auf Überbrückungsgeld nicht. Zur Begründung wurde angegeben, es werde davon ausgegangen, dass die Existenzgründung nicht tragfähig sei.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.08.2005 legte der Kläger am 21.09.2005 Widerspruch ein. Er machte geltend, seine geplante Existenzgründung sei als tragfähig zu betrachten. Seine Tätigkeit werde von dem im Strafurteil ausgesprochenen Berufsverbot für das Gebiet der Kapitalanlagevermittlung nicht erfasst. Im Hinblick auf die von ihm vorgelegten positiven Stellungnahmen sei seinem Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld statt zu geben Der Kläger legte eine von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme der Firma "S. & Services", Dr. T., vom 10.10.2005 vor, in der als Ergebnis der Prüfung unter Anschluss an das positive Gutachten der IHK R.-M. festgestellt wurde, dass mit dem eingereichten Vorhaben der Aufbau einer tragfähigen Existenzgründung realisierbar erscheine.

In einer internen Stellungnahme der AA vom 18.11.2005 wurde festgehalten, dass bei einem Telefongespräch mit Herrn Dr. T. klar erkennbar gewesen sei, dass Dr. T. nichts von der "negativen Vergangenheit" des Klägers wisse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 wurde der Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass trotz der zusätzlichen Stellungnahme des Unternehmensberaters Dr. T. davon ausgegangen werde, dass eine Tragfähigkeit der Existenzgründung nicht vorliege.

Hiergegen erhob der Kläger am 16.12.2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er machte zur Begründung geltend, entgegen der Ansicht der Beklagten kämen die fachkundigen Stellungnahmen der IHK Bezirkskammer R.-M. und des Dr. T. zu der Entscheidung, dass es sich um eine tragfähige Existenzgründung handele. Die Qualifikation für seine selbstständige Tätigkeit habe er durch eine Ausbildung zum Bankkaufmann sowie durch sein BWL-Studium und seine einschlägige Tätigkeit auf dem Gebiet der "Finanzdienstleistung" im Rahmen von 30 Berufsjahren erlangt. Ohne den Schritt in die Selbstständigkeit wäre er heute noch arbeitslos. Allein sein Schritt in die Selbstständigkeit habe ihm eine Perspektive und die Möglichkeit gegeben, ohne staatliche Zuschüsse und Subventionen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das von ihm ausgeübte Gewerbe werde von dem zeitlich befristeten Berufsverbot im Gerichtsurteil nicht erfasst. Ihm sei durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart auch nicht die berufliche Qualifikation aberkannt worden. Die zeitliche Befristung des Berufsverbotes zeige, dass das Gericht nicht von einer beruflichen Disqualifikation ausgehe und außerdem eine Rehabilitation ausdrücklich bejahe. Die AA stütze seine Entscheidung ausschließlich auf seine Vorstrafe und ignoriere alle objektiven Tatsachen wie die beiden positiven Stellungnahmen der fachkundigen Stelle. Bei der Prüfung durch die fachkundigen Stellen werde nicht nach Vorverurteilungen, strafbaren Handlungen oder einem Berufsverbot gefragt. Die Prüfung der Tragfähigkeit eines Existenzgründungsvorhabens dürfe ausschließlich und allein auf objektiver Basis der beruflichen Qualifikation, Marktchancen/Marktakzeptanz sowie Rentabilität des Vorhabens und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten und Maßstäben erfolgen. Eine Verpflichtung seinerseits, dritte Personen von seiner Verurteilung zu informieren, gebe es nicht, wenn er hierzu nicht explizit befragt werde. Im Übrigen seien ihm vergleichbare Fälle bekannt, bei denen ohne jede Probleme und nahezu selbstverständlich ein Antrag auf Überbrückungsgeld genehmigt worden sei. Im Sinne der Gleichbehandlung stehe auch ihm ein Überbrückungsgeld zu. Außerdem wolle er betonen, dass er seit mehr als acht Monate seinen Lebensunterhalt aus seiner Selbstständigkeit finanziere und dass er somit nicht mehr auf staatliche Hilfen angewiesen sei. Dies unterstreiche mehr als alle theoretischen Stellungnahmen, dass sein Existenzgründungsvorhaben tragfähig sei. Ihm sei vom Strafgericht eine günstige Sozialprognose gestellt worden, weshalb eine vorzeitige Haftentlassung genehmigt worden sei. Seine "Vergangenheit" dürfe für die Beurteilung seiner Selbstständigkeit keine Rolle spielen. Er habe seine Freiheitsstrafe verbüßt und seine "Vergangenheit" damit gesühnt.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie machte geltend, es sei davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Strafurteils gegen den Kläger die fachkundigen Stellen nicht zu einer positiven Stellungnahme bezüglich der Tragfähigkeit hätten kommen dürfen. Die Beklagte hat eine Stellungnahme der zuständigen Arbeitsvermittlerin vom 03.03.2006 vorgelegt.

Das SG hörte die IHK Bezirkskammer R.-M., Frau S., (wegen Einwendungen des Klägers in anonymisierter Form) schriftlich an. In der Stellungnahme vom 19.04.2006 teilte Frau S. die Prüf- und Bewertungskriterien zur Abgabe einer Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung mit und führte weiter aus, die Kenntnis über das Vorliegen eines Berufsverbotes im Berufszweig des Gründungsvorhabens hätte sicherlich zu einem Vermerk geführt, dass wichtige Voraussetzungen für das Gründungsvorhaben nicht gegeben seien.

Der Kläger führte hierzu aus, er habe der IHK keine Informationen und Unterlagen vorenthalten. Die Stellungnahme der IHK habe seines Erachtens unveränderte Gültigkeit. Es könne festgestellt werden, dass die IHK die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens unverändert bejahe.

Mit Urteil vom 19.03.2008 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bezug von Entgeltersatzleistungen eine hauptberufliche, selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Er habe jedoch keine dem Gesetz entsprechende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung vorgelegt. Zwar sei in der von ihm bei der Antragstellung vorgelegten Stellungnahme der IHK Bezirkskammer R.-M. vom 22.06.2005 die Tragfähigkeit der Existenzgründung bejaht worden. Der Kläger habe jedoch nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Beurteilung seiner Existenzgründung mitgeteilt. Gleiches gelte auch für die vorgelegte Stellungnahme des Dr. T. vom 10.10.2005. So habe der Kläger das Strafurteil vom 14.03.2001 nicht vorgelegt und damit seine Vorstrafe sowie das bestehende Berufsverbot für den Bereich der Kapitalanlagevermittlung verschwiegen. Dem Kläger käme diesbezüglich eine Offenbarungspflicht gegenüber der fachkundigen Stelle zu. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle, an welche die Beklagte inhaltlich gebunden sei, könne nur dann den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wenn der fachkundigen Stelle alle für die Existenzgründung relevanten Unterlagen vorgelegt worden seien. Hierzu gehörten nicht nur Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Existenzgründung, sondern auch solche zur Beurteilung der persönlichen Befähigung. Ansonsten könne eine positive Stellungnahme unter Vorlage falscher bzw. unvollständiger Angaben "erschlichen" werden. Im Falle des Klägers könne nichts anderes gelten als bei Arbeitnehmern, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber für die Tätigkeit relevante Vorstrafen verschwiegen. Die vorgelegten Stellungnahmen basierten nicht auf der erforderlichen Tatsachenbasis, sodass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Dies werde auch durch die Aussage der IHK Bezirkskammer R.-M. vom 19.04.2006 gestützt, wonach die Kenntnis über das Vorliegen eines Berufsverbotes im Berufszweig des Gründungsvorhabens zu einem Vermerk geführt hätte, dass wichtige Voraussetzungen für das Gründungsvorhaben nicht gegeben seien.

Gegen das dem Kläger am 02.04.2008 zugestellte Urteil hat er am 14.04.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, er sei der Auffassung, dass er zu einer Offenlegung des Strafurteils nicht verpflichtet gewesen sei, dass seine Existenzgründung den Auflagen des Urteils nicht entgegen gestanden habe und insbesondere das befristete Berufsverbot berücksichtigt worden sei. Die Entscheidung der fachkundigen Stelle habe allein die wirtschaftliche und persönliche Situation und nicht irgendwelche Vorgeschichten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn wie bei ihm eine Verurteilung nur im engsten Bekanntenkreis bekannt geworden sei. Andernfalls müsste der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld zwingend eine dahingehende Frage beinhalten, was nicht der Fall gewesen sei.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 Überbrückungsgeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt sei und hat Gelegenheit gegeben, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 15.08.2008 Stellung zu nehmen.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie drei Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass der Kläger zwar in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bezug von Entgeltersatzleistungen eine hauptberufliche, selbstständige Tätigkeit aufgenommen jedoch keine dem Gesetz entsprechende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung vorgelegt hat, da er hinsichtlich der vorgelegten Stellungnahmen der IHK und des Dr. T. nicht alle erheblichen Tatsachen zur Beurteilung der Tragfähigkeit seiner Existenzgründung mitgeteilt hat. Der Senat macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die vom SG hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gemachten Ausführungen zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ob ein Anspruch auf Überbrückungsgeld nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Tätigkeit als Finanzberater ebenfalls vom Berufsverbot umfasst wird und dieses Verbot im hier streitigen Zeitraum noch bestanden hatte (vgl. § 70 StGB), kann daher offen bleiben.

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:

Der Ansicht des Klägers, er sei zu einer Offenlegung des Strafurteils nicht verpflichtet gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der vom SG eingeholten schriftlichen Stellungnahme der IHK Bezirkskammer R.-M., Frau S., vom 19.04.2006 sind Kriterien für die Bewertung der Tragfähigkeit einer Existenzgründung gemäß § 57 SGB III ein vorformulierter Fragenkatalog sowie weitere Unterlagen, zu denen mindestens ein Lebenslauf gehört. Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger berechtigt war, seine Haftstrafe im vorgelegten Lebenslauf zu verschweigen, kann die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur vergleichbaren Problematik bei Bewerbungen für einen Arbeitsplatz herangezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, welche Vorstrafen er als einschlägige ansieht. Entscheidend ist vielmehr ein objektiver Maßstab (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.1999 - 2 AZR 320/98 -, veröffentlicht in juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Kläger nicht berechtigt, seine Haftstrafe im Lebenslauf zu verschweigen. Die vom Kläger begangenen und mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2001 abgeurteilten Straftaten des Klägers standen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen bei der Kapitalanlagevermittlung, weshalb gegen den Kläger auch ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Berufsverbot für Tätigkeiten in der Kapitalanlagevermittlung ausgesprochen wurde. Die vom Kläger bereits vor Ablauf der Dauer des Berufsverbotes aufgenommene selbstständige Tätigkeit, für die er Überbrückungsgeld begehrt, hat ebenfalls Finanzdienstleistungen in Form der Finanzberatung zum Gegenstand. Damit besteht hinsichtlich der Vorstrafen des Klägers und der zum 01.06.2005 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Finanzberater ein Zusammenhang, der es dem Kläger verbietet, seine Vorstrafe im Lebenslauf zu verheimlichen. Seine Vorstrafe hat der Kläger jedoch in seinem Lebenslauf verschwiegen. So hat er hinsichtlich der Zeit der Inhaftierung in den Jahren 2000 bis 2003 im Lebenslauf angegeben, "Ein schwerer Verkehrsunfall und ein tiefer Einschnitt in seine persönliche Lebenssituation und Ehescheidung haben mich zur Aufgabe meiner bisherigen beruflichen Tätigkeit gezwungen. Im Rahmen dieser Lebenssituation war ich bei der E. GmbH ( ...) in U. im Bereich der Logistik ( ...) beschäftigt." Damit beruht die vom Kläger vorgelegte positive Stellungnahme der IHK Bezirkskammer R.-M. vom 22.06.2005 auf einer unzureichenden und damit fehlerhaften Tatsachengrundlage und kann nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die vom Kläger außerdem vorgelegte Stellungnahme des Dr. T. vom 10.10.2005.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Vorstrafe habe auf die Tragfähigkeit der Existenzgründung keine Auswirkungen. Er setzt damit seine eigene Ansicht an die Stelle der der fachkundigen Stelle, der nach den gesetzlichen Vorschriften die Bewertung der Tragfähigkeit der Existenzgründung vorbehalten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved