L 12 AL 2468/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2968/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2468/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.4.2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes, vorab aber die Zulässigkeit der Berufung.

Die Klägerin wandte ich mit der beim Sozialgericht und (SG) erhobenen Klage gegen Bescheide vom 19.11.22.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.7.2006, mit denen ihr für die Zeit vom 1.11.2004 bis 24.12.2004 Arbeitslosengeld nach Leistungsgruppe D in Höhe von wöchentlich 155,61 EUR gewährt wurde. Die Klägerin begehrte stattdessen wegen eines Lohnsteuerklassenwechsels Arbeitslosengeld nach Leistungsgruppe A (wöchentlich 270,14 EUR).

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18.4.2008 abgewiesen mit der Begründung, der Lohnsteuerklassenwechsel sei nicht zu berücksichtigen, weil die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten nicht entsprochen habe. Nach der dem Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung kann dieses mit der Berufung angefochten werden.

Gegen dieses am 5.5.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.5.2008 Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit der Berufung hat die Klägerin vorgetragen, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt habe, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden, belege, dass das SG sich notwendigerweise Gedanken um die Zulassung der Berufung gemacht habe. Dieser Satz könne demnach nur so verstanden werden, dass das SG die Berufung habe zulassen wollen, weil die Rechtssache seiner Auffassung nach grundsätzliche Bedeutung habe. Zu Gunsten der Klägerin sei davon auszugehen, dass das SG der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen habe und daher die Klägerin darüber belehrt habe, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.4.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19.11. und 22.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.7.2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1.11. bis 24.12.2004 höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht erreicht. Dies ist hier der Fall: der Gegenstandswert beträgt für ihre 54 Leistungstage den Differenzbetrag zwischen Leistungsgruppe D und Leistungsgruppe A, also 61,53 EUR geteilt durch 7 gleich 8,79 EUR mal 54 gleich 474,66 EUR. Der Berufungsstreitwert wird also nicht erreicht, die Berufung bedarf der Zulassung.

Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ergibt sich, dass das SG die Berufung zulassen wollte. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSGE 5, 95). Eine Ausnahme könnte allenfalls gelten, wenn die Rechtsmittelbelehrung so gefasst wäre, dass die Zulassung deutlich mache, zum Beispiel einen Zusatz enthielte oder die Rechtsmittelbelehrung unklar gefasst wäre, sodass auch eine Zulassung der Berufung erwogen werden könnte (siehe hierzu Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 8. Auflage § 14 Rdnr. 40). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch ersichtlich vor. Es handelt sich eindeutig nicht um eine Zulassung der Berufung, sondern um eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Eine Auslegung oder Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend wirklich Berufung einlegen wollte.

Der Senat kann nicht über die Zulassung der Berufung entscheiden, weil keine Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt. Allerdings ergeben sich die Folgen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung aus § 66 Abs. 2 SGG: Die Klägerin kann binnen Jahresfrist die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Die Berufung jedenfalls ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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