Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 922/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 R 2761/06 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Staatskasse wird aus den Gründen des Beschlusses des Sozialgerichts Mannheim vom 23.03.2006 (S 8 R 922/06 KO-A) zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat vorliegend zu Recht eine Entschädigung nach der Honorargruppe M 3 vorgenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ausdrücklich auf die Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts Mannheim Bezug genommen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in dem in der Kostenbeschwerde zitierten Beschluss des Kostensenats L 12 R 5483/05 ein "psychiatrisches und psychotherapeutisches Gutachten" erstattet worden ist, wohingegen vorliegend ein "Sachverständigengutachten" unter Berücksichtigung aller bei der Klägerin bisher festgestellten Befunde auch auf anderen Fachgebieten (Algesiologie und Psychologie) als demjenigen des Antragstellers vorgelegt wurde. Diese Berücksichtigung und Verwertung fachfremder Befunde ist im Übrigen nicht nur formaler Natur, sondern erfolgt (z.B. auf Bl. 19 bis 23 des Gutachtens) aufgrund eigener Untersuchung und Diagnose. Damit lag eine besonders komplexe Begutachtungssituation vor, welche die Anwendung der Honorargruppe M 3 angemessen erscheinen lässt. Insoweit weist der Antragsteller auch zu Recht darauf hin, dass durch die fachübergreifende Begutachtung die Einholung weiterer Gutachten und Verursachung weiterer Kosten entbehrlich war. Dementsprechend hat bereits die Vorlage des Gutachtens des Antragstellers dazu geführt, dass die Berufung zurückgenommen worden ist.
Diese Entscheidung beruht auf § 4 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 25 Satz 1 JVEG und ist nach § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG unanfechtbar.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat vorliegend zu Recht eine Entschädigung nach der Honorargruppe M 3 vorgenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ausdrücklich auf die Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts Mannheim Bezug genommen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in dem in der Kostenbeschwerde zitierten Beschluss des Kostensenats L 12 R 5483/05 ein "psychiatrisches und psychotherapeutisches Gutachten" erstattet worden ist, wohingegen vorliegend ein "Sachverständigengutachten" unter Berücksichtigung aller bei der Klägerin bisher festgestellten Befunde auch auf anderen Fachgebieten (Algesiologie und Psychologie) als demjenigen des Antragstellers vorgelegt wurde. Diese Berücksichtigung und Verwertung fachfremder Befunde ist im Übrigen nicht nur formaler Natur, sondern erfolgt (z.B. auf Bl. 19 bis 23 des Gutachtens) aufgrund eigener Untersuchung und Diagnose. Damit lag eine besonders komplexe Begutachtungssituation vor, welche die Anwendung der Honorargruppe M 3 angemessen erscheinen lässt. Insoweit weist der Antragsteller auch zu Recht darauf hin, dass durch die fachübergreifende Begutachtung die Einholung weiterer Gutachten und Verursachung weiterer Kosten entbehrlich war. Dementsprechend hat bereits die Vorlage des Gutachtens des Antragstellers dazu geführt, dass die Berufung zurückgenommen worden ist.
Diese Entscheidung beruht auf § 4 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 25 Satz 1 JVEG und ist nach § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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