Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1582/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2834/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.5.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller (Ast) steht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin (Ag). Am 16.11.2007 wurde dem Ast der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung angeboten. Diese enthielt auf Seiten des Ast die Verpflichtung, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung anzunehmen und hierzu an einer entsprechenden Informationsveranstaltung teilzunehmen. Der Ast erbat sich Bedenkzeit und verweigerte am 6.12.2007 die Unterschrift unter die Eingliederungsvereinbarung mit der Begründung, er sei seit Juni 2005 krankgeschrieben.
Nach vorheriger Anhörung senkte die Ag mit Bescheid vom 17.1.2008 das Alg II für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2008 um 30% der Regelleistung, also 104 EUR monatlich, ab, weil sich der Ast ohne wichtigen Grund geweigert habe, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Den Widerspruch des Ast wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 29.2.2008 zurück.
Dagegen hat der Ast am 28.3.2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.2.2008 anzuordnen. Zur Begründung ist vorgebracht worden, eine Absenkung der Leistungen lediglich wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, könne nicht erfolgen. Die Ag hätte die Eingliederungsvereinbarung ggf. als Verwaltungsakt erlassen müssen. Zudem sei der Ast nicht erwerbsfähig, die Eingliederungsvereinbarung sei daher nicht sachgerecht.
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist mit gleicher Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden. Mit Beschlüssen vom 16.5.2008 hat das SG sowohl den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt als auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ersteren mit der Begründung, nach Aktenlage bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17.1.2008, weshalb das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts die privaten Belange des Ast überstiegen, letzteren mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegen den Beschluss des SG vom 16.5.2008 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe hat der Ast am 30.5.2008 Beschwerde eingelegt und beantragt, dem Ast Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu bewilligen. Zur Begründung wird vorgebracht, es lägen entgegen der Ansicht des SG hinreichende Erfolgsaussichten des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor. Diese Erfolgsaussichten seien grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Ausgang des Verfahrens zu beurteilen. Der Ast sei nicht verpflichtet gewesen, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, er sei tatsächlich krankgeschrieben gewesen, an seiner Erwerbsfähigkeit hätten mindestens erhebliche Zweifel bestanden. Im übrigen habe er sich seiner Obliegenheit nicht entzogen, sondern an der Informationsveranstaltung teilgenommen, die Arbeitsgelegenheit habe er dann aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten SG-Akten und auf die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Begründung des SG, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gleichzeitig als unbegründet abgelehnt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Weil der Beschluss des SG vom 16.5.2008 über die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, was das SG zutreffend gesehen hat, unanfechtbar ist, kann dieser Beschluss inhaltlich nicht mehr überprüft werden, auch nicht im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Hinzu kommt, dass bei der hier zu beurteilenden hinreichenden Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung nicht auf die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens, sondern auf die Erfolgsaussichten des Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abzustellen ist. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass der Ast darlegt und glaubhaft macht, dass sein individuelles Suspensivinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt. Hierzu ist jedoch im gesamten Verfahren nichts vorgetragen worden. Zu beachten ist auch, dass der angefochtene Bescheides, nämlich mit dem Inhalt der Absenkung der Regelleistung für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2008, im Zeitpunkt der Entscheidung des SG über die Prozesskostenhilfe bereits nicht mehr wirksam war. Einem Antrag auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage konnte schon deshalb eine hinreichenden Erfolgsaussicht nicht mehr zukommen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des SG über die Prozesskostenhilfe (und über den beantragten einstweiligen Rechtsschutz) bestand schon kein in die Zukunft wirkendes Rechtsschutzinteresse mehr. Ein individuelles Interesse des Ast daran, die aufschiebende Wirkung der Klage für eine zurückliegende Zeit anordnen zu lassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Entscheidung des SG, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ist also nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Ast ist zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller (Ast) steht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin (Ag). Am 16.11.2007 wurde dem Ast der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung angeboten. Diese enthielt auf Seiten des Ast die Verpflichtung, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung anzunehmen und hierzu an einer entsprechenden Informationsveranstaltung teilzunehmen. Der Ast erbat sich Bedenkzeit und verweigerte am 6.12.2007 die Unterschrift unter die Eingliederungsvereinbarung mit der Begründung, er sei seit Juni 2005 krankgeschrieben.
Nach vorheriger Anhörung senkte die Ag mit Bescheid vom 17.1.2008 das Alg II für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2008 um 30% der Regelleistung, also 104 EUR monatlich, ab, weil sich der Ast ohne wichtigen Grund geweigert habe, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Den Widerspruch des Ast wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 29.2.2008 zurück.
Dagegen hat der Ast am 28.3.2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.2.2008 anzuordnen. Zur Begründung ist vorgebracht worden, eine Absenkung der Leistungen lediglich wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, könne nicht erfolgen. Die Ag hätte die Eingliederungsvereinbarung ggf. als Verwaltungsakt erlassen müssen. Zudem sei der Ast nicht erwerbsfähig, die Eingliederungsvereinbarung sei daher nicht sachgerecht.
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist mit gleicher Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden. Mit Beschlüssen vom 16.5.2008 hat das SG sowohl den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt als auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ersteren mit der Begründung, nach Aktenlage bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17.1.2008, weshalb das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts die privaten Belange des Ast überstiegen, letzteren mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegen den Beschluss des SG vom 16.5.2008 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe hat der Ast am 30.5.2008 Beschwerde eingelegt und beantragt, dem Ast Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren zu bewilligen. Zur Begründung wird vorgebracht, es lägen entgegen der Ansicht des SG hinreichende Erfolgsaussichten des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor. Diese Erfolgsaussichten seien grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Ausgang des Verfahrens zu beurteilen. Der Ast sei nicht verpflichtet gewesen, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, er sei tatsächlich krankgeschrieben gewesen, an seiner Erwerbsfähigkeit hätten mindestens erhebliche Zweifel bestanden. Im übrigen habe er sich seiner Obliegenheit nicht entzogen, sondern an der Informationsveranstaltung teilgenommen, die Arbeitsgelegenheit habe er dann aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten SG-Akten und auf die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Begründung des SG, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gleichzeitig als unbegründet abgelehnt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Weil der Beschluss des SG vom 16.5.2008 über die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, was das SG zutreffend gesehen hat, unanfechtbar ist, kann dieser Beschluss inhaltlich nicht mehr überprüft werden, auch nicht im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Hinzu kommt, dass bei der hier zu beurteilenden hinreichenden Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung nicht auf die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens, sondern auf die Erfolgsaussichten des Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abzustellen ist. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass der Ast darlegt und glaubhaft macht, dass sein individuelles Suspensivinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt. Hierzu ist jedoch im gesamten Verfahren nichts vorgetragen worden. Zu beachten ist auch, dass der angefochtene Bescheides, nämlich mit dem Inhalt der Absenkung der Regelleistung für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2008, im Zeitpunkt der Entscheidung des SG über die Prozesskostenhilfe bereits nicht mehr wirksam war. Einem Antrag auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage konnte schon deshalb eine hinreichenden Erfolgsaussicht nicht mehr zukommen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des SG über die Prozesskostenhilfe (und über den beantragten einstweiligen Rechtsschutz) bestand schon kein in die Zukunft wirkendes Rechtsschutzinteresse mehr. Ein individuelles Interesse des Ast daran, die aufschiebende Wirkung der Klage für eine zurückliegende Zeit anordnen zu lassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Entscheidung des SG, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ist also nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Ast ist zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved