L 13 AS 2901/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 890/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2901/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Der Antragsteller begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuletzt für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Juli 2008 die Übernahme der Kosten der Unterkunft monatlich in Höhe von EUR 552,72 EUR, somit 221,07 EUR monatlich mehr als bewilligt. Die am 16. Juni 2008 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Reutlingen (SG) eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - (juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -( juris)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. (juris)). Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, 928).

Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und damit die Erfolgsaussichten der zulässigen Klage gegen den Bescheid vom 31. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2008 sind allenfalls im Hinblick auf die Höhe der erfolgten Kürzung als offen anzusehen. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dies setzt zunächst Bedürftigkeit voraus, die der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller, der jedenfalls vor Stellung des Leistungsantrags und zum jetzigen Zeitpunkt - erneut - selbständig tätig war, hat lediglich die Einkommensteuererklärung 2004 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sein zu versteuerndes Einkommen über 21.000,- EUR betrug. Aktuelle Einkommensteuerbescheide hat er ebenso wie Kontoauszüge trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Auch hat er eine Gewerbeabmeldung für keinen Zeitraum vorgelegt. Mit Erklärung vom 17. Juli 2008 hat er vielmehr angegeben, seit 1. Februar 2008 wieder selbständig tätig zu sein und nun einen Raum mit einer Fläche von ca. 15,75 qm gewerblich zu nutzen. Aus seinen Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit lässt sich entnehmen, dass er Zuwendungen von Dritten erhält. Schließlich lässt auch die vorgelegte, vorausbezahlte Hotelrechnung vom 28. April 2008 auf vorhandene bzw. zufließende Mittel schließen. Neben diesen Reisekosten hat er zudem noch Fortbildungskosten in Höhe von 450 EUR im Monat April 2008 als Betriebsausgaben angegeben. Es steht jedoch nicht im Belieben des Sozialleistungen beziehenden Antragstellers ihm zur Verfügung stehende Mittel nicht zur Bedarfsdeckung, sondern für Fortbildungszwecke zu nutzten. Dies gilt auch dann, wenn diese im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit stehen. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft hat der Kläger zudem Mietzahlungen nicht glaubhaft gemacht. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass er zum Einen z.B. im Schreiben an die Antragsgegnerin vom 4. Februar 2008 angibt, es drohe ihm wegen angefallener Mietrückstände die Obdachlosigkeit und auch seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 5. März 2008 mit drohender Obdachlosigkeit begründet hat, zum Anderen einen Schuldschein vom 3. April 2007 vorlegt hat, wonach er jeweils am 1. Januar, 1. Februar, 1. März und 1. April 2008 ein Darlehen in Höhe der Differenz zwischen den – angegebenen – tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und den hierfür gewährten Leistungen erhalten haben soll. Geht man dennoch zu seinen Gunsten von seiner Bedürftigkeit aus und auch davon, dass er Miete in der von ihm genannten Höhe zahlt, lassen sich die Erfolgsaussichten allenfalls im Hinblick auf die Höhe der erfolgten Kürzung als offen ansehen. Zunächst gehört der Mietanteil für den gewerblich genutzten Raum von vorneherein nicht zu den Kosten der Unterkunft. Entsprechendes gilt für die hierauf entfallenden Nebenkosten. Im Übrigen ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der Unterkunft für die vom Antragsteller bewohnte Wohnung in der Stadt B. und dort im Ortsteil B. unangemessen hoch sind.

In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den nach der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmbarer Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B m.w.N., (juris)). Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit (vgl. zum Folgenden auch Beschluss des Senats vom 23. Mai 2006 - a.a.O; Beschluss des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B (juris)) der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - a.a.O. (juris); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O., Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiteren Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis abzustellen; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O., Rdnr. 20). Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - (juris)). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so bereits Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.; Beschluss des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 6. September 2007 a.a.O.). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.). Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.).

Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass das vom Antragsteller allein bewohnte Haus unangemessen groß ist. Der Antragsteller wohnt seit 1998 in einem Haus mit einer Wohnfläche von ca. 120 qm mit vier Zimmern, Küche und Bad. Das vom Antragsteller angemietete Haus hält damit, auch wenn man den gewerblich genutzten Raum außer Betracht lässt, die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² nicht ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)). Die monatliche Miete betrug nach seinem Vortrag ab Januar 2008 450 EUR zzgl. Nebenkosten in Höhe von monatlich 26,32 EUR sowie Kosten für Heizung in Höhe von 106,40 EUR (insgesamt 552,72 EUR). Gewährt wurden ihm für die hier streitigen Monate Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 331,65 EUR (229,50 EUR zzgl. 51,75 EUR Nebenkosten als angemessene Miete sowie angemessene Heizkosten in Höhe von 50,40 EUR). Ob die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Werte zutreffend sind, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben. Denn, dass eine Kaltmiete in Höhe von 391,- EUR (450 EUR abzüglich der gewerblichen Nutzung von 15,75 qm in Höhe von 59 EUR) monatlich auch für eine angemessene 45 qm große Wohnung aufgebracht werden müsste, kann für den hier maßstäblichen Raum von B. ausgeschlossen werden. Selbst wenn man den maximalen Quadratmeterpreis im Z.-Kreis für den Monat Juli 2008 für eine Wohnung mit einer Größe zwischen 40-80 qm von 7,95 EUR/qm zugrunde legt, ergebe sich für eine 45qm große Wohnung eine Miete in Höhe von lediglich 357,75 EUR (vgl. www.immowelt.de). Aus den Akten und auch aus dem Vorbringen des alleinstehenden Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass ihm ein Umzug unzumutbar wäre. Dies macht er selbst auch nicht geltend. Aus dem Dargelegten ergibt sich insbesondere auch, dass er über Unangemessenheit seiner Wohnkosten seit Beginn des Leistungsbezugs und spätestens seit Mitte 2007 nicht im Zweifel sein konnte, so dass er sich schon lange um eine günstigere Wohnung und anschließend um eine Zusicherung für den Umzug bemühen musste. Weiterhin kann nach den von ihm gegenüber der Antragsgegnerin gemachten Angaben über seine Wohnungssuche auch davon ausgegangen werden, dass er bei entsprechender Anstrengung eine entsprechend günstigere Wohnung hätte finden können. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit Schreiben vom 15. September 2007 hat der Antragsteller angegeben, dass lediglich am 23. August 2007 eine den neuen Vorgaben entsprechende Wohnung angeboten worden sei, die sich jedoch im Ortsteil H. befunden habe. Daneben lässt er erkennen, dass er plane sich selbständig zu machen und sich seine derzeitige Wohnsituation hierzu anbiete. Er könne ein Zimmer abtrennen, das sich auch von der Größe her dafür eignen würde. Nachdem er mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2007 aufgefordert worden war, seine Kostensenkungsbemühungen zu dokumentieren und nachzuweisen, sowie ihm als angemessen ein Mietpreis einschließlich Nebenkosten von 281,25 EUR genannt worden war, hat er lediglich mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 mitgeteilt, dass eine den Vorgaben entsprechende Wohnung in der Zwischenzeit nur am 17. Oktober 2007 in den B. Nachrichten angeboten worden sei; es habe sich aber in dem umgehend geführten Telefonat herausgestellt, dass ein Normalverdiener einem Hartz-4-Empfänger vorgezogen werde. Sein Schreiben vom 19. November 2007 enthält keine Angaben über Bemühungen, eine andere Wohnung zu finden. Erstmals mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 hat der Antragsteller konkrete Angaben über vergebliche Bemühungen gemacht und gleichzeitig eine erfolgte Mieterhöhung (Kaltmiete von 420,- EUR auf 450,- EUR) mitgeteilt. Mit Scheiben vom 18. Januar 2008 hat er von einem einzigen preislich passenden, aber hinsichtlich des Zustands nicht zumutbaren Angebot berichtet. Schließlich hat er mit Schreiben vom 26. Februar 2008 nochmals drei Bemühungen mitgeteilt, wobei in einem Fall der Vermieter wiederum geäußert habe, dass er Interessenten vorziehe, die nicht Hartz 4 erhielten; im zweiten Fall habe sich die Wohnung als zu teuer herausgestellt und im dritten Fall habe sich die Wohnung in H. befunden. Mit Schreiben vom 16. April 2008 hat er mitgeteilt, dass er einen Besichtigungstermin als hinfällig angesehen habe, nachdem der Vermieter den Standort der Wohnung R. und den Mietpreis von 270,- EUR mitgeteilt habe. Auch aus einem vorgelegten, an die B. Nachrichten gerichteten Schreiben vom 5. April 2008 ergibt sich, dass er sich bei seiner Suche auf den Ortsteil B. beschränkt hat. Im Juni 2008 und Juli 2008 hat der Antragsteller lediglich von Angeboten berichtet, die zu teuer gewesen seien oder bei denen sich die Vermieter auf seine Anrufe oder Anschreiben nicht mehr gemeldet hätten. Aus diesen Angaben des Antragstellers selbst ist zu entnehmen, dass entsprechender Wohnraum in der Stadt B. verfügbar ist, er allerdings nur die Wohnungsangebote für den Ortsteil B. berücksichtigt hat und Angebote nicht wahrgenommen hat, wenn sich herausstellte, dass die Wohnung in einem anderen Ortsteil liegt. Zu einer solchen Beschränkung des maßgeblichen Gebiets innerhalb einer politischen Gemeinde mit insgesamt nur knapp 13.000 Einwohnern war er jedoch nicht berechtigt. Eine ihm im April 2008 von der Antragsgegnerin in H. nachgewiesene Wohnung hat er ohne Besichtigung abgelehnt, weil die den Wohnungen jeweils zugeordneten Badezimmer lediglich über einen Gemeinschaftsflur erreichbar sind. Auch hierzu war er nicht berechtigt; vielmehr hätte er dieses Angebot ernsthaft prüfen müssen. Hinzukommt, dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb er sich nicht weiter um die Wohnungen bemüht hat, bei denen die Vermieter Interessenten bevorzugten, die keine Leistungen nach dem SGB II Anspruch nehmen. Er hätte sich hier weiter bemühen müssen und, ebenso wie bei den Angeboten, bei denen die Nebenkosten zu hoch erschienen oder die nur unwesentlich über den Angaben der Antragsgegnerin lagen, sich mit dieser in Verbindung setzten müssen, um eine Zustimmung zu dem konkreten Wohnungswechsel einzuholen, die auch für Vermieter, die nicht im Sozialleistungsbezug stehende Mieter bevorzugen, sicherlich von Bedeutung ist. Damit hat er, wie dargelegt, Wohnungen zu einem deutlich geringeren Preis aus nicht gerechtfertigten Gründen nicht in Betracht gezogen. Er hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass alternativ, z. B. durch eine Untervermietung, die Kosten der derzeitigen Wohnung auf das angemessene Niveau gesenkt werden könnten. Insoweit hat er gegenüber dem SG lediglich vorgetragen, dass das - einzige - Bad ausschließlich über das Schlafzimmer erreichbar sei. Pläne oder wenigstens eigene Skizzen von der Wohnungseinteilung und Angaben der Vermieterin hat er hierzu nicht vorgelegt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal die von ihm genannte Aufteilung für ein Wohnhaus mit vier Zimmern und 120 qm, welches typischerweise für eine Familie errichtet wird, durchaus ungewöhnlich ist. Damit lässt sich feststellen, dass eine Senkung der Leistungen unter die – angegebenen - tatsächlichen Kosten für die Unterkunft rechtmäßig war. Offen bleiben kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, wie hoch die im vorliegenden Fall angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung sind, da ein Anordnungsgrund dann entfällt, wenn Mietkosten für eine unangemessene Unterkunft ganz oder teilweise im Wege der einstweiligen Anordnung vom Träger der Grundsicherung übernommen werden sollen (vgl. unten). Auch ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu klären, inwieweit der Antragsteller in andere Gemeinden verwiesen werden kann. Im Hinblick auf die Streuung der Ortsteile der Stadt B. und darauf, dass A. von dem jetzigen Standort seiner Wohnung nicht weiter entfernt sein dürfte als z.B. die Ortsteile S. und M. dürfte dem Antragsteller eine Ausweitung der Wohnungssuche über die Stadt B. hinaus allerdings nicht von vornherein unzumutbar sein, weshalb er gehalten ist, auch die umgebenden Nachbargemeinden in die Suche mit einzubeziehen (s. dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B - und Hess. LSG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 9 AS 91/06 - (juris)). Die vom Senat ermittelten aktuellen Online-Angebote ergeben, dass es z.B. in dem vom Wohnort des Antragstellers nur wenige Kilometer entfernten A. tatsächlich ein adäquates Wohnungsangebot gibt, bei dem die Kosten der Unterkunft gegenüber den jetzigen ganz erheblich gesenkt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist der Antragsteller gehalten, dieses Wohnungsangebot real wahrzunehmen bzw. jedenfalls geeignete anderweitige Kostensenkungsbemühungen, etwa durch eine Untervermietung, aufzunehmen.

Ausgehend von dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist ein Anordnungsgrund zu verneinen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft das Ziel des dauerhaften Erhalts einer angemessenen Unterkunft verfolgt. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II beinhaltet lediglich eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte ggf. sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige unangemessene - Wohnung aufzugeben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O.). Das genannte Ziel des dauerhaften Erhalts einer angemessenen Unterkunft als wesentlicher Teil des Existenzminimums ist gefährdet, wenn die Miete für einen längeren Zeitraum nicht mehr vollständig gezahlt werden kann und nicht erst dann, wenn der Verlust der Wohnung durch Kündigung aufgrund von Mietrückständen unmittelbar droht (Beschluss des Senats vom 11. März 2008 – L 13 AS 234/08 ER-B -). Demgegenüber ist aber das Interesse, in einer unangemessenen Wohnung zu verbleiben, rechtlich nicht geschützt. Dies gilt selbst bei Vorliegen der vom Antragsteller geltend gemachten Gefahr der Wohnungslosigkeit. So hätte der Antragsteller auch bei drohender Wohnungslosigkeit einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf darlehensweise Übernahme eines angefallenen Mietrückstands auf der Grundlage von § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II nur, wenn die Höhe der Miete angemessen ist und die Mietrückstände nicht aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens entstanden sind. Damit sind diese Bestimmung und der insoweit gegebene Rechtsschutz ebenfalls auf den Erhalt einer angemessenen Wohnung gerichtet. Denn § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II dient nicht der – darlehensweisen – Übernahme von Mietschulden, die infolge der Beschränkung der Leistungen auf die angemessenen Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstehen (a.A. wohl Gagel, § 22 SGB II, Rndr. 84), was dazu führen würde, dass die Kosten in unangemessener Höhe, wenn auch darlehensweise, "nachhinkend" weiterhin laufend vom Grundsicherungsträger getragen würden (Beschluss des Senats vom 11. März 2008 – L 13 AS 234/08 ER-B -). Selbst wenn man dem Antragsteller - wie das SG - einen wie immer errechneten höheren Betrag pro Quadratmeter zubilligen würde, ließe sich – seine Bedürftigkeit unterstellt - die derzeit bewohnte Wohnung (alleine) auf Dauer nicht halten, da der auch dann noch verbleibende offene Betrag von ihm nicht aufgebracht werden könnte und er so ohnehin den Verlust der Wohnung durch Kündigung wegen Mietrückständen zu gewärtigen hätte. Bei dieser Sachlage lässt sich also auch durch eine geringfügige Anhebung der Leistung der Wohnungsverlust nicht vermeiden, sodass sich die erhöhten Aufwendungen letztlich als nutzlos erwiesen (vgl. Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 27. Dezember 2007 – L 7 AS 5649/07 ER-B – und vom 6. Mai 2008 – L 7 AS 2048/08 ER-B -). Erst recht hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft in der mit der Beschwerde begehrten vollen Höhe der von ihm genannten Mietkosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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