L 9 U 3230/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 558/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 3230/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen der anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit) der Anlage zur Berufskrankheitenverord¬nung (BKV) hat.

Der 1945 geborene Kläger arbeitete nach seinen Angaben in der Türkei von 1956 bis 1960 als Landwirt und Schäfer und von 1960 bis 1965 als Schneider. Während seines Wehrdienstes von 1965 bis 1967 war er ebenfalls als Schneider tätig, ebenso wie danach von 1967 bis 1968. In der Bundesrepublik Deutschland war er von 1968 bis 1970 als Hilfsarbeiter bei der Firma Fenster Morlok und von Juni 1970 bis März 1993 bei der Maschinenfabrik Bürkle mit Fräsen, Hobeln und Bohren beschäftigt. Danach war er arbeitslos und arbeitete seit dem 1. Mai 1999 als Gärtner und Landschaftspfleger beim Zweckverband Wasserversorgung Kleine Kinzig.

Am 6.4.2001 zeigte der HNO-Arzt Dr. L. der für den Zweckverband Wasserversor¬gung zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft den Verdacht auf eine BK (Lärmschwerhörigkeit) an, wobei der Kläger diese auf seine Tätigkeit bei der Firma Bürkle zurückführte. Die Technischen Aufsichtsbeamten der BG führten in Stellung¬nahmen vom 23.5.2002 sowie 21.10.2003 aus, der Kläger sei maximal in 12% der Arbeitsschichten pro Jahr bei seiner Tätigkeit für den Zweckverband Wasserversorgung einem gehörschädigenden Lärm von ca. 85 bis 95 dB(A) ausgesetzt. Während dieser Zeit schütze er sein Gehör mit Gehör¬kapseln. In 88 % der Gesamtschichten sei der Kläger keinem gehörschädigendem Lärm ausge¬setzt, der Beurteilungspegel für diese Zeit liege deutlich unter 85 dB(A). Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 2301 lägen für die Tätigkeit beim Zweckverband Wasserver¬sorgung Kleine Kinzig nicht vor. Die BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft gab den Vorgang an die Süddeutsche Metall-BG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, ab.

Dr. L. übersandte Kopien von Hörtests und erklärte, der Kläger sei ihm seit dem 29.12.1987 bekannt. Es habe immer eine zunehmende Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits bestanden; seit 1988 sei der Kläger mit einem Hörgeräts links versorgt.

Die Bürkle GmbH (Sifa) teilte unter dem 17.5.2002 mit, der Kläger sei in der Fräserei mit Fräsarbeiten an konventionellen Fräsmaschinen beschäftigt gewesen. Lärm sei am eigenen Arbeitsplatz und durch andere Arbeitsplätze entstanden. Der Technische Aufsichtsdienst gelangte zum Ergebnis, in der Zeit von Juni 1970 bis März 1993 sei ein Dauerschallpegel von 86 dB(A) vorhanden gewesen. Bei dem Zweckverband Wasserversorgung schätzte er den Beurteilungspegel mit 83 dB (A) ein (Stellungnahme vom 16.4.2003).

Im Gutachten vom 20.1.2004 führte der HNO-Arzt Dr. de V. aus, der Kläger gebe eine seit etwa 1981 zunehmende Hörminderung auf beiden Ohren mit mäßig belästigendem Tinnitus, ohne Einschlafstörungen, an. Beim Kläger liege eine Lärmschwerhörigkeit vor. Aus dem Sprachaudiogramm ergebe sich beidseits ein prozentualer Hörverlust von 40 und somit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH seit 26.9.1988, worin die MdE für den Tinnitus von 5 % integriert sei. Dieser Beurteilung stimmte der HNO-Arzt Dr. Sch.-M. in der Stellungnahme vom 2.2.2004 zu. Professor Dr. T., früher Leitender HNO-Arzt, führte in der Stellungnahme vom 25.5.2004 aus, von einer MdE um 20 vH für eine Lärmschwerhörigkeit ab 1993 sei nur auszugehen, wenn es gelinge eindeutig positive Recruitmentzeichen nachzuweisen. Auf Grund des noch besseren Audiogramms von 1988 sei eine MdE um 20 vH zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Eine Nachbegutachtung werde empfohlen.

Der HNO-Arzt Dr. Sch. stellte im Gutachten vom 30.7.2004 beim Kläger eine ausgeprägte Hochtonschwerhörigkeit beidseits fest. Er führte aus, der Verlauf der Hörkurve sei lärmtypisch, auch der klinische Verlauf spreche für eine lärmbedingte Schwerhörigkeit. Nach ausreichender Erklärung habe im SISI-Test ein positives Recruitment nachgewiesen werden können. Wichtig für die Gesamtbeurteilung sei, dass nach gezielter Nachfrage Ohrgeräusche nicht bzw. nicht mehr bestünden. Er schätze deswegen die MdE zur Zeit und auf Dauer mit 15% ein. Eine Hör¬geräte-Versorgung sei indiziert.

Mit Bescheid vom 24.9.2004 anerkannte die Beklagte beim Kläger eine BK nach Nr. 2301 der BK-Liste (Lärmschwerhörigkeit) und erklärte sich bereit, die Kosten der wegen der BK erforderlichen Hilfsmittel und Heilbehandlung zu übernehmen. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht, da die Folgen der BK (geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits) lediglich zu einer MdE um 15 vH führten und Ohrgeräusche nicht vorhanden seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26.1.2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 25.2.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 vH begehrte.

Das SG holte eine sachverständige Zeugenauskunft und Gutachten auf HNO-ärztlichem Gebiet ein.

Dr. L. bekundete in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 21.7.2005, der Kläger habe vom 29.12.1987 bis 01.10.2001 in seiner Behandlung gestanden. Nach seinen Unterlagen habe der Kläger in jener Zeit nie über einen Tinnitus geklagt.

In der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 10.10.2005 führte Professor Dr. T. zusammenfassend aus, da die von Dr. Sch. erhobenen Daten bei Ton- und Sprachaudiometrie übereinstimmten, liege eine MdE um 15% vor, wie sie auch aus dem Tonschwellenaudiogramm von 1993 ablesbar sei. Der Tinnitus dürfte lärmbedingt sein; da er jedoch nicht dauernd bestehe, rechtfertige er keinen Zuschlag um 10% und führe zu keiner Erhöhung der MdE von 15 auf 20 vH.

Professor Dr. J., Leiter der HNO-Klinik der Universität Ulm, stellte beim Kläger im Gutachten vom 28.4.2006 (Untersuchung: 12.4.2006) eine hochgradige Schallempfindungs¬schwerhörigkeit fest und führte aus, in den zwei Jahren seit den Begutachtungen durch Dr. de V. (Untersuchung: 19.1.2004) und durch Dr. Sch. (Untersuchung: 12.7.2004) sei aus einer von beiden Gutachtern festgestellten gering- bis mittelgradigen Schallempfindungsschwerhörig¬keit eine hochgradige geworden. Die Hörverluste hätten insbesondere in den tiefen Frequenzen bis 1 kHz, die bis 2004 nur geringfügig oder gar nicht von der Schwerhörigkeit betroffen gewe¬sen seien, um bis zu 25 dB zugenommen. Diese dramatische Verschlechterung könne nicht durch Lärmeinwirkungen bedingt sein und sei für eine Lärmschwerhörigkeit völlig untypisch. Damit sei bewiesen, dass eine berufslärmfremde Ursache vorliege. Das erste vorliegende Tonaudio¬grammen vom 26.9.1988 zeige einen recht steilen Abfall der Hörverlustkurve ab 1 kHz. Diese Entwicklung halte mit vergleichsweise geringer Zunahme im Hochtonbereich bis 2004 an. In dieser schon im mittleren Frequenzbereich beginnenden Schwerhörigkeit könne sich durchaus ein durch Berufslärm bedingter Anteil verbergen, der aber zu keinem Zeitpunkt sicher erkennbar sei. In der Rückschau könne deshalb nur geschlossen werden, dass beim Kläger eine berufslärm¬fremde Ursache vorhanden sein müsse. Eine fassbare Lärmschwerhörigkeit liege nicht vor und somit keine BK nach Nr. 2301.

Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte HNO-Arzt Dr. M. stellte beim Kläger im Gutachten vom 4.9.2006 eine beidseits ausgeprägte Schall-Per¬zeptionsschwerhörigkeit im Hochtonbereich zwischen 2000 und 8000 Hz rechts mehr als links fest. Die Berufsanamnese mit jahrelanger massiver Lärmeinwirkung und die Untersuchungs¬ergebnisse (Hörverlust oberhalb von 2000 Hz deutlich größer als 70 dB, nachgewiesenes Recruit¬ment an beiden Ohren, nicht mehr nachweisbare Echos bei der Prüfung der otoakusti¬schen Emissionen oberhalb 2000 Hz) sprächen dafür, dass der beruflichen Tätigkeit eine überra¬gende Bedeutung für die Hochtonschwerhörigkeit zukomme. Die fluktuierend angegebenen Ohrgeräusche unterstützten die Annahme einer lärminduzierten cochleären Störung; berufsunab¬hängige Einwirkungen seien nicht eruierbar. Beim Kläger liege eine BK Nr. 2301 der Anlage zur BKV vor, die unter Mitberücksichtigung der massiven Ohrgeräusche eine MdE um 20 vH be¬dinge.

Mit Urteil vom 23.4.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorlie¬gen einer BK Nr. 2301 der Anlage zur BKV habe die Beklagte mit Bescheid vom 27.9.2004 an¬erkannt. Streitig sei nur, ob diese eine MdE in rentenberechtigendem Maß bedinge. Dies sei je¬doch nicht der Fall. Hierbei stütze sich das SG auf das Gutachten von Dr. Sch. und die bera¬tungsärztliche Stellungnahme von Professor Dr. T ... Aus dem sprachaudiometrisch er¬mittelten Hörverlust von gewichtet 40 % rechts und 30 % links ergebe sich eine MdE um 15 vH. Dieser MdE-Einschätzung für den Hörverlust stimme auch Dr. M. zu. Die Zuerkennung ei¬nes Zuschlags für einen Tinnitus komme nicht in Betracht. Auf die Entscheidungsgründe im Üb¬rigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 30.5.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.6.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe schon in der Zeit, in der er bei der Firma Bürkle tätig gewesen sei, unter Ohrgeräuschen gelitten. Entsprechende medizinische Unterlagen werde er nachreichen. Auch beim Zweckverband Wasserversorgung Kleine Kinzig sei er Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Er gehe davon aus, dass dieser Lärmpegel Ursache dafür sei, dass sich das bereits geschädigte Hörvermögen weiter verschlechtert habe und zudem Ohrgeräusche aufgetreten seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. April 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit eine Rente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, sie verweise auf den Inhalt der vorgelegten Akten, den Vortrag im Klageverfahren und das angefochtene Urteil.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen der anerkannten BK Lärmschwerhörigkeit hat.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei hat es auch überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen von Dr. Sch. und Professor Dr. T. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass die beim Kläger anerkannte BK Lärmschwerhörigkeit zu einer MdE um 20 vH führt. Der Hörverlust führt nach den übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. Sch., Professor Dr. T. und (sinngemäß auch) Dr. M. zu einer MdE um 15 vH.

Entgegen der Ansicht des Klägers und von Dr. M. kann ein Tinnitus beim Kläger nicht MdE-erhöhend berücksichtigt werden. Da Schwerhörigkeit und Ohrgeräusche zwei Symptome des lärmgeschädigten Innenohres sind, ist der gesamte lärmbedingte Schaden des Innenohres (Hörverlust und Ohrgeräusche) bei der MdE-Einschätzung im Rahmen einer Gesamt-MdE zu bewerten, wobei der Tinnitus mit einer MdE von bis zu 10 vH - integrierend, und nicht additiv - zu berücksichtigen ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Seite 442 f.). Hiervon ausgehend ist der Tinnitus des Klägers nicht so gravierend, dass er eine Bewertung der Gesamt-MdE mit 20 vH erlaubt. Dies ergibt sich für den Senat aus der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. L. vom 21.7.2005 und den Ausführungen von Dr. de V., Dr. Sch. und Professor Dr. J. in den Gutachten vom 20.1. und 30.7.2004 sowie 28.4.2006. So hat der Kläger bei der ersten gutachterlichen Untersuchung durch Dr. de V. angegeben, der Tinnitus sei mäßig belästigend, nur zeitweise vorhanden und führe zu keinen Einschlafstörungen. Bei der Untersuchung durch Dr. Sch. hat er erklärt, derzeit bestünden keine Ohrgeräusche, früher habe er Ohrgeräusche gehabt, die in der Folgezeit vollständig abgeklungen seien. Die geringe Beeinträchtigung durch den Tinnitus ergibt sich auch daraus, dass der Kläger gegenüber seinem behandelnden HNO-Arzt Dr. L. in der Zeit vom 29.12.1987 bis 01.10. 2001 - laut dessen Unterlagen - niemals über einen Tinnitus geklagt hat und deswegen auch keine diesbezügliche Behandlung stattgefunden hat. Bei der gutachterlichen Untersuchung durch Professor Dr. J. (Gutachten vom 28.4.2006) konnte ein Tinnitus durch Verdeckung nicht objektiviert werden. Anders als bei den früheren Untersuchungen erklärte der Kläger jedoch nunmehr, Ohrgeräusche seien vor dem Jahr 2000 eher selten und wenig störend aufgetreten, seit dem Jahr 2000 seien diese Geräusche immer vorhanden, würden in ihrer Intensität aber wechseln. Manchmal fühle er sich dadurch genervt und könne nicht einschlafen. Diese Angaben stehen zwar teilweise im Widerspruch zu den Angaben gegenüber Dr. de V., bei dem er Einschlafstörungen verneint hatte, und den Angaben gegenüber Dr. Sch., wo er früher bestehende Ohrgeräusche angegeben hat, die in der Folgezeit vollständig abgeklungen seien, belegen aber, dass während der maßgeblichen Lärmexposition von 1970 bis 1993 bei der Firma Bürkle kein wesentlicher beeinträchtigender Tinnitus bestand und dass ein gegebenenfalls ab dem Jahr 2000 bzw. 2006 verstärkt aufgetretener Tinnitus auf die bis März 1993 lärmgefährdende Tätigkeit nicht zurückzuführen sein dürfte. Hierfür spricht auch, dass es nach Juli 2004 (Untersuchung durch Dr. Sch.) zu einer wesentlichen Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers in den tiefen Frequenzen bis 1 kHz gekommen ist, die - wie Prof. Dr. J. nachvollziehbar ausführt - nicht durch Lärmeinwirkungen verursacht ist.

Der Beurteilung von Dr. M. vermag sich der Senat dagegen nicht anzuschließen, da er von massiven Ohrgeräuschen beim Kläger ausgeht und nicht berücksichtigt, dass der Kläger weder seinem - ihn vom 29.12.1987 bis 01.10.2001 behandelnden - HNO-Arzt solche geklagt hat und auch gegenüber Dr. de V. sowie Dr. Sch. solche nicht angegeben hat und Professor Dr. J. bei seiner Untersuchung beim Kläger keinen Tinnitus objektivieren konnte.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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