Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 RJ 2592/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. April 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers vom 01.01.1959 bis 26.03.1990 unter Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe. Der 1941 geborene, aus Rumänien stammende Kläger kam im April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises A. Am 16.01.1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Er gab an, er sei vom 02.01.1957 bis 31.12.1958 Landarbeiter gewesen und habe vom 01.01.1959 bis 26.03.1990, unterbrochen durch den Wehrdienst vom 01.10.1961 bis 03.12.1963, als Kraftfahrer in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Handelsgesellschaft T. S.A. B. über die Beschäftigungszeit von 1957 bis 1958 sowie eine vom Bürgermeisteramt der Gemeinde D. am 08.08.1995 ausgestellte Bescheinigung vor. Darin wird bestätigt, der Kläger sei von 1959 bis 26.03.1990 in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft D. beschäftigt gewesen. Er habe Schüler zur Schule und Arbeiter zum Arbeitsplatz gefahren. Während des gesamten Zeitraums habe er keinen Krankenurlaub, keinen unbezahlten Urlaub und keine unentschuldigten Fehlzeiten gehabt. Der Kläger legte ferner das Abschlußdiplom über den vom 01.10.1974 bis 31.03.1975 absolvierten "Kurs für Kfz-Mechaniker" sowie das Abschlußzeugnis über die nach neunmonatigem Qualifikationskurs im Jahre 1989 bestandene Prüfung als "qualifizierter Maschinenschlosser" vor. Zu der Beschäftigungszeit vom 02.01.1957 bis 31.12.1958 und zum Wehrdienst äußerten sich mehrere Zeugen vor dem Bürgermeisteramt S ... Mit Bescheid vom 19.04.1996 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsverlauf. Darin werden die Beitragszeiten vom 02.01.1957 bis 31.12.1958 dem Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI, die nachfolgenden Beitragszeiten bis 26.03.1990 dem Bereich 22 (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften) der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Die Beitragszeiten wurden als glaubhaft gemacht zu fünf Sechstel angerechnet, wobei die Qualifikationsgruppe 5 zugrundegelegt wurde. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, daß er niemals krank gewesen sei, keinen unbezahlten Urlaub gehabt habe und auch sonst nicht unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, daß seine Einstufung als Landarbeiter nicht richtig sei und daß eine zu niedrige Qualifikationsgruppe zugrundegelegt worden sei. Er legte sein Arbeitsbuch sowie Bescheinigungen über die zum 01.02.1967 erfolgte Einstufung in die II. Kategorie der Kraftfahrer und die zum 01.04.1978 vorgenommene Einstufung in die I. Kategorie der Kraftfahrer vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1996 gab die Beklagte dem Widerspruch nicht statt, weil die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht seien und seine Tätigkeit als Kraftfahrer die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nicht rechtfertige. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) mit der Begründung, daß er als Facharbeiter einzustufen sei und daß Fehlzeiten nicht vorlägen. Das SG hörte die Zeugen J. K., P. K., J. M. und F. B ... Mit Urteil vom 04.04.1997, an den Kläger per Einschreiben zur Post gegeben am 09.07.1997, änderte das SG den Bescheid vom 19.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1996 ab und verurteilte die Beklagte, für die Zeit ab 04.12.1963 die Zuordnung in den Bereich 14 der Anlage 14 zum SGB VI vorzunehmen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, sondern deren "Angestellter" gewesen, so daß er dem Bereich Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sei. Für die Annahme, daß der Kläger nach den Maßstäben des Beitrittsgebietes als Facharbeiter einzustufen sei, bestehe kein Anlaß. Ein Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung habe auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht geführt werden können. Hiergegen hat der Kläger am 05.08.1997 Berufung eingelegt mit der Begründung, daß er als Inhaber eines Führerscheins aller Klassen als Facharbeiter einzustufen sei und daß er ununterbrochen beschäftigt gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. April 1997 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 19. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1996 zu verurteilen, die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 ungekürzt zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Senat hat eine Kopie eines vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit der LVA Unterfranken geführten Schriftwechsels (Schreiben des Bayerischen LSG vom 23.01.1995 und Antwort der LVA Unterfranken vom 28.04.1995) beigezogen. In dem Schreiben vom 28.04.1995 wird ausgeführt, in die rumänischen Arbeitsbücher würden jeweils die einzelnen Beschäftigungszeiträume mit Angabe des Beginns und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber Unterbrechungstatbestände wie Krankheit und Mutterschaft eingetragen. Von den Versicherten würden in der letzten Zeit Bescheinigungen ihrer früheren Arbeitsbetriebe vorgelegt, in denen detailliert jährlich die Arbeitsmonate, die tatsächlichen Arbeitstage, die Anzahl der Krankentage, der Urlaubstage, der unbezahlten Urlaubstage sowie der unentschuldigten Abwesenheitstage aufgelistet seien. Der Wahrheitsgehalt derartiger Bescheinigungen müsse angezweifelt werden, da nahezu für alle Versicherten über Zeiträume von 20 bis 30 Jahren, wenn überhaupt, dann nur einzelne Krankheitstage bestätigt würden. Immer wieder kämen Informationen von Versicherten, die sich mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland befänden, daß Bescheinigungen über Fehlzeiten von den rumänischen Arbeitgebern leichtfertig ausgestellt würden. Nach rumänischem Recht gälten als Beschäftigungszeiten u.a. auch Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung wegen Wehrdienst oder Wehrübungen und der mit Zustimmung der Betriebsleitung erfolgte Besuch von beruflichen oder politischen Fortbildungslehrgängen. Als nicht unterbrochen gelte eine Beschäftigung u.a. bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Bei der deutschrumänischen Verbindungsstellenbesprechung vom 10.11. bis 13.11.1981 in Würzburg sei seitens der rumänischen Delegation mitgeteilt worden, daß aus den Lohnlisten der Betriebe für innerrumänische Belange ersichtlich sei, ob Krankheitszeiten bestünden. Die Frist für die Aufbewahrung dieser Listen betrage nach offiziellen rumänischen Angaben fünf Jahre. Alle Versuche, über die rumänische Verbindungsstelle Einblick in die Lohnlisten der Betriebe zu erhalten, seien bisher fehlgeschlagen; als Begründung werde angegeben, daß die Lohnlisten auch Daten anderer Arbeitnehmer enthielten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seine in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten ungekürzt in den Versicherungsverlauf aufgenommen werden. Gemäß § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Für den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG ist der sog. Vollbeweis erforderlich. Für ihn muß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, daß die jeweilige Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Demgegenüber ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG). Bezüglich der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten konnte ein Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinne des § 15 FRG nicht erbracht werden. Nach rumänischem Recht sind für die dortige Rentenversicherung die vom Versicherten geleisteten Arbeitszeiten maßgebend. Zu diesen Arbeitszeiten zählen auch der mit Zustimmung der Betriebsleitung erfolgte Besuch von beruflichen oder politischen Fortbildungslehrgängen sowie Zeiten zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit (Art. 84 Buchst. d und e der Durchführungsverordnung vom 20.11.1962 zum Dekret 292/59 vom 30.07.1959 über den Rentenanspruch im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, abgedruckt in: Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Abschn. Rumänien, S. 43). Während dieser Zeiten der Arbeitsunterbrechung hat es an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt (vgl. BSG SozR 5050 § 15 FRG Nr. 23). Die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht entspricht der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nach innerstaatlichem Recht. Solche Zeiten können damit nicht als Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG anerkannt werden. Das Arbeitsbuch des Klägers ist zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet, da in die rumänischen Arbeitsbücher jeweils nur Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht aber Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit eingetragen werden. Auch in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Handelsgesellschaft T. S.A. wird nur Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses dokumentiert. Demgegenüber werden in der Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde D. Arbeitsunterbrechungen durch Krankheit, unbezahlten Urlaub und unentschuldigte Fehlzeiten verneint. Angaben über berufliche oder politische Fortbildungslehrgänge enthält aber auch diese Bescheinigung nicht. Darüber hinaus steht die Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde D. insoweit in Widerspruch zu den Angaben des Klägers, als auch für die Jahre 1961, 1962 und 1963 Beschäftigungszeiten als Kraftfahrer bestätigt werden, während der Kläger seinen Angaben zufolge vom 01.10.1961 bis 03.12.1963 Wehrdienst geleistet hat. Schließlich reichen auch die Aussagen der vom SG gehörten Zeugen für einen Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht aus. Nach der Überzeugung des Senats besteht keine Gewähr dafür, daß die Zeugen noch ein ausreichendes Erinnerungsvermögen an bis zu 40 Jahre zurückliegende banale Einzelheiten aus dem Berufsleben des Klägers besitzen. Soweit diese Zeugen daher bekundet haben, Fehlzeiten lägen nicht vor, überzeugte dies den Senat nicht. Ganz und gar ausgeschlossen ist für den Senat im Hinblick auf die Aussage des Zeugen J. K., daß eine sichere Aussage darüber möglich ist, daß der Kläger während seines Berufslebens auch nicht stundenweise gefehlt hat. Die in den Betrieben geführten Lohnlisten, die zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG beitragen könnten, sind dem Senat nicht zugänglich. Hierzu hat die LVA Unterfranken mitgeteilt, daß alle Versuche, über die rumänische Verbindungsstelle Einblick in die Lohnlisten der Betriebe zu erhalten, bisher fehlgeschlagen sind. Hiernach liegt lediglich eine Glaubhaftmachung der angerechneten Versicherungszeiten vor, die eine Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel zur Folge hat. Insoweit kann sich der Kläger auch keineswegs auf eine Benachteiligung berufen, weil diese Kürzungsquote der statistisch ermittelten, durch Fehlzeiten verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte selbst bei vollständig erhaltenen Versicherungsunterlagen in der deutschen Rentenversicherung entspricht (BSGE 51, 234, 235; 33, 271, 272). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuordnung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Hiernach ist die im Herkunftsgebiet ausgeübte Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen einzustufen. Nach der den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Präambel sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Zur Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) der Anlage 13 zum SGB VI zählen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. In der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) werden erfaßt 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind. 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für ausgeübte Tätigkeit. Maßstab für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI sind die Verhältnisse des Beitrittsgebietes, da das Bewertungsmodell 3, welches dem ab 01.01.1992 gültigen § 22 Abs. 1 FRG zugrunde liegt, auf der Wirtschaftsstruktur der ehemaligen DDR beruht (vgl. Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, SGB, Anhang Bd. 1 § 22 FRG, S. 55). Dementsprechend ist die Bestimmung der Qualifikationsgruppe danach vorzunehmen, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsland erworbene Qualifikation entsprach (vgl. hierzu Müller, DAngV 1995 S. 354, 355). Vorliegend ergibt ein derartiger Vergleich, daß die vom Kläger in Rumänien erworbene berufliche Qualifikation nicht der eines Facharbeiters in der ehemaligen DDR entspricht. Der Kläger hat in Rumänien keinerlei Ausbildung zum Kraftfahrer durchlaufen, die es erlauben würde, ihn einem Kraftfahrer gleichzustellen, der in der ehemaligen DDR nach Absolvierung der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule eine zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat (vgl. "Systematik der Facharbeiterberufe", GBl. I 1985 Nr. 4). Es besteht auch kein Anlaß für die Annahme, daß der Kläger aufgrund langjähriger Berufserfahrung als Kraftfahrer Fähigkeiten erworben hat, die denen entsprechen, die durch die breit angelegte zweijährige Berufsausbildung in der ehemaligen DDR vermittelt worden sind. Auch die Tatsache, daß der Kläger vom 06.10.1974 bis 31.03.1975 einen "Kurs für Kfz-Mechaniker" besucht hat und im Jahre 1989 nach neunmonatigem Qualifikationskurs ein Abschlußzeugnis für den Beruf des Maschinenschlosser erworben hat, vermag eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nicht zu rechtfertigen. Angesichts der Kürze der jeweiligen Ausbildung ist davon auszugehen, daß der Kläger lediglich in Teilbereichen eines Ausbildungsberufes ausgebildet worden ist, was entsprechend der Definition der Qualifikationsgruppe 4 für eine Eingruppierung in diese Qualifikationsgruppe nicht ausreicht. Im übrigen hat der Kläger, wie nach der Präambel zur Definition der Qualifikationsgruppen erforderlich, eine entsprechende Tätigkeit als KfzMechaniker oder Maschinenschlosser abgesehen von der von den Zeugen bekundeten zeitweiligen Tätigkeit in der Werkstatt nicht ausgeübt. Gemäß den Eintragungen im Arbeitsbuch war der Kläger durchgehend als Kraftfahrer beschäftigt. Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Anrechnung der in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers vom 01.01.1959 bis 26.03.1990 unter Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe. Der 1941 geborene, aus Rumänien stammende Kläger kam im April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises A. Am 16.01.1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Er gab an, er sei vom 02.01.1957 bis 31.12.1958 Landarbeiter gewesen und habe vom 01.01.1959 bis 26.03.1990, unterbrochen durch den Wehrdienst vom 01.10.1961 bis 03.12.1963, als Kraftfahrer in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Handelsgesellschaft T. S.A. B. über die Beschäftigungszeit von 1957 bis 1958 sowie eine vom Bürgermeisteramt der Gemeinde D. am 08.08.1995 ausgestellte Bescheinigung vor. Darin wird bestätigt, der Kläger sei von 1959 bis 26.03.1990 in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft D. beschäftigt gewesen. Er habe Schüler zur Schule und Arbeiter zum Arbeitsplatz gefahren. Während des gesamten Zeitraums habe er keinen Krankenurlaub, keinen unbezahlten Urlaub und keine unentschuldigten Fehlzeiten gehabt. Der Kläger legte ferner das Abschlußdiplom über den vom 01.10.1974 bis 31.03.1975 absolvierten "Kurs für Kfz-Mechaniker" sowie das Abschlußzeugnis über die nach neunmonatigem Qualifikationskurs im Jahre 1989 bestandene Prüfung als "qualifizierter Maschinenschlosser" vor. Zu der Beschäftigungszeit vom 02.01.1957 bis 31.12.1958 und zum Wehrdienst äußerten sich mehrere Zeugen vor dem Bürgermeisteramt S ... Mit Bescheid vom 19.04.1996 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsverlauf. Darin werden die Beitragszeiten vom 02.01.1957 bis 31.12.1958 dem Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI, die nachfolgenden Beitragszeiten bis 26.03.1990 dem Bereich 22 (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften) der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Die Beitragszeiten wurden als glaubhaft gemacht zu fünf Sechstel angerechnet, wobei die Qualifikationsgruppe 5 zugrundegelegt wurde. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, daß er niemals krank gewesen sei, keinen unbezahlten Urlaub gehabt habe und auch sonst nicht unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, daß seine Einstufung als Landarbeiter nicht richtig sei und daß eine zu niedrige Qualifikationsgruppe zugrundegelegt worden sei. Er legte sein Arbeitsbuch sowie Bescheinigungen über die zum 01.02.1967 erfolgte Einstufung in die II. Kategorie der Kraftfahrer und die zum 01.04.1978 vorgenommene Einstufung in die I. Kategorie der Kraftfahrer vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1996 gab die Beklagte dem Widerspruch nicht statt, weil die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht seien und seine Tätigkeit als Kraftfahrer die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe nicht rechtfertige. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) mit der Begründung, daß er als Facharbeiter einzustufen sei und daß Fehlzeiten nicht vorlägen. Das SG hörte die Zeugen J. K., P. K., J. M. und F. B ... Mit Urteil vom 04.04.1997, an den Kläger per Einschreiben zur Post gegeben am 09.07.1997, änderte das SG den Bescheid vom 19.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1996 ab und verurteilte die Beklagte, für die Zeit ab 04.12.1963 die Zuordnung in den Bereich 14 der Anlage 14 zum SGB VI vorzunehmen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, sondern deren "Angestellter" gewesen, so daß er dem Bereich Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sei. Für die Annahme, daß der Kläger nach den Maßstäben des Beitrittsgebietes als Facharbeiter einzustufen sei, bestehe kein Anlaß. Ein Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung habe auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht geführt werden können. Hiergegen hat der Kläger am 05.08.1997 Berufung eingelegt mit der Begründung, daß er als Inhaber eines Führerscheins aller Klassen als Facharbeiter einzustufen sei und daß er ununterbrochen beschäftigt gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. April 1997 abzuändern und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 19. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 1996 zu verurteilen, die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 ungekürzt zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Senat hat eine Kopie eines vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) mit der LVA Unterfranken geführten Schriftwechsels (Schreiben des Bayerischen LSG vom 23.01.1995 und Antwort der LVA Unterfranken vom 28.04.1995) beigezogen. In dem Schreiben vom 28.04.1995 wird ausgeführt, in die rumänischen Arbeitsbücher würden jeweils die einzelnen Beschäftigungszeiträume mit Angabe des Beginns und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber Unterbrechungstatbestände wie Krankheit und Mutterschaft eingetragen. Von den Versicherten würden in der letzten Zeit Bescheinigungen ihrer früheren Arbeitsbetriebe vorgelegt, in denen detailliert jährlich die Arbeitsmonate, die tatsächlichen Arbeitstage, die Anzahl der Krankentage, der Urlaubstage, der unbezahlten Urlaubstage sowie der unentschuldigten Abwesenheitstage aufgelistet seien. Der Wahrheitsgehalt derartiger Bescheinigungen müsse angezweifelt werden, da nahezu für alle Versicherten über Zeiträume von 20 bis 30 Jahren, wenn überhaupt, dann nur einzelne Krankheitstage bestätigt würden. Immer wieder kämen Informationen von Versicherten, die sich mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland befänden, daß Bescheinigungen über Fehlzeiten von den rumänischen Arbeitgebern leichtfertig ausgestellt würden. Nach rumänischem Recht gälten als Beschäftigungszeiten u.a. auch Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung wegen Wehrdienst oder Wehrübungen und der mit Zustimmung der Betriebsleitung erfolgte Besuch von beruflichen oder politischen Fortbildungslehrgängen. Als nicht unterbrochen gelte eine Beschäftigung u.a. bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Bei der deutschrumänischen Verbindungsstellenbesprechung vom 10.11. bis 13.11.1981 in Würzburg sei seitens der rumänischen Delegation mitgeteilt worden, daß aus den Lohnlisten der Betriebe für innerrumänische Belange ersichtlich sei, ob Krankheitszeiten bestünden. Die Frist für die Aufbewahrung dieser Listen betrage nach offiziellen rumänischen Angaben fünf Jahre. Alle Versuche, über die rumänische Verbindungsstelle Einblick in die Lohnlisten der Betriebe zu erhalten, seien bisher fehlgeschlagen; als Begründung werde angegeben, daß die Lohnlisten auch Daten anderer Arbeitnehmer enthielten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seine in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten ungekürzt in den Versicherungsverlauf aufgenommen werden. Gemäß § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Für den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG ist der sog. Vollbeweis erforderlich. Für ihn muß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, daß die jeweilige Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Demgegenüber ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG). Bezüglich der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten konnte ein Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinne des § 15 FRG nicht erbracht werden. Nach rumänischem Recht sind für die dortige Rentenversicherung die vom Versicherten geleisteten Arbeitszeiten maßgebend. Zu diesen Arbeitszeiten zählen auch der mit Zustimmung der Betriebsleitung erfolgte Besuch von beruflichen oder politischen Fortbildungslehrgängen sowie Zeiten zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit (Art. 84 Buchst. d und e der Durchführungsverordnung vom 20.11.1962 zum Dekret 292/59 vom 30.07.1959 über den Rentenanspruch im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, abgedruckt in: Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Abschn. Rumänien, S. 43). Während dieser Zeiten der Arbeitsunterbrechung hat es an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt (vgl. BSG SozR 5050 § 15 FRG Nr. 23). Die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht entspricht der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nach innerstaatlichem Recht. Solche Zeiten können damit nicht als Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG anerkannt werden. Das Arbeitsbuch des Klägers ist zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet, da in die rumänischen Arbeitsbücher jeweils nur Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht aber Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit eingetragen werden. Auch in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Handelsgesellschaft T. S.A. wird nur Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses dokumentiert. Demgegenüber werden in der Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde D. Arbeitsunterbrechungen durch Krankheit, unbezahlten Urlaub und unentschuldigte Fehlzeiten verneint. Angaben über berufliche oder politische Fortbildungslehrgänge enthält aber auch diese Bescheinigung nicht. Darüber hinaus steht die Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde D. insoweit in Widerspruch zu den Angaben des Klägers, als auch für die Jahre 1961, 1962 und 1963 Beschäftigungszeiten als Kraftfahrer bestätigt werden, während der Kläger seinen Angaben zufolge vom 01.10.1961 bis 03.12.1963 Wehrdienst geleistet hat. Schließlich reichen auch die Aussagen der vom SG gehörten Zeugen für einen Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht aus. Nach der Überzeugung des Senats besteht keine Gewähr dafür, daß die Zeugen noch ein ausreichendes Erinnerungsvermögen an bis zu 40 Jahre zurückliegende banale Einzelheiten aus dem Berufsleben des Klägers besitzen. Soweit diese Zeugen daher bekundet haben, Fehlzeiten lägen nicht vor, überzeugte dies den Senat nicht. Ganz und gar ausgeschlossen ist für den Senat im Hinblick auf die Aussage des Zeugen J. K., daß eine sichere Aussage darüber möglich ist, daß der Kläger während seines Berufslebens auch nicht stundenweise gefehlt hat. Die in den Betrieben geführten Lohnlisten, die zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG beitragen könnten, sind dem Senat nicht zugänglich. Hierzu hat die LVA Unterfranken mitgeteilt, daß alle Versuche, über die rumänische Verbindungsstelle Einblick in die Lohnlisten der Betriebe zu erhalten, bisher fehlgeschlagen sind. Hiernach liegt lediglich eine Glaubhaftmachung der angerechneten Versicherungszeiten vor, die eine Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel zur Folge hat. Insoweit kann sich der Kläger auch keineswegs auf eine Benachteiligung berufen, weil diese Kürzungsquote der statistisch ermittelten, durch Fehlzeiten verminderten durchschnittlichen Beitragsdichte selbst bei vollständig erhaltenen Versicherungsunterlagen in der deutschen Rentenversicherung entspricht (BSGE 51, 234, 235; 33, 271, 272). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuordnung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Hiernach ist die im Herkunftsgebiet ausgeübte Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen einzustufen. Nach der den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten Präambel sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Zur Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) der Anlage 13 zum SGB VI zählen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. In der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) werden erfaßt 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. 2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind. 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für ausgeübte Tätigkeit. Maßstab für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI sind die Verhältnisse des Beitrittsgebietes, da das Bewertungsmodell 3, welches dem ab 01.01.1992 gültigen § 22 Abs. 1 FRG zugrunde liegt, auf der Wirtschaftsstruktur der ehemaligen DDR beruht (vgl. Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, SGB, Anhang Bd. 1 § 22 FRG, S. 55). Dementsprechend ist die Bestimmung der Qualifikationsgruppe danach vorzunehmen, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsland erworbene Qualifikation entsprach (vgl. hierzu Müller, DAngV 1995 S. 354, 355). Vorliegend ergibt ein derartiger Vergleich, daß die vom Kläger in Rumänien erworbene berufliche Qualifikation nicht der eines Facharbeiters in der ehemaligen DDR entspricht. Der Kläger hat in Rumänien keinerlei Ausbildung zum Kraftfahrer durchlaufen, die es erlauben würde, ihn einem Kraftfahrer gleichzustellen, der in der ehemaligen DDR nach Absolvierung der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule eine zweijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert hat (vgl. "Systematik der Facharbeiterberufe", GBl. I 1985 Nr. 4). Es besteht auch kein Anlaß für die Annahme, daß der Kläger aufgrund langjähriger Berufserfahrung als Kraftfahrer Fähigkeiten erworben hat, die denen entsprechen, die durch die breit angelegte zweijährige Berufsausbildung in der ehemaligen DDR vermittelt worden sind. Auch die Tatsache, daß der Kläger vom 06.10.1974 bis 31.03.1975 einen "Kurs für Kfz-Mechaniker" besucht hat und im Jahre 1989 nach neunmonatigem Qualifikationskurs ein Abschlußzeugnis für den Beruf des Maschinenschlosser erworben hat, vermag eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nicht zu rechtfertigen. Angesichts der Kürze der jeweiligen Ausbildung ist davon auszugehen, daß der Kläger lediglich in Teilbereichen eines Ausbildungsberufes ausgebildet worden ist, was entsprechend der Definition der Qualifikationsgruppe 4 für eine Eingruppierung in diese Qualifikationsgruppe nicht ausreicht. Im übrigen hat der Kläger, wie nach der Präambel zur Definition der Qualifikationsgruppen erforderlich, eine entsprechende Tätigkeit als KfzMechaniker oder Maschinenschlosser abgesehen von der von den Zeugen bekundeten zeitweiligen Tätigkeit in der Werkstatt nicht ausgeübt. Gemäß den Eintragungen im Arbeitsbuch war der Kläger durchgehend als Kraftfahrer beschäftigt. Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved