Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3664/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3286/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.01.2008 wird verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Einkommen in Höhe von insgesamt 115,20 EUR auf die Leistungen der Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Kläger im Streit.
Der Kläger hat im Dezember 2006 Einkommen in Höhe von 192,00 EUR und im Januar 2007 in Höhe von 152,00 EUR erzielt.
Nach der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erließ die Beklagte daher am 13.03.2007 zwei Änderungsbescheide, in denen erzieltes Einkommen in Höhe von 73,60 EUR auf die Leistungen für den Monat Dezember 2006 und in Höhe von 41,60 EUR auf die Leistungen für den Monat Januar 2007 angerechnet wurden.
Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, dass das für den Monat Dezember angerechnete Einkommen teils im November 2006 verdient worden sei, was einer Anrechnung im Dezember entgegenstehe. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Freiburg trug der Kläger ergänzend vor, dass er für die Erzielung des Einkommens hohe Fahrkosten und Reparaturkosten seines Kraftfahrzeugs gehabt habe, die noch nicht berücksichtigt worden seien.
Nach der Durchführung eines Erörterungstermins am 18.10.2007 hat das SG die Klage mit Urteil vom 11.01.2008 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Leistungen wegen des durch den Kläger erzielten Einkommens zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X teilweise rückwirkend gemindert. Bei der Anrechnung des von dem Kläger erzielten Einkommens habe die Beklagte die gesetzlichen Vorschriften über den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ebenso wie den prozentualen Freibetrag nach § 30 SGB II beachtet. In diesen Freibeträgen seien die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen enthalten. Höhere Aufwendungen könnten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur Berücksichtigung finden, wenn der Kläger mehr als 400 EUR im Monat verdient hätte. Soweit Teile des Novemberverdienstes des Klägers erst im Dezember ausgezahlt und angerechnet worden seien, entspreche dies dem in § 11 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Alg II-Verordnung festgelegten Zuflussprinzip. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen und über die Voraussetzungen der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - insbesondere die geltende Monatsfrist - belehrt.
Der Kläger hat dennoch am 21.02.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In einem Erörterungstermin am 22.04.2008 ist der Kläger auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 44 SGB X hingewiesen worden und hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.
Am 04.07.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des SG beim Landessozialgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Die Frist dieses Rechtsmittels sei gewahrt, weil die Rechtsmittelbelehrung des SG hierzu keine Frist enthalte, sondern sich lediglich auf die Nichtzulassungsbeschwerde beziehe.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtgesetz verfristet und war daher nach § 145 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Der Kläger ist in dem Urteil des SG zutreffend über die Einmonatsfrist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG hingewiesen worden. Als Wiedereinsetzungsgrund in diese Frist kommt einzig in Betracht, dass der Kläger zunächst das unzutreffende Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte. Nach den rechtlichen Belehrungen in dem Erörterungstermin des Landessozialgerichts konnte er aber spätestens am 22.04.2008 nicht mehr im Unklaren über seine prozessuale Lage sein. Hierbei lässt der Senat offen, ob nach der Rücknahme der Berufung des Klägers noch Platz für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde war; jedenfalls wäre eine Wiedereinsetzung alleine deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger insoweit auch die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des § 67 Abs. 2 SGG, welche spätestens nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 22.04.2008 zu laufen begann, ebenfalls nicht eingehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG unanfechtbar.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Einkommen in Höhe von insgesamt 115,20 EUR auf die Leistungen der Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Kläger im Streit.
Der Kläger hat im Dezember 2006 Einkommen in Höhe von 192,00 EUR und im Januar 2007 in Höhe von 152,00 EUR erzielt.
Nach der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erließ die Beklagte daher am 13.03.2007 zwei Änderungsbescheide, in denen erzieltes Einkommen in Höhe von 73,60 EUR auf die Leistungen für den Monat Dezember 2006 und in Höhe von 41,60 EUR auf die Leistungen für den Monat Januar 2007 angerechnet wurden.
Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, dass das für den Monat Dezember angerechnete Einkommen teils im November 2006 verdient worden sei, was einer Anrechnung im Dezember entgegenstehe. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Freiburg trug der Kläger ergänzend vor, dass er für die Erzielung des Einkommens hohe Fahrkosten und Reparaturkosten seines Kraftfahrzeugs gehabt habe, die noch nicht berücksichtigt worden seien.
Nach der Durchführung eines Erörterungstermins am 18.10.2007 hat das SG die Klage mit Urteil vom 11.01.2008 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Leistungen wegen des durch den Kläger erzielten Einkommens zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X teilweise rückwirkend gemindert. Bei der Anrechnung des von dem Kläger erzielten Einkommens habe die Beklagte die gesetzlichen Vorschriften über den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ebenso wie den prozentualen Freibetrag nach § 30 SGB II beachtet. In diesen Freibeträgen seien die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen enthalten. Höhere Aufwendungen könnten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur Berücksichtigung finden, wenn der Kläger mehr als 400 EUR im Monat verdient hätte. Soweit Teile des Novemberverdienstes des Klägers erst im Dezember ausgezahlt und angerechnet worden seien, entspreche dies dem in § 11 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Alg II-Verordnung festgelegten Zuflussprinzip. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen und über die Voraussetzungen der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - insbesondere die geltende Monatsfrist - belehrt.
Der Kläger hat dennoch am 21.02.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In einem Erörterungstermin am 22.04.2008 ist der Kläger auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 44 SGB X hingewiesen worden und hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.
Am 04.07.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des SG beim Landessozialgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Die Frist dieses Rechtsmittels sei gewahrt, weil die Rechtsmittelbelehrung des SG hierzu keine Frist enthalte, sondern sich lediglich auf die Nichtzulassungsbeschwerde beziehe.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtgesetz verfristet und war daher nach § 145 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Der Kläger ist in dem Urteil des SG zutreffend über die Einmonatsfrist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG hingewiesen worden. Als Wiedereinsetzungsgrund in diese Frist kommt einzig in Betracht, dass der Kläger zunächst das unzutreffende Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte. Nach den rechtlichen Belehrungen in dem Erörterungstermin des Landessozialgerichts konnte er aber spätestens am 22.04.2008 nicht mehr im Unklaren über seine prozessuale Lage sein. Hierbei lässt der Senat offen, ob nach der Rücknahme der Berufung des Klägers noch Platz für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde war; jedenfalls wäre eine Wiedereinsetzung alleine deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger insoweit auch die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des § 67 Abs. 2 SGG, welche spätestens nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 22.04.2008 zu laufen begann, ebenfalls nicht eingehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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