Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 6006/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3287/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.01.2008 wird verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Fahrkosten des Klägers in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 15.11.2006 die Übernahme von Fahrkosten zu fünf Terminen bei seinem Arbeitgeber, wobei zwei dieser Termine bereits stattgefunden hatten. Die Beklagte lehnte die Übernahme von Fahrkosten hinsichtlich der zwei bereits verstrichenen Termine wegen verspäteter Antragstellung mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.2006 ab.
Im Juli 2007 machte der Kläger im Rahmen eines beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängigen Klageverfahren (S 12 AS 3664/07) erneut die Übernahme von Fahrkosten zu den fünf Terminen zu seinem Arbeitgeber in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 geltend.
Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 31.08.2007 insgesamt ab. Hinsichtlich der ersten beiden Termine verwies sie auf den bestandskräftigen Bescheid vom 15.11.2006, wohingegen sie die Übernahme der Fahrkosten zu den anderen drei Terminen mit der Begründung ablehnte, dass in dem genannten Zeitraum auch Arbeitsstunden bescheinigt worden seien und daher keine Vorstellungsgespräche mehr vorgelegen hätten.
Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, dass die weiteren Termine der Einarbeitung bei seinem Arbeitgeber gedient hätten.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Freiburg trug der Kläger ergänzend vor, dass jedenfalls die ersten drei Termine der Eignungsfeststellung gedient hätten und nicht entlohnt worden seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.01.2008 als unbegründet abgewiesen. Die Ablehnung der Übernahme der Fahrkosten zu den ersten beiden Terminen sei bestandskräftig. Der dritte Termin habe einer geringfügigen Beschäftigung gedient, zu deren Aufnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 45 und § 53 SGB III ein Fahrkostenzuschuss nicht gewährt werden könne. Die beiden letzten Termine lägen bereits während der Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses und könnten daher ebenfalls keinen Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss begründen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen und über die Voraussetzungen der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - insbesondere die geltende Monatsfrist - belehrt.
Der Kläger hat dennoch am 21.02.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In einem Erörterungstermin am 22.04.2008 ist der Kläger auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 44 SGB X hingewiesen worden und hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.
Am 04.07.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des SG beim Landessozialgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Die Frist dieses Rechtsmittels sei gewahrt, weil die Rechtsmittelbelehrung des SG hierzu keine Frist enthalte, sondern sich lediglich auf die Nichtzulassungsbeschwerde beziehe.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) verfristet und war daher nach § 145 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Der Kläger ist in dem Urteil des SG zutreffend über die Einmonatsfrist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG hingewiesen worden. Als Wiedereinsetzungsgrund in diese Frist kommt einzig in Betracht, dass der Kläger zunächst das unzutreffende Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte. Nach den rechtlichen Belehrungen in dem Erörterungstermin des Landessozialgerichts konnte er aber spätestens am 22.04.2008 nicht mehr im Unklaren über seine prozessuale Lage sein. Hierbei lässt der Senat offen, ob nach der Rücknahme der Berufung des Klägers noch Platz für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde war; jedenfalls wäre eine Wiedereinsetzung alleine deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger insoweit auch die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des § 67 Abs. 2 SGG, welche spätestens nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 22.04.2008 zu laufen begann, ebenfalls nicht eingehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG unanfechtbar.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Fahrkosten des Klägers in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 15.11.2006 die Übernahme von Fahrkosten zu fünf Terminen bei seinem Arbeitgeber, wobei zwei dieser Termine bereits stattgefunden hatten. Die Beklagte lehnte die Übernahme von Fahrkosten hinsichtlich der zwei bereits verstrichenen Termine wegen verspäteter Antragstellung mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.11.2006 ab.
Im Juli 2007 machte der Kläger im Rahmen eines beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängigen Klageverfahren (S 12 AS 3664/07) erneut die Übernahme von Fahrkosten zu den fünf Terminen zu seinem Arbeitgeber in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 geltend.
Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 31.08.2007 insgesamt ab. Hinsichtlich der ersten beiden Termine verwies sie auf den bestandskräftigen Bescheid vom 15.11.2006, wohingegen sie die Übernahme der Fahrkosten zu den anderen drei Terminen mit der Begründung ablehnte, dass in dem genannten Zeitraum auch Arbeitsstunden bescheinigt worden seien und daher keine Vorstellungsgespräche mehr vorgelegen hätten.
Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, dass die weiteren Termine der Einarbeitung bei seinem Arbeitgeber gedient hätten.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Freiburg trug der Kläger ergänzend vor, dass jedenfalls die ersten drei Termine der Eignungsfeststellung gedient hätten und nicht entlohnt worden seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.01.2008 als unbegründet abgewiesen. Die Ablehnung der Übernahme der Fahrkosten zu den ersten beiden Terminen sei bestandskräftig. Der dritte Termin habe einer geringfügigen Beschäftigung gedient, zu deren Aufnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 45 und § 53 SGB III ein Fahrkostenzuschuss nicht gewährt werden könne. Die beiden letzten Termine lägen bereits während der Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses und könnten daher ebenfalls keinen Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss begründen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen und über die Voraussetzungen der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde - insbesondere die geltende Monatsfrist - belehrt.
Der Kläger hat dennoch am 21.02.2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In einem Erörterungstermin am 22.04.2008 ist der Kläger auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 44 SGB X hingewiesen worden und hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.
Am 04.07.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des SG beim Landessozialgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Die Frist dieses Rechtsmittels sei gewahrt, weil die Rechtsmittelbelehrung des SG hierzu keine Frist enthalte, sondern sich lediglich auf die Nichtzulassungsbeschwerde beziehe.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) verfristet und war daher nach § 145 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Der Kläger ist in dem Urteil des SG zutreffend über die Einmonatsfrist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG hingewiesen worden. Als Wiedereinsetzungsgrund in diese Frist kommt einzig in Betracht, dass der Kläger zunächst das unzutreffende Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte. Nach den rechtlichen Belehrungen in dem Erörterungstermin des Landessozialgerichts konnte er aber spätestens am 22.04.2008 nicht mehr im Unklaren über seine prozessuale Lage sein. Hierbei lässt der Senat offen, ob nach der Rücknahme der Berufung des Klägers noch Platz für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde war; jedenfalls wäre eine Wiedereinsetzung alleine deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger insoweit auch die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist des § 67 Abs. 2 SGG, welche spätestens nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 22.04.2008 zu laufen begann, ebenfalls nicht eingehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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