Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 604/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3461/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger brach eine 1969 begonnene Lehre zum Maler ab. Er wurde später zum Speditionskaufmann umgeschult. Von 1987 bis 1996 war er selbständig tätig (unter anderem als LKW-Fahrer), danach als Fachverkäufer im Baumarkt versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 10. Juni 2005 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 9 Verwaltungsakte - VA -). Zur Begründung gab er Halswirbelsäulen-, Lendenwirbelsäulen- und Bandscheibenbeschwerden sowie Magenbeschwerden an.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei, u. a. auch den Reha-Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad St. vom 7. April 2005 bezüglich des stationären Aufenthaltes des Klägers vom 8. März 2005 bis 29. März 2005. Als Diagnosen wurden dort ein chronisches Schmerzsyndrom, pseudoradikuläre, lumboischialgene Komponente, kein Hinweis auf sensomotorisches Defizit oder Prolaps sowie eine Hyperurikämie gestellt. Das Leistungsvermögen des Klägers wurde mit vollschichtig (sechs Stunden und mehr) auch bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Baumarkt im Bereich Farben, Tapeten und Fußbodenbeläge, sowie bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (lumbale Zwangshaltungen und häufiges Bücken sollten vermieden werden) eingeschätzt. Der Neurologe und Psychiater Dr. Sch. gelangte des Weiteren in dem daraufhin von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 2. August 2005 (Bl. 46 f. VA) zu der Diagnose eines zervikalen Reizsyndroms mit Cephalgie, jedoch ohne neurologische Auffälligkeiten sowie ein lumbales Reizsyndrom, ebenfalls ohne neurologische Auffälligkeiten. Aus nervenärztlicher Sicht bestand keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, der Kläger könne vielmehr auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Baumarkt sechs Stunden und mehr ohne Einschränkungen ausüben.
Mit Bescheid vom 22. August 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei auch unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage in seinem bisherigen Beruf als Verkäufer mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass sein chronisches Schmerzsyndrom in seiner sozialmedizinischen Auswirkung verkannt werde. Die Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen/Befundberichte bei und wies nach der sozialmedizinischen Stellungnahme der Ärztin Dr. Sch.-Fr. vom 16. Dezember 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2006 den Widerspruch zurück. Auch aus den im Widerspruchsverfahren zusätzlich eingeholten Befundberichten des Dr. K. - Facharzt für Allgemeinmedizin - vom 12. November 2005 und des Dr. T. - Arzt für Orthopädie - vom 21. November 2005 würden sich keine weiteren Befunde ergeben, die zu einer Änderung der im Rentenverfahren bereits getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führten.
Dagegen hat der Kläger am 10. Februar 2006 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er u. a. geltend gemacht, er habe den qualifizierten Berufsschutz eines Facharbeiters, er habe zunächst eine Lehre als Maler unternommen, die er zwar nicht abgeschlossen habe, später jedoch eine Umschulung zum Speditionskaufmann, die er auch mit Erfolg beendet habe. Danach habe er ab 1996 als Fachverkäufer in einem Baumarkt gearbeitet. Für diese Tätigkeit sei er auch dauerhaft arbeitsunfähig aufgrund seiner Beschwerden. So werde seine berufliche Leistungsfähigkeit insbesondere durch die schwere HWS- und LWS-Erkrankung beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser Erkrankungen stehe ein aufgehobenes Leistungsvermögen für eine berufliche Tätigkeit als Verkäufer. Aufgrund des Schmerzsyndroms könne sich der Kläger nur noch sehr eingeschränkt konzentrieren, auch fehle es an der Ausdauer, des Weiteren seien die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne wegen der Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit keineswegs mehr ausgeübt werden. Es könnten aber auch andere Tätigkeiten als Kaufmann nicht mehr durchgeführt werden, die LWS- und HWS-Erkrankung stehe auch einer überwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit entgegen.
Das SG hat im Weiteren u. a. Arztauskünfte des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. T. vom 12. April 2006 (Bl. 28 f. SG-Akte), des Internisten Dr. R. vom 21. April 2006 (Bl. 55 f. SG-Akte) und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 4. Mai 2006 (Bl. 62 f. SG-Akte) eingeholt. Dr. T. hat u. a. ausgeführt, die Befundsituation im Bereich der Wirbelsäule habe sich im Lauf der Jahre immer weiter verschlechtert, es bestünden zunehmend Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, ein massiver zusätzlicher Bewegungsschmerz des rechten Sch.rgelenks sowie eine depressive Fehlentwicklung. Zur Zeit bestünde Arbeitsunfähigkeit. Dr. R. hat keine Beschwerden des Klägers feststellen können, er sei lediglich zur Klärung eines positiven Stuhltestes und zur Entfernung von Polypen vom Kläger hinzugezogen worden. Aus seiner Sicht bestehe eine Leistungsfähigkeit des Klägers von über sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche. Dr. K. hat den Kläger für nicht mehr in der Lage gehalten, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Maßgeblich hierfür sei, dass ein Geradestand nicht mehr möglich sei sowie eine Beugung ventralwärts nur bis 20 Grad. Der Übergang vom Sitzen zum Stehen sei nur unter großen Schmerzen möglich. Die Gehstrecke betrage maximal 400 Meter. Die Sch.rbeweglichkeit sei beidseits massiv eingeschränkt, die Abduktion als auch die Antiversion sei beidseits mit 85 Grad erheblich eingeschränkt. Mit dieser hochgradigen Bewegungseinschränkung sei eine, auch wenig belastende Tätigkeit nicht möglich.
Das SG hat im Weiteren eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma H., eingeholt (Bl. 94 f. SG-Akte). Ausweislich dieser Auskunft vom 12. Juni 2006 war der Kläger zuletzt als Verkäufer im Bereich Deko tätig. Er sei nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Baden-Württemberg in der Lohngruppe G II eingestuft gewesen. Deren Definition lautet: Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zuträfen, z. B. Verkäufer, Kassiererinnen mit einfacher Tätigkeit, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit, Angestellte im Lager. Aufgrund seiner Vorbildung/bisherigen Tätigkeit habe der Kläger nach entsprechender Anlernzeit die gleichen Leistungen erbracht wie ein gelernter Verkäufer.
Im Weiteren hat sodann das SG das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. M. vom 6. September 2006 eingeholt (Bl. 106 f. SG-Akte). Dr. M. hat eine erhebliche Funktionsstörung und Formveränderung der Rumpfwirbelsäule, ohne das altersübliche Maß übersteigende degenerative Veränderungen der Bandscheiben und ohne Wurzelkompressionszeichen sowie eine Funktionsstörung des rechten Sch.rgelenks diagnostiziert. Das Leistungsvermögen hat Dr. M. unter Beachtung qualitativer Einschränkungen dahingehend eingeschätzt, dass noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne stereotype Bewegungsabläufe der Wirbelsäule, ohne Haltungskonstanz, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten vollschichtig (sechs Stunden und mehr) erbracht werden könnten. Die Tätigkeit als Speditionskaufmann sei ebenfalls möglich, wenn dafür kein körperlicher Einsatz nötig sei.
In einer ergänzenden Stellungnahme führte die Beklagte hierzu noch aus, der Kläger sei als so genannter oberer Angelernter einzustufen. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Disponent und Speditionskaufmann dürfte er über genügend Kenntnisse und Erfahrung verfügen, die er auch an anderer Stelle im Speditionsbereich einbringen könne. Er könne daher auf Tätigkeiten der Gehaltsgruppe III der Gehaltstarifverträge für die kaufmännischen-technischen Angestellten im Güterverkehrsgewerbe verwiesen werden. Diese Gehaltsgruppe sei bestimmt für Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung vorwiegend selbständig ausgeführt würden und Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung - insbesondere als Speditionskaufmann - voraussetzten. Gedacht werde dabei an das selbständige Bearbeiten speditioneller Vorgänge und die damit verbundenen Abrechnungen, Akquisition und Angebotserstellung bei begrenzter Abschlussbefugnis. Es handele sich um Arbeiten auf dem Qualifikationsniveau eines dreijährig ausgebildeten Versicherten, psychische Belastungssituationen fielen üblicherweise nicht an.
Mit Urteil vom 19. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs und der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Verkäufer im Baumarkt sei er als oberer Angelernter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG anzusehen. Als Angelernter des oberen Bereichs sei anzusehen, wer einen Beruf ausgeübt habe, der eine Regelausbildung bis zu zwei Jahren erfordere. Bei einem Angelernten des oberen Bereichs sei die Verweisbarkeit eingeschränkt. Angelernte des oberen Bereichs seien auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe der Ungelernten verweisbar. Zur Überzeugung des SG sei der Kläger als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen, maßgeblicher Bezugsberuf sei der der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer im Baumarkt. Die Tätigkeit als Speditionskaufmann sei nicht heranzuziehen, da er diese nach eigenen Angaben nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben habe. Wie der Arbeitgeberauskunft der Firma H. zu entnehmen sei, sei der Kläger dort mit den typischen Arbeiten eines Verkäufers beschäftigt gewesen. Das Verkaufspersonal durchlaufe üblicherweise eine zweijährige Berufsausbildung (mit Hinweis auf Datenbank der Agentur für Arbeit unter www.berufenet.de unter der Rubrik "Verkäufer"). Dem Kläger sei daher Berufsschutz für einen Beruf im so genannten "oberen Anlernbereich" einzuräumen. Als angelernter Arbeiter könne er sozial zumutbar auf die Tätigkeit als kaufmännischer und technischer Angestellter im Güterverkehrsbereich in der Gehaltsgruppe III verwiesen werden. Da deren Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung - insbesondere als Speditionskaufmann - sei, bestehe an der sozialen Zumutbarkeit für die Ausübung dieser Arbeiten keine Zweifel. Ebenso könne der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Speditionsbereich ohne eine längere Einarbeitungszeit als drei Monate weiterhin in diesem Bereich tätig sein. Wie aus der Datenbank "berufenet" für den Bereich "Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung" ersichtlich sei, bestehe eine Arbeit in diesem Bereich hauptsächlich im Planen, Organisieren, Rationalisieren, Vermitteln und Produzieren von Dienstleistungen rund um den Güterverkehr. Es würden Gespräche mit Flug-, Schifffahrts- oder Eisenbahngesellschaften geführt, geeignete Fahrstrecken und Transportmittel ausgesucht, mit Kollegen Terminpläne erarbeitet, Standorte eines LKWs per GPS abgefragt, Angebote erarbeitet und Preise kalkuliert. Es handele sich demnach um Arbeiten, bei denen physische Belastungssituationen nicht auftreten würden. Das positive Leistungsbild des Klägers stelle sich zur Überzeugung des SG dahingehend dar, dass er leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne stereotype Bewegungsabläufe der Wirbelsäule, ohne Haltungskonstanz, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten noch ausüben könne. Dies ergebe sich aus dem im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. M., der sich im Rahmen seines Gutachtens mit der gesamten Aktenunterlage auseinandergesetzt und auch einen ausführlichen orthopädischen Befund erhoben habe unter Verwendung eigener Röntgenuntersuchungen und der vom Kläger mitgebrachten kernspintomographischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule vom 15. November 2005, auf denen ein Bandscheibenvorfall nicht erkennbar gewesen sei. Mit dem beschriebenen Leistungsbild sei der Kläger in der Lage, die oben beschriebene Tätigkeit als kaufmännischer oder technischer Angestellter im Güterverkehrsgewerbe zu verrichten, da die dort zu vermeidenden physischen Belastungssituationen üblicherweise nicht anfallen würden.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 2. Juli 2007 zugestellte Urteil am 13. Juli 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, mit der Entscheidung des SG könne er sich nicht einverstanden erklären. Insbesondere werde an der Auffassung festgehalten, dass dem Kläger zumindest die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe. Auch habe der Gerichtsgutachter Dr. M. sich überhaupt nicht damit auseinander gesetzt, ob der Kläger in der Lage sei, die vom SG angenommene zumutbare Verweisungstätigkeit eines kaufmännischen und technischen Angestellten im Güterverkehrsbereich ausüben zu können. Er habe sich vielmehr lediglich im Bezug auf die Tätigkeit eines Kaufmanns für Speditions- und Logistikdienstleistungen dahingehend geäußert, dass aus der ihm vorgelegten Beschreibung nicht hervorgehe, inwiefern bei dieser Tätigkeit körperlicher Einsatz verlangt werde. Somit basiere die Entscheidung des SG wohl auf der von der Beklagten ins Verfahren eingebrachten berufskundlichen Stellungnahme des berufskundlichen Beraters Völler. Da diese Stellungnahme (lediglich) als Parteivorbringen zu bewerten sei, halte es der Kläger für angezeigt, im Rahmen der jetzigen gerichtlichen Überprüfung von Amts wegen ein unabhängiges berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2008 auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss hingewiesen. Es war jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten war zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Berufung ist im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (alte Fassung) liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf orthopädischem Gebiet.
Auf der Grundlage des im Urkundenbeweis zu verwertenden Verwaltungsgutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch. sowie der beigezogenen Auskünfte der behandelnden Ärzte und des im SG-Verfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. M. kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben.
Dr. Sch. hat im Vorfeld auf nervenärztlichem Gebiet im Rahmen einer Untersuchung festgestellt, dass insbesondere bei der neurologischen Durchuntersuchung, die auch ein Hirnschriftbild und die akustisch evozierten Potenziale sowie eine Elektromyographie der verschiedenen lumbalen Kennmuskeln in den Beinen umfasste, kein auffälliger Befund erhoben werden konnte. Nach seinen Feststellungen haben sich damit keine Hinweise gefunden, dass die geklagten Wirbelsäulenschmerzen auf eine Wurzelkompression zurückzuführen wären. Auch für einen intra-craniellen Prozess ergeben sich ebenfalls nach seinen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte. Der psychische Befund ist nach den Feststellungen von Dr. Sch., abgesehen von der einfachen Struktur der Persönlichkeit des Klägers und einer gewissen Beschwerdebezogenheit unauffällig. Dr. Sch. hat die schon im Entlassbericht von 2005 beschriebenen Diagnosen letztlich bestätigt, nämlich ein zervikales Reizsyndrom mit Cephalgie, jedoch ohne neurologische Auffälligkeiten, sowie ein lumbales Reizsyndrom, ebenfalls ohne neurologische Auffälligkeiten. Vor diesem Hintergrund hat er eine Minderung des Leistungsvermögens aus nervenärztlicher Sicht nicht gesehen, sondern vielmehr ist er von einem Leistungsvermögen dahingehend ausgegangen, dass der Kläger sowohl seine frühere Tätigkeit als Verkäufer in einem Baumarkt als auch mittelschwere andere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben könne. Dieses Ergebnis wird auch durch das fachorthopädische Gutachten von Dr. M. letztlich bestätigt. Er stellte speziell auf orthopädischem Fachgebiet eine erhebliche Funktionsstörung und Formveränderung der Rumpfwirbelsäule fest, ohne allerdings das altersübliche Maß übersteigende degenerative Veränderungen der Bandscheiben und ohne Wurzelkompressionszeichen (so auch schon zuvor die Feststellungen von Dr. Sch.) sowie eine Funktionsstörung des rechten Sch.rgelenks (Inpingementsyndrom). Unter Berücksichtigung dieser beschriebenen Gesundheitsstörungen, wobei die Fehlstellung der Wirbelsäule im Wesentlichen durch eine juvenile Aufbaustörung im Sinne einer Scheuermann`schen Erkrankung bedingt ist, gelangt Dr. M. zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen (Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne stereotype Bewegungsabläufe der Wirbelsäule, ohne Haltungskonstanz, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten) noch leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich vom Kläger erbracht werden können. Auch die Wegefähigkeit ist nach den Feststellung von Dr. M. gegeben, dem Kläger kann danach täglich viermal ein Fußweg von 500 Metern jeweils unter 20 Minuten als Arbeitsweg zugemutet werden. In seinem bisherigen Beruf als Verkaufsberater in einem Baumarkt kann der Kläger allerdings nach Auffassung von Dr. M. nicht mehr arbeiten, da hier eine Fülle von Belastungen abverlangt werde, die nicht dem positiven Leistungsbild entsprechen.
Zu keiner anderen Beurteilung gelangt der Senat auch unter Berücksichtigung der ebenfalls vom SG beigezogenen Arztauskünfte. So hat zum einen der Orthopäde Dr. T. in seiner Auskunft vom 12. April 2006 seit Jahren rezidivierende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule beschrieben und den Kläger als glaubhaft krank im Bereich der Lendenwirbelsäule beschrieben. Hieraus ergibt sich aber noch keineswegs ein Anhaltspunkt für eine volle Erwerbsminderung. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Orthopäde Dr. M. in seiner Begutachtung unter Berücksichtigung und in Kenntnis auch etwa der Auskunft von Dr. T. die hier unstreitig bestehende Funktionsstörung der Wirbelsäule bestätigt hat, auch die Schmerzsymptomatik, aber auf der anderen Seite auch darauf hingewiesen hat, dass keine Wurzelkompressionszeichen vorliegen (so auch schon Dr. Sch.) und gerade unter Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte körperliche Tätigkeiten dennoch vollschichtig noch möglich sind. Soweit schließlich der Allgemeinarzt Dr. K. davon ausgeht, dass nach seiner Einschätzung der Kläger erwerbsunfähig sei, kann der Senat dem nicht folgen. Für den Senat hat hier die vom Facharzt für Orthopädie Dr. M. in seinem Fachgebiet schlüssig und nachvollziehbar vorgenommene Einschätzung zur Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber der Einschätzung durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin das größere Gewicht.
Insgesamt kann sich der Senat damit nicht davon überzeugen, dass beim Kläger neben den insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögens dahingehend besteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
2. Der Kläger auch nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
In diesem Falle hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils mwN). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. mwN BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Bei Angestelltenberufen werden ebenfalls Stufen gebildet und auch die Verweisbarkeit richtet sich nach den aufgezeigten Grundsätzen. Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (vgl. BSG Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R, veröffentlicht in JURIS). Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung (vgl. BSG Urteil vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Weitere Gruppen bilden Angestelltenberufe, welche die Meister¬prüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen. Schließlich kann für Führungspositionen, die ein Hochschulstudium erfordern und deren Bezahlung die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet, eine weitere Gruppe gebildet werden (Stufe 6) (vgl. BSG Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 16/89 - BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 mwN). Ob die Stufen 4 bis 6 zu einer einheitlichen Stufe 4 "Angestellte hoher beruflicher Qualität" zusammengefasst werden sollten (so kritisch Niesel, KassKomm, Stand Januar 2002, § 240 SGB VI RdNr. 69, 70), kann dahingestellt bleiben, denn die weitere Differenzierung oberhalb der Stufe 4 ist im Falle des Klägers nicht einschlägig.
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs (und analog der zumutbaren Verweisungstätigkeiten, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27). Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (z.B. BSG Urteil vom 1. Februar 1984 - 5b RJ 80/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (z.B. Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. z.B. BSG Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und Senatsurteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
Der Kläger ist in die Stufe 2 der Angestelltenberufe im oben beschriebenen Sinne einzustufen. Maßgeblicher Bezugsberuf ist hier die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Baumarkt. Die Tätigkeit als Speditionskaufmann ist nicht als Bezugsberuf heranzuziehen, der Kläger hatte diese Tätigkeit seinerzeit 1987 nach eigenen Angaben nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben und sich als LKW-Fahrer selbständig gemacht. Wie der Arbeitgeberauskunft der Fa. H. ferner zu entnehmen ist, war der Kläger mit den typischen Arbeiten eines Verkäufers beschäftigt. Das Verkaufspersonal durchläuft üblicherweise eine zweijährige Berufsausbildung (vgl. Datenbank der Agentur für Arbeit www.berufenet.de unter der Rubrik Verkäufer). Er kann allerdings sozial zumutbar auf die Tätigkeit als kaufmännischer und technischer Angestellter im Güterverkehrsbereich in der Gehaltsgruppe K 3 verwiesen werden (siehe Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für alle Arbeitnehmer in Betrieben und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes, des Umzugsverkehrs, des privaten Hafenumschlags sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs in Baden-Württemberg vom 3. Juli 2006). Eine Tätigkeit nach der Tarifgruppe K 2 beinhaltet kaufmännische Tätigkeiten, die in der Regel eine vollendete Berufsausbildung oder entsprechend auf andere Weise erworbene kaufmännische Kenntnisse voraussetzen. Die Arbeiten in dieser Gruppe erfolgen nach eingehender Anweisung. Die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe K 3 stellen sich wie folgt dar: Kaufmännische Tätigkeiten, die gegenüber der Tarifgruppe K 2 erhöhte Fachkenntnisse und in der Regel Erfahrungen erfordern. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Da also Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung - insbesondere als Speditionskaufmann - ist, besteht an der sozialen Zumutbarkeit für die Ausübung dieser Arbeiten auch nach Auffassung des Senates kein Zweifel. Der derzeit 55 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Speditionsbereich ohne eine längere Einarbeitungszeit erwerben bzw. in diesem Bereich weiterhin tätig sein. Die Arbeit in diesem Bereich besteht hauptsächlich im Planen, Organisieren, Rationalisieren, Vermitteln und Produzieren von Dienstleistungen rund um den Güterverkehr.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor. Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen der Verweisungstätigkeit genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen noch sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten.
Für das Vorliegen eines so genannten "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der Eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger brach eine 1969 begonnene Lehre zum Maler ab. Er wurde später zum Speditionskaufmann umgeschult. Von 1987 bis 1996 war er selbständig tätig (unter anderem als LKW-Fahrer), danach als Fachverkäufer im Baumarkt versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 10. Juni 2005 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 9 Verwaltungsakte - VA -). Zur Begründung gab er Halswirbelsäulen-, Lendenwirbelsäulen- und Bandscheibenbeschwerden sowie Magenbeschwerden an.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei, u. a. auch den Reha-Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad St. vom 7. April 2005 bezüglich des stationären Aufenthaltes des Klägers vom 8. März 2005 bis 29. März 2005. Als Diagnosen wurden dort ein chronisches Schmerzsyndrom, pseudoradikuläre, lumboischialgene Komponente, kein Hinweis auf sensomotorisches Defizit oder Prolaps sowie eine Hyperurikämie gestellt. Das Leistungsvermögen des Klägers wurde mit vollschichtig (sechs Stunden und mehr) auch bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Baumarkt im Bereich Farben, Tapeten und Fußbodenbeläge, sowie bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (lumbale Zwangshaltungen und häufiges Bücken sollten vermieden werden) eingeschätzt. Der Neurologe und Psychiater Dr. Sch. gelangte des Weiteren in dem daraufhin von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 2. August 2005 (Bl. 46 f. VA) zu der Diagnose eines zervikalen Reizsyndroms mit Cephalgie, jedoch ohne neurologische Auffälligkeiten sowie ein lumbales Reizsyndrom, ebenfalls ohne neurologische Auffälligkeiten. Aus nervenärztlicher Sicht bestand keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, der Kläger könne vielmehr auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Baumarkt sechs Stunden und mehr ohne Einschränkungen ausüben.
Mit Bescheid vom 22. August 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei auch unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage in seinem bisherigen Beruf als Verkäufer mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass sein chronisches Schmerzsyndrom in seiner sozialmedizinischen Auswirkung verkannt werde. Die Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen/Befundberichte bei und wies nach der sozialmedizinischen Stellungnahme der Ärztin Dr. Sch.-Fr. vom 16. Dezember 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2006 den Widerspruch zurück. Auch aus den im Widerspruchsverfahren zusätzlich eingeholten Befundberichten des Dr. K. - Facharzt für Allgemeinmedizin - vom 12. November 2005 und des Dr. T. - Arzt für Orthopädie - vom 21. November 2005 würden sich keine weiteren Befunde ergeben, die zu einer Änderung der im Rentenverfahren bereits getroffenen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führten.
Dagegen hat der Kläger am 10. Februar 2006 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er u. a. geltend gemacht, er habe den qualifizierten Berufsschutz eines Facharbeiters, er habe zunächst eine Lehre als Maler unternommen, die er zwar nicht abgeschlossen habe, später jedoch eine Umschulung zum Speditionskaufmann, die er auch mit Erfolg beendet habe. Danach habe er ab 1996 als Fachverkäufer in einem Baumarkt gearbeitet. Für diese Tätigkeit sei er auch dauerhaft arbeitsunfähig aufgrund seiner Beschwerden. So werde seine berufliche Leistungsfähigkeit insbesondere durch die schwere HWS- und LWS-Erkrankung beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser Erkrankungen stehe ein aufgehobenes Leistungsvermögen für eine berufliche Tätigkeit als Verkäufer. Aufgrund des Schmerzsyndroms könne sich der Kläger nur noch sehr eingeschränkt konzentrieren, auch fehle es an der Ausdauer, des Weiteren seien die kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne wegen der Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit keineswegs mehr ausgeübt werden. Es könnten aber auch andere Tätigkeiten als Kaufmann nicht mehr durchgeführt werden, die LWS- und HWS-Erkrankung stehe auch einer überwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit entgegen.
Das SG hat im Weiteren u. a. Arztauskünfte des behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. T. vom 12. April 2006 (Bl. 28 f. SG-Akte), des Internisten Dr. R. vom 21. April 2006 (Bl. 55 f. SG-Akte) und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 4. Mai 2006 (Bl. 62 f. SG-Akte) eingeholt. Dr. T. hat u. a. ausgeführt, die Befundsituation im Bereich der Wirbelsäule habe sich im Lauf der Jahre immer weiter verschlechtert, es bestünden zunehmend Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, ein massiver zusätzlicher Bewegungsschmerz des rechten Sch.rgelenks sowie eine depressive Fehlentwicklung. Zur Zeit bestünde Arbeitsunfähigkeit. Dr. R. hat keine Beschwerden des Klägers feststellen können, er sei lediglich zur Klärung eines positiven Stuhltestes und zur Entfernung von Polypen vom Kläger hinzugezogen worden. Aus seiner Sicht bestehe eine Leistungsfähigkeit des Klägers von über sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche. Dr. K. hat den Kläger für nicht mehr in der Lage gehalten, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Maßgeblich hierfür sei, dass ein Geradestand nicht mehr möglich sei sowie eine Beugung ventralwärts nur bis 20 Grad. Der Übergang vom Sitzen zum Stehen sei nur unter großen Schmerzen möglich. Die Gehstrecke betrage maximal 400 Meter. Die Sch.rbeweglichkeit sei beidseits massiv eingeschränkt, die Abduktion als auch die Antiversion sei beidseits mit 85 Grad erheblich eingeschränkt. Mit dieser hochgradigen Bewegungseinschränkung sei eine, auch wenig belastende Tätigkeit nicht möglich.
Das SG hat im Weiteren eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma H., eingeholt (Bl. 94 f. SG-Akte). Ausweislich dieser Auskunft vom 12. Juni 2006 war der Kläger zuletzt als Verkäufer im Bereich Deko tätig. Er sei nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Baden-Württemberg in der Lohngruppe G II eingestuft gewesen. Deren Definition lautet: Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zuträfen, z. B. Verkäufer, Kassiererinnen mit einfacher Tätigkeit, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit, Angestellte im Lager. Aufgrund seiner Vorbildung/bisherigen Tätigkeit habe der Kläger nach entsprechender Anlernzeit die gleichen Leistungen erbracht wie ein gelernter Verkäufer.
Im Weiteren hat sodann das SG das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. M. vom 6. September 2006 eingeholt (Bl. 106 f. SG-Akte). Dr. M. hat eine erhebliche Funktionsstörung und Formveränderung der Rumpfwirbelsäule, ohne das altersübliche Maß übersteigende degenerative Veränderungen der Bandscheiben und ohne Wurzelkompressionszeichen sowie eine Funktionsstörung des rechten Sch.rgelenks diagnostiziert. Das Leistungsvermögen hat Dr. M. unter Beachtung qualitativer Einschränkungen dahingehend eingeschätzt, dass noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne stereotype Bewegungsabläufe der Wirbelsäule, ohne Haltungskonstanz, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten vollschichtig (sechs Stunden und mehr) erbracht werden könnten. Die Tätigkeit als Speditionskaufmann sei ebenfalls möglich, wenn dafür kein körperlicher Einsatz nötig sei.
In einer ergänzenden Stellungnahme führte die Beklagte hierzu noch aus, der Kläger sei als so genannter oberer Angelernter einzustufen. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Disponent und Speditionskaufmann dürfte er über genügend Kenntnisse und Erfahrung verfügen, die er auch an anderer Stelle im Speditionsbereich einbringen könne. Er könne daher auf Tätigkeiten der Gehaltsgruppe III der Gehaltstarifverträge für die kaufmännischen-technischen Angestellten im Güterverkehrsgewerbe verwiesen werden. Diese Gehaltsgruppe sei bestimmt für Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung vorwiegend selbständig ausgeführt würden und Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung - insbesondere als Speditionskaufmann - voraussetzten. Gedacht werde dabei an das selbständige Bearbeiten speditioneller Vorgänge und die damit verbundenen Abrechnungen, Akquisition und Angebotserstellung bei begrenzter Abschlussbefugnis. Es handele sich um Arbeiten auf dem Qualifikationsniveau eines dreijährig ausgebildeten Versicherten, psychische Belastungssituationen fielen üblicherweise nicht an.
Mit Urteil vom 19. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs und der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Verkäufer im Baumarkt sei er als oberer Angelernter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG anzusehen. Als Angelernter des oberen Bereichs sei anzusehen, wer einen Beruf ausgeübt habe, der eine Regelausbildung bis zu zwei Jahren erfordere. Bei einem Angelernten des oberen Bereichs sei die Verweisbarkeit eingeschränkt. Angelernte des oberen Bereichs seien auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe der Ungelernten verweisbar. Zur Überzeugung des SG sei der Kläger als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen, maßgeblicher Bezugsberuf sei der der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer im Baumarkt. Die Tätigkeit als Speditionskaufmann sei nicht heranzuziehen, da er diese nach eigenen Angaben nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben habe. Wie der Arbeitgeberauskunft der Firma H. zu entnehmen sei, sei der Kläger dort mit den typischen Arbeiten eines Verkäufers beschäftigt gewesen. Das Verkaufspersonal durchlaufe üblicherweise eine zweijährige Berufsausbildung (mit Hinweis auf Datenbank der Agentur für Arbeit unter www.berufenet.de unter der Rubrik "Verkäufer"). Dem Kläger sei daher Berufsschutz für einen Beruf im so genannten "oberen Anlernbereich" einzuräumen. Als angelernter Arbeiter könne er sozial zumutbar auf die Tätigkeit als kaufmännischer und technischer Angestellter im Güterverkehrsbereich in der Gehaltsgruppe III verwiesen werden. Da deren Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung - insbesondere als Speditionskaufmann - sei, bestehe an der sozialen Zumutbarkeit für die Ausübung dieser Arbeiten keine Zweifel. Ebenso könne der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Speditionsbereich ohne eine längere Einarbeitungszeit als drei Monate weiterhin in diesem Bereich tätig sein. Wie aus der Datenbank "berufenet" für den Bereich "Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung" ersichtlich sei, bestehe eine Arbeit in diesem Bereich hauptsächlich im Planen, Organisieren, Rationalisieren, Vermitteln und Produzieren von Dienstleistungen rund um den Güterverkehr. Es würden Gespräche mit Flug-, Schifffahrts- oder Eisenbahngesellschaften geführt, geeignete Fahrstrecken und Transportmittel ausgesucht, mit Kollegen Terminpläne erarbeitet, Standorte eines LKWs per GPS abgefragt, Angebote erarbeitet und Preise kalkuliert. Es handele sich demnach um Arbeiten, bei denen physische Belastungssituationen nicht auftreten würden. Das positive Leistungsbild des Klägers stelle sich zur Überzeugung des SG dahingehend dar, dass er leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne stereotype Bewegungsabläufe der Wirbelsäule, ohne Haltungskonstanz, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten noch ausüben könne. Dies ergebe sich aus dem im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. M., der sich im Rahmen seines Gutachtens mit der gesamten Aktenunterlage auseinandergesetzt und auch einen ausführlichen orthopädischen Befund erhoben habe unter Verwendung eigener Röntgenuntersuchungen und der vom Kläger mitgebrachten kernspintomographischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule vom 15. November 2005, auf denen ein Bandscheibenvorfall nicht erkennbar gewesen sei. Mit dem beschriebenen Leistungsbild sei der Kläger in der Lage, die oben beschriebene Tätigkeit als kaufmännischer oder technischer Angestellter im Güterverkehrsgewerbe zu verrichten, da die dort zu vermeidenden physischen Belastungssituationen üblicherweise nicht anfallen würden.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 2. Juli 2007 zugestellte Urteil am 13. Juli 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, mit der Entscheidung des SG könne er sich nicht einverstanden erklären. Insbesondere werde an der Auffassung festgehalten, dass dem Kläger zumindest die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe. Auch habe der Gerichtsgutachter Dr. M. sich überhaupt nicht damit auseinander gesetzt, ob der Kläger in der Lage sei, die vom SG angenommene zumutbare Verweisungstätigkeit eines kaufmännischen und technischen Angestellten im Güterverkehrsbereich ausüben zu können. Er habe sich vielmehr lediglich im Bezug auf die Tätigkeit eines Kaufmanns für Speditions- und Logistikdienstleistungen dahingehend geäußert, dass aus der ihm vorgelegten Beschreibung nicht hervorgehe, inwiefern bei dieser Tätigkeit körperlicher Einsatz verlangt werde. Somit basiere die Entscheidung des SG wohl auf der von der Beklagten ins Verfahren eingebrachten berufskundlichen Stellungnahme des berufskundlichen Beraters Völler. Da diese Stellungnahme (lediglich) als Parteivorbringen zu bewerten sei, halte es der Kläger für angezeigt, im Rahmen der jetzigen gerichtlichen Überprüfung von Amts wegen ein unabhängiges berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2008 auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss hingewiesen. Es war jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten war zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Berufung ist im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (alte Fassung) liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf orthopädischem Gebiet.
Auf der Grundlage des im Urkundenbeweis zu verwertenden Verwaltungsgutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch. sowie der beigezogenen Auskünfte der behandelnden Ärzte und des im SG-Verfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. M. kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben.
Dr. Sch. hat im Vorfeld auf nervenärztlichem Gebiet im Rahmen einer Untersuchung festgestellt, dass insbesondere bei der neurologischen Durchuntersuchung, die auch ein Hirnschriftbild und die akustisch evozierten Potenziale sowie eine Elektromyographie der verschiedenen lumbalen Kennmuskeln in den Beinen umfasste, kein auffälliger Befund erhoben werden konnte. Nach seinen Feststellungen haben sich damit keine Hinweise gefunden, dass die geklagten Wirbelsäulenschmerzen auf eine Wurzelkompression zurückzuführen wären. Auch für einen intra-craniellen Prozess ergeben sich ebenfalls nach seinen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte. Der psychische Befund ist nach den Feststellungen von Dr. Sch., abgesehen von der einfachen Struktur der Persönlichkeit des Klägers und einer gewissen Beschwerdebezogenheit unauffällig. Dr. Sch. hat die schon im Entlassbericht von 2005 beschriebenen Diagnosen letztlich bestätigt, nämlich ein zervikales Reizsyndrom mit Cephalgie, jedoch ohne neurologische Auffälligkeiten, sowie ein lumbales Reizsyndrom, ebenfalls ohne neurologische Auffälligkeiten. Vor diesem Hintergrund hat er eine Minderung des Leistungsvermögens aus nervenärztlicher Sicht nicht gesehen, sondern vielmehr ist er von einem Leistungsvermögen dahingehend ausgegangen, dass der Kläger sowohl seine frühere Tätigkeit als Verkäufer in einem Baumarkt als auch mittelschwere andere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben könne. Dieses Ergebnis wird auch durch das fachorthopädische Gutachten von Dr. M. letztlich bestätigt. Er stellte speziell auf orthopädischem Fachgebiet eine erhebliche Funktionsstörung und Formveränderung der Rumpfwirbelsäule fest, ohne allerdings das altersübliche Maß übersteigende degenerative Veränderungen der Bandscheiben und ohne Wurzelkompressionszeichen (so auch schon zuvor die Feststellungen von Dr. Sch.) sowie eine Funktionsstörung des rechten Sch.rgelenks (Inpingementsyndrom). Unter Berücksichtigung dieser beschriebenen Gesundheitsstörungen, wobei die Fehlstellung der Wirbelsäule im Wesentlichen durch eine juvenile Aufbaustörung im Sinne einer Scheuermann`schen Erkrankung bedingt ist, gelangt Dr. M. zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen (Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne stereotype Bewegungsabläufe der Wirbelsäule, ohne Haltungskonstanz, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten) noch leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich vom Kläger erbracht werden können. Auch die Wegefähigkeit ist nach den Feststellung von Dr. M. gegeben, dem Kläger kann danach täglich viermal ein Fußweg von 500 Metern jeweils unter 20 Minuten als Arbeitsweg zugemutet werden. In seinem bisherigen Beruf als Verkaufsberater in einem Baumarkt kann der Kläger allerdings nach Auffassung von Dr. M. nicht mehr arbeiten, da hier eine Fülle von Belastungen abverlangt werde, die nicht dem positiven Leistungsbild entsprechen.
Zu keiner anderen Beurteilung gelangt der Senat auch unter Berücksichtigung der ebenfalls vom SG beigezogenen Arztauskünfte. So hat zum einen der Orthopäde Dr. T. in seiner Auskunft vom 12. April 2006 seit Jahren rezidivierende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule beschrieben und den Kläger als glaubhaft krank im Bereich der Lendenwirbelsäule beschrieben. Hieraus ergibt sich aber noch keineswegs ein Anhaltspunkt für eine volle Erwerbsminderung. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Orthopäde Dr. M. in seiner Begutachtung unter Berücksichtigung und in Kenntnis auch etwa der Auskunft von Dr. T. die hier unstreitig bestehende Funktionsstörung der Wirbelsäule bestätigt hat, auch die Schmerzsymptomatik, aber auf der anderen Seite auch darauf hingewiesen hat, dass keine Wurzelkompressionszeichen vorliegen (so auch schon Dr. Sch.) und gerade unter Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte körperliche Tätigkeiten dennoch vollschichtig noch möglich sind. Soweit schließlich der Allgemeinarzt Dr. K. davon ausgeht, dass nach seiner Einschätzung der Kläger erwerbsunfähig sei, kann der Senat dem nicht folgen. Für den Senat hat hier die vom Facharzt für Orthopädie Dr. M. in seinem Fachgebiet schlüssig und nachvollziehbar vorgenommene Einschätzung zur Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber der Einschätzung durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin das größere Gewicht.
Insgesamt kann sich der Senat damit nicht davon überzeugen, dass beim Kläger neben den insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögens dahingehend besteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
2. Der Kläger auch nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
In diesem Falle hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils mwN). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. mwN BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Bei Angestelltenberufen werden ebenfalls Stufen gebildet und auch die Verweisbarkeit richtet sich nach den aufgezeigten Grundsätzen. Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (vgl. BSG Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R, veröffentlicht in JURIS). Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung (vgl. BSG Urteil vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Weitere Gruppen bilden Angestelltenberufe, welche die Meister¬prüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen. Schließlich kann für Führungspositionen, die ein Hochschulstudium erfordern und deren Bezahlung die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet, eine weitere Gruppe gebildet werden (Stufe 6) (vgl. BSG Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 16/89 - BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 mwN). Ob die Stufen 4 bis 6 zu einer einheitlichen Stufe 4 "Angestellte hoher beruflicher Qualität" zusammengefasst werden sollten (so kritisch Niesel, KassKomm, Stand Januar 2002, § 240 SGB VI RdNr. 69, 70), kann dahingestellt bleiben, denn die weitere Differenzierung oberhalb der Stufe 4 ist im Falle des Klägers nicht einschlägig.
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs (und analog der zumutbaren Verweisungstätigkeiten, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27). Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (z.B. BSG Urteil vom 1. Februar 1984 - 5b RJ 80/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (z.B. Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. z.B. BSG Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und Senatsurteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
Der Kläger ist in die Stufe 2 der Angestelltenberufe im oben beschriebenen Sinne einzustufen. Maßgeblicher Bezugsberuf ist hier die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Baumarkt. Die Tätigkeit als Speditionskaufmann ist nicht als Bezugsberuf heranzuziehen, der Kläger hatte diese Tätigkeit seinerzeit 1987 nach eigenen Angaben nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben und sich als LKW-Fahrer selbständig gemacht. Wie der Arbeitgeberauskunft der Fa. H. ferner zu entnehmen ist, war der Kläger mit den typischen Arbeiten eines Verkäufers beschäftigt. Das Verkaufspersonal durchläuft üblicherweise eine zweijährige Berufsausbildung (vgl. Datenbank der Agentur für Arbeit www.berufenet.de unter der Rubrik Verkäufer). Er kann allerdings sozial zumutbar auf die Tätigkeit als kaufmännischer und technischer Angestellter im Güterverkehrsbereich in der Gehaltsgruppe K 3 verwiesen werden (siehe Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für alle Arbeitnehmer in Betrieben und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes, des Umzugsverkehrs, des privaten Hafenumschlags sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs in Baden-Württemberg vom 3. Juli 2006). Eine Tätigkeit nach der Tarifgruppe K 2 beinhaltet kaufmännische Tätigkeiten, die in der Regel eine vollendete Berufsausbildung oder entsprechend auf andere Weise erworbene kaufmännische Kenntnisse voraussetzen. Die Arbeiten in dieser Gruppe erfolgen nach eingehender Anweisung. Die Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe K 3 stellen sich wie folgt dar: Kaufmännische Tätigkeiten, die gegenüber der Tarifgruppe K 2 erhöhte Fachkenntnisse und in der Regel Erfahrungen erfordern. Die Angestellten dieser Gruppe arbeiten selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Da also Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung - insbesondere als Speditionskaufmann - ist, besteht an der sozialen Zumutbarkeit für die Ausübung dieser Arbeiten auch nach Auffassung des Senates kein Zweifel. Der derzeit 55 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Speditionsbereich ohne eine längere Einarbeitungszeit erwerben bzw. in diesem Bereich weiterhin tätig sein. Die Arbeit in diesem Bereich besteht hauptsächlich im Planen, Organisieren, Rationalisieren, Vermitteln und Produzieren von Dienstleistungen rund um den Güterverkehr.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor. Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen der Verweisungstätigkeit genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen noch sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten.
Für das Vorliegen eines so genannten "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der Eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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