Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3786/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die von der Antragstellerin erhobene "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.07.2008 die von der Klägerin gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart eingelegte Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Klägerin greift diesen Beschluss weiter mit ihrer "Gegenvorstellung" ohne Erfolg an, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es kann dahinstehen, ob seit Schaffung der Anhörungsrüge des § 178a SGG zum 01.01.2005 (BGBl 2004 I 3220) Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft sind. Selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nämlich ausnahmsweise nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (BSG 24.07.2006, B 1 KR 6/06 BH, juris, unter Hinweis auf BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16). Das jetzige Vorbringen in den Schriftsätzen vom 01.08.2008 und 19.08.2008 bietet für einen solchen Sachverhalt keinen Anhalt. Der Senat hat die Antragstellerin entgegen ihrer Darstellung nicht auf eine vorläufige Inanspruchnahme von Leistungen verwiesen, die sie bislang nicht bezogen hat, sondern den tatsächlichen Bezug von Leistungen der Grundsicherung berücksichtigt. Dies ist schon deshalb geboten, weil sowohl Arbeitslosengeld als auch Krankengeld als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anrechenbar sind (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II).
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.07.2008 die von der Klägerin gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart eingelegte Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Klägerin greift diesen Beschluss weiter mit ihrer "Gegenvorstellung" ohne Erfolg an, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es kann dahinstehen, ob seit Schaffung der Anhörungsrüge des § 178a SGG zum 01.01.2005 (BGBl 2004 I 3220) Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft sind. Selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nämlich ausnahmsweise nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (BSG 24.07.2006, B 1 KR 6/06 BH, juris, unter Hinweis auf BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16). Das jetzige Vorbringen in den Schriftsätzen vom 01.08.2008 und 19.08.2008 bietet für einen solchen Sachverhalt keinen Anhalt. Der Senat hat die Antragstellerin entgegen ihrer Darstellung nicht auf eine vorläufige Inanspruchnahme von Leistungen verwiesen, die sie bislang nicht bezogen hat, sondern den tatsächlichen Bezug von Leistungen der Grundsicherung berücksichtigt. Dies ist schon deshalb geboten, weil sowohl Arbeitslosengeld als auch Krankengeld als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anrechenbar sind (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II).
Rechtskraft
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