Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2323/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3809/07 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Unterfranken, Beschwerdeführerin (Bf), wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 17. Juli 2007, mit welchem der Beschluss vom 18. Januar 2007, durch den sie zum Rechtsstreit des Klägers wegen seiner am 20. Juni 2006 gegen die DRV Baden-Württemberg erhobenen Klage beigeladen worden war, aufgehoben wurde, weil sie auf Grund des zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens Beklagte sei.
Der Kläger machte als Rechtsnachfolger Ansprüche seiner am 6. August 1914 geborenen und am 25. Mai 2004 verstorbenen Mutter K. A. K. auf höhere Witwenrente - aus der Versicherung ihres am 30. Juni 1905 geborenen und am 27. Februar 1993 verstorbenen Ehemannes G.-P. K., Vater des Klägers, geltend. In einem vorausgegangenen Rechtsstreit hatte sich die LVA Baden-Württemberg, jetzt DRV Baden-Württemberg, im Berufungsverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg, Az. L 2 R 685/05, am 29. Juni 2005 im Wege des Vergleichs verpflichtet, den Witwenrenten-Bescheid vom 9. September 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 25. Mai 2004, ausgehend von einem Überprüfungsantrag vom 6. April 2001, umfassend zu überprüfen und dem Kläger als Sonderrechtsnachfolger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2006 berechnete die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg "aufgrund des Urteils vom 29.06.2005" die gewährte große Witwenrente unter Rücknahme und Ersetzung des Bescheids vom 9. September 2002 sowie Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1930 bis 1. April 1934 neu und gewährte vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 2004 höhere Rente. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 10.643,13 EUR. Der Bescheid werde "Gegenstand des anhängigen Verfahrens". Die Zinsberechnung vom 28. Juni 2006 ergab einen Zinsbetrag von 1.781,86 EUR ...
Am 20. Juni 2006 hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 22. Mai 2006 gegen die DRV Baden-Württemberg Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, da diese noch keine Zahlungen erbracht habe, und außerdem eine Verzinsung der Nachzahlung in Höhe von 17 % gefordert. Auf der am 21. Juli 2006 eingegangenen Kopie eines Schreibens vom 19. Juni 2006, nach welchem er Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2006, den er am 17. Juni 2006 erhalten habe, erhob, hat er u. a. ausgeführt: "Nach Erhalt des Schreibens der LVA Deutsche Rentenversicherung vom 28.6.2006 AZ. 23.30.06.05/K052 Abschnitt 2462-00 mußte ich leider feststellen dass die Nachzahlung nur ab 11.2001 und nicht ab dem Datum wo ich die Klage gegen die LVA wegen der Rente meines Vaters erhoben hatte ..." Die Tätigkeit seines Vaters sei im Bescheid vom 22. Mai 2006 auch nicht als die eines Facharbeiters bewertet worden. Danach hat er klargestellt, es gehe insofern um die Witwenrente seiner Mutter.
Das SG hat mit Beschluss vom 18. Januar 2007 die Bf beigeladen.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2007 hat das SG den Beiladungsbeschluss vom 18. Januar 2007 aufgehoben, da auf Grund des zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens vom 8. April 2005 die Bf für alle Rentenansprüche zuständig sei, denen rumänische Versicherungszeiten nach dem FRG zu Grunde lägen und für die bisher ein anderer Regionalträger zuständig gewesen sei. Damit sei eine Funktionsnachfolge der Bf in die Rechtsposition der zuvor zuständigen DRV Baden-Württemberg eingetreten und die Bf im vorliegenden Rechtsstreit als Beklagte zu betrachten. Die Klage sei so auszulegen, dass sie gegen die Bf erhoben werden solle. Deren Beiladung könne nicht erfolgen, da sie bereits Beklagte sei.
Gegen den am 20. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat die Bf am 30. Juli 2007 Beschwerde eingelegt, der das SG am 31. Juli 2007 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Bf macht geltend, ein Parteiwechsel kraft Gesetzes sei nicht eingetreten. Ein solcher liege z. B. bei der Gesamtrechtsnachfolge vor, der Einsetzung des Nachlassverwalters statt des Erben, dem Eintritt des Insolvenzverwalters an Stelle des Gemeinschuldners oder bei Eintritt der Nachfolgegemeinde, der die ursprünglich klagende Gemeinde einverleibt wurde. In den genannten Fällen sei jeweils der ursprünglich Beklagte rechtlich nicht mehr existent. Auch sei eine Funktionsnachfolge im Sinne einer Änderung der Verwaltungsorganisation nicht eingetreten. Dies liege vor, wenn eine Behörde aufgelöst oder ihre Funktion ganz oder teilweise auf eine neue Behörde oder einen anderen Rechtsträger übergehe. Es sei verbindlich geregelt worden, dass anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren von den entsprechenden Trägern zu Ende geführt würden. Erst nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens habe die Abgabe der Akten an sie zu erfolgen. Dies entspreche im übrigen auch der gängigen Praxis. Sie verweise auf die Vorschrift des § 273 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Es verbleibe also bei der Zuständigkeit der DRV Baden-Württemberg als Beklagter in anhängigen Klagesachen bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Hinblick auf die unklare Rechtslage halte sie ihre Beiladung gem. § 75 Abs. 2 SGG für sachdienlich.
Die Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2007 aufzuheben und sie wieder beizuladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Bf, mit der sie sich gegen die Aufhebung der durch Beschluss vom 18. Januar 2007 erfolgten Beiladung durch den Beschluss vom 17. Juli 2007 wendet, ist statthaft. Unanfechtbar ist gem. § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG lediglich der Beschluss, mit dem ein Dritter beigeladen wurde. Dagegen ist die Beschwerdemöglichkeit gegeben, wenn das SG die Beiladung ablehnt bzw. aufhebt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 16). Zutreffend führt dazu der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 20. November 2007 - L 4 R 4283/07 B - aus, dass derjenige, dem kraft Beiladung die Verfahrensrechte als Beteiligter nach § 69 Nr. 3 SGG eingeräumt worden sind, es nicht ohne weiteres hinzunehmen hat, dass ihm das Instanzgericht Rechte nach § 75 Abs. 4 SGG nachträglich entzieht, wenn er sich weiterhin am Verfahren beteiligen will, was bei der Bf der Fall ist. Im Übrigen ist die Beschwerde auch fristgemäß eingelegt.
Die statthafte sowie form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, weil die Bf insofern kein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Der Senat lässt es - unabhängig davon, dass die Klage erst nach Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens anhängig gemacht wurde - ebenso wie der 4. Senat im obengenannten Beschluss vom 20.November 2007 dahingestellt, ob der Zulässigkeit der Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Vereinbarung zwischen der Bf und der DRV Baden-Württemberg vom 26. September 2007 (Zuständigkeitsregelung in Rumänien-Fällen) entgegensteht. Dort wurde in Nr. 1 vereinbart: "Durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg wird in anhängigen Klageverfahren ein Beklagtenwechsel nicht mehr geltend gemacht, sondern die Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken beantragt. Sollte ein Gericht dennoch den Beklagtenwechsel erklären, wird die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken dagegen nicht vorgehen". Der Senat vertritt - ebenso wie der 4. Senat - die Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil es an einem Rechtsschutzinteresse der Bf für die Beschwerde fehlt. Die verfahrensrechtliche Stellung der Bf wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht mehr als Beigeladene, sondern nunmehr als Beklagte am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 69 Nr. 2 SGG). Ein Rechtsschutzinteresse, dass letztlich im Beschwerdeverfahren vorab geklärt werden soll, ob ein Beteiligtenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten ist, besteht nicht, zumal die Bf als Beklagte unbeschränkte Verfahrensrechte hat, die jedenfalls denjenigen des notwendig Beigeladenen nach § 75 Abs. 4 SGG entsprechen. Im übrigen könnte sie als bloße Beigeladene ihre Verurteilung auch nicht verhindern (vgl. § 75 Abs. 5 SGG). Darauf, dass die Beklagte als Beigeladene nach § 184 SGG nicht pauschgebührenpflichtig wäre, kann sie ihr Rechtsschutzinteresse nicht stützen (Argument aus § 144 Abs. 4 SGG).
Nach alledem war die Beschwerde der Bf zurückzuweisen.
Ein Ausspruch über eine Kostenerstattung hat im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen, zumal es sich bei diesem Beschwerdeverfahren um kein selbstständiges Verfahren, sondern um einen Zwischenstreit im Rahmen des vor dem SG anhängigen Klageverfahrens S 12 R 2323/06 handelt. Außergerichtliche Kosten können nur im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG im Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O. § 176 Rdnr. 5).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Unterfranken, Beschwerdeführerin (Bf), wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 17. Juli 2007, mit welchem der Beschluss vom 18. Januar 2007, durch den sie zum Rechtsstreit des Klägers wegen seiner am 20. Juni 2006 gegen die DRV Baden-Württemberg erhobenen Klage beigeladen worden war, aufgehoben wurde, weil sie auf Grund des zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens Beklagte sei.
Der Kläger machte als Rechtsnachfolger Ansprüche seiner am 6. August 1914 geborenen und am 25. Mai 2004 verstorbenen Mutter K. A. K. auf höhere Witwenrente - aus der Versicherung ihres am 30. Juni 1905 geborenen und am 27. Februar 1993 verstorbenen Ehemannes G.-P. K., Vater des Klägers, geltend. In einem vorausgegangenen Rechtsstreit hatte sich die LVA Baden-Württemberg, jetzt DRV Baden-Württemberg, im Berufungsverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg, Az. L 2 R 685/05, am 29. Juni 2005 im Wege des Vergleichs verpflichtet, den Witwenrenten-Bescheid vom 9. September 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 25. Mai 2004, ausgehend von einem Überprüfungsantrag vom 6. April 2001, umfassend zu überprüfen und dem Kläger als Sonderrechtsnachfolger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2006 berechnete die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg "aufgrund des Urteils vom 29.06.2005" die gewährte große Witwenrente unter Rücknahme und Ersetzung des Bescheids vom 9. September 2002 sowie Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1930 bis 1. April 1934 neu und gewährte vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 2004 höhere Rente. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 10.643,13 EUR. Der Bescheid werde "Gegenstand des anhängigen Verfahrens". Die Zinsberechnung vom 28. Juni 2006 ergab einen Zinsbetrag von 1.781,86 EUR ...
Am 20. Juni 2006 hat der Kläger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 22. Mai 2006 gegen die DRV Baden-Württemberg Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, da diese noch keine Zahlungen erbracht habe, und außerdem eine Verzinsung der Nachzahlung in Höhe von 17 % gefordert. Auf der am 21. Juli 2006 eingegangenen Kopie eines Schreibens vom 19. Juni 2006, nach welchem er Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2006, den er am 17. Juni 2006 erhalten habe, erhob, hat er u. a. ausgeführt: "Nach Erhalt des Schreibens der LVA Deutsche Rentenversicherung vom 28.6.2006 AZ. 23.30.06.05/K052 Abschnitt 2462-00 mußte ich leider feststellen dass die Nachzahlung nur ab 11.2001 und nicht ab dem Datum wo ich die Klage gegen die LVA wegen der Rente meines Vaters erhoben hatte ..." Die Tätigkeit seines Vaters sei im Bescheid vom 22. Mai 2006 auch nicht als die eines Facharbeiters bewertet worden. Danach hat er klargestellt, es gehe insofern um die Witwenrente seiner Mutter.
Das SG hat mit Beschluss vom 18. Januar 2007 die Bf beigeladen.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2007 hat das SG den Beiladungsbeschluss vom 18. Januar 2007 aufgehoben, da auf Grund des zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens vom 8. April 2005 die Bf für alle Rentenansprüche zuständig sei, denen rumänische Versicherungszeiten nach dem FRG zu Grunde lägen und für die bisher ein anderer Regionalträger zuständig gewesen sei. Damit sei eine Funktionsnachfolge der Bf in die Rechtsposition der zuvor zuständigen DRV Baden-Württemberg eingetreten und die Bf im vorliegenden Rechtsstreit als Beklagte zu betrachten. Die Klage sei so auszulegen, dass sie gegen die Bf erhoben werden solle. Deren Beiladung könne nicht erfolgen, da sie bereits Beklagte sei.
Gegen den am 20. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat die Bf am 30. Juli 2007 Beschwerde eingelegt, der das SG am 31. Juli 2007 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Bf macht geltend, ein Parteiwechsel kraft Gesetzes sei nicht eingetreten. Ein solcher liege z. B. bei der Gesamtrechtsnachfolge vor, der Einsetzung des Nachlassverwalters statt des Erben, dem Eintritt des Insolvenzverwalters an Stelle des Gemeinschuldners oder bei Eintritt der Nachfolgegemeinde, der die ursprünglich klagende Gemeinde einverleibt wurde. In den genannten Fällen sei jeweils der ursprünglich Beklagte rechtlich nicht mehr existent. Auch sei eine Funktionsnachfolge im Sinne einer Änderung der Verwaltungsorganisation nicht eingetreten. Dies liege vor, wenn eine Behörde aufgelöst oder ihre Funktion ganz oder teilweise auf eine neue Behörde oder einen anderen Rechtsträger übergehe. Es sei verbindlich geregelt worden, dass anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren von den entsprechenden Trägern zu Ende geführt würden. Erst nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens habe die Abgabe der Akten an sie zu erfolgen. Dies entspreche im übrigen auch der gängigen Praxis. Sie verweise auf die Vorschrift des § 273 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Es verbleibe also bei der Zuständigkeit der DRV Baden-Württemberg als Beklagter in anhängigen Klagesachen bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Hinblick auf die unklare Rechtslage halte sie ihre Beiladung gem. § 75 Abs. 2 SGG für sachdienlich.
Die Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2007 aufzuheben und sie wieder beizuladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Bf, mit der sie sich gegen die Aufhebung der durch Beschluss vom 18. Januar 2007 erfolgten Beiladung durch den Beschluss vom 17. Juli 2007 wendet, ist statthaft. Unanfechtbar ist gem. § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG lediglich der Beschluss, mit dem ein Dritter beigeladen wurde. Dagegen ist die Beschwerdemöglichkeit gegeben, wenn das SG die Beiladung ablehnt bzw. aufhebt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., § 75 Rdnr. 16). Zutreffend führt dazu der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 20. November 2007 - L 4 R 4283/07 B - aus, dass derjenige, dem kraft Beiladung die Verfahrensrechte als Beteiligter nach § 69 Nr. 3 SGG eingeräumt worden sind, es nicht ohne weiteres hinzunehmen hat, dass ihm das Instanzgericht Rechte nach § 75 Abs. 4 SGG nachträglich entzieht, wenn er sich weiterhin am Verfahren beteiligen will, was bei der Bf der Fall ist. Im Übrigen ist die Beschwerde auch fristgemäß eingelegt.
Die statthafte sowie form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, weil die Bf insofern kein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Der Senat lässt es - unabhängig davon, dass die Klage erst nach Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens anhängig gemacht wurde - ebenso wie der 4. Senat im obengenannten Beschluss vom 20.November 2007 dahingestellt, ob der Zulässigkeit der Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Vereinbarung zwischen der Bf und der DRV Baden-Württemberg vom 26. September 2007 (Zuständigkeitsregelung in Rumänien-Fällen) entgegensteht. Dort wurde in Nr. 1 vereinbart: "Durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg wird in anhängigen Klageverfahren ein Beklagtenwechsel nicht mehr geltend gemacht, sondern die Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Unterfranken beantragt. Sollte ein Gericht dennoch den Beklagtenwechsel erklären, wird die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken dagegen nicht vorgehen". Der Senat vertritt - ebenso wie der 4. Senat - die Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil es an einem Rechtsschutzinteresse der Bf für die Beschwerde fehlt. Die verfahrensrechtliche Stellung der Bf wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht mehr als Beigeladene, sondern nunmehr als Beklagte am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 69 Nr. 2 SGG). Ein Rechtsschutzinteresse, dass letztlich im Beschwerdeverfahren vorab geklärt werden soll, ob ein Beteiligtenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten ist, besteht nicht, zumal die Bf als Beklagte unbeschränkte Verfahrensrechte hat, die jedenfalls denjenigen des notwendig Beigeladenen nach § 75 Abs. 4 SGG entsprechen. Im übrigen könnte sie als bloße Beigeladene ihre Verurteilung auch nicht verhindern (vgl. § 75 Abs. 5 SGG). Darauf, dass die Beklagte als Beigeladene nach § 184 SGG nicht pauschgebührenpflichtig wäre, kann sie ihr Rechtsschutzinteresse nicht stützen (Argument aus § 144 Abs. 4 SGG).
Nach alledem war die Beschwerde der Bf zurückzuweisen.
Ein Ausspruch über eine Kostenerstattung hat im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen, zumal es sich bei diesem Beschwerdeverfahren um kein selbstständiges Verfahren, sondern um einen Zwischenstreit im Rahmen des vor dem SG anhängigen Klageverfahrens S 12 R 2323/06 handelt. Außergerichtliche Kosten können nur im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG im Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O. § 176 Rdnr. 5).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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