L 11 KR 3810/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3810/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die von der Antragstellerin erhobene "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2008 - L 11 KR 1943/08 PKH-B - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juli 2008 die von der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) eingelegte Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehle es an einem Anordnungsgrund. Zugleich hat es die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG zurückgewiesen.

Die Antragstellerin greift den Beschluss im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren weiter mit ihrer "Gegenvorstellung" ohne Erfolg an, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 25. August 2008 - L 11 KR 3786/08 - die "Gegenvorstellung" der Antragstellerin gegen seinen Beschluss im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Er hat dabei dargelegt, es könne dahinstehen, ob seit Schaffung der Anhörungsrüge des § 178a SGG Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft seien. Selbst nach dem bis dahin geltenden Recht habe eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nämlich ausnahmsweise nur geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprochen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten habe. Das jetzige Vorbringen der Antragstellerin gebe für einen solchen Sachverhalt keinen Anhalt. Der Senat habe die Antragstellerin entgegen ihrer Darstellung nicht auf eine vorläufige Inanspruchnahme von Leistungen verwiesen, die sie bislang nicht bezogen habe, sondern den tatsächlichen Bezug von Leistungen der Grundsicherung berücksichtigt. Dies sei schon deshalb geboten, weil sowohl Arbeitslosengeld als auch Krankengeld als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anrechenbar seien.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Rechtskraft
Aus
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