Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3851/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an das sachlich zuständige Sozialgericht Freiburg.
Gründe:
Das Verfahren ist gemäß § 98 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht (SG) Freiburg zu verweisen.
Für das von den Antragstellern beim Landessozialgericht (LSG) beantragte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts nicht begründet. Nach § 8 SGG entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Sozialgerichte im ersten Rechtszug über alle sozialgerichtlichen Streitigkeiten. Nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG ist das Gericht der Hauptsache für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage oder den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Gericht der Hauptsache in diesem Sinne ist vor der Klageerhebung das Gericht, das zuständig wäre, danach das mit der Sache befasste Gericht (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG 8. Auflage, § 86b Rdnr. 11), also regelmäßig das Gericht des erster Rechtszuges. Das LSG ist nach § 86b Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 3 SGG als Berufungsgericht nur zuständig, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren bereits anhängig ist. Dies ist für das von Antragstellern am 13. August 2008 erhobene Begehren zu verneinen.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. Juli 2008 "gemäß § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung"; diese Verfügung ist gemäß § 66 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Verwaltungsakt ergangen. Ihr liegt eine Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Januar 2006 zugrunde; mit diesem - nach Darstellung des Antragsgegners bestandkräftig gewordenen - Bescheid war die Leistungsbewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2005 aufgehoben und die Erstattung erbrachter Leistungen geregelt worden. Für den Streit über Vollstreckungsakte, die Verwaltungsakte sind, ist der Sozialrechtsweg eröffnet, wenn die Angelegenheit, wegen der vollstreckt wird, in den Sozialrechtsweg gehört (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 51 Rdnr. 39 (Vollstreckung); ferner Leitherer, a.a.O., § 198 Rdnr. 3 (beide jeweils m.w.N.)).
Weder hinsichtlich der Vollstreckungsakte des Antragsgegners noch bezüglich des Leistungszeitraums vom 1. November bis 31. Dezember 2005, auf den sich der Bescheid vom 19. Januar 2006 bezieht, ist ein Verfahren vor dem LSG anhängig. Das derzeit beim LSG anhängige Verfahren der Antragsteller (Berufung vom 23. Dezember 2006 (L 7 AS 32/07), fortgeführt nach Widerruf des diesbezüglich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 17. Januar 2008 am 13. August 2008 (L 7 AS 3850/08)) betrifft allein den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2005.
Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG ist nicht gegeben. Zuständig ist mithin das SG Freiburg.
Das Verfahren ist daher auf der Grundlage des hier unmittelbar anzuwendenden § 98 Satz 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 166 Nr. 5) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 GVG an das örtlich und sachlich zuständige SG Freiburg zu verweisen. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).
Gründe:
Das Verfahren ist gemäß § 98 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht (SG) Freiburg zu verweisen.
Für das von den Antragstellern beim Landessozialgericht (LSG) beantragte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts nicht begründet. Nach § 8 SGG entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Sozialgerichte im ersten Rechtszug über alle sozialgerichtlichen Streitigkeiten. Nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG ist das Gericht der Hauptsache für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage oder den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Gericht der Hauptsache in diesem Sinne ist vor der Klageerhebung das Gericht, das zuständig wäre, danach das mit der Sache befasste Gericht (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG 8. Auflage, § 86b Rdnr. 11), also regelmäßig das Gericht des erster Rechtszuges. Das LSG ist nach § 86b Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 3 SGG als Berufungsgericht nur zuständig, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren bereits anhängig ist. Dies ist für das von Antragstellern am 13. August 2008 erhobene Begehren zu verneinen.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22. Juli 2008 "gemäß § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung"; diese Verfügung ist gemäß § 66 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Verwaltungsakt ergangen. Ihr liegt eine Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Januar 2006 zugrunde; mit diesem - nach Darstellung des Antragsgegners bestandkräftig gewordenen - Bescheid war die Leistungsbewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2005 aufgehoben und die Erstattung erbrachter Leistungen geregelt worden. Für den Streit über Vollstreckungsakte, die Verwaltungsakte sind, ist der Sozialrechtsweg eröffnet, wenn die Angelegenheit, wegen der vollstreckt wird, in den Sozialrechtsweg gehört (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 51 Rdnr. 39 (Vollstreckung); ferner Leitherer, a.a.O., § 198 Rdnr. 3 (beide jeweils m.w.N.)).
Weder hinsichtlich der Vollstreckungsakte des Antragsgegners noch bezüglich des Leistungszeitraums vom 1. November bis 31. Dezember 2005, auf den sich der Bescheid vom 19. Januar 2006 bezieht, ist ein Verfahren vor dem LSG anhängig. Das derzeit beim LSG anhängige Verfahren der Antragsteller (Berufung vom 23. Dezember 2006 (L 7 AS 32/07), fortgeführt nach Widerruf des diesbezüglich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 17. Januar 2008 am 13. August 2008 (L 7 AS 3850/08)) betrifft allein den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2005.
Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG ist nicht gegeben. Zuständig ist mithin das SG Freiburg.
Das Verfahren ist daher auf der Grundlage des hier unmittelbar anzuwendenden § 98 Satz 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 166 Nr. 5) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 GVG an das örtlich und sachlich zuständige SG Freiburg zu verweisen. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).
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