Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4020/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung vom 07.08.2008 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vor dem Hintergrund der Ende Juli 2008 begonnenen Zwangsversteigerung sachlich-inhaltlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer seit dem 07.08.2008 anhängigen Berufung L 10 LW 3774/08 gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.06.2008 (S 8 LW 2362/07). Mit dieser Klage wendet sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2007 und damit gegen die Rücknahme des Bescheides vom 14.09.2005, mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.09.2005 einen Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse feststellenden früheren Bescheid aufgehoben und damit im Ergebnis Versicherungsfreiheit angenommen hatte. Nach Auffassung der Beklagten hat die Klägerin entgegen einem vorgelegten Pachtvertrag mit S. G. ihr landwirtschaftliches Unternehmen weitergeführt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes einschließlich des Verfahrensganges wird auf die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind, wie der Senat bereits im Beschwerdeverfahren gegen den im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss entschieden hat (Beschluss des Senats vom 12.12.2007, L 10 LW 4969/07 ER-B), die Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides zu bejahen. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug.
Aus dem Vorbringen der Klägerin vor dem Sozialgericht im Klageverfahren und gegenüber dem Senat ergibt sich nichts wesentlich Neues. Die Klägerin verkennt nach wie vor, dass allein die Existenz einer unterschriebenen Pachtvertrag-Urkunde nicht unwiderlegbar die Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens beweist. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend auf die Regelungen über Scheingeschäfte im Bürgerlichen Gesetzbuch (dort § 117 Abs. 1) hingewiesen. Hinweise für die Annahme einer besonderen Härte liegen weiterhin nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vor dem Hintergrund der Ende Juli 2008 begonnenen Zwangsversteigerung sachlich-inhaltlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer seit dem 07.08.2008 anhängigen Berufung L 10 LW 3774/08 gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.06.2008 (S 8 LW 2362/07). Mit dieser Klage wendet sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2007 und damit gegen die Rücknahme des Bescheides vom 14.09.2005, mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.09.2005 einen Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse feststellenden früheren Bescheid aufgehoben und damit im Ergebnis Versicherungsfreiheit angenommen hatte. Nach Auffassung der Beklagten hat die Klägerin entgegen einem vorgelegten Pachtvertrag mit S. G. ihr landwirtschaftliches Unternehmen weitergeführt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes einschließlich des Verfahrensganges wird auf die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind, wie der Senat bereits im Beschwerdeverfahren gegen den im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss entschieden hat (Beschluss des Senats vom 12.12.2007, L 10 LW 4969/07 ER-B), die Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides zu bejahen. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug.
Aus dem Vorbringen der Klägerin vor dem Sozialgericht im Klageverfahren und gegenüber dem Senat ergibt sich nichts wesentlich Neues. Die Klägerin verkennt nach wie vor, dass allein die Existenz einer unterschriebenen Pachtvertrag-Urkunde nicht unwiderlegbar die Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens beweist. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend auf die Regelungen über Scheingeschäfte im Bürgerlichen Gesetzbuch (dort § 117 Abs. 1) hingewiesen. Hinweise für die Annahme einer besonderen Härte liegen weiterhin nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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