Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3069/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4034/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 22. August 2008 form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, soweit sie den Antrag auf "vorläufige Unterlassung der Reduzierung der Kaltmiete" betrifft. Im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Der auf Unterlassung gerichtete Antrag ist in der Sache erledigt. Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage der tatsächlichen Kaltmiete bewilligt. Hierzu hatte die Antragsgegnerin jedoch bereits im Bewilligungsbescheid angemerkt, dass nur noch für die Zeit bis 31. August 2008 von der Festsetzung der als angemessenen angesehenen Mietobergrenze i.H.v. EUR 219,60 abgesehen werde. In ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 15. Juli 2008 hatte die Antragstellerin diesbezüglich beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zur Unterlassung der angekündigten Reduzierung der Kosten der Unterkunft auf EUR 219,60 zu verpflichten (Antrag Ziffer 2 der Antragsschrift vom 14. Juli 2008). Mit Änderungsbescheid vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2008 hat die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2008 die angekündigte Leistungsreduzierung vorgenommen. Auf diesen Bescheid hat die Antragstellerin auch in der Beschwerdeschrift hingewiesen. Bereits bei Erhebung der Beschwerde am 22. August 2008 war der Verwaltungsakt, den die Antragstellerin durch ihren ursprünglichen Unterlassungsantrag verhindern wollte, ergangen. Ein Unterlassungsanspruch gegen eine bereits vorgenommene Handlung kann aber nicht mehr bestehen. Der Rechtsschutz kann sich nur noch gegen die Handlung, hier also den Änderungsbescheid richten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im System der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) auch bereits gestellt. Den diesbezüglich zunächst auch im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin zuletzt nicht mehr aufrecht erhalten (Schreiben vom 8. September 2008). Von der Ablehnung des Unterlassungsbegehrens durch das SG im angefochtenen Beschluss ging jedoch bereits bei Einlegung der Beschwerde keine Beschwer der Antragstellerin mehr aus. Die Beschwerde ist daher insoweit unzulässig.
II.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die ablehnende Entscheidung bezüglich der Erstattung der bisherigen Unkosten für die Wohnungssuche wendet, könnten bereits Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (ebenfalls in der Fassung vom 26. März 2008) ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Sach-, Geld- oder Dienstleistung betrifft, EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der vom SG abgelehnte Antrag (Ziffer 3 der Antragsschrift vom 14. Juli 2008) umfasste die "bisherigen Unkosten bei der Wohnungssuche" der Antragstellerin. Damit war der Antrag bereits nicht auf zukünftig noch entstehende Kosten gerichtet. Die Antragstellerin hat diese Kosten im Schriftsatz vom 8. September 2008 auf EUR 34,80 beziffert. Damit wird der genannte Beschwerdewert nicht erreicht; ein Fall des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor.
Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht, so ist die Statthaftigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich für jeden dieser Ansprüche gesondert zu prüfen und zu beurteilen. Dies gilt nicht, sofern die Statthaftigkeit wie bei § 144 Abs. 1 SGG vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhängig ist (Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., § 143 Rdnr. 8, 9 m.w.N., § 144 Rdnr. 36). Eine Zusammenrechnung mit dem Wert eines weiteren prozessualen Anspruches kann nicht erfolgen, wenn dieser keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 16). Bei einem engen inhaltlichen Zusammenhang der prozessualen Ansprüche, insb. bei Vorgreiflichkeit des einen gegenüber dem anderen, ist eine getrennte Beurteilung der Statthaftigkeit hingegen nicht anzustellen (Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., § 143 Rdnr. 10 m.w.N.). Der weitere, auf Feststellung gerichtete Antrag der Antragstellerin (Ziffer 1 der Antragsschrift vom 14. Juli 2008) betrifft nach seiner wörtlichen Fassung keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung der Antragsgegnerin. Lediglich bei einer darüber hinausgehenden Auslegung des Antrags (dazu unter III.) kann sich ein näherer Bezug zu einer Geldleistung der Antragsgegnerin, nämlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), ergeben. Da die Antragstellerin die Erstattung der Kosten für die Wohnungssuche begehrt, zu der sie sich nach ihrem Vortrag durch die Antragsgegnerin verpflichtet sieht, ist ein enger Zusammenhang im o.g. Sinne zwischen dem Erstattungs- und Feststellungsantrag nicht ohne Weiteres zu verneinen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist.
Das SG hat den Antrag auf Erstattung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und beides zumindest glaubhaft gemacht wird (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Glaubhaft gemacht sind Tatsachen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. Die Anforderungen an die richterliche Wahrheitsprüfung sind grundsätzlich gegenüber der Hauptsacheentscheidung herabgesetzt, solange nicht grundrechtliche Belange oder der ebenfalls grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine abschließende Überprüfung erfordern (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris); Bundesverfassungsgericht NVwZ 2005, 927 und NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Ein Anordnungsgrund ist nicht hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruches nicht ersichtlich. Dieser betrifft bereits nach dem Antrag der Antragstellerin nur die in den Monaten Juni und Juli 2008 gemachten Aufwendungen, also in einem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung bereits zurückliegenden Zeitraum. Die Antragstellerin beziffert diese Kosten für beide Monate zusammen auf EUR 34,80. Da sie die Kosten bereits verauslagt hat, fehlt es an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit an dem sofortiges Handeln gebietenden Anordnungsgrund; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N. aus der Rechtsprechung)). Einen derartigen gerade im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig auszugleichenden Nachholbedarf hat die Antragstellerin indessen nicht, auch nicht zuletzt im Schreiben vom 8. September 2008, glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin wegen der bereits verauslagten Kosten in der Sicherung ihres aktuellen Lebensunterhalts eingeschränkt sein sollte, zumal sie nach wie vor Leistungen der Grundsicherung bezieht. Der Antragstellerin ist es danach zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
III.
Hinsichtlich des Antrages Ziffer 1 der Antragsschrift vom 14. Juli 2008 ist die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass sie "vorläufig nicht umzuziehen braucht und keine weiteren Eigenbemühungen im Hinblick auf die Suche einer angemessenen Wohnung unternehmen muss". Ein solches Feststellungsbegehren ist nicht zulässig. Soweit es um ein bloßes Verbleiben in der Wohnung geht, hat die Antragsgegnerin hierauf keinen Einfluss. Sie hat die Antragstellerin auch nicht verbindlich zu einem Aus- oder Umzug verpflichtet. Bei der Aufforderung zum Nachweis oder bei der Konkretisierung von Eigenbemühungen zur Kostensenkung durch den Grundsicherungsträger handelt es sich um unverbindliche Hinweise zu der im eigenen Interesse des Leistungsberechtigten Obliegenheit, die Kosten der Unterkunft auf die angemessenen zu senken. Die Antragstellerin wird gerade nicht verpflichtet, solche Maßnahmen tatsächlich zu unternehmen, auch wenn sie allerdings bei Untätigkeit ggf. die leistungsrechtlichen Konsequenzen hieraus zu tragen hat. Insoweit wird auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 16. Mai 2008 (L 7 AS 1630/08 ER-B) verwiesen (vgl. a. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - (juris): nur Warn- und Aufklärungsfunktion). Das Rechtsschutzbegehren könnte als Antrag auf Feststellung zu fassen sein, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft - abstrakt - angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Denn in diesen Fall hätte die Antragstellerin Anspruch auf deren Übernahme auch ohne Nachweis der Erfolglosigkeit von Kostensenkungsbemühungen. Ein solches auf die Feststellung eines Elementes eines Rechtsverhältnisses gerichtete Begehren wäre jedoch ebenfalls unzulässig. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16. Mai 2008 verwiesen.
Nach den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren macht diese aber weiter geltend, ein Umzug habe zur Folge, dass sie Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrem Mietverhältnis (Mängel und enteignungsgleiche Eingriffe) verliere. Da die Antragsgegnerin die Antragstellerin, wie ausgeführt, nicht verbindlich zum Auszug verpflichtet hat, kann dieser Vortrag im Sozialrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten allenfalls im Rahmen des Leistungsanspruches nach § 22 Abs. 1 SGB II Bedeutung erlangen. Denn die Antragstellerin macht letztlich geltend, dass ihr ein Umzug aus diesen Gründen nicht zumutbar sei. Dies betrifft, soweit es im Sozialrechtsverhältnis der Beteiligten überhaupt relevant werden kann, die Frage der konkreten Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Der Leistungsanspruch auf Kosten der Unterkunft ist aber Regelungsgegenstand des Änderungsbescheides vom 14. August 2008. Gegen diesen ist der Rechtsschutz zu richten. In der Hauptsache wäre daher eine Feststellungsklage mit entsprechendem Inhalt schon wegen der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber der vorrangigen Anfechtungsklage unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rdnr. 19). Der Feststellungsantrag ist daher auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nicht mehr gewährt werden kann als im Hauptsacheverfahren, unzulässig. Vorläufiger Rechtsschutz ist im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gegen den Änderungsbescheid zu suchen, wie die Antragstellerin dies auch bereits getan hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 22. August 2008 form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, soweit sie den Antrag auf "vorläufige Unterlassung der Reduzierung der Kaltmiete" betrifft. Im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Der auf Unterlassung gerichtete Antrag ist in der Sache erledigt. Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage der tatsächlichen Kaltmiete bewilligt. Hierzu hatte die Antragsgegnerin jedoch bereits im Bewilligungsbescheid angemerkt, dass nur noch für die Zeit bis 31. August 2008 von der Festsetzung der als angemessenen angesehenen Mietobergrenze i.H.v. EUR 219,60 abgesehen werde. In ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 15. Juli 2008 hatte die Antragstellerin diesbezüglich beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zur Unterlassung der angekündigten Reduzierung der Kosten der Unterkunft auf EUR 219,60 zu verpflichten (Antrag Ziffer 2 der Antragsschrift vom 14. Juli 2008). Mit Änderungsbescheid vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2008 hat die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2008 die angekündigte Leistungsreduzierung vorgenommen. Auf diesen Bescheid hat die Antragstellerin auch in der Beschwerdeschrift hingewiesen. Bereits bei Erhebung der Beschwerde am 22. August 2008 war der Verwaltungsakt, den die Antragstellerin durch ihren ursprünglichen Unterlassungsantrag verhindern wollte, ergangen. Ein Unterlassungsanspruch gegen eine bereits vorgenommene Handlung kann aber nicht mehr bestehen. Der Rechtsschutz kann sich nur noch gegen die Handlung, hier also den Änderungsbescheid richten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im System der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) auch bereits gestellt. Den diesbezüglich zunächst auch im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin zuletzt nicht mehr aufrecht erhalten (Schreiben vom 8. September 2008). Von der Ablehnung des Unterlassungsbegehrens durch das SG im angefochtenen Beschluss ging jedoch bereits bei Einlegung der Beschwerde keine Beschwer der Antragstellerin mehr aus. Die Beschwerde ist daher insoweit unzulässig.
II.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die ablehnende Entscheidung bezüglich der Erstattung der bisherigen Unkosten für die Wohnungssuche wendet, könnten bereits Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (ebenfalls in der Fassung vom 26. März 2008) ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Sach-, Geld- oder Dienstleistung betrifft, EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der vom SG abgelehnte Antrag (Ziffer 3 der Antragsschrift vom 14. Juli 2008) umfasste die "bisherigen Unkosten bei der Wohnungssuche" der Antragstellerin. Damit war der Antrag bereits nicht auf zukünftig noch entstehende Kosten gerichtet. Die Antragstellerin hat diese Kosten im Schriftsatz vom 8. September 2008 auf EUR 34,80 beziffert. Damit wird der genannte Beschwerdewert nicht erreicht; ein Fall des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor.
Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht, so ist die Statthaftigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich für jeden dieser Ansprüche gesondert zu prüfen und zu beurteilen. Dies gilt nicht, sofern die Statthaftigkeit wie bei § 144 Abs. 1 SGG vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhängig ist (Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., § 143 Rdnr. 8, 9 m.w.N., § 144 Rdnr. 36). Eine Zusammenrechnung mit dem Wert eines weiteren prozessualen Anspruches kann nicht erfolgen, wenn dieser keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 16). Bei einem engen inhaltlichen Zusammenhang der prozessualen Ansprüche, insb. bei Vorgreiflichkeit des einen gegenüber dem anderen, ist eine getrennte Beurteilung der Statthaftigkeit hingegen nicht anzustellen (Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., § 143 Rdnr. 10 m.w.N.). Der weitere, auf Feststellung gerichtete Antrag der Antragstellerin (Ziffer 1 der Antragsschrift vom 14. Juli 2008) betrifft nach seiner wörtlichen Fassung keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung der Antragsgegnerin. Lediglich bei einer darüber hinausgehenden Auslegung des Antrags (dazu unter III.) kann sich ein näherer Bezug zu einer Geldleistung der Antragsgegnerin, nämlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), ergeben. Da die Antragstellerin die Erstattung der Kosten für die Wohnungssuche begehrt, zu der sie sich nach ihrem Vortrag durch die Antragsgegnerin verpflichtet sieht, ist ein enger Zusammenhang im o.g. Sinne zwischen dem Erstattungs- und Feststellungsantrag nicht ohne Weiteres zu verneinen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist.
Das SG hat den Antrag auf Erstattung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und beides zumindest glaubhaft gemacht wird (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Glaubhaft gemacht sind Tatsachen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. Die Anforderungen an die richterliche Wahrheitsprüfung sind grundsätzlich gegenüber der Hauptsacheentscheidung herabgesetzt, solange nicht grundrechtliche Belange oder der ebenfalls grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine abschließende Überprüfung erfordern (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris); Bundesverfassungsgericht NVwZ 2005, 927 und NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Ein Anordnungsgrund ist nicht hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruches nicht ersichtlich. Dieser betrifft bereits nach dem Antrag der Antragstellerin nur die in den Monaten Juni und Juli 2008 gemachten Aufwendungen, also in einem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung bereits zurückliegenden Zeitraum. Die Antragstellerin beziffert diese Kosten für beide Monate zusammen auf EUR 34,80. Da sie die Kosten bereits verauslagt hat, fehlt es an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit an dem sofortiges Handeln gebietenden Anordnungsgrund; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris)). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N. aus der Rechtsprechung)). Einen derartigen gerade im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig auszugleichenden Nachholbedarf hat die Antragstellerin indessen nicht, auch nicht zuletzt im Schreiben vom 8. September 2008, glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin wegen der bereits verauslagten Kosten in der Sicherung ihres aktuellen Lebensunterhalts eingeschränkt sein sollte, zumal sie nach wie vor Leistungen der Grundsicherung bezieht. Der Antragstellerin ist es danach zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
III.
Hinsichtlich des Antrages Ziffer 1 der Antragsschrift vom 14. Juli 2008 ist die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass sie "vorläufig nicht umzuziehen braucht und keine weiteren Eigenbemühungen im Hinblick auf die Suche einer angemessenen Wohnung unternehmen muss". Ein solches Feststellungsbegehren ist nicht zulässig. Soweit es um ein bloßes Verbleiben in der Wohnung geht, hat die Antragsgegnerin hierauf keinen Einfluss. Sie hat die Antragstellerin auch nicht verbindlich zu einem Aus- oder Umzug verpflichtet. Bei der Aufforderung zum Nachweis oder bei der Konkretisierung von Eigenbemühungen zur Kostensenkung durch den Grundsicherungsträger handelt es sich um unverbindliche Hinweise zu der im eigenen Interesse des Leistungsberechtigten Obliegenheit, die Kosten der Unterkunft auf die angemessenen zu senken. Die Antragstellerin wird gerade nicht verpflichtet, solche Maßnahmen tatsächlich zu unternehmen, auch wenn sie allerdings bei Untätigkeit ggf. die leistungsrechtlichen Konsequenzen hieraus zu tragen hat. Insoweit wird auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 16. Mai 2008 (L 7 AS 1630/08 ER-B) verwiesen (vgl. a. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - (juris): nur Warn- und Aufklärungsfunktion). Das Rechtsschutzbegehren könnte als Antrag auf Feststellung zu fassen sein, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft - abstrakt - angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Denn in diesen Fall hätte die Antragstellerin Anspruch auf deren Übernahme auch ohne Nachweis der Erfolglosigkeit von Kostensenkungsbemühungen. Ein solches auf die Feststellung eines Elementes eines Rechtsverhältnisses gerichtete Begehren wäre jedoch ebenfalls unzulässig. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16. Mai 2008 verwiesen.
Nach den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren macht diese aber weiter geltend, ein Umzug habe zur Folge, dass sie Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrem Mietverhältnis (Mängel und enteignungsgleiche Eingriffe) verliere. Da die Antragsgegnerin die Antragstellerin, wie ausgeführt, nicht verbindlich zum Auszug verpflichtet hat, kann dieser Vortrag im Sozialrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten allenfalls im Rahmen des Leistungsanspruches nach § 22 Abs. 1 SGB II Bedeutung erlangen. Denn die Antragstellerin macht letztlich geltend, dass ihr ein Umzug aus diesen Gründen nicht zumutbar sei. Dies betrifft, soweit es im Sozialrechtsverhältnis der Beteiligten überhaupt relevant werden kann, die Frage der konkreten Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Der Leistungsanspruch auf Kosten der Unterkunft ist aber Regelungsgegenstand des Änderungsbescheides vom 14. August 2008. Gegen diesen ist der Rechtsschutz zu richten. In der Hauptsache wäre daher eine Feststellungsklage mit entsprechendem Inhalt schon wegen der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber der vorrangigen Anfechtungsklage unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rdnr. 19). Der Feststellungsantrag ist daher auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nicht mehr gewährt werden kann als im Hauptsacheverfahren, unzulässig. Vorläufiger Rechtsschutz ist im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gegen den Änderungsbescheid zu suchen, wie die Antragstellerin dies auch bereits getan hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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