Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3498/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 4121/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes ((SGG), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht verpflichtet, die Ausbildungskosten des Antragstellers vorläufig zu übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und beides zumindest glaubhaft gemacht wird (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Glaubhaft gemacht sind Tatsachen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. Die Anforderungen an die richterliche Wahrheitsprüfung sind grundsätzlich gegenüber der Hauptsacheentscheidung herabgesetzt, solange nicht grundrechtliche Belange oder der ebenfalls grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine abschließende Überprüfung erfordern (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris); Bundesverfassungsgericht NVwZ 2005, 927 und NZS 2008, 365). Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist daher in der Regel nicht nötig. Dies ergibt sich aus dem Zweck der einstweiligen Anordnung, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in der Hauptsache offenzuhalten und schnellen Rechtsschutz zu gewähren. Das Gericht führt daher grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Den materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der mit der Ausbildung verbundenen Kosten hat keiner der Beteiligten in Abrede gestellt. Gleiches gilt für die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Streit besteht allein darüber, welcher Beteiligte die Leistungen zu erbringen hat, die Antragsgegnerin als Trägerin der Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder der beigeladene Träger der Jugendhilfe gem. § 35a Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bietet aufgrund der Eilbedürftigkeit keinen Raum, die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger für die konkrete Maßnahme anhand der materiellen Leistungsgesetze - SGB III oder VIII - zu klären. Das SG hat die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützt, da dieser zumindest dann Anwendung finde, wenn die Zuständigkeitserklärung nach § 14 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zum Erfolg führe und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden (ebenso VG Aachen, Beschluss vom 15. November 2007 - 2 L 400/07 - (juris); VGH Hessen FEVS 56, 328). Dem könnte allerdings die mit Einführung des § 14 SGB IX verbundene gesetzgeberische Vorstellung entgegenstehen, wonach die Vorschrift eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung enthalte, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I und den Leistungsgesetzen vorgehe (BT-Drucks. 14/5074, S. 95; vgl. a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - (juris); BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Der Senat kann dies jedoch offenlassen. Denn auch bei vorrangiger Anwendung des § 14 SGB IX spricht viel für die Zuständigkeit der Antragsgegnerin.
Nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (S. 1 HS. 1). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei dieser Prüfung Feststellungen u.a. nach § 22 Abs. 2 SGB III nicht getroffen (§ 14 Abs. 1 S. 2 und 4 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Bei Weiterleitung des Antrages gilt dies entsprechend für den Träger, an den weitergeleitet worden war (§ 14 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB IX).
Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin bei der Weiterleitung des Rehabilitationsantrages die Zwei-Wochen-Frist des § 14 SGB IX nicht gewahrt und damit eine Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX nicht begründet. Die endgültige Klärung der Fristwahrung und der hierfür maßgeblichen Umstände muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügt die aus den bislang erkennbaren Umständen folgende überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten war der Antragsgegnerin bereits im Jahre 2006 der Antragsteller, seine Behinderung und deren Art bekannt. Mit einem Schreiben vom 10. Mai 2008, Eingang bei der Antragsgegnerin am 14. Mai 2008, hatte sich die Betreuerin des Antragstellers an die Antragsgegnerin gewandt. Diese übersandte der Betreuerin mit Schreiben vom 15. Mai 2008 Vordrucke für einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der vom Antragsteller ausgefüllte und am 6. Juni 2008 unterschriebene Antragsvordruck ging am 10. Juni 2008 bei der Antragsgegnerin ein. Diese leitete ihn mit Schreiben vom 16. Juni 2008 an den Beigeladenen weiter, wo er am 19. Juni 2008 einging. Aus den Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, welche Kontakte es zwischen dem Antragsteller bzw. seiner Betreuerin und der Antragsgegnerin im Vorfeld des Schreibens vom 10. Mai 2008 gegeben hatte. Der Übersendung des Antragsvordrucks mit Schreiben vom 15. Mai 2008 lässt sich jedoch entnehmen, dass es für die Antragsgegnerin erkennbar um Teilhabeleistungen ging. Im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 7. August 2008 war seitens des Antragstellers bereits vorgetragen worden, er habe am 15. Mai 2008 bei der Agentur für Arbeit Antrag auf Übernahme der Ausbildungs- und Internatskosten für die Ausbildung im Berufsbildungswerk Paulinenhilfe, Winnenden, gestellt, also für die streitige Maßnahme. In der Zusammenschau dieser Umstände spricht somit Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin bereits am 15. Mai 2008 über den Antragsteller, seine Behinderung und die Art seines Leistungsbegehrens in Kenntnis gesetzt worden war. Dafür sprechen auch die handschriftlichen, offenbar von der Sachbearbeitung der Antragsgegnerin stammenden Vermerke auf dem Schreiben vom 10. Mai 2008. Diese sind zwar nicht vollständig leserlich; deutlich sind jedoch die Vermerke "§ 35a SGB VIII" und "an LRA L. sofort schicken". Der Antragsgegnerin dürften somit bereits am 15. Mai 2008 die für die Entscheidung über ihre Zuständigkeit oder die Weiterleitung des Leistungsbegehrens an den Beigeladenen notwendigen Informationen vorgelegen haben. Auf das Antragsformular und dessen Eingang kommt es dann nicht mehr an. Vielmehr dürfte bereits der Eingang des Schreibens am 14. Mai 2008, bzw. dessen Bearbeitung spätestens am 15. Mai 2008 die Zwei-Wochen-Frist des § 14 SGB IX in Gang gesetzt haben. Die erst am 16. Juni 2008 veranlasste Weiterleitung hat diese Frist nicht mehr wahren und eine Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX nicht begründen können. Vielmehr blieb die Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX zur Leistung verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes ((SGG), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht verpflichtet, die Ausbildungskosten des Antragstellers vorläufig zu übernehmen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen und beides zumindest glaubhaft gemacht wird (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Glaubhaft gemacht sind Tatsachen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. Die Anforderungen an die richterliche Wahrheitsprüfung sind grundsätzlich gegenüber der Hauptsacheentscheidung herabgesetzt, solange nicht grundrechtliche Belange oder der ebenfalls grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine abschließende Überprüfung erfordern (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris); Bundesverfassungsgericht NVwZ 2005, 927 und NZS 2008, 365). Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist daher in der Regel nicht nötig. Dies ergibt sich aus dem Zweck der einstweiligen Anordnung, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in der Hauptsache offenzuhalten und schnellen Rechtsschutz zu gewähren. Das Gericht führt daher grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durch. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Den materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der mit der Ausbildung verbundenen Kosten hat keiner der Beteiligten in Abrede gestellt. Gleiches gilt für die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Streit besteht allein darüber, welcher Beteiligte die Leistungen zu erbringen hat, die Antragsgegnerin als Trägerin der Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder der beigeladene Träger der Jugendhilfe gem. § 35a Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bietet aufgrund der Eilbedürftigkeit keinen Raum, die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger für die konkrete Maßnahme anhand der materiellen Leistungsgesetze - SGB III oder VIII - zu klären. Das SG hat die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützt, da dieser zumindest dann Anwendung finde, wenn die Zuständigkeitserklärung nach § 14 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zum Erfolg führe und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden (ebenso VG Aachen, Beschluss vom 15. November 2007 - 2 L 400/07 - (juris); VGH Hessen FEVS 56, 328). Dem könnte allerdings die mit Einführung des § 14 SGB IX verbundene gesetzgeberische Vorstellung entgegenstehen, wonach die Vorschrift eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung enthalte, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I und den Leistungsgesetzen vorgehe (BT-Drucks. 14/5074, S. 95; vgl. a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - (juris); BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Der Senat kann dies jedoch offenlassen. Denn auch bei vorrangiger Anwendung des § 14 SGB IX spricht viel für die Zuständigkeit der Antragsgegnerin.
Nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (S. 1 HS. 1). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei dieser Prüfung Feststellungen u.a. nach § 22 Abs. 2 SGB III nicht getroffen (§ 14 Abs. 1 S. 2 und 4 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Bei Weiterleitung des Antrages gilt dies entsprechend für den Träger, an den weitergeleitet worden war (§ 14 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB IX).
Nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin bei der Weiterleitung des Rehabilitationsantrages die Zwei-Wochen-Frist des § 14 SGB IX nicht gewahrt und damit eine Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX nicht begründet. Die endgültige Klärung der Fristwahrung und der hierfür maßgeblichen Umstände muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügt die aus den bislang erkennbaren Umständen folgende überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Nach dem Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten war der Antragsgegnerin bereits im Jahre 2006 der Antragsteller, seine Behinderung und deren Art bekannt. Mit einem Schreiben vom 10. Mai 2008, Eingang bei der Antragsgegnerin am 14. Mai 2008, hatte sich die Betreuerin des Antragstellers an die Antragsgegnerin gewandt. Diese übersandte der Betreuerin mit Schreiben vom 15. Mai 2008 Vordrucke für einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der vom Antragsteller ausgefüllte und am 6. Juni 2008 unterschriebene Antragsvordruck ging am 10. Juni 2008 bei der Antragsgegnerin ein. Diese leitete ihn mit Schreiben vom 16. Juni 2008 an den Beigeladenen weiter, wo er am 19. Juni 2008 einging. Aus den Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, welche Kontakte es zwischen dem Antragsteller bzw. seiner Betreuerin und der Antragsgegnerin im Vorfeld des Schreibens vom 10. Mai 2008 gegeben hatte. Der Übersendung des Antragsvordrucks mit Schreiben vom 15. Mai 2008 lässt sich jedoch entnehmen, dass es für die Antragsgegnerin erkennbar um Teilhabeleistungen ging. Im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 7. August 2008 war seitens des Antragstellers bereits vorgetragen worden, er habe am 15. Mai 2008 bei der Agentur für Arbeit Antrag auf Übernahme der Ausbildungs- und Internatskosten für die Ausbildung im Berufsbildungswerk Paulinenhilfe, Winnenden, gestellt, also für die streitige Maßnahme. In der Zusammenschau dieser Umstände spricht somit Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin bereits am 15. Mai 2008 über den Antragsteller, seine Behinderung und die Art seines Leistungsbegehrens in Kenntnis gesetzt worden war. Dafür sprechen auch die handschriftlichen, offenbar von der Sachbearbeitung der Antragsgegnerin stammenden Vermerke auf dem Schreiben vom 10. Mai 2008. Diese sind zwar nicht vollständig leserlich; deutlich sind jedoch die Vermerke "§ 35a SGB VIII" und "an LRA L. sofort schicken". Der Antragsgegnerin dürften somit bereits am 15. Mai 2008 die für die Entscheidung über ihre Zuständigkeit oder die Weiterleitung des Leistungsbegehrens an den Beigeladenen notwendigen Informationen vorgelegen haben. Auf das Antragsformular und dessen Eingang kommt es dann nicht mehr an. Vielmehr dürfte bereits der Eingang des Schreibens am 14. Mai 2008, bzw. dessen Bearbeitung spätestens am 15. Mai 2008 die Zwei-Wochen-Frist des § 14 SGB IX in Gang gesetzt haben. Die erst am 16. Juni 2008 veranlasste Weiterleitung hat diese Frist nicht mehr wahren und eine Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX nicht begründen können. Vielmehr blieb die Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX zur Leistung verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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