L 7 SO 4144/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 5157/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4144/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. August 2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die am 29. August 2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die ab 1. April 2008 geltenden Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist des Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 19. August 2008. Das SG hat das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) ausgelegt; einen solchen Antrag hatte er mit seiner Antragsschrift vom 25. Juli 2008 auch ausdrücklich gestellt. Zutreffend hat das SG im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass Gestaltungsurteile keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, sodass ein vollstreckbarer Titel nur über eine allgemeine Leistungsklage bzw. im Eilverfahren über eine einstweilige Anordnung erreicht werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 - L 7 AS 2955/08 ER - (juris; m.w.N.)). Demgemäß dürfte dem Begehren des Antragstellers, der in seinen Schreiben vom 8., 16. und 27. August 2008 außerdem einen "Vollstreckungstitel" aus dem Urteil des 2. Senats des LSG vom 23. April 2008 (L 2 SO 3475/07) verlangt hat, in der Auslegung durch das SG im angefochtenen Beschluss vollen Umfangs Rechnung getragen worden sein. Nur über die Beschwerde gegen den auf den Eilantrag des Antragstellers ergangenen Beschluss vom 19. August 2008 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu befinden.

Die Beschwerde ist indessen nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den im vor dem SG eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestritten wurde, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Ausweislich des Schreibens des Antragstellers vom 16. August 2008 ist dieser von "Fehlbeträgen" von 36,55 Euro ausgegangen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung auf dem Konto des Antragstellers die von der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsätze vom 12. und 18. August 2008) angekündigte Überweisung eines Nachzahlungsbetrages von insgesamt 31,22 Euro noch nicht eingegangen gewesen sein sollte, wäre die vorgenannte Beschwerdewertgrenze nach allem nicht überschritten. Mangels Erreichens der Beschwerdesumme kann sonach im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Sachentscheidung nicht ergehen. Auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ist der Antragsteller vom SG bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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