L 7 SF 4241/08 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SF 4241/08 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch gegen Richterin H. ist mangels Substanziierung unzulässig.

Gründe:

Das Befangenheitsgesuch ist schon mangels Substanziierung unzulässig. Denn der Kläger hat nicht ansatzweise Gründe schlüssig dargelegt, die eine Ablehnung der genannten Richterin rechtfertigen könnten. Soweit sich der Kläger (allein) auf die bisherige Zeitdauer des beim Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens ( S 7 SO 5780/06) stützt, hängt diese nicht unmaßgeblich damit zusammen, dass er die am 2. August 2006 erhobene Klage erst mit Schriftsatz vom 12. November 2007 begründet hat. Hierauf hat auch der Präsident des Sozialgerichts Stuttgart im Schreiben an den Kläger vom 2. September 2008 hingewiesen. Sonstige Gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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