L 3 R 4563/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 2287/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4563/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; streitig ist insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles und damit zusammenhängend die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der 1952 geborene, aus Bosnien stammende und dort am 25.09.2005 verstorbene Witwer H. O., der zuletzt in einem kleinen Zimmer bei Freunden gelebt hat und eine bosnische Rente in Höhe von 80 EUR bezogen hat, war der Vater der am 28.09.1990 geborenen Klägerin. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Vaters. Sie hat erklärt, dass sie den Rechtsstreit ihres Vaters fortführe.

O. hat nach seinen Angaben in Bosnien den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt und auch erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt. Er war in Bosnien als Versicherungsgutachter und zuletzt als selbständiger Busunternehmer mit zwei Bussen tätig. Von den Versicherungsträgern des Heimatlandes von O. wurden Versicherungszeiten nach kroatischem/jugoslawischem Recht zwischen dem 01.06.1971 und 01.12.1971, vom 13.12.1973 bis 15.06.1988 und zuletzt noch vom 24.06.1988 - 23.08.1991 bestätigt (Auskünfte vom 10.11.1995, 01.02.2000 und 19.09.2006). In der Bundesrepublik Deutschland war O. vom 01.08.1991 bis Mai 1993 als LKW-Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit arbeitete er ab 25.01.1995 als LKW-Fahrer. Von August 1991 bis 14.10.1997 sind ausweislich des Versicherungsverlaufs der Beklagten vom 29.09.2006 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gespeichert. Ab 1998 wohnte O. wieder in Bosnien. Rentenversicherungsbeiträge wurden von ihm nicht mehr entrichtet. Aus der bosnisch-herzegowinischen Renten- und Invalidenversicherung wurde ihm ab 15.04.1999 eine Rente bewilligt. Sein Grad der Behinderung betrug 90 seit 22.03.1994 (Bescheid des Versorgungsamts Karlsruhe vom 29.12.1994).

Rentenanträge von O. in den Jahren 1995 und 1997 wegen der Folgen einer 1993 erfolgten Gastrektomie und Milzexstirpation wurden mit Bescheid vom 04.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1996 und mit Bescheid vom 28.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1997 insbesondere auf der Grundlage ärztlicher Gutachten des Dr. S. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in Nagold (leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel vollschichtig) abgelehnt.

Am 18.10.1999 stellte O. erneut einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dem Antrag fügte er ein ärztliches Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. K. und des Psychiaters Dr. M., Sarajevo, vom 19.11.1999 bei, wonach bei ihm die Diagnosen "status post gastrectomiam totalis et splenectomiam propter ca ventriculi, adenoma glandulae suprarenalis lat dex, psychoneurosis depressiva" gestellt wurden und die Auffassung vertreten wurde, er könne in seinem bisher hauptsächlich ausgeübten Beruf seit 23.04.1997 und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 19.11.1999 dauernd nur noch unter zweistündig arbeiten. Abweichend hiervon beurteilte die Beratungsärztin der Beklagten Dr. D., die als Diagnosen eine Magenresektion wegen eines Tumors und ohne wesentliche Funktionsstörung, eine neurotische Störung und ein Adenoma Glandae Suprarenalis rechts nannte, das Leistungsvermögen von O. dahingehend, dass er als Automechaniker zwar nur noch unter zweistündig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Hinblick auf leichte Tätigkeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und Heben und Tragen von Lasten jedoch weiterhin vollschichtig arbeiten könne.

Mit Bescheid vom 24.10.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. O. sei noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Damit könne er zwar nicht mehr seinen Beruf als Automechaniker ausüben. Er sei aber verweisbar auf zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2001 zurückgewiesen.

Gegen den O. am 28.05.2002 erneut nach Bosnien-Herzegowina übersandten Widerspruchsbescheid hat O. am 08.07.2002 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, die er damit begründet hat, dass er erwerbsunfähig sei und in seiner Heimat bereits eine Rente beziehe. Sein Grad der Behinderung betrage 90. Er leide nach wie vor unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. An den Nieren habe sich ein weiterer Tumor gebildet. Außerdem habe er Gallensteine und ein schlechtes Blutbild, dessen Ursache nur teilweise bekannt sei. Zur Unterstützung seines Begehrens hat er ein ärztliches Attest der Internistin Dr. R. vom 23.07.2002, wonach sie bei der jetzigen Untersuchung einen Tumor im Bereich der rechten Nebenniere und Lymphknotenvergrößerungen habe feststellen können und es nunmehr gelte, die Tumore auf ihre Benignität zu überprüfen und eine geeignete Therapie zu wählen, vorgelegt.

Das SG hat Dr. P. (letzte Konsultation 1998), den Chirurgen Dr. E. (Behandlung am 22.10.2002: noch starke Schwellung rechter Fußrücken, Spannungsblase, Schürfung trocken, Hämatomverfärbung bis zu den Zehen, Wackelbewegung im Sprunggelenk) und Dr. R. (Behandlung seit 19.07.2002: CT vom Juli 2002: zervikal grenzwertig große Lymphknoten, tumoröse Nebennierenvergrößerung rechts, kleine Lymphknötchen intraarortal carval, 3 mm messender Rundherd in der rechten Lunge; Gastroskopie vom Juli 2002: unauffällig; Koloskopie im November 2002 bis auf einen kleinen Rektumpolypen unauffällig; O. kann einen Versuch starten mit einer körperlichen leichten Tätigkeit von mindestens sechs Stunden) als sachverständige Zeugen gehört.

Das SG hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen, hämatologisch-onkologischen Gutachtens bei Prof. Dr. I., Diakonissenkrankenhaus und Paulinenhilfe Stuttgart. Prof. Dr. I. hat in ihrem Gutachten vom 14.07.2003 einen Zustand nach operativer Magen- und Milzentfernung bei Adenokarzinom des Magens im Mai 1993, hierdurch bedingt a) leichter Rückfluß von alkalischem Dünndarmsaft über die neu geschaffene Verbindung des Dünndarms mit der Restspeiseröhre, b) latenter Eisenmangel (keine Blutarmut), c) Vitamin B6 - und leichter Vitamin B12 -Mangel; eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule; Gallensteine ohne Beschwerden; den Verdacht auf eine gutartige Nebennierenvergrößerung rechts ohne Krankheitswert und gehäufte respiratorische Infekte bei Zigarettenkonsum diagnostiziert. Einen Hinweis auf ein Wiederauftreten der Krebserkrankungen hätten die Untersuchungen ebenso wie die durchgeführten Nachsorgeuntersuchungen nicht erbracht. Leichte Tätigkeiten im Bewegungswechsel ohne schweres Heben/Tragen von Lasten, überwiegendes Stehen oder gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken überwiegende Überkopftätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmäßigen (möglichst dreistündlichen) Pausen und regelmäßiger Einnahme von kleinen Mahlzeiten könne O. noch mindestens 8 Stunden täglich verrichten. Dieser Gesundheitszustand bestehe seit Mai 1993.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Als letzter Beruf, von dem sich O. aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe, sei die von ihm bis Mai 1993 ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Mechaniker zugrunde zu legen. Diesen Beruf könne er aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme zwar nicht mehr ausüben. Er könne als Facharbeiter jedoch auf die Tätigkeit als Kraftfahrer verwiesen werden. Eine solche Tätigkeit sei ihm sozial und nach dem Gutachten von Prof. Dr. I. auch medizinisch vollschichtig zumutbar. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor. Dies bedeute, dass auch die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben seien. Auch nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Gegen den am 17.12.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat O. bereits am 03.11.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er könne fast nichts mehr bei sich behalten und rauche sehr viel, er sehe aus " wie der personifizierte Tod". Den vom SG genannten Beruf des Kraftfahrers könne er nicht mehr ausüben, er sei ihm körperlich viel zu anstrengend und auch nervlich zu belastend. O. hat über die Behandlungen in Bosnien-Herzegowina u.a. einen Arztbrief der Privaten Gesundheitsanstalt "Medicom" vom 11.01.2005 (CEA und Erythrozyten vergrößert, Anämie, Müdigkeit und schwere Neurasthenie) und die Entlassungsberichte der Ärzte des Krankenhauses Cenica über Behandlungen zwischen Juni und September 2005 vorgelegt. Danach befand sich O. vom 28.06. bis 06.07.2005, vom 27.08. bis 05.09.2005 und vom 06.09. bis 14.09.2005 in stationärer Behandlung; auf Bl. 78-86; 89-94 und 117 - 123 der LSG-Akte wird insoweit verwiesen. Nach den darüber hinaus vorgelegten Befundberichten von Dr. T. vom 01.08. und 25.08.2005 hatte O. in den letzten Monaten 15 kg abgenommen, war ständig auf die Hilfe durch Dritte angewiesen und nicht fähig, irgendwelche Arbeiten zu verrichten. Außerdem hat O. noch nicht bekannte ärztliche Unterlagen über Behandlungen in Deutschland in den Jahren 2002 (CT-Untersuchungen Juli 2002; November 2002: kleines Blutbild) und 2005 (Orthopäde Dr. B. am 02.06.2005: unklare Vorfußheberschwäche links und Lumbago bei Blockierungen; Dr. P. am 07.06.2005: O. zur Zeit schwer krank und nicht arbeitsfähig) sowie eine allgemeinärztliche Stellungnahme des Dr. P. vom 16.06.2006 (Bericht über Behandlungen vom 31.10.1996 bis 14.10.1998 und am 19.05.2005) zu den Akten gegeben.

Der Senat hat eine sachverständige Zeugenauskunft des Dr. P. eingeholt. Dr. P. hat am 28.07.2005 über die Behandlung im Jahr 2005 mitgeteilt, dass O. nach der wegen einer eitrigen Bronchitis erforderlichen antibiotischen Therapie und ohne die Schmerzmittelbehandlung evtl. leichte Arbeiten kurzfristig vollschichtig verrichten könne. Die weitere Diagnostik sei jedoch nicht abgeschlossen. Da O. nur kurzfristig da gewesen und dann wieder nach Bosnien zurückgegangen sei, sei eine kontinuierliche Behandlung und Diagnostik nicht möglich gewesen sei. Nur in Anbetracht der vollständigen Diagnostik (Ausschluss eines weiteren bösartigen Tumors) könne über ein vollschichtiges Arbeiten entschieden werden.

Der Senat hat sodann Dr. R. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Das Gutachten ist, nachdem O. am 25.09.2005 verstorben ist, nicht erstattet worden.

Der Senat hat im Anschluss daran darauf hingewiesen, dass für den Fall, bei O. habe Berufsschutz als Facharbeiter vorgelegen, auch die Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst und die gehobene Büro-(Hilfs-) Tätigkeiten, jeweils der Vergütungsgruppe VIII BAT, und für den Fall der Einstufung von O. lediglich als angelernter Arbeiter die Verweisung auf die Tätigkeit eines Pförtners (an der Nebenpforte) in Betracht komme.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2003 sowie den Bescheid vom 24.Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des O. vom 01. November 1999 bis 30. September 2005 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr verstorbener Vater hatte keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit oder Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die 17-jährige Klägerin, die gemäß § 71 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 36 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) prozessfähig ist, ist als Alleinerbin ihres Vaters aktiv legitimiert. Eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 SGB I kommt nicht in Betracht, nachdem O. vor seinem Tod bei Freunden und nicht bei einer der in § 56 SGB I genannten Personen gelebt und gewohnt hat und er eine solche Person mit der von ihm bezogenen bosnischen Rente in Höhe von 80 EUR auch nicht wesentlich unterhalten hat. Die Klägerin hat auch erklärt, dass sie den Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin weiter führen will.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der hier anzuwendenden bis 31.12.2000 geltenden Fassung sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend darstellt. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung Versicherte dann einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ohne Zweifel ist bei O. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) unter Bezugnahme auf den in der LSG-Akte befindlichen Versicherungsverlauf vom 29.09.2006 zu bejahen.

Darüber hinaus dürfte bei O. nach den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Bosnien-Herzegowina zum Zeitpunkt des stationären Krankenhausaufenthalts, der vom 27.08. bis 05.09.2005 dauerte, nachdem anlässlich dieser Behandlung eine parenterale Ernährung eingeleitet wurde, starke Schmerzen beschrieben wurden und eine onkologische Behandlung empfohlen wurde, auch eine Einschränkung im quantitativen Leistungsvermögen vorgelegen haben. Eine abschließende Stellungnahme hierüber erübrigt sich jedoch, denn bei Eintritt des Versicherungsfalls am 25.08.2005 fehlen die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Im diesbezüglich maßgebenden Zeitraum vom August 2000 bis Juli 2005 sind keine Kalendermonate mit Versicherungsbeiträgen belegt.

Da vorliegend ausweislich des Versicherungsverlaufs die letzten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten in den Zeitraum von November 1994 bis Oktober 1997 fallen, muss der Versicherungsfall, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu bejahen sind, spätestens im November 1999 eingetreten sein.

Der Eintritt des Versicherungsfalls bei O. spätestens im November 1999, für den die Klägerin, nachdem es sich für sie um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, beweispflichtig ist, ist auf der Grundlage der ärztlichen Unterlagen aus dem Heimatland von O., insbesondere dem Gutachten von Dr. K. und Dr. A. vom 19.11.1999, der Stellungnahme der Beratungsärztin der Beklagten Dr. D. und den von Dr. S. in den früheren Rentenverfahren erstatteten Gutachten jedoch nicht belegt.

Nach dem Gutachten von Dr. K. und Dr. A. vom 19.11.1999 war die Muskulatur von O. normal und sein Ernährungszustand gut (Größe 181 cm, Gewicht 76 kg). Seine Bewegungen und der Gang waren unauffällig, die Extremitäten regelrecht und ohne Ödeme. Neurologisch konnten keine Ausfälle festgestellt werden. Lediglich die Stimmungslage wird als depressiv beschrieben. Im Bereich der rechten Nierendrüse fand sich ein vergrößerter Lymphonod im Durchmesser von etwa drei Zentimetern. Außerdem ist angeführt, dass O. ein Gefühl von Schwere und Übelkeit im Epigastriumbereich, einen Appetitverlust, einen Antrieb zum Erbrechen und eine allgemeine Schwäche und Mattigkeit sowie Schmerzen im Lendenbereich beklagt habe. Diese Befunde rechtfertigen zweifelsohne eine Leistungseinschränkung von O. für eine Tätigkeit als Automechaniker auf unter zweistündig. Leichten vollschichtigen Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Heben und Tragen von Lasten standen diese Befunde nach der für den Senat nachvollziehbaren Leistungseinschätzung von Dr. D. vom 12.10.2000 jedoch nicht entgegen. Mit dieser Einschätzung im Einklang steht auch das zuletzt von Dr. S. aufgrund einer Untersuchung am 23.04.1997, bei der O. auch schon ein saures Aufstoßen, eine zeitweise Müdigkeit und eine gewisse Nervosität beklagt hatte, erstattete Gutachten vom selben Tag. Dr. S. hat O. für imstande gehalten, leichte Tätigkeiten ohne Nachtschicht und besonderen Zeitdruck, überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und Belastung durch Kälte und Nässe vollschichtig zu verrichten. Auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit eines Kraftfahrers hat er bejaht. Die behandelnde Ärztin Dr. R. vertrat im Dezember 2002 ebenfalls die Auffassung, dass O. einen Versuch mit einer körperlich leichten Tätigkeit von mindestens sechs Stunden starten könne. Eine Bestätigung findet diese Leistungseinschätzung zuletzt in dem von Prof. Dr. I. erstatteten Gutachten vom 14.07.2003. Prof. Dr. I. kam ebenfalls zu dem Ergebnis, O. könne leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig verrichten. Die von der Gutachterin für notwendig erachtete Pausenregelung (möglichst dreistündliche Pausen) führt zu keinen betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz ist die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Danach konnte O. bei einem achtstündigen Arbeitstag nach jeweils drei Stunden eine Pause von 15 Minuten zum Essen einlegen. Nach Arbeitsende konnte er wieder zu Hause essen. Widerlegt wird diese Leistungseinschätzung auch nicht durch die von O. vorgelegten medizinischen Unterlagen aus seinem Heimatland, die seinen Gesundheitszustand im Jahr 2005 betreffen und bezüglich der entscheidenden Frage, ob der Versicherungsfall spätestens im November 1999 eingetreten ist, nicht maßgeblich sind. Die Unterlagen der deutschen Ärzte aus den Jahren 1995, 1997, 2002 und 2005 rechtfertigen ebenfalls kein anderes Ergebnis. Gleiches gilt auch für die zuletzt vorgelegte Stellungnahme des Dr. P., nachdem er O. nur zwischen dem 31.10.1996 und 14.10.1998 und ab Mai 2005 behandelt hat.

O. war im November 1999, als letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorlagen, auch nicht berufsunfähig. Zwar konnte er - wie vom SG zu Recht festgestellt - seinen erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr ausüben und ihm war auch entgegen der Auffassung des SG - die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers nicht mehr möglich, nachdem es sich hierbei nicht um eine leichte körperliche Tätigkeit handelt und im Straßenverkehr auch Stresssituationen auftreten, was O. auch nach der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. D. nicht mehr möglich war. O. konnte jedoch zum damaligen Zeitpunkt auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden. Eine solche Tätigkeit ist einem Facharbeiter unter Bezugnahme auf den Hinweis des Senats vom 14.09.2006 zumutbar. Es handelt sich hierbei auch um eine leichte Tätigkeit, die im Bewegungswechsel zu verrichten und nicht mit besonderen Stresssituationen verbunden ist, so dass sie O. auch aus medizinischen Gründen möglich war. O. wäre auch in der Lage gewesen, diese Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu erlernen, nachdem er nach seinen Angaben in Bosnien nicht nur eine Lehre als Kfz-Mechaniker absolviert, sondern auch die Ausbildung als Kfz-Mechanikermeister durchlaufen hat und in Bosnien als Gutachter und als selbständiger Busunternehmer tätig war und zwei Busse besaß. Hierdurch war er auch mit Büroangelegenheiten befasst und hatte die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse, um die Tätigkeit eines Registrators innerhalb dieser Frist zu erlernen.

Auch unter den Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI stand O. keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu. Ausweislich des Versicherungsverlaufs hat er nicht jeden Kalendermonat ab dem 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt einer etwaigen Erwerbsminderung im August 2005 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Es besteht eine Lücke ab November 1997 (Versicherungsverlauf vom 29.06.2006 und anrechnungsfähige Versicherungszeiten nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 01.01.2000). Die Entrichtung etwaiger freiwilliger Beiträge ist insoweit nicht mehr zulässig (§ 197 Abs. 2 und 3 SGB VI). Der Bezug der Rente aus der bosnisch-herzegowinischen Renten- und Invalidenversicherung stellt keine Anrechnungszeit dar, da dies keine inländische, sondern eine ausländische Rente ist, die nicht zu berücksichtigen ist.

Ob der Versicherungsfall zwischen Dezember 1999 und Juli 2005 eingetreten ist, kann dahin gestellt bleiben. O. hat auch in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet (Versicherungsverlauf vom 29.09.2006). Eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums von fünf Jahren kommt nicht in Betracht. Die bosnisch-herzegowinische Rente ist auch insoweit keine Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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