Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 3775/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5339/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.9.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin seit 1.7.1989 im Unternehmen (Schreinerei) ihres Ehegatten, des Beigeladenen Nr. 1, versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die 1962 geborene Klägerin schloss im Jahr 1984 eine Ausbildung zur Arzthelferin ab (Verwaltungsakte S. 9). Im gleichen Jahr übernahm der Beigeladene Nr. 1 nach dem Tod seines Vaters dessen als Familienbetrieb seit 1873 bestehende Schreinerei. Die Klägerin nahm eine Schreinerlehre auf, die sie mit der Gesellenprüfung (Gesellenbrief vom 29.8.1987) abschloss (Verwaltungsakte S. 8). Ab 1.7.1989 arbeitete sie im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 - Firma Schreinerei U. Sch. (Firmenanschrift entspricht der Wohnanschrift der Eheleute) - mit. Bei der zuständigen Einzugsstelle wurde die Klägerin als abhängig Beschäftigte angemeldet. Lohnsteuer und Sozialabgaben wurden regelmäßig abgeführt.
Seit dem 1.8.1993 betreibt die Klägerin außerdem ein Kosmetikstudio mit Sauna/Solarium in M.; Arbeitnehmer beschäftigt sie nicht (Gewerbeanmeldung Verwaltungsakte S. 13). In dem Kosmetikstudio, in dem seit 1.11.1995 fachkosmetische Leistungen, seit 1.7.2002 außerdem Piercings und Tattoos angeboten werden, arbeitet die Klägerin 16 bis 20 Stunden wöchentlich (Verwaltungsakte S. 14, 16).
Ausweislich des Einkommensteuerbescheids des Finanzamts Bad Urach vom 23.2.2006 für das Jahr 2004 betrugen die Einnahmen der (gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagten) Klägerin aus Gewerbebetrieb 10.641 EUR und aus nichtselbstständiger Tätigkeit 13.519 EUR (Verwaltungsakte S. 29).
Nachdem am 28.6.2005 ein Consultingunternehmen mit der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin beauftragt worden war, stellte die Klägerin am 27.12.2005 einen Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ihrer seit 1.7.1989 ausgeübten Tätigkeit in der Schreinerei des Beigeladenen Nr. 1 (Verwaltungsakte S. 1). Sie trug vor, neben dem Beigeladenen Nr. 1 sei sie für die gesamte Betriebsleitung verantwortlich. So führe sie das Büro, die Auftragsabteilung, erstelle Rechnungen und Lohnabrechnungen und erledige die Bankgeschäfte. Das Wohn- und Betriebsgrundstück sei gemeinsames Eigentum. Sie und der Beigeladene Nr. 1 hätten alle Unternehmensentscheidungen gemeinsam und übereinstimmend getroffen. Ihre Arbeitszeit und ihr Urlaub richteten sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Im Rahmen diverser Kredite hafte sie neben dem Beigeladenen Nr. 1 mit (Aufstellung Verwaltungsakte S. 10, 11).
Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Verwaltungsakte S. 4) gaben die Klägerin und der Beigeladene Nr. 1 unter dem 21.11.2005 ergänzend an, das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt der als kaufmännische Leiterin tätigen Klägerin betrage 1.126,59 EUR brutto. Ein Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Ohne Mitarbeit der Klägerin hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. An Weisungen des Betriebsinhabers (Beigeladener Nr. 1) sei die Klägerin nicht gebunden. Sie könne ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten und wirke an der Führung des Betriebs mit. Die Mitarbeit sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt. Urlaubsanspruch bzw. Kündigungsfrist seien nicht vereinbart. Im Krankheitsfall werde das Arbeitsentgelt nicht fortgezahlt. Dieses entspreche (mit etwa 4,69 EUR/Stunde) auch nicht dem tariflichen bzw. ortsüblichen Gehalt. Das Arbeitsentgelt werde regelmäßig gezahlt und auf ein privates Konto der Klägerin überwiesen. Vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet; es werde auch als Betriebsausgabe gebucht. Die Klägerin sei als Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Lebensgrundlage am Betrieb beteiligt. Am Anlagevermögen - Werkstatt mit Wohnhaus - sei sie im Rahmen der Zugewinngemeinschaft beteiligt, jedoch nicht (als Miteigentümerin) im Grundbuch eingetragen. Gütergemeinschaft sei nicht vereinbart; der Betrieb gehöre damit auch nicht zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft.
Unter dem 11.11.2005 führte der Beigeladene Nr. 1 aus, die Klägerin sei infolge Fachkompetenz und tatsächlich übernommener Verantwortung bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit berechtigt, im Namen des Betriebes nach außen aufzutreten; die erteilte, allerdings nicht schriftlich fixierte, Handlungsvollmacht gelte unverändert fort (Verwaltungsakte S. 7). Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin abschließend an, die Einkünfte aus ihrem Kosmetikstudio stellten nicht die Haupteinnahmequelle dar. Der Lebensunterhalt werde bestritten aus "Einkünften aus Lohn von Schreinerei Sch." (Verwaltungsakte S. 16).
Mit Bescheid vom 28.3.2006 (Verwaltungsakte S. 18) stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei seit 1.7.1989 in Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt. Sie sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 integriert, arbeite vielmehr gleichwertig und arbeitsteilig mit. Das Unternehmen ruhe gleichermaßen auf ihren und des Beigeladenen Nr. 1 Schultern. Es fehlten ein schriftlicher Arbeitsvertrag und die für ein Arbeitsverhältnis typische Interessenlage, zumal sie für betriebliche Darlehen neben dem Beigeladenen Nr. 1 mithafte.
Mit Schreiben vom 3.7.2006 (Verwaltungsakte S. 36) wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Klägerin auch der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliege, da die Einkünfte aus der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin niedriger seien als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin übe im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Sie sei nicht Mitinhaberin des Unternehmens, trage deshalb unbeschadet der gemeinsamen Haftung für Kredite kein Unternehmerrisiko. Von ihrem als Betriebsausgabe verbuchten Arbeitsentgelt würden Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt. Das Arbeitsentgelt sei auch als ortsüblich anzusehen; mangels Angaben zur Arbeitszeit sei der errechnete Stundenlohn von 4,69 EUR nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei auch von Anfang an stets als abhängig Beschäftigte gemeldet worden. Außerdem habe sie nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 1993 den nur Arbeitnehmerinnen zustehenden Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Damit komme der Status einer selbständig Erwerbstätigen nicht in Betracht.
Am 13.10.2006 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Ergänzend gab sie an, sie erachte eine Arbeitszeit von 20 bis 25 Stunden wöchentlich sowohl für die Tätigkeit in der Schreinerei des Beigeladenen Nr. 1 wie im Kosmetikstudio für erforderlich. Außerdem wurden die Lohnabrechnungen der Klägerin für 2005 vorgelegt (SG-Akte S. 44 ff.: Gesamt-Brutto/Monat: 1.126,59 EUR, Steuerabzüge: 0, Sozialabzüge: 238,83 EUR, vermögenswirksame Leistungen: 26,59 EUR).
Mit Urteil vom 13.9.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, nach Maßgabe der hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze übe die Klägerin im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Der Beigeladene Nr. 1 sei Inhaber des Betriebes und trage deshalb das Unternehmerrisiko. Demgegenüber sei nicht ausschlaggebend, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen Nr. 1 ein "gleichberechtigtes Nebeneinander" vorliege. Die Rechtsstellung der Klägerin, die in den Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 eingeheiratet habe, sei nicht durch eine entsprechende Unternehmensbeteiligung gestärkt worden. Außerdem habe man über viele Jahre hinweg ein Beschäftigungsverhältnis angemeldet und die Tätigkeit der Klägerin steuer- und sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung behandelt. Die daraus folgenden Vergünstigungen, wie vermögenswirksame Leistungen, habe man in Anspruch genommen. Das Gehalt der Klägerin liege deutlich über der Bagatellgrenze. Ihre Mithaftung für Kredite des Beigeladenen Nr. 1 bzw. des Betriebes falle demgegenüber nicht ausschlaggebend ins Gewicht, zumal die Mithaftung des Ehegatten von Banken regelmäßig verlangt werde. Die Klägerin, die nebenher ein selbstständiges Gewerbe betreibe, müsse um die Unterschiede zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung auch gewusst haben.
Auf das ihr am 12.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.11.2007 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Das Sozialgericht habe die rechtlichen Maßstäbe für die Abgrenzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von der selbstständigen Erwerbstätigkeit verkannt und den Sachverhalt außerdem einseitig und fehlerhaft gewürdigt. Sie habe nicht in einen Familienbetrieb eingeheiratet, sondern vom ersten Tag an die Bücher des Betriebes allein geführt. Außerdem habe sie Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Löhne und die Preisgestaltung erledigt. Ein Über-/Unterordnungsverhältnis zu dem Beigeladenen Nr. 1 habe nicht bestanden. Sie sei daher nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert gewesen. Unternehmerische Entscheidungen habe sie gleichberechtigt mit dem Beigeladenen Nr. 1 getroffen. Das gemeinsame Unternehmen bilde die wirtschaftliche Grundlage der Familie, weshalb sie auch ein Unternehmerrisiko trage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.9.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2006 zu verurteilen festzustellen, dass sie seit 1.7.1989 im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 (Schreinerei Sch.) nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beigeladene Nr. 1 Alleininhaber des Unternehmens sei, für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte (zu deren Zuständigkeit, LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.2.2008, - L 11 KR 5528/07 -) hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1, ihres Ehemannes, seit 1.7.1989 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben; zu diesen gehört, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende (nicht wirksam abbedungene) Rechtsmacht. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -; Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 13.6.2007, - L 5 KR 2782/06 -; vom 25.4.2007, - L 5 KR 2056/06 -, vom 14.2.2007, - L 5 R 3363/06 -, vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 - und vom 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).
Hinsichtlich des Gesamtbilds der Arbeitsleistung kann es im Einzelfall auch darauf ankommen, ob der Betreffende im Unternehmen "schalten und walten" kann wie er will, weil er die Inhaber des Unternehmens (etwa die Gesellschafter einer GmbH) persönlich dominiert oder weil diese von ihm wirtschaftlich abhängig sind (vgl. auch BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). In diesem Fall ist in Wahrheit er der selbständig tätige Unternehmer. Dies hat das Bundessozialgericht insbesondere für den (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH angenommen, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden war (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -; Urt. v. 17.5.2001, - B 12 KR 34/00 R -; Urt. v. 6.3.2003, - B 11 AL 25/02 R -; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.3.2004, - L 9 AL 150/02 -). Familiäre Bindungen können danach einerseits einen ansonsten nicht bestehenden Unternehmerstatus in Sonderfällen begründen. Andererseits schließen sie das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses aber nicht von vornherein aus. Unschädlich ist vor allem, dass die Abhängigkeit des Beschäftigten bei familiärer Verbundenheit im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und Weisungsrechte deshalb möglicherweise (nur) mit gewissen Einschränkungen ausgeübt werden (BSG, Urt. v. 17.12.2002, - B 7 AL 34/02 R - m.w.N.). Für die Abgrenzung des sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit Entgeltzahlung von der nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund familienhafter Zusammengehörigkeit sind alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BSGE 3, 30, 39 ff.; 19, 1, 4 ff. = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSGE 74, 275, 278 ff. = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 17; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11 S. 30; und s. auch Urteil v. 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -). Im einzelnen (so BSGE 74, 275) kann auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden. Diese wurde mit dem Urteil des BSG vom 5.4.1956 (BSGE 3,30,40 "Meistersohn") eingeleitet und ist sodann fortgeführt worden (BSGE 12, 153, 156 = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff. = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 165 Nr. 90).
Danach setzt ein Beschäftigungsverhältnis neben der Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb mit einem ggf. abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass ein Entgelt gezahlt wird, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Es muss über freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgehen. Abzustellen ist weiter darauf, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Ist all das der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Familienangehörige, auch der Ehegatte, auf das Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, wenngleich dies die Abhängigkeit des Beschäftigten indizieren kann (vgl. BSG SozR - 2200 § 165 Nr. 90; BSG, Urt. v. 23.6.1994, - 12 RK 50/93 -). Indizwirkung kann auch der Höhe des gezahlten Entgelts zukommen (BSG, Urt. v. 17.12.2002 (- B 7 AL 34/02 R -). Allerdings schließt eine - auch erheblich - untertarifliche Bezahlung des Verwandten ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein aus (vgl. auch BSG, Urt. v. 12.9.1996 - 7 RAR 120/95 - ).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend kann die Tätigkeit, die die Klägerin seit 1.7.1989 im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübt hat bzw. ausübt, nach ihrem Gesamtbild nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden; der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Sozialgerichts.
Gegen die Einstufung der Klägerin als Mitunternehmerin neben ihrem Ehemann, dem Beigeladenen Nr. 1, spricht in unternehmensrechtlicher Hinsicht zunächst maßgeblich, dass sie am Unternehmen nicht beteiligt ist und deshalb nicht über die Rechtsmacht verfügt, Unternehmensentscheidungen zu treffen oder Unternehmensentscheidungen des Beigeladenen Nr. 1 zu verhindern. Ein Unternehmerrisiko trägt sie demzufolge nicht, auch wenn der Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 die wirtschaftliche Grundlage der Familie bildet und ihr Arbeitsplatz von dessen Fortbestand abhängt. Am Anlagevermögen des Betriebs, namentlich am Betriebs- (und Wohngrundstück), ist die Klägerin nicht (dinglich) berechtigt. Eine Gütergemeinschaft mit der Zuordnung des Unternehmens zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) ist nicht begründet worden, vielmehr leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, woraus der Klägerin eine Mitinhaberschaft am Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 nicht erwächst (vgl. § 1363 Abs. 2 BGB). Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass sie für Kredite, die der Beigeladene Nr. 1 aufgenommen hat, mithaftet. Insoweit hat das Sozialgericht mit Recht – ergänzend und ohne, dass es für den Senat entscheidungserheblich darauf ankäme – darauf verwiesen, dass die Mithaftung für Verbindlichkeiten des Ehegatten für sich allein die Stellung eines Mitunternehmers und den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbständig Erwerbstätigen nicht begründen kann.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht lag der Tätigkeit der Klägerin zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht zugrunde. Allerdings erhielt sie ein festes Monatsgehalt in Höhe von 1.126,59 EUR brutto, das weder als Taschengeld noch als (bloße) Anerkennung für Gefälligkeiten abgetan werden kann und das ungeachtet dessen, ob es als ortsüblich anzusehen wäre oder dem einschlägigen Tariflohn entspräche (vgl. BSG, Urt. v. 12.9.1996, - 7 RAR 120/ 95), als angemessener Gegenwert für die geleistete Arbeit anzusehen ist. Vom Gehalt der Klägerin wurde – wie bei Angestellten üblich – Lohnsteuer abgeführt und man hat das Gehalt als Betriebsausgabe verbucht. Erziehungsurlaub hat die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes 1993 ebenso in Anspruch genommen wie die vermögenswirksamen Leistungen des Staates. Noch im Jahr 2004 hatte sie gegenüber der Finanzverwaltung neben den Einkünften aus ihrem Kosmetikstudio Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1) angegeben. Schließlich hat die Klägerin eine fremde Arbeitskraft ersetzt. All das belegt das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dass die Klägerin Urlaub mit ihrem Ehemann, dem Beigeladenen Nr. 1 und Betriebsinhaber, abstimmt und gemeinsam verbringt, besagt für ihren sozialversicherungsrechtlichen Status nichts. Dafür gibt auch das Fehlen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nichts her. Vielmehr bleibt es beim Gesamtbild einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Schließlich hat die Klägerin mit der eigenverantwortlichen Erfüllung der ihr aufgetragenen Arbeit allenfalls Aufgaben einer leitenden Angestellten wahrgenommen, die im Rahmen dienender Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R) naturgemäß weitgehend frei von Einzelweisungen des Unternehmers erfüllt werden. Dass sie hierfür – und sei es als einzige im Unternehmen - über die notwendigen Kenntnisse verfügen musste, versteht sich von selbst und ist für leitende Angestellte typisch. Das Schreiben des Beigeladenen Nr. 1 vom 11.11.2005 ändert am Gesamtbild der Verhältnisse nichts. Über die Befugnis, nach außen für das Unternehmen auftreten zu dürfen, verfügen leitende Angestellte regelmäßig, sofern dies zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung erforderlich ist.
Schließlich soll - auch wenn es für den Senat entscheidungserheblich darauf nicht mehr ankommt - im Hinblick auf das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Tätigkeit der Klägerin gegenüber den Sozialversicherungsträgern durchweg über lange Jahre als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt worden war. So wurde sie von Anfang an als abhängig Beschäftigte angemeldet und man hat neben der Lohnsteuer regelmäßig den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt und außerdem arbeitnehmertypische Leistungen in Anspruch genommen. Der Senat verkennt nicht, dass die tatsächliche Beitragsabführung Rückschlüsse auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erlaubt (BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). Gleichwohl tritt in der langjährigen Handhabung der Tätigkeit, die die Klägerin im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübt hat, eine Selbsteinschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status hervor, die das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls unterstreicht, mag es hierauf für das Gesamtbild der Arbeitsleistung auch nicht mehr ausschlaggebend ankommen. Das Unterfangen, nunmehr im Nachhinein die Sozialversicherungsbeiträge von der Solidargemeinschaft der Versicherten wieder "zurückzuholen", kann damit nicht gelingen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin seit 1.7.1989 im Unternehmen (Schreinerei) ihres Ehegatten, des Beigeladenen Nr. 1, versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die 1962 geborene Klägerin schloss im Jahr 1984 eine Ausbildung zur Arzthelferin ab (Verwaltungsakte S. 9). Im gleichen Jahr übernahm der Beigeladene Nr. 1 nach dem Tod seines Vaters dessen als Familienbetrieb seit 1873 bestehende Schreinerei. Die Klägerin nahm eine Schreinerlehre auf, die sie mit der Gesellenprüfung (Gesellenbrief vom 29.8.1987) abschloss (Verwaltungsakte S. 8). Ab 1.7.1989 arbeitete sie im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 - Firma Schreinerei U. Sch. (Firmenanschrift entspricht der Wohnanschrift der Eheleute) - mit. Bei der zuständigen Einzugsstelle wurde die Klägerin als abhängig Beschäftigte angemeldet. Lohnsteuer und Sozialabgaben wurden regelmäßig abgeführt.
Seit dem 1.8.1993 betreibt die Klägerin außerdem ein Kosmetikstudio mit Sauna/Solarium in M.; Arbeitnehmer beschäftigt sie nicht (Gewerbeanmeldung Verwaltungsakte S. 13). In dem Kosmetikstudio, in dem seit 1.11.1995 fachkosmetische Leistungen, seit 1.7.2002 außerdem Piercings und Tattoos angeboten werden, arbeitet die Klägerin 16 bis 20 Stunden wöchentlich (Verwaltungsakte S. 14, 16).
Ausweislich des Einkommensteuerbescheids des Finanzamts Bad Urach vom 23.2.2006 für das Jahr 2004 betrugen die Einnahmen der (gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagten) Klägerin aus Gewerbebetrieb 10.641 EUR und aus nichtselbstständiger Tätigkeit 13.519 EUR (Verwaltungsakte S. 29).
Nachdem am 28.6.2005 ein Consultingunternehmen mit der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin beauftragt worden war, stellte die Klägerin am 27.12.2005 einen Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ihrer seit 1.7.1989 ausgeübten Tätigkeit in der Schreinerei des Beigeladenen Nr. 1 (Verwaltungsakte S. 1). Sie trug vor, neben dem Beigeladenen Nr. 1 sei sie für die gesamte Betriebsleitung verantwortlich. So führe sie das Büro, die Auftragsabteilung, erstelle Rechnungen und Lohnabrechnungen und erledige die Bankgeschäfte. Das Wohn- und Betriebsgrundstück sei gemeinsames Eigentum. Sie und der Beigeladene Nr. 1 hätten alle Unternehmensentscheidungen gemeinsam und übereinstimmend getroffen. Ihre Arbeitszeit und ihr Urlaub richteten sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Im Rahmen diverser Kredite hafte sie neben dem Beigeladenen Nr. 1 mit (Aufstellung Verwaltungsakte S. 10, 11).
Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Verwaltungsakte S. 4) gaben die Klägerin und der Beigeladene Nr. 1 unter dem 21.11.2005 ergänzend an, das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt der als kaufmännische Leiterin tätigen Klägerin betrage 1.126,59 EUR brutto. Ein Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Ohne Mitarbeit der Klägerin hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. An Weisungen des Betriebsinhabers (Beigeladener Nr. 1) sei die Klägerin nicht gebunden. Sie könne ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten und wirke an der Führung des Betriebs mit. Die Mitarbeit sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt. Urlaubsanspruch bzw. Kündigungsfrist seien nicht vereinbart. Im Krankheitsfall werde das Arbeitsentgelt nicht fortgezahlt. Dieses entspreche (mit etwa 4,69 EUR/Stunde) auch nicht dem tariflichen bzw. ortsüblichen Gehalt. Das Arbeitsentgelt werde regelmäßig gezahlt und auf ein privates Konto der Klägerin überwiesen. Vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet; es werde auch als Betriebsausgabe gebucht. Die Klägerin sei als Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Lebensgrundlage am Betrieb beteiligt. Am Anlagevermögen - Werkstatt mit Wohnhaus - sei sie im Rahmen der Zugewinngemeinschaft beteiligt, jedoch nicht (als Miteigentümerin) im Grundbuch eingetragen. Gütergemeinschaft sei nicht vereinbart; der Betrieb gehöre damit auch nicht zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft.
Unter dem 11.11.2005 führte der Beigeladene Nr. 1 aus, die Klägerin sei infolge Fachkompetenz und tatsächlich übernommener Verantwortung bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit berechtigt, im Namen des Betriebes nach außen aufzutreten; die erteilte, allerdings nicht schriftlich fixierte, Handlungsvollmacht gelte unverändert fort (Verwaltungsakte S. 7). Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin abschließend an, die Einkünfte aus ihrem Kosmetikstudio stellten nicht die Haupteinnahmequelle dar. Der Lebensunterhalt werde bestritten aus "Einkünften aus Lohn von Schreinerei Sch." (Verwaltungsakte S. 16).
Mit Bescheid vom 28.3.2006 (Verwaltungsakte S. 18) stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei seit 1.7.1989 in Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt. Sie sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 integriert, arbeite vielmehr gleichwertig und arbeitsteilig mit. Das Unternehmen ruhe gleichermaßen auf ihren und des Beigeladenen Nr. 1 Schultern. Es fehlten ein schriftlicher Arbeitsvertrag und die für ein Arbeitsverhältnis typische Interessenlage, zumal sie für betriebliche Darlehen neben dem Beigeladenen Nr. 1 mithafte.
Mit Schreiben vom 3.7.2006 (Verwaltungsakte S. 36) wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Klägerin auch der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliege, da die Einkünfte aus der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin niedriger seien als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin übe im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Sie sei nicht Mitinhaberin des Unternehmens, trage deshalb unbeschadet der gemeinsamen Haftung für Kredite kein Unternehmerrisiko. Von ihrem als Betriebsausgabe verbuchten Arbeitsentgelt würden Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt. Das Arbeitsentgelt sei auch als ortsüblich anzusehen; mangels Angaben zur Arbeitszeit sei der errechnete Stundenlohn von 4,69 EUR nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei auch von Anfang an stets als abhängig Beschäftigte gemeldet worden. Außerdem habe sie nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 1993 den nur Arbeitnehmerinnen zustehenden Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Damit komme der Status einer selbständig Erwerbstätigen nicht in Betracht.
Am 13.10.2006 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Ergänzend gab sie an, sie erachte eine Arbeitszeit von 20 bis 25 Stunden wöchentlich sowohl für die Tätigkeit in der Schreinerei des Beigeladenen Nr. 1 wie im Kosmetikstudio für erforderlich. Außerdem wurden die Lohnabrechnungen der Klägerin für 2005 vorgelegt (SG-Akte S. 44 ff.: Gesamt-Brutto/Monat: 1.126,59 EUR, Steuerabzüge: 0, Sozialabzüge: 238,83 EUR, vermögenswirksame Leistungen: 26,59 EUR).
Mit Urteil vom 13.9.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, nach Maßgabe der hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze übe die Klägerin im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Der Beigeladene Nr. 1 sei Inhaber des Betriebes und trage deshalb das Unternehmerrisiko. Demgegenüber sei nicht ausschlaggebend, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen Nr. 1 ein "gleichberechtigtes Nebeneinander" vorliege. Die Rechtsstellung der Klägerin, die in den Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 eingeheiratet habe, sei nicht durch eine entsprechende Unternehmensbeteiligung gestärkt worden. Außerdem habe man über viele Jahre hinweg ein Beschäftigungsverhältnis angemeldet und die Tätigkeit der Klägerin steuer- und sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung behandelt. Die daraus folgenden Vergünstigungen, wie vermögenswirksame Leistungen, habe man in Anspruch genommen. Das Gehalt der Klägerin liege deutlich über der Bagatellgrenze. Ihre Mithaftung für Kredite des Beigeladenen Nr. 1 bzw. des Betriebes falle demgegenüber nicht ausschlaggebend ins Gewicht, zumal die Mithaftung des Ehegatten von Banken regelmäßig verlangt werde. Die Klägerin, die nebenher ein selbstständiges Gewerbe betreibe, müsse um die Unterschiede zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und abhängiger Beschäftigung auch gewusst haben.
Auf das ihr am 12.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.11.2007 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Das Sozialgericht habe die rechtlichen Maßstäbe für die Abgrenzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von der selbstständigen Erwerbstätigkeit verkannt und den Sachverhalt außerdem einseitig und fehlerhaft gewürdigt. Sie habe nicht in einen Familienbetrieb eingeheiratet, sondern vom ersten Tag an die Bücher des Betriebes allein geführt. Außerdem habe sie Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Löhne und die Preisgestaltung erledigt. Ein Über-/Unterordnungsverhältnis zu dem Beigeladenen Nr. 1 habe nicht bestanden. Sie sei daher nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert gewesen. Unternehmerische Entscheidungen habe sie gleichberechtigt mit dem Beigeladenen Nr. 1 getroffen. Das gemeinsame Unternehmen bilde die wirtschaftliche Grundlage der Familie, weshalb sie auch ein Unternehmerrisiko trage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.9.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2006 zu verurteilen festzustellen, dass sie seit 1.7.1989 im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 (Schreinerei Sch.) nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beigeladene Nr. 1 Alleininhaber des Unternehmens sei, für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte (zu deren Zuständigkeit, LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.2.2008, - L 11 KR 5528/07 -) hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1, ihres Ehemannes, seit 1.7.1989 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben; zu diesen gehört, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende (nicht wirksam abbedungene) Rechtsmacht. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -; Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 13.6.2007, - L 5 KR 2782/06 -; vom 25.4.2007, - L 5 KR 2056/06 -, vom 14.2.2007, - L 5 R 3363/06 -, vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 - und vom 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).
Hinsichtlich des Gesamtbilds der Arbeitsleistung kann es im Einzelfall auch darauf ankommen, ob der Betreffende im Unternehmen "schalten und walten" kann wie er will, weil er die Inhaber des Unternehmens (etwa die Gesellschafter einer GmbH) persönlich dominiert oder weil diese von ihm wirtschaftlich abhängig sind (vgl. auch BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). In diesem Fall ist in Wahrheit er der selbständig tätige Unternehmer. Dies hat das Bundessozialgericht insbesondere für den (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH angenommen, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden war (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -; Urt. v. 17.5.2001, - B 12 KR 34/00 R -; Urt. v. 6.3.2003, - B 11 AL 25/02 R -; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.3.2004, - L 9 AL 150/02 -). Familiäre Bindungen können danach einerseits einen ansonsten nicht bestehenden Unternehmerstatus in Sonderfällen begründen. Andererseits schließen sie das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses aber nicht von vornherein aus. Unschädlich ist vor allem, dass die Abhängigkeit des Beschäftigten bei familiärer Verbundenheit im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und Weisungsrechte deshalb möglicherweise (nur) mit gewissen Einschränkungen ausgeübt werden (BSG, Urt. v. 17.12.2002, - B 7 AL 34/02 R - m.w.N.). Für die Abgrenzung des sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit Entgeltzahlung von der nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund familienhafter Zusammengehörigkeit sind alle Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BSGE 3, 30, 39 ff.; 19, 1, 4 ff. = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSGE 74, 275, 278 ff. = SozR 3 - 2500 § 5 Nr. 17; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; SozR 3 - 4100 § 168 Nr. 11 S. 30; und s. auch Urteil v. 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -). Im einzelnen (so BSGE 74, 275) kann auf die Rechtsprechung zum Beschäftigungsverhältnis zwischen nahen Verwandten zurückgegriffen werden. Diese wurde mit dem Urteil des BSG vom 5.4.1956 (BSGE 3,30,40 "Meistersohn") eingeleitet und ist sodann fortgeführt worden (BSGE 12, 153, 156 = SozR Nr. 18 zu § 165 RVO; 17, 1, 3 ff. = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 165 Nr. 90).
Danach setzt ein Beschäftigungsverhältnis neben der Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb mit einem ggf. abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass ein Entgelt gezahlt wird, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt. Es muss über freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgehen. Abzustellen ist weiter darauf, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Ist all das der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Familienangehörige, auch der Ehegatte, auf das Entgelt wirtschaftlich angewiesen ist, wenngleich dies die Abhängigkeit des Beschäftigten indizieren kann (vgl. BSG SozR - 2200 § 165 Nr. 90; BSG, Urt. v. 23.6.1994, - 12 RK 50/93 -). Indizwirkung kann auch der Höhe des gezahlten Entgelts zukommen (BSG, Urt. v. 17.12.2002 (- B 7 AL 34/02 R -). Allerdings schließt eine - auch erheblich - untertarifliche Bezahlung des Verwandten ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein aus (vgl. auch BSG, Urt. v. 12.9.1996 - 7 RAR 120/95 - ).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend kann die Tätigkeit, die die Klägerin seit 1.7.1989 im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübt hat bzw. ausübt, nach ihrem Gesamtbild nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden; der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Sozialgerichts.
Gegen die Einstufung der Klägerin als Mitunternehmerin neben ihrem Ehemann, dem Beigeladenen Nr. 1, spricht in unternehmensrechtlicher Hinsicht zunächst maßgeblich, dass sie am Unternehmen nicht beteiligt ist und deshalb nicht über die Rechtsmacht verfügt, Unternehmensentscheidungen zu treffen oder Unternehmensentscheidungen des Beigeladenen Nr. 1 zu verhindern. Ein Unternehmerrisiko trägt sie demzufolge nicht, auch wenn der Betrieb des Beigeladenen Nr. 1 die wirtschaftliche Grundlage der Familie bildet und ihr Arbeitsplatz von dessen Fortbestand abhängt. Am Anlagevermögen des Betriebs, namentlich am Betriebs- (und Wohngrundstück), ist die Klägerin nicht (dinglich) berechtigt. Eine Gütergemeinschaft mit der Zuordnung des Unternehmens zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) ist nicht begründet worden, vielmehr leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, woraus der Klägerin eine Mitinhaberschaft am Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 nicht erwächst (vgl. § 1363 Abs. 2 BGB). Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass sie für Kredite, die der Beigeladene Nr. 1 aufgenommen hat, mithaftet. Insoweit hat das Sozialgericht mit Recht – ergänzend und ohne, dass es für den Senat entscheidungserheblich darauf ankäme – darauf verwiesen, dass die Mithaftung für Verbindlichkeiten des Ehegatten für sich allein die Stellung eines Mitunternehmers und den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbständig Erwerbstätigen nicht begründen kann.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht lag der Tätigkeit der Klägerin zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht zugrunde. Allerdings erhielt sie ein festes Monatsgehalt in Höhe von 1.126,59 EUR brutto, das weder als Taschengeld noch als (bloße) Anerkennung für Gefälligkeiten abgetan werden kann und das ungeachtet dessen, ob es als ortsüblich anzusehen wäre oder dem einschlägigen Tariflohn entspräche (vgl. BSG, Urt. v. 12.9.1996, - 7 RAR 120/ 95), als angemessener Gegenwert für die geleistete Arbeit anzusehen ist. Vom Gehalt der Klägerin wurde – wie bei Angestellten üblich – Lohnsteuer abgeführt und man hat das Gehalt als Betriebsausgabe verbucht. Erziehungsurlaub hat die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes 1993 ebenso in Anspruch genommen wie die vermögenswirksamen Leistungen des Staates. Noch im Jahr 2004 hatte sie gegenüber der Finanzverwaltung neben den Einkünften aus ihrem Kosmetikstudio Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (im Betrieb des Beigeladenen Nr. 1) angegeben. Schließlich hat die Klägerin eine fremde Arbeitskraft ersetzt. All das belegt das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dass die Klägerin Urlaub mit ihrem Ehemann, dem Beigeladenen Nr. 1 und Betriebsinhaber, abstimmt und gemeinsam verbringt, besagt für ihren sozialversicherungsrechtlichen Status nichts. Dafür gibt auch das Fehlen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nichts her. Vielmehr bleibt es beim Gesamtbild einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Schließlich hat die Klägerin mit der eigenverantwortlichen Erfüllung der ihr aufgetragenen Arbeit allenfalls Aufgaben einer leitenden Angestellten wahrgenommen, die im Rahmen dienender Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R) naturgemäß weitgehend frei von Einzelweisungen des Unternehmers erfüllt werden. Dass sie hierfür – und sei es als einzige im Unternehmen - über die notwendigen Kenntnisse verfügen musste, versteht sich von selbst und ist für leitende Angestellte typisch. Das Schreiben des Beigeladenen Nr. 1 vom 11.11.2005 ändert am Gesamtbild der Verhältnisse nichts. Über die Befugnis, nach außen für das Unternehmen auftreten zu dürfen, verfügen leitende Angestellte regelmäßig, sofern dies zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung erforderlich ist.
Schließlich soll - auch wenn es für den Senat entscheidungserheblich darauf nicht mehr ankommt - im Hinblick auf das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die Tätigkeit der Klägerin gegenüber den Sozialversicherungsträgern durchweg über lange Jahre als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung behandelt worden war. So wurde sie von Anfang an als abhängig Beschäftigte angemeldet und man hat neben der Lohnsteuer regelmäßig den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt und außerdem arbeitnehmertypische Leistungen in Anspruch genommen. Der Senat verkennt nicht, dass die tatsächliche Beitragsabführung Rückschlüsse auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erlaubt (BSG, Urt. v. 4.7.2007, - B 11a AL 5/06 R -). Gleichwohl tritt in der langjährigen Handhabung der Tätigkeit, die die Klägerin im Unternehmen des Beigeladenen Nr. 1 ausgeübt hat, eine Selbsteinschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status hervor, die das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls unterstreicht, mag es hierauf für das Gesamtbild der Arbeitsleistung auch nicht mehr ausschlaggebend ankommen. Das Unterfangen, nunmehr im Nachhinein die Sozialversicherungsbeiträge von der Solidargemeinschaft der Versicherten wieder "zurückzuholen", kann damit nicht gelingen.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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