Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 449/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5591/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Die 1968 geborene Klägerin hat nach Besuch des Wirtschaftsgymnasiums zunächst von Herbst 1989 bis März 1993 Betriebswirtschaft studiert, ohne dieses Studium abzuschließen. Anschließend besuchte sie von Oktober 1993 bis September 1997 die Pädagogische Hochschule Karlsruhe und absolvierte von Februar 1998 bis Juli 1999 ihre Referendarzeit an der Grund- und Hauptschule Singen. Nach einer mit 2 Pflichtbeträgen belegten Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.8. bis 12.9.1999 war die Klägerin von September 1999 bis Juli 2002 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bei der Freien ev. Schule Lahr beschäftigt und bei der Beklagten (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) versichert. Für die Referendarzeit (2.2.1998 bis 28.7.1999) erfolgte eine Nachversicherung (Nachversicherungs-Bescheinigung vom 21.3.2000). Seit September 2002 ist die Klägerin als Lehrerin bei dem Kooperativen Bildungszentrum Seelbach im Beamtenverhältnis tätig; seit 28.2.2005 als Beamtin auf Lebenszeit.
Wegen Ehescheidung wurde ein Versorgungsausgleich für die Zeit vom 1.10.2002 bis 31.3.2005 durchgeführt (Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 20.11.2005, Beschluss vom 18.1.2006) und der Klägerin wurden Rentenanwartschaften von monatlich 14,28 EUR, bezogen auf den 31.3.2005, übertragen, die in Entgeltpunkte umgerechnet wurden und zu zusätzlichen 18 Monaten an Wartezeit führten.
Am 12.10.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragserstattung bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 3.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab, da die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.1.2007 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.1.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der sie die Beitragserstattung weiter verfolgte. Zur Begründung hat sie vorgetragen, einen Antrag auf Nachversicherung für die Zeit ihres Referendariats habe sie nicht gestellt. Bringe man diese 18 Monate in Abzug, lägen nur 54 Monate an Beitragszeiten vor, sodass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wäre und sie das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht hätte. Danach hätte sie Anspruch auf Beitragserstattung. Vorsorglich erhebe sie auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie wegen der Durchführung des Versorgungsausgleichs ihren Anspruch auf Auszahlung ihrer Beiträge verlieren sollte.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung der Klägerin stehe der Berücksichtigung der für die Referendarzeit durchgeführten Nachversicherung nicht entgegen, dass ein dahingehender Antrag von ihr nicht gestellt worden sei. Bei der Nachversicherung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI handele es sich um eine sich aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge. Gründe, die sich aus der Nachversicherung ergebenden Beitragszeiten bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht zu berücksichtigen, bestünden nach dem Gesetz nicht. Auch die sich auf Grund des Versorgungsausgleichs ergebenden Beitragszeiten seien als solche auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen. Verfassungsrechtliche Bedenken, die von der Klägerin im übrigen nicht konkretisiert worden seien, seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 29.10.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26.11.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG habe sich auf den Standpunkt gestellt, es gebe keine Gründe, die sich aus der Nachversicherung ergebenden Beitragszeiten bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht zu berücksichtigen. Diese Auffassung halte sie nicht für zutreffend. Ferner halte sie § 52 SGB VI für verfassungswidrig. Wegen des Versorgungsausgleichs dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als Personen, bei denen ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Beitragserstattung hat.
Gem. § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI werden Beiträge auf Antrag den Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Die Klägerin ist als Beamtin auf Lebenszeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Seit Ausscheiden aus der Versicherungspflicht im Juli 2002 sind 24 Kalendermonate abgelaufen und Versicherungspflicht ist nicht erneut eingetreten. Die Voraussetzungen für die Beitragserstattung sind jedoch nicht erfüllt, weil die Klägerin das Recht zur freiwilligen Versicherung hat.
Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI können sich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Klägerin, die als Beamtin versicherungsfrei ist, hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren - 60 Monate - (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Sie hat auf Grund der Arbeitslosigkeit im August/September 1999 und ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrerin vom 13.9.1999 bis 31.7.2002 36 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Ferner weist sie 18 Monate an Pflichtbeitragszeiten auf Grund von Nachversicherung für die Zeit vom 2.2.1998 bis 28.7.1999 auf und weitere 18 Monate auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs und hat damit 72 Kalendermonate an Beitragszeiten. Sie hat somit die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt und ist zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Damit scheidet eine Beitragserstattung aus.
Unerheblich ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat -, dass die Klägerin keinen Antrag auf Nachversicherung gestellt hat. Die Nachversicherung wird vielmehr - ohne dass ein Antrag erforderlich ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt. Nachversichert werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die - wie die Klägerin als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Nachdem die Klägerin im September 1999 eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte, war der Aufschubgrund des § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, die Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von 2 Jahren, weggefallen. Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem Versicherungsfreiheit vorgelegen hat (Nachversicherungs-Zeitraum), d. h. bei der Klägerin auf die Zeit vom 2.2.1998 bis 28.7.1999.
Die Berücksichtigung von Wartezeiten auf Grund des Versorgungsausgleichs gem. § 52 Abs. 1 SGB VI ist auch nicht verfassungswidrig. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 104, 126 (144 f.); 109, 96 ( 123 ); stRspr). Liegt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs eine erhebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist (BVerfGE 89, 365 (376) ).
Die Klägerin sieht in der Berücksichtigung von Wartezeiten aufgrund des Versorgungsausgleichs eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung von Versicherten, zu deren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, im Vergleich zu Versicherten, zu deren Gunsten kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Dem kann der Senat nicht folgen. § 52 Abs. 1 SGB VI knüpft den in der Regel günstigen Vorteil der Anrechnung von Versicherungsmonaten auf die Wartezeit an den Sachverhalt der Durchführung des Versorgungsausgleichs an. Nur durch die Scheidung und den damit von Gesetzes wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich ergibt sich die in § 52 Abs. 1 SGB VI geregelte Rechtsfolge. Damit ist aber ein Sachverhalt gegeben, der eine unterschiedliche Behandlung von Versicherten, zu deren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, im Vergleich zu Versicherten, zu deren Gunsten kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, von vornherein rechtfertigt. Denn es ist Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, dem Begünstigten die Schaffung einer eigenständigen Alterssicherung zu erleichtern, nachdem durch die Scheidung der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt. Dies geschieht auch durch die Umrechnung von Entgeltpunkten in Wartezeitmonate, weil dadurch die Voraussetzungen für eine Rente (Wartezeit) eher erfüllt werden. Denn die Personen, die die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, haben bei Erreichen des Rentenalters einen Anspruch auf eine Altersrente, während dies bei Personen, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, nicht der Fall ist. Ferner haben die Personen, die die Wartezeit erfüllt haben, das Recht zur freiwilligen Versicherung und zum Aufbau einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dass im Falle der Klägerin diese Rechtswohltat die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI entfallen lässt, ist kein ausreichender Grund, an der Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 1 SGB VI zu zweifeln. Daher ist es auch unerheblich, ob es für die Klägerin überhaupt günstiger wäre, derzeit eine Beitragserstattung zu erhalten oder aber im Alter eine (zusätzliche) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Die 1968 geborene Klägerin hat nach Besuch des Wirtschaftsgymnasiums zunächst von Herbst 1989 bis März 1993 Betriebswirtschaft studiert, ohne dieses Studium abzuschließen. Anschließend besuchte sie von Oktober 1993 bis September 1997 die Pädagogische Hochschule Karlsruhe und absolvierte von Februar 1998 bis Juli 1999 ihre Referendarzeit an der Grund- und Hauptschule Singen. Nach einer mit 2 Pflichtbeträgen belegten Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.8. bis 12.9.1999 war die Klägerin von September 1999 bis Juli 2002 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bei der Freien ev. Schule Lahr beschäftigt und bei der Beklagten (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) versichert. Für die Referendarzeit (2.2.1998 bis 28.7.1999) erfolgte eine Nachversicherung (Nachversicherungs-Bescheinigung vom 21.3.2000). Seit September 2002 ist die Klägerin als Lehrerin bei dem Kooperativen Bildungszentrum Seelbach im Beamtenverhältnis tätig; seit 28.2.2005 als Beamtin auf Lebenszeit.
Wegen Ehescheidung wurde ein Versorgungsausgleich für die Zeit vom 1.10.2002 bis 31.3.2005 durchgeführt (Urteil des Amtsgerichts Lahr vom 20.11.2005, Beschluss vom 18.1.2006) und der Klägerin wurden Rentenanwartschaften von monatlich 14,28 EUR, bezogen auf den 31.3.2005, übertragen, die in Entgeltpunkte umgerechnet wurden und zu zusätzlichen 18 Monaten an Wartezeit führten.
Am 12.10.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragserstattung bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 3.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab, da die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.1.2007 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.1.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben, mit der sie die Beitragserstattung weiter verfolgte. Zur Begründung hat sie vorgetragen, einen Antrag auf Nachversicherung für die Zeit ihres Referendariats habe sie nicht gestellt. Bringe man diese 18 Monate in Abzug, lägen nur 54 Monate an Beitragszeiten vor, sodass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wäre und sie das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht hätte. Danach hätte sie Anspruch auf Beitragserstattung. Vorsorglich erhebe sie auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie wegen der Durchführung des Versorgungsausgleichs ihren Anspruch auf Auszahlung ihrer Beiträge verlieren sollte.
Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung der Klägerin stehe der Berücksichtigung der für die Referendarzeit durchgeführten Nachversicherung nicht entgegen, dass ein dahingehender Antrag von ihr nicht gestellt worden sei. Bei der Nachversicherung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI handele es sich um eine sich aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge. Gründe, die sich aus der Nachversicherung ergebenden Beitragszeiten bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht zu berücksichtigen, bestünden nach dem Gesetz nicht. Auch die sich auf Grund des Versorgungsausgleichs ergebenden Beitragszeiten seien als solche auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen. Verfassungsrechtliche Bedenken, die von der Klägerin im übrigen nicht konkretisiert worden seien, seien nicht ersichtlich.
Gegen den am 29.10.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26.11.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG habe sich auf den Standpunkt gestellt, es gebe keine Gründe, die sich aus der Nachversicherung ergebenden Beitragszeiten bei der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht zu berücksichtigen. Diese Auffassung halte sie nicht für zutreffend. Ferner halte sie § 52 SGB VI für verfassungswidrig. Wegen des Versorgungsausgleichs dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als Personen, bei denen ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Beitragserstattung hat.
Gem. § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI werden Beiträge auf Antrag den Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Die Klägerin ist als Beamtin auf Lebenszeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Seit Ausscheiden aus der Versicherungspflicht im Juli 2002 sind 24 Kalendermonate abgelaufen und Versicherungspflicht ist nicht erneut eingetreten. Die Voraussetzungen für die Beitragserstattung sind jedoch nicht erfüllt, weil die Klägerin das Recht zur freiwilligen Versicherung hat.
Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI können sich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Klägerin, die als Beamtin versicherungsfrei ist, hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren - 60 Monate - (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Sie hat auf Grund der Arbeitslosigkeit im August/September 1999 und ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrerin vom 13.9.1999 bis 31.7.2002 36 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Ferner weist sie 18 Monate an Pflichtbeitragszeiten auf Grund von Nachversicherung für die Zeit vom 2.2.1998 bis 28.7.1999 auf und weitere 18 Monate auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs und hat damit 72 Kalendermonate an Beitragszeiten. Sie hat somit die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt und ist zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Damit scheidet eine Beitragserstattung aus.
Unerheblich ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat -, dass die Klägerin keinen Antrag auf Nachversicherung gestellt hat. Die Nachversicherung wird vielmehr - ohne dass ein Antrag erforderlich ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt. Nachversichert werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die - wie die Klägerin als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Nachdem die Klägerin im September 1999 eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte, war der Aufschubgrund des § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, die Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von 2 Jahren, weggefallen. Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen der Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem Versicherungsfreiheit vorgelegen hat (Nachversicherungs-Zeitraum), d. h. bei der Klägerin auf die Zeit vom 2.2.1998 bis 28.7.1999.
Die Berücksichtigung von Wartezeiten auf Grund des Versorgungsausgleichs gem. § 52 Abs. 1 SGB VI ist auch nicht verfassungswidrig. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 104, 126 (144 f.); 109, 96 ( 123 ); stRspr). Liegt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs eine erhebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist (BVerfGE 89, 365 (376) ).
Die Klägerin sieht in der Berücksichtigung von Wartezeiten aufgrund des Versorgungsausgleichs eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung von Versicherten, zu deren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, im Vergleich zu Versicherten, zu deren Gunsten kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Dem kann der Senat nicht folgen. § 52 Abs. 1 SGB VI knüpft den in der Regel günstigen Vorteil der Anrechnung von Versicherungsmonaten auf die Wartezeit an den Sachverhalt der Durchführung des Versorgungsausgleichs an. Nur durch die Scheidung und den damit von Gesetzes wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich ergibt sich die in § 52 Abs. 1 SGB VI geregelte Rechtsfolge. Damit ist aber ein Sachverhalt gegeben, der eine unterschiedliche Behandlung von Versicherten, zu deren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, im Vergleich zu Versicherten, zu deren Gunsten kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, von vornherein rechtfertigt. Denn es ist Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, dem Begünstigten die Schaffung einer eigenständigen Alterssicherung zu erleichtern, nachdem durch die Scheidung der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt. Dies geschieht auch durch die Umrechnung von Entgeltpunkten in Wartezeitmonate, weil dadurch die Voraussetzungen für eine Rente (Wartezeit) eher erfüllt werden. Denn die Personen, die die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, haben bei Erreichen des Rentenalters einen Anspruch auf eine Altersrente, während dies bei Personen, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, nicht der Fall ist. Ferner haben die Personen, die die Wartezeit erfüllt haben, das Recht zur freiwilligen Versicherung und zum Aufbau einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dass im Falle der Klägerin diese Rechtswohltat die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI entfallen lässt, ist kein ausreichender Grund, an der Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 1 SGB VI zu zweifeln. Daher ist es auch unerheblich, ob es für die Klägerin überhaupt günstiger wäre, derzeit eine Beitragserstattung zu erhalten oder aber im Alter eine (zusätzliche) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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