Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 5718/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5789/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Krankengeld ab 16. August 2006.
Der am 1951 geborene Kläger war Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg. Von dieser hatte er bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 17. November 2004 Krankengeld bezogen. Ab dem folgenden Tag zahlte ihm die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Karlsruhe) Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 47,11 kalendertäglich. Im Januar 2005 erklärte er mit Wirkung zum 01. Februar 2005 seine Mitgliedschaft bei der Beklagten für beendet, was dieses (Schreiben der Geschäftsstelle Lörrach vom 02. Februar 2005) bestätigte.
Ab 16. Februar 2005 bescheinigte Arzt für Allgemeinmedizin - Sportmedizin - Dr. K. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit. Die Diagnose lautete F 32.9 (depressive Episode, nicht näher bezeichnet). Für die Sechs-Wochen-Frist des § 125 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) bestand Anspruch auf Leistungsfortzahlung; die Agentur für Arbeit hob die Bewilligungsentscheidung über das bis 31. März 2005 zur Auszahlung gelangte Arbeitslosengeld demgemäß mit Wirkung ab 30. März 2005 auf (Bescheid der Agentur für Arbeit vom 05. April 2005). Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie prüfe seinen Antrag auf Zahlung von Krankengeld (Schreiben vom 12. Mai 2005). Sie ermittelte, dass wegen zervikalen Bandscheibenschadens vom 25. November 2002 bis 03. Juli 2003, 13. November 2003 bis 03. Mai 2004 und vom 30. Juni bis 17. November 2004 ("Aussteuerung") Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Nachdem die Zahlung des Krankengeldes weiter ausblieb, erhob der Kläger am 24. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG; zunächst S 1 KR 1991/05, später S 2 KR 1991/05) und begehrte Krankenversicherungsschutz durch die Beklagte sowie mit Schreiben vom 30. Mai 2005, beim SG am selben Tag eingegangen, ab 30. März 2005 die Zahlung von Krankengeld ab 01. April 2005 in Höhe von kalendertäglich EUR 47,11.
Dr. Steinhauer, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, bestätigte im Gutachten vom 29. Juni 2005 Arbeitsunfähigkeit wegen einer mittelgradigen depressive Episode und führte auch aus, Diagnosen des Bewegungsapparats begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht. Durch Bescheid vom 06. Juli 2005 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger Krankengeld ab 30. März 2005 in Höhe von EUR 47,11 pro Tag. Der Kläger blieb weiterhin durch Dr. K. wegen Depressionen arbeitsunfähig geschrieben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger eine Heilmaßnahme in der A.-klinik I., während deren Dauer vom 16. Mai bis 23. Juni 2006 Übergangsgeld gezahlt wurde (Bescheid vom 29. Juni 2006).
Mit Schreiben vom 04. Mai 2006 hörte die Beklagte den Kläger - unter Fristsetzung bis 22. Mai 2006 - zur beabsichtigten Einstellung der Krankengeldzahlung mit 15. August 2006 an. Die Höchstbezugsdauer sei erreicht. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 07. Mai 2006, wegen eines Leistungsbeginns erst am 01. April 2005 ende die Leistung erst zum 30. September 2006. Weiter verlängere sich die Bezugsdauer durch die sechswöchige Reha-Maßnahme. Mit Bescheid vom 10. Mai 2006 "informierte" die Beklagte den Kläger über das Ende des Krankengeldbezugs nach 546 Tagen am 15. August 2006. Der Anspruch bestehe für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren; er verlängere sich nicht um Ruhenszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld oder von Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme. Wegen dieses Bescheids erweiterte der Kläger die anhängige Klage und wandte sich gegen die Begrenzung der Zahlung von Krankengeld (Schreiben vom 15. Mai 2006). Die Beklagte sah dies als Widerspruch an. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006). Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und von Übergangsgeld seien in die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen einzurechnen. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Krankengeld nur. Damit sei die Höchstbezugsdauer am 15. August 2006 erreicht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31. August 2006 zugestellt.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006, beim SG am 23. Oktober 2006 eingegangen, nahm der Kläger im anhängigen Klageverfahren S 2 KR 1991/05 die Klage auf Zahlung des Krankengelds ab 01. April 2005 zurück, begehrte jedoch weiterhin Krankengeld auch über den 15. August 2006 hinaus zu zahlen. Das SG trennte diese Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2006 ab und führte sie unter dem Aktenzeichen S 2 KR 5718/06 fort. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 18. Oktober 2007 hörte das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid an.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Durch Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2007 wies es die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, eine unbegrenzte Gewährung von Krankengeld ohne Einhaltung der 78-Wochen-Frist widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld ruhe der Anspruch auf Krankengeld; diese Zeit werde auf die Leistungsdauer angerechnet.
Gegen den am 06. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. November 2007 beim SG Berufung eingelegt. Er verbleibt dabei, Versicherte hätten Anspruch auf Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Es bestünden Zweifel an der in der Praxis angewandten Frist von 78 Wochen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 zu verurteilen, ihm ab 16. August 2006 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2007 zutreffend entschieden, dass die Beklagte im Bescheid vom 10. Mai 2006 (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006) den Bezug von Krankengeld mit 15. August 2006 für beendet erklären durfte und dem Kläger darüber hinaus kein Anspruch mehr zusteht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengelds werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt (§ 48 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Der (materiell-rechtliche) Anspruch auf Krankengeld hat mit dem 15. August 2006 geendet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde nach Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten am 01. Februar 2005 erstmals am 16. Februar 2005 von Dr. K. wegen "depressiver Episode, nicht näher bezeichnet" bescheinigt. Erkrankungen der Wirbelsäule, deretwegen der Krankengeldbezug seitens der AOK mit 17. November 2004 wegen "Aussteuerung" beendet worden war, verursachten. Arbeitsunfähigkeit ab 16. Februar 2005 nicht, wie sich aus dem Gutachten des Dr. Steinhauer vom 29. Juni 2005 ergibt. Inwieweit letztere Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB V zu einer Verkürzung der Leistungsdauer veranlasst hätte, ist hier nicht weiter zu prüfen, nachdem die Beklagte nach Einleitung entsprechender Ermittlungen von der Geltendmachung eines solchen Umstands abgesehen hat. Vom 16. Februar 2005 bis 15. August 2006 sind es 546 Kalendertage, also 78 Wochen.
Die Anspruchsdauer das Krankengelds wird durch den Bezug der anderen in der Zeit vom 16. Februar 2005 bis 15. August 2006 vom Kläger bezogenen Entgeltersatzleistungen nicht verlängert. Diese Entgeltersatzleistungen bewirkten, dass der Krankengeldanspruch ruhte, was aber nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V gleichwohl als Bezug von Krankengeld zu berücksichtigen ist, somit als Bezug von Krankengeld gilt. Der Anspruch auf Krankengeld ruhte während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 3 SGB III für sechs Wochen der Leistungsortzahlung vom 16. Februar bis 29. März 2005 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V und während des Bezugs von Übergangsgeld während der von der Deutschen Rentenversicherung Bund bewilligten stationären Rehabilitation vom 16. Mai bis 23. Juni 2006 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Eine unbegrenzte Weiterzahlung über den hier festgestellten Endzeitpunkt hinaus kommt damit nicht in Betracht. Dies erschließt sich bereits aus der Logik des Wortlauts des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V; besteht - wie vom Kläger in Anspruch genommen - Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung, so kann die Bezugsdauer längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren betragen, gleichgültig ob durchgängig dieselbe Krankheit besteht oder während deren Dauer eine weitere hinzutritt. Eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit während der Zeit vom 16. Februar 2005 bis 15. August 2006 ist seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden.
Die Beendigung des Bezugs mit 15. August 2006 ist auch verfahrensrechtlich wirksam. Im Bescheid vom 10. Mai 2006 (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006) ist das Ende des Bezugs mit 15. August 2006 erkennbar und deutlich verfügt. Damit hat sich die letzte bescheidmäßige Bewilligung von Krankengeld (vgl. Auszahlschein der Fachärztinnen für Psychiatrie Dr. S./Dr. E./Sc. vom 19. Juli 2006, nicht begrenzt) durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X -). Der Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen oder der Aufhebung eines durch wesentliche Änderung der Verhältnisse rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts (vgl. §§ 45, 48 SGB X) mit den dort normierten besonderen Voraussetzungen bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Krankengeld ab 16. August 2006.
Der am 1951 geborene Kläger war Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Baden-Württemberg. Von dieser hatte er bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 17. November 2004 Krankengeld bezogen. Ab dem folgenden Tag zahlte ihm die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Karlsruhe) Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 47,11 kalendertäglich. Im Januar 2005 erklärte er mit Wirkung zum 01. Februar 2005 seine Mitgliedschaft bei der Beklagten für beendet, was dieses (Schreiben der Geschäftsstelle Lörrach vom 02. Februar 2005) bestätigte.
Ab 16. Februar 2005 bescheinigte Arzt für Allgemeinmedizin - Sportmedizin - Dr. K. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit. Die Diagnose lautete F 32.9 (depressive Episode, nicht näher bezeichnet). Für die Sechs-Wochen-Frist des § 125 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) bestand Anspruch auf Leistungsfortzahlung; die Agentur für Arbeit hob die Bewilligungsentscheidung über das bis 31. März 2005 zur Auszahlung gelangte Arbeitslosengeld demgemäß mit Wirkung ab 30. März 2005 auf (Bescheid der Agentur für Arbeit vom 05. April 2005). Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie prüfe seinen Antrag auf Zahlung von Krankengeld (Schreiben vom 12. Mai 2005). Sie ermittelte, dass wegen zervikalen Bandscheibenschadens vom 25. November 2002 bis 03. Juli 2003, 13. November 2003 bis 03. Mai 2004 und vom 30. Juni bis 17. November 2004 ("Aussteuerung") Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Nachdem die Zahlung des Krankengeldes weiter ausblieb, erhob der Kläger am 24. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG; zunächst S 1 KR 1991/05, später S 2 KR 1991/05) und begehrte Krankenversicherungsschutz durch die Beklagte sowie mit Schreiben vom 30. Mai 2005, beim SG am selben Tag eingegangen, ab 30. März 2005 die Zahlung von Krankengeld ab 01. April 2005 in Höhe von kalendertäglich EUR 47,11.
Dr. Steinhauer, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, bestätigte im Gutachten vom 29. Juni 2005 Arbeitsunfähigkeit wegen einer mittelgradigen depressive Episode und führte auch aus, Diagnosen des Bewegungsapparats begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht. Durch Bescheid vom 06. Juli 2005 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger Krankengeld ab 30. März 2005 in Höhe von EUR 47,11 pro Tag. Der Kläger blieb weiterhin durch Dr. K. wegen Depressionen arbeitsunfähig geschrieben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger eine Heilmaßnahme in der A.-klinik I., während deren Dauer vom 16. Mai bis 23. Juni 2006 Übergangsgeld gezahlt wurde (Bescheid vom 29. Juni 2006).
Mit Schreiben vom 04. Mai 2006 hörte die Beklagte den Kläger - unter Fristsetzung bis 22. Mai 2006 - zur beabsichtigten Einstellung der Krankengeldzahlung mit 15. August 2006 an. Die Höchstbezugsdauer sei erreicht. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 07. Mai 2006, wegen eines Leistungsbeginns erst am 01. April 2005 ende die Leistung erst zum 30. September 2006. Weiter verlängere sich die Bezugsdauer durch die sechswöchige Reha-Maßnahme. Mit Bescheid vom 10. Mai 2006 "informierte" die Beklagte den Kläger über das Ende des Krankengeldbezugs nach 546 Tagen am 15. August 2006. Der Anspruch bestehe für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren; er verlängere sich nicht um Ruhenszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld oder von Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme. Wegen dieses Bescheids erweiterte der Kläger die anhängige Klage und wandte sich gegen die Begrenzung der Zahlung von Krankengeld (Schreiben vom 15. Mai 2006). Die Beklagte sah dies als Widerspruch an. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006). Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und von Übergangsgeld seien in die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen einzurechnen. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Krankengeld nur. Damit sei die Höchstbezugsdauer am 15. August 2006 erreicht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31. August 2006 zugestellt.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006, beim SG am 23. Oktober 2006 eingegangen, nahm der Kläger im anhängigen Klageverfahren S 2 KR 1991/05 die Klage auf Zahlung des Krankengelds ab 01. April 2005 zurück, begehrte jedoch weiterhin Krankengeld auch über den 15. August 2006 hinaus zu zahlen. Das SG trennte diese Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2006 ab und führte sie unter dem Aktenzeichen S 2 KR 5718/06 fort. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 18. Oktober 2007 hörte das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid an.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Durch Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2007 wies es die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, eine unbegrenzte Gewährung von Krankengeld ohne Einhaltung der 78-Wochen-Frist widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld ruhe der Anspruch auf Krankengeld; diese Zeit werde auf die Leistungsdauer angerechnet.
Gegen den am 06. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. November 2007 beim SG Berufung eingelegt. Er verbleibt dabei, Versicherte hätten Anspruch auf Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Es bestünden Zweifel an der in der Praxis angewandten Frist von 78 Wochen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 zu verurteilen, ihm ab 16. August 2006 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2007 zutreffend entschieden, dass die Beklagte im Bescheid vom 10. Mai 2006 (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006) den Bezug von Krankengeld mit 15. August 2006 für beendet erklären durfte und dem Kläger darüber hinaus kein Anspruch mehr zusteht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengelds werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt (§ 48 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Der (materiell-rechtliche) Anspruch auf Krankengeld hat mit dem 15. August 2006 geendet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde nach Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten am 01. Februar 2005 erstmals am 16. Februar 2005 von Dr. K. wegen "depressiver Episode, nicht näher bezeichnet" bescheinigt. Erkrankungen der Wirbelsäule, deretwegen der Krankengeldbezug seitens der AOK mit 17. November 2004 wegen "Aussteuerung" beendet worden war, verursachten. Arbeitsunfähigkeit ab 16. Februar 2005 nicht, wie sich aus dem Gutachten des Dr. Steinhauer vom 29. Juni 2005 ergibt. Inwieweit letztere Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB V zu einer Verkürzung der Leistungsdauer veranlasst hätte, ist hier nicht weiter zu prüfen, nachdem die Beklagte nach Einleitung entsprechender Ermittlungen von der Geltendmachung eines solchen Umstands abgesehen hat. Vom 16. Februar 2005 bis 15. August 2006 sind es 546 Kalendertage, also 78 Wochen.
Die Anspruchsdauer das Krankengelds wird durch den Bezug der anderen in der Zeit vom 16. Februar 2005 bis 15. August 2006 vom Kläger bezogenen Entgeltersatzleistungen nicht verlängert. Diese Entgeltersatzleistungen bewirkten, dass der Krankengeldanspruch ruhte, was aber nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V gleichwohl als Bezug von Krankengeld zu berücksichtigen ist, somit als Bezug von Krankengeld gilt. Der Anspruch auf Krankengeld ruhte während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 3 SGB III für sechs Wochen der Leistungsortzahlung vom 16. Februar bis 29. März 2005 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V und während des Bezugs von Übergangsgeld während der von der Deutschen Rentenversicherung Bund bewilligten stationären Rehabilitation vom 16. Mai bis 23. Juni 2006 gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Eine unbegrenzte Weiterzahlung über den hier festgestellten Endzeitpunkt hinaus kommt damit nicht in Betracht. Dies erschließt sich bereits aus der Logik des Wortlauts des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V; besteht - wie vom Kläger in Anspruch genommen - Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung, so kann die Bezugsdauer längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren betragen, gleichgültig ob durchgängig dieselbe Krankheit besteht oder während deren Dauer eine weitere hinzutritt. Eine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit während der Zeit vom 16. Februar 2005 bis 15. August 2006 ist seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden.
Die Beendigung des Bezugs mit 15. August 2006 ist auch verfahrensrechtlich wirksam. Im Bescheid vom 10. Mai 2006 (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006) ist das Ende des Bezugs mit 15. August 2006 erkennbar und deutlich verfügt. Damit hat sich die letzte bescheidmäßige Bewilligung von Krankengeld (vgl. Auszahlschein der Fachärztinnen für Psychiatrie Dr. S./Dr. E./Sc. vom 19. Juli 2006, nicht begrenzt) durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X -). Der Rücknahme eines anfänglich rechtswidrigen oder der Aufhebung eines durch wesentliche Änderung der Verhältnisse rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts (vgl. §§ 45, 48 SGB X) mit den dort normierten besonderen Voraussetzungen bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
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