Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 11 V 2290/93
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 1222/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1938 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. Erstmals am 29. Mai 1989 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung und trug vor, am 14. Februar 1945 durch liegengebliebenes Kriegsmaterial verletzt worden zu sein. Er habe das rechte Auge, den rechten Daumen und Finger mit Mittelhandknochen der linken Hand verloren. In seinem Heimatland sei er als ziviles Kriegsopfer anerkannt. Er legte einen entsprechenden Anerkennungsbescheid vom 10. Juli 1975 vor. Nach weiteren Ermittlungen erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 1992 die geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen an und gewährte Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 90 v.H. ab März 1992. Zur Begründung führte er u.a. aus, daß die Leistung als sogenannte "Kannleistung” gemäß § 64 e Abs. 1 bzw. § 64 Abs. 2 BVG bewilligt werde.
Diesen Bescheid nahm der Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 1993 mit Wirkung vom 1. Februar 1993 zurück und führte zur Begründung aus, daß der Bewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da eine Doppelversorgung gemäß § 7 Abs. 2 BVG unzulässig sei. Der Kläger erhalte bereits Rente als ziviles Kriegsopfer von seinem Heimatstaat und habe deshalb keinen weiteren Anspruch nach dem BVG. Die Aufhebung sei im öffentlichen Interesse geboten. Zugunsten der Interessen des Klägers sei berücksichtigt worden, daß der Grund für das Zustandekommen des rechtswidrigen Bescheides allein in der Verantwortung der deutschen Verwaltung liege. Im Rahmen der Ermessensprüfung sei die persönliche Lage berücksichtigt worden. Die (niedrige) Höhe der Versorgung seines Heimatstaates könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, da auf diese wirtschaftlichen Verhältnisse deutsche Verwaltungsentscheidungen keinen Einfluß hätten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, daß die Entziehung der Versorgungsleistung rechtswidrig sei. Die Entziehung der Versorgungsleistung treffe ihn besonders hart, da er infolge der Kriegsereignisse in Jugoslawien vertrieben worden sei und praktisch "nichts mehr habe”. Durch die Kriegswirren sei speziell der für ihn notwendige Augenarztbesuch fast unmöglich. Besuchsweise halte er sich bei der Familie seiner Schwägerin in der Bundesrepublik Deutschland oder im Hotel in Split auf. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1993 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da den Kläger kein Verschulden an der Rechtswidrigkeit des Bescheides treffe, brauche er die gezahlten Leistungen nicht zurückzuerstatten. Für die Zukunft überwiege jedoch das öffentliche Interesse an der Rücknahme. Es sei bekannt, daß der Kläger schon in jungen Jahren schwer geschädigt worden sei und in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Diese Umstände würden bei Sozialleistungen vielfach zutreffen und könnten bei allem Verständnis nicht dazu führen, daß lebenslang fortgesetzt werde, was nach dem Gesetz nicht hätte sein dürfen.
Am 20. September 1993 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und die Ansicht vertreten, daß die Entziehung von Versorgungsleistungen rechtswidrig sei und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen.
Mit Urteil vom 7. Oktober 1994 hat das Sozialgericht den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Aufhebung hätte nur unter den Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) erfolgen können. Entscheidend sei, daß der Beklagte von der ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X obliegenden Pflicht zur Ausübung sachgerechten Ermessens keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte habe in seiner Entscheidung nicht auf den individuellen Einzelfall des Klägers abgestellt. Vielmehr weise die Formulierung darauf hin, daß der Beklagte bei seiner Entscheidung gerade nicht die individuellen Verhältnisse des vorliegenden Falles im Auge gehabt habe, sondern nur solche Aspekte, die für sämtliche Fälle der Gewährung von Versorgungsleistungen an Zivilkriegsopfer im ehemaligen Jugoslawien zutreffen würden. Das Fehlen jeglicher Einzelfallbezogenheit werde insbesondere dadurch deutlich, daß in einer Vielzahl von Fällen die gleiche Formulierung benutzt wurde. Es sei gerichtsbekannt, daß der Beklagte nach Bekanntwerden der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Mai 1992 zahlreiche Verwaltungsverfahren zur Rückforderung eingeleitet habe und in ca. 300 gleichgelagerten Fällen praktisch wortgleiche Rücknahme- und Widerspruchsbescheide erlassen habe. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien deshalb wegen der nicht ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens aufzuheben gewesen.
Gegen das am 9. Dezember 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. Dezember 1994 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, bei Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X sei im sozialen Entschädigungsrecht wenigstens im Regelfall überhaupt kein Ermessen auszuüben. Dies habe der 9/9 a-Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt. Der vorliegende Fall sei ein klassischer Regelfall. Es hätte deshalb kein Ermessen ausgeübt werden müssen. Außerdem ergebe sich aus den Texten des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides, daß sowohl die Höhe der ausländischen Zivilopferrente als auch das Lebensalter, die Schädigung und das relativ geringe Gesamteinkommen in die Überlegung einbezogen worden seien. Schließlich könnten die derzeitigen Auswirkungen des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien nicht berücksichtigt werden, denn für die Folgen des Bürgerkrieges, der ein halbes Jahrhundert nach dem Zweiten Weltkrieg entbrannt sei, könne die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich gemacht werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 24. September 1996 die Urteile des Senates vom 14. Dezember 1995 in vergleichbaren Fällen in das Verfahren eingeführt.
Beide Beteiligte habe sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft (§ 151 i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 7. Oktober 1994 den Bescheid vom 11. Januar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1993 aufgehoben, denn diese Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig.
Die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unterliegt bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen (§ 45 Abs. 2–4 SGB X). Der Senat hat bereits in zwei gleichgelagerten Fällen (vgl. Hess. Landessozialgericht, Urteile vom 14. Dezember 1995 – L-5/V-1221/94 und L-5/V-345/95 –) entschieden, daß die Rücknahmebescheide rechtswidrig sind. Diese Urteile sind bereits in das hier anhängige Verfahren eingeführt. Der Senat nimmt darauf vollinhaltlich Bezug.
Entscheidend ist hiernach zunächst, daß die – rechtswidrige – Entscheidung und die Bewilligung von Versorgungsleistungen allein in den Verantwortungsbereich der Versorgungsverwaltung fallen. Eine Doppelversorgung ist gemäß § 7 Abs. 2 BVG grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 25. November 1976 – 8 RV 188/75, Urteile vom 20. Mai 1992 – 9a RV 11/91 und 9a RV 12/91, zuletzt Urteil vom 10. August 1993 – 9/9a RV 39/92) entschieden, daß Kriegsopfer, die von ihrem Heimatstaat Versorgungsleistungen erhalten, keinen weiteren Anspruch nach dem BVG haben. Entscheidend ist grundsätzlich nur der Anspruch. Unerheblich ist, ob und inwieweit die Geldleistungen letztlich erbracht werden. Der Kläger ist als ziviles Kriegsopfer anerkannt. Der ehemalige Staat Jugoslawien gewährte auch Versorgungsleistungen. Die selbständigen Staaten Bosnien-Herzegowina, Slowenien und Kroatien haben insoweit die früheren jugoslawischen Rechtsnormen übernommen.
Entscheidend ist ferner auch im vorliegenden Fall, daß ein Ermessensfehler vorliegt, so daß die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig sind (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Senat sieht im vorliegenden Fall keinen Regelfall, der jegliche Ermessenserwägung der Verwaltung verzichtbar macht. Vielmehr fehlt die notwendige pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Es liegt eine sogenannte Ermessensunterschreitung vor. Denn es wurde dieselbe Formulierung für eine Vielzahl von Fällen benutzt und damit Verhältnisse nur pauschal berücksichtigt, aber nicht alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Auch im vorliegenden Fall waren weitere Umstände erkennbar, gegebenenfalls hätten sie von dem Beklagten ermittelt werden können und müssen. Der Kläger selbst hat glaubhaft vorgetragen, daß er infolge der Kriegsereignisse in Jugoslawien vertrieben wurde und praktisch alles verloren hat. Die medizinisch notwendige Versorgung ist dadurch nicht mehr gewährleistet. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht, denn er hat keine individuelle Ermessensprüfung vorgenommen. Die Berufung war deshalb – wie bereits in vergleichbaren Fällen – zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da das BSG in vergleichbaren Fällen auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Revision bereits zugelassen hat.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1938 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. Erstmals am 29. Mai 1989 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung und trug vor, am 14. Februar 1945 durch liegengebliebenes Kriegsmaterial verletzt worden zu sein. Er habe das rechte Auge, den rechten Daumen und Finger mit Mittelhandknochen der linken Hand verloren. In seinem Heimatland sei er als ziviles Kriegsopfer anerkannt. Er legte einen entsprechenden Anerkennungsbescheid vom 10. Juli 1975 vor. Nach weiteren Ermittlungen erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 1992 die geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen an und gewährte Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 90 v.H. ab März 1992. Zur Begründung führte er u.a. aus, daß die Leistung als sogenannte "Kannleistung” gemäß § 64 e Abs. 1 bzw. § 64 Abs. 2 BVG bewilligt werde.
Diesen Bescheid nahm der Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Aufhebungsbescheid vom 11. Januar 1993 mit Wirkung vom 1. Februar 1993 zurück und führte zur Begründung aus, daß der Bewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da eine Doppelversorgung gemäß § 7 Abs. 2 BVG unzulässig sei. Der Kläger erhalte bereits Rente als ziviles Kriegsopfer von seinem Heimatstaat und habe deshalb keinen weiteren Anspruch nach dem BVG. Die Aufhebung sei im öffentlichen Interesse geboten. Zugunsten der Interessen des Klägers sei berücksichtigt worden, daß der Grund für das Zustandekommen des rechtswidrigen Bescheides allein in der Verantwortung der deutschen Verwaltung liege. Im Rahmen der Ermessensprüfung sei die persönliche Lage berücksichtigt worden. Die (niedrige) Höhe der Versorgung seines Heimatstaates könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, da auf diese wirtschaftlichen Verhältnisse deutsche Verwaltungsentscheidungen keinen Einfluß hätten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, daß die Entziehung der Versorgungsleistung rechtswidrig sei. Die Entziehung der Versorgungsleistung treffe ihn besonders hart, da er infolge der Kriegsereignisse in Jugoslawien vertrieben worden sei und praktisch "nichts mehr habe”. Durch die Kriegswirren sei speziell der für ihn notwendige Augenarztbesuch fast unmöglich. Besuchsweise halte er sich bei der Familie seiner Schwägerin in der Bundesrepublik Deutschland oder im Hotel in Split auf. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1993 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da den Kläger kein Verschulden an der Rechtswidrigkeit des Bescheides treffe, brauche er die gezahlten Leistungen nicht zurückzuerstatten. Für die Zukunft überwiege jedoch das öffentliche Interesse an der Rücknahme. Es sei bekannt, daß der Kläger schon in jungen Jahren schwer geschädigt worden sei und in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Diese Umstände würden bei Sozialleistungen vielfach zutreffen und könnten bei allem Verständnis nicht dazu führen, daß lebenslang fortgesetzt werde, was nach dem Gesetz nicht hätte sein dürfen.
Am 20. September 1993 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und die Ansicht vertreten, daß die Entziehung von Versorgungsleistungen rechtswidrig sei und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen.
Mit Urteil vom 7. Oktober 1994 hat das Sozialgericht den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Aufhebung hätte nur unter den Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) erfolgen können. Entscheidend sei, daß der Beklagte von der ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X obliegenden Pflicht zur Ausübung sachgerechten Ermessens keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte habe in seiner Entscheidung nicht auf den individuellen Einzelfall des Klägers abgestellt. Vielmehr weise die Formulierung darauf hin, daß der Beklagte bei seiner Entscheidung gerade nicht die individuellen Verhältnisse des vorliegenden Falles im Auge gehabt habe, sondern nur solche Aspekte, die für sämtliche Fälle der Gewährung von Versorgungsleistungen an Zivilkriegsopfer im ehemaligen Jugoslawien zutreffen würden. Das Fehlen jeglicher Einzelfallbezogenheit werde insbesondere dadurch deutlich, daß in einer Vielzahl von Fällen die gleiche Formulierung benutzt wurde. Es sei gerichtsbekannt, daß der Beklagte nach Bekanntwerden der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Mai 1992 zahlreiche Verwaltungsverfahren zur Rückforderung eingeleitet habe und in ca. 300 gleichgelagerten Fällen praktisch wortgleiche Rücknahme- und Widerspruchsbescheide erlassen habe. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien deshalb wegen der nicht ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens aufzuheben gewesen.
Gegen das am 9. Dezember 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. Dezember 1994 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, bei Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X sei im sozialen Entschädigungsrecht wenigstens im Regelfall überhaupt kein Ermessen auszuüben. Dies habe der 9/9 a-Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt. Der vorliegende Fall sei ein klassischer Regelfall. Es hätte deshalb kein Ermessen ausgeübt werden müssen. Außerdem ergebe sich aus den Texten des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides, daß sowohl die Höhe der ausländischen Zivilopferrente als auch das Lebensalter, die Schädigung und das relativ geringe Gesamteinkommen in die Überlegung einbezogen worden seien. Schließlich könnten die derzeitigen Auswirkungen des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien nicht berücksichtigt werden, denn für die Folgen des Bürgerkrieges, der ein halbes Jahrhundert nach dem Zweiten Weltkrieg entbrannt sei, könne die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich gemacht werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 24. September 1996 die Urteile des Senates vom 14. Dezember 1995 in vergleichbaren Fällen in das Verfahren eingeführt.
Beide Beteiligte habe sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft (§ 151 i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 7. Oktober 1994 den Bescheid vom 11. Januar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1993 aufgehoben, denn diese Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig.
Die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unterliegt bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen (§ 45 Abs. 2–4 SGB X). Der Senat hat bereits in zwei gleichgelagerten Fällen (vgl. Hess. Landessozialgericht, Urteile vom 14. Dezember 1995 – L-5/V-1221/94 und L-5/V-345/95 –) entschieden, daß die Rücknahmebescheide rechtswidrig sind. Diese Urteile sind bereits in das hier anhängige Verfahren eingeführt. Der Senat nimmt darauf vollinhaltlich Bezug.
Entscheidend ist hiernach zunächst, daß die – rechtswidrige – Entscheidung und die Bewilligung von Versorgungsleistungen allein in den Verantwortungsbereich der Versorgungsverwaltung fallen. Eine Doppelversorgung ist gemäß § 7 Abs. 2 BVG grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 25. November 1976 – 8 RV 188/75, Urteile vom 20. Mai 1992 – 9a RV 11/91 und 9a RV 12/91, zuletzt Urteil vom 10. August 1993 – 9/9a RV 39/92) entschieden, daß Kriegsopfer, die von ihrem Heimatstaat Versorgungsleistungen erhalten, keinen weiteren Anspruch nach dem BVG haben. Entscheidend ist grundsätzlich nur der Anspruch. Unerheblich ist, ob und inwieweit die Geldleistungen letztlich erbracht werden. Der Kläger ist als ziviles Kriegsopfer anerkannt. Der ehemalige Staat Jugoslawien gewährte auch Versorgungsleistungen. Die selbständigen Staaten Bosnien-Herzegowina, Slowenien und Kroatien haben insoweit die früheren jugoslawischen Rechtsnormen übernommen.
Entscheidend ist ferner auch im vorliegenden Fall, daß ein Ermessensfehler vorliegt, so daß die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig sind (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Senat sieht im vorliegenden Fall keinen Regelfall, der jegliche Ermessenserwägung der Verwaltung verzichtbar macht. Vielmehr fehlt die notwendige pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Es liegt eine sogenannte Ermessensunterschreitung vor. Denn es wurde dieselbe Formulierung für eine Vielzahl von Fällen benutzt und damit Verhältnisse nur pauschal berücksichtigt, aber nicht alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Auch im vorliegenden Fall waren weitere Umstände erkennbar, gegebenenfalls hätten sie von dem Beklagten ermittelt werden können und müssen. Der Kläger selbst hat glaubhaft vorgetragen, daß er infolge der Kriegsereignisse in Jugoslawien vertrieben wurde und praktisch alles verloren hat. Die medizinisch notwendige Versorgung ist dadurch nicht mehr gewährleistet. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht, denn er hat keine individuelle Ermessensprüfung vorgenommen. Die Berufung war deshalb – wie bereits in vergleichbaren Fällen – zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da das BSG in vergleichbaren Fällen auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Revision bereits zugelassen hat.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved