Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 Ar 2032/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 Ar 794/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1994 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Bescheide vom 12. März 1990 und 4. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1991 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11. August 1989 bis zum 30. September 1989 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen streitig.
Der 1962 geborene Kläger, ein ausgebildeter Kürschner, war zuletzt als Verkaufsfahrer und Versandarbeiter beschäftigt. Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 7. März 1989 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 12. Juli 1989 unterrichtete er das Arbeitsamt Offenbach über seine Bemühungen, eine Lehrstelle als Kfz-Mechaniker zu bekommen, und die dabei aufgetretenen Probleme.
Am 31. Juli 1989 beantragte der Kläger die Förderung seiner Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Umschulung zum Kfz-Mechaniker. Maßnahmeträger war die Firma W. S. und S. i. M./M. Sie und der Kläger schlossen einen Umschulungsvertrag, demzufolge die Maßnahme am 1. August 1989 beginnen und am 31. Juli 1991 enden sollte. Tatsächlich nahm der Kläger an der Maßnahme vom 1. August 1989 bis zum 10. August 1989 teil, wofür ihm die Beklagte Unterhaltsgeld bewilligte. Am 15. August 1989 bescheinigte der Maßnahmeträger, daß der Kläger das Unternehmen im Rahmen der Probezeit auf eigenen Wunsch verlassen habe.
Am 11. August 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes. Zu den Gründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der F. S. gab er gegenüber der Beklagten am 15. August 1989 an, er habe die Arbeitsstelle aus psychischen Gründen aufgegeben.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1990 forderte die Beklagte vom Kläger die Vorlage eines ärztlichen Attestes darüber, daß die Arbeitsaufgabe bei der F. S. aus gesundheitlichen Gründen berechtigt gewesen sei. Am 8. Februar 1990 erklärte der Kläger hierzu, er sei zur Vorlage eines Attestes nicht in der Lage; der Vorgang liege bereits zu lange zurück. Er habe sich (nach Beendigung der Maßnahme) besser gefühlt und daher kein Bedürfnis mehr gehabt, zum Hausarzt zu gehen. Durch Bescheid vom 12. März 1990 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer 12-wöchigen, vom 11. August bis zum 2. November 1989 dauernden Sperrzeit fest, während der der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ruhe. Der Kläger habe am 10. August 1989 sein Arbeitsverhältnis bei der F. S. selbst gekündigt ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Ihm sei eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Erlangung eines Anschlußarbeitsplatzes zumutbar gewesen. Den hiergegen am 27. März 1990 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe seit Aufnahme der Tätigkeit unter starken Depressionen gelitten, welche sich in erheblichen psychischen Beschwerden (starke Schlaflosigkeit, Nervosität) geäußert hätten. Zu dem Zeitpunkt, als er seinen Kündigungsentschluß gefaßt habe, sei nicht absehbar gewesen, wann ein Anschlußarbeitsplatz habe gefunden werden können. Von einer Zumutbarkeit der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses habe deshalb nicht ausgegangen werden können. Die psychischen Störungen seien auf das konkrete Arbeitsverhältnis bezogen gewesen, was sich bereits daraus ergebe, daß sie nach dem Wechsel der Arbeitsstelle nicht mehr aufgetreten seien.
Mit Änderungsbescheid vom 4. Juli 1991 reduzierte die Beklagte die Sperrzeit auf acht Wochen (11. August 1989 bis zum 5. Oktober 1989). Sie begründete ihre Entscheidung nunmehr damit, der Kläger habe am 10. August 1989 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur beruflichen Umschulung abgebrochen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1991 wies sie sodann den Widerspruch, soweit er nicht durch den Änderungsbescheid gegenstandslos geworden war, als unbegründet zurück. Ein wichtiger Grund für einen Maßnahmeabbruch könne nicht anerkannt werden. Zwar habe der Kläger angegeben, seit Aufnahme der Umschulung unter erheblichen psychischen Beschwerden gelitten zu haben. Allerdings sei er diesbezüglich dieser Einlassung beweisfällig geblieben, da er trotz Aufforderung durch die Beklagte ein Attest seines Hausarztes über die behaupteten Gesundheitsbeschwerden nicht beigebracht habe. Auch einer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes O. zum 19. Oktober 1989 sei er nicht nachgekommen. Vielmehr habe er sich damit entschuldigen lassen, er könne den Termin wegen einer neuen Arbeitsstelle nicht wahrnehmen, ohne darzulegen, daß er an dem betreffenden Tag von der Arbeit nicht habe freigestellt werden können.
Gegen den ihm am 12. Juli 1991 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12. August 1991 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1994 persönlich angehört. Der Kläger hat erklärt, aufgrund seiner psychischen Beschwerden habe er nicht daran gedacht, sich vor einem Maßnahmeabbruch mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen. Auch Abhilfeversuche bezüglich der Arbeitsplatzbedingungen bei der F. S. seien nicht erfolgt, weil er gesundheitlich dazu nicht in der Lage gewesen sei.
Durch Urteil vom 13. April 1994 hat das SG die Klage abgewiesen. Den angefochtenen Bescheiden in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1991 sei zu folgen. Der Kläger habe keinen Nachweis zu erbringen vermocht, daß die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erforderlich und eine Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei. Hinzu komme, daß er eigenem Bekunden zufolge weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Arbeitgeber Abhilfeversuche hinsichtlich der ihn subjektiv beeinträchtigenden Arbeitsbedingungen unternommen habe.
Gegen dieses ihm am 15. Juli 1994 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 15. August 1994 eingegangenen Berufung. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das SG habe verkannt, daß die Beklagte – und nicht etwa er – für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) darlegungs- und beweispflichtig sei. Eine Umkehr der Beweislast komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, daß er bei dem Einholen eines medizinischen Gutachtens nicht mitgewirkt habe. Er sei jedoch erst am 12. Januar 1990, also 5 Monate nach dem Abbruch der Maßnahme und nach dem Auftreten der psychischen Störungen aufgefordert worden, ein ärztliches Attest beizubringen. Zuvor, am 19. Oktober 1989, sei er zu einem Termin bei dem ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes geladen worden. Er habe bezüglich dieses Termins vorgetragen, daß die Unterzeichnerin (die Prozeßbevollmächtigte des Klägers) bei dem Amt angerufen und erklärt habe, daß er den Termin nicht wahrnehmen könne, weil er eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Daraufhin habe die Beklagte ohne Hinweis auf etwaige Rechtsfolgen mitgeteilt, daß der Kläger nicht erscheinen brauche. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. April 1994 habe der Kläger auch vorgetragen, daß er als 26jähriger von seinem Arbeitgeber völlig unmündig behandelt worden sei. Der bei der Umschulungsmaßnahme verantwortliche Lehrmeister sei nicht bereit zu berücksichtigen, daß es sich bei ihm – dem Kläger – um eine berufserfahrene und erwachsene Person gehandelt habe und nicht um einen 16jährigen Lehrling. Abhilfe sei somit nicht möglich gewesen, so daß auch die vom SG angesprochenen Abhilfeversuche nicht zumutbar gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. März 1990 und 4. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1991 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11. August 1989 bis zum 30. September 1989 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, daß dem Kläger dann ein wichtiger Grund im Sinne des § 119 AFG zur Seite gestanden hätte, wenn ihm die weitere Teilnahme an der Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe zugemutet werden dürfen. Ob der Gesundheitszustand tatsächlich derart angegriffen gewesen sei, daß eine weitere Teilnahme als unzumutbar angesehen werden müsse, sei offen. Unabhängig davon, daß die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG die Beklagte treffe, sei darauf hinzuweisen, daß vorliegend eine Ausnahmefallgestaltung vorliege. Durch das Verhalten des Klägers sei sie – die Beklagte – daran gehindert gewesen, den hier maßgeblichen wichtigen Grund zu überprüfen. Selbst wenn ein wichtiger Grund anzuerkennen sei, könne sich der Kläger auf ihn nur berufen, wenn er einen zumutbaren Versuch zur Beseitigung dieses Grundes übernommen hätte. Ein solcher Versuch sei indes nicht erfolgt.
Der Senat hat zur Frage der Beratung des Klägers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Umschulung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Arbeitsberaters U. T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 1997 verwiesen.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter entschieden hat, ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Kläger hat für den geltend gemachten Zeitraum vom 11. August 1989 bis zum 30. September 1989 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er erfüllte die hierfür bestehenden Leistungsvoraussetzungen des § 100 Abs. 1 AFG, nachdem er seit dem 11. August 1989 (erneut) arbeitslos war, sich zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt hatte und der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 103 AFG zur Verfügung stand. Dies ist zwischen den Beteiligten auch ebensowenig streitig wie die Erfüllung der Anwartschaftszeit durch seine Beschäftigungen im Versand in der Zeit vom 1. Mai 1986 bis zum 3. Juli 1987 sowie als Verkaufsfahrer in der sich anschließenden Zeit bis zum 20. Februar 1989. Der aufgrund dieser Tätigkeiten begründete Anspruch auf Arbeitslosengeld war jedenfalls im Jahre 1989 noch nicht erschöpft.
Dem Leistungsbegehren des Klägers steht auch nicht der Eintritt einer Sperrzeit entgegen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG tritt eine Sperrzeit von acht Wochen ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten sowie zur beruflichen Rehabilitation abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Zwar hat vorliegend der Kläger das Umschulungsverhältnis zu der F. S. bereits kurz nach seinem Beginn wieder abgebrochen, er beruft sich jedoch zu Recht darauf, für diesen Abbruch einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Er war – wie er sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat – den Arbeitsbedingungen im Ausbildungsbetrieb in psychischer Hinsicht nicht gewachsen. Die Ausbildungssituation, wobei auch eine erhebliche Rolle spielte, daß der Kläger als Erwachsener unter Jugendlichen umgeschult werden sollte, führte bei ihm zu starken Depressionen, die sich in erheblichen Beschwerden (Nervosität und starke Schlaflosigkeit) äußerten. Diese von ihm vorgetragenen Umstände hält der Senat für glaubhaft. Vor dem Hintergrund seiner intensiven Bemühungen, einen zu seiner beruflichen Bildung bereiten Betrieb zu finden – sein Schreiben vom 12. Juli 1989 an den Zeugen T. gibt hiervon Zeugnis – erscheint ausgeschlossen, daß er seine Umschulung leichtfertig abgebrochen hat. Seine gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen ließen die Fortsetzung des Umschulungsverhältnisses unzumutbar erscheinen.
Allerdings haben die Beklagte und das SG zutreffend eingewandt, daß der Kläger keinen Nachweis über das Vorliegen der durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme verursachten psychischen Beschwerden beigebracht, insbesondere kein ärztliches Attest vorgelegt habe. Dieser Einwand kann indes vorliegend dem Kläger, auch wenn ihm die genannten Beschwerden nicht zu glauben wären, aufgrund der Regeln über die objektive Beweislast nicht entgegengehalten werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) trifft die Beweislast dafür, daß der Arbeitslose wegen unberechtigter Arbeitsablehnung eine Sperrzeit verwirkt hat, grundsätzlich das Arbeitsamt, und zwar auch hinsichtlich der Frage, ob die Ablehnung ohne wichtigen Grund erfolgt ist (Urteil vom 26. November 1992 – 7 RAr 38/92). Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn nicht um die Folgen einer Arbeitsablehnung, sondern um diejenigen des Abbruchs einer Bildungsmaßnahme gestritten wird. Auch in diesem Fall trifft mithin das Arbeitsamt hinsichtlich der Frage, ob der Abbruch ohne wichtigen Grund erfolgt ist, die Beweislast.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der bezeichneten Rechtsprechung lediglich dann zu machen, wenn sich der Arbeitslose nachträglich auf gesundheitliche Einschränkungen für einen wichtigen Grund zur Arbeitsablehnung beruft und das Arbeitsamt mangels entsprechender zeitnaher Angaben des Arbeitslosen keinen Anlaß hatte, diese rechtzeitig aufzuklären. Solchenfalls trägt der Arbeitslose den Nachteil der Nichtaufklärbarkeit des Vorliegens gesundheitlicher Einschränkungen. Für den Kläger trifft dies jedoch nicht zu. Zwar ist – wäre das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft – nicht mehr aufzuklären, ob der Kläger (und ggf. in welchem Ausmaß) Anfang August 1989 unter den von ihm vorgetragenen Beschwerden gelitten hat. Dies wäre nur zeitnah zu ermitteln gewesen. Daß es dazu nicht gekommen ist, ist dem Kläger nicht vorzuhalten. Er hat bereits in seinem Antrag auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes vom 11. August 1989 darauf hingewiesen, daß er die letzte Tätigkeit "aus psychischen Gründen” aufgegeben habe. Entsprechende Angaben machte der Kläger in der "Erklärung des Antragstellers zu den Entlassungs- bzw. Kündigungsgründen” unter dem 15. August 1989. Dennoch hat sich die Beklagte erst im Januar 1990 veranlaßt gesehen, den Kläger aufzufordern, ein ärztliches Attest beizubringen. Daß sich dieser hierzu außerstande sah, liegt auf der Hand, nachdem jedenfalls die ihn beeinträchtigenden Störungen alsbald nach Aufgabe des Umschulungsverhältnisses abgeklungen waren.
Der Kläger war zur Vermeidung von Sperrzeit schließlich nicht verpflichtet, einen Versuch zur Änderung der für ihn unbefriedigenden Ausbildungssituation zu unternehmen. Ungeachtet dessen, daß sich der Kläger den Ausbildungsbetrieb selbst ausgesucht hatte, ist nämlich vor dem Hintergrund des beruflichen Werdegangs des Klägers davon auszugehen, daß es sich bei der Umschulungsmaßnahme zum Kfz-Mechaniker offenbar um eine objektiv ungeeignete bzw. unzweckmäßige Maßnahme gehandelt hat. Dafür spricht vor allem, daß er bereits zum 1. Oktober 1989 aufgrund eigener Initiative in ein Beschäftigungsverhältnis als Sachbearbeiter im Sachgebiet "Autorisierung” bei der GZS G. Z. GmbH eintrat und damit seine dauerhafte Eingliederung in Arbeit und Beruf in einem mehr kaufmännisch geprägten Berufsfeld fand. Hinzu kommt, daß der Kläger während seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1. Mai 1986 bis zum 3. Juli 1987 bei der Firma K. GmbH für Lufttechnik mit dem Kommissionieren von Aufträgen, der Überwachung des kompletten Wareneingangs, der selbständigen Überwachung von Vormaterialien, der Qualitätskontrolle, der Erledigung von Sonderaufgaben (z.B. Messevorbereitung) sowie der Disposition des Warenausgangs betraut, also auch nicht typischerweise handwerklich tätig gewesen war. Angesichts dessen hätte mit ihm eingehend besprochen werden müssen, ob überhaupt eine Tätigkeit im Bereich des Kfz-Handwerks angezeigt war. Daß dem Kläger dahingehende Beratung zuteil geworden ist, kann nicht festgestellt werden. Sämtliche Beratungsunterlagen sind nicht mehr vorhanden und der Zeuge T. vermochte zum genauen Inhalt eines Beratungsgespräches ebenfalls keine Angaben zu machen.
Vor diesem Hintergrund verlangen es auch die Interessen der Versichertengemeinschaft nicht, gegen etwaige Mißstände im früheren Umschulungsbetrieb vorzugehen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß – hätte der Kläger die Umschulung solange fortgesetzt bis er den Anschlußarbeitsplatz gefunden haben würde – die Beklagte bis zum 30. September 1989 weiterhin Unterhaltsgeld hätte zahlen müssen. Durch sein Verhalten – Abbruch einer objektiv unzweckmäßigen Maßnahme und alsbaldige Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses in einem objektiv seinen Neigungen entsprechenden Berufsfeld – hat der Kläger mithin der Versichertengemeinschaft, die bereits nach wenigen Tagen von der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsgeld frei geworden ist, einen "Schaden” erspart.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen streitig.
Der 1962 geborene Kläger, ein ausgebildeter Kürschner, war zuletzt als Verkaufsfahrer und Versandarbeiter beschäftigt. Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom 7. März 1989 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 12. Juli 1989 unterrichtete er das Arbeitsamt Offenbach über seine Bemühungen, eine Lehrstelle als Kfz-Mechaniker zu bekommen, und die dabei aufgetretenen Probleme.
Am 31. Juli 1989 beantragte der Kläger die Förderung seiner Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Umschulung zum Kfz-Mechaniker. Maßnahmeträger war die Firma W. S. und S. i. M./M. Sie und der Kläger schlossen einen Umschulungsvertrag, demzufolge die Maßnahme am 1. August 1989 beginnen und am 31. Juli 1991 enden sollte. Tatsächlich nahm der Kläger an der Maßnahme vom 1. August 1989 bis zum 10. August 1989 teil, wofür ihm die Beklagte Unterhaltsgeld bewilligte. Am 15. August 1989 bescheinigte der Maßnahmeträger, daß der Kläger das Unternehmen im Rahmen der Probezeit auf eigenen Wunsch verlassen habe.
Am 11. August 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes. Zu den Gründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der F. S. gab er gegenüber der Beklagten am 15. August 1989 an, er habe die Arbeitsstelle aus psychischen Gründen aufgegeben.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1990 forderte die Beklagte vom Kläger die Vorlage eines ärztlichen Attestes darüber, daß die Arbeitsaufgabe bei der F. S. aus gesundheitlichen Gründen berechtigt gewesen sei. Am 8. Februar 1990 erklärte der Kläger hierzu, er sei zur Vorlage eines Attestes nicht in der Lage; der Vorgang liege bereits zu lange zurück. Er habe sich (nach Beendigung der Maßnahme) besser gefühlt und daher kein Bedürfnis mehr gehabt, zum Hausarzt zu gehen. Durch Bescheid vom 12. März 1990 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer 12-wöchigen, vom 11. August bis zum 2. November 1989 dauernden Sperrzeit fest, während der der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ruhe. Der Kläger habe am 10. August 1989 sein Arbeitsverhältnis bei der F. S. selbst gekündigt ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Ihm sei eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Erlangung eines Anschlußarbeitsplatzes zumutbar gewesen. Den hiergegen am 27. März 1990 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe seit Aufnahme der Tätigkeit unter starken Depressionen gelitten, welche sich in erheblichen psychischen Beschwerden (starke Schlaflosigkeit, Nervosität) geäußert hätten. Zu dem Zeitpunkt, als er seinen Kündigungsentschluß gefaßt habe, sei nicht absehbar gewesen, wann ein Anschlußarbeitsplatz habe gefunden werden können. Von einer Zumutbarkeit der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses habe deshalb nicht ausgegangen werden können. Die psychischen Störungen seien auf das konkrete Arbeitsverhältnis bezogen gewesen, was sich bereits daraus ergebe, daß sie nach dem Wechsel der Arbeitsstelle nicht mehr aufgetreten seien.
Mit Änderungsbescheid vom 4. Juli 1991 reduzierte die Beklagte die Sperrzeit auf acht Wochen (11. August 1989 bis zum 5. Oktober 1989). Sie begründete ihre Entscheidung nunmehr damit, der Kläger habe am 10. August 1989 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur beruflichen Umschulung abgebrochen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1991 wies sie sodann den Widerspruch, soweit er nicht durch den Änderungsbescheid gegenstandslos geworden war, als unbegründet zurück. Ein wichtiger Grund für einen Maßnahmeabbruch könne nicht anerkannt werden. Zwar habe der Kläger angegeben, seit Aufnahme der Umschulung unter erheblichen psychischen Beschwerden gelitten zu haben. Allerdings sei er diesbezüglich dieser Einlassung beweisfällig geblieben, da er trotz Aufforderung durch die Beklagte ein Attest seines Hausarztes über die behaupteten Gesundheitsbeschwerden nicht beigebracht habe. Auch einer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes O. zum 19. Oktober 1989 sei er nicht nachgekommen. Vielmehr habe er sich damit entschuldigen lassen, er könne den Termin wegen einer neuen Arbeitsstelle nicht wahrnehmen, ohne darzulegen, daß er an dem betreffenden Tag von der Arbeit nicht habe freigestellt werden können.
Gegen den ihm am 12. Juli 1991 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12. August 1991 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 1994 persönlich angehört. Der Kläger hat erklärt, aufgrund seiner psychischen Beschwerden habe er nicht daran gedacht, sich vor einem Maßnahmeabbruch mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen. Auch Abhilfeversuche bezüglich der Arbeitsplatzbedingungen bei der F. S. seien nicht erfolgt, weil er gesundheitlich dazu nicht in der Lage gewesen sei.
Durch Urteil vom 13. April 1994 hat das SG die Klage abgewiesen. Den angefochtenen Bescheiden in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1991 sei zu folgen. Der Kläger habe keinen Nachweis zu erbringen vermocht, daß die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen erforderlich und eine Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei. Hinzu komme, daß er eigenem Bekunden zufolge weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Arbeitgeber Abhilfeversuche hinsichtlich der ihn subjektiv beeinträchtigenden Arbeitsbedingungen unternommen habe.
Gegen dieses ihm am 15. Juli 1994 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 15. August 1994 eingegangenen Berufung. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das SG habe verkannt, daß die Beklagte – und nicht etwa er – für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) darlegungs- und beweispflichtig sei. Eine Umkehr der Beweislast komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, daß er bei dem Einholen eines medizinischen Gutachtens nicht mitgewirkt habe. Er sei jedoch erst am 12. Januar 1990, also 5 Monate nach dem Abbruch der Maßnahme und nach dem Auftreten der psychischen Störungen aufgefordert worden, ein ärztliches Attest beizubringen. Zuvor, am 19. Oktober 1989, sei er zu einem Termin bei dem ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes geladen worden. Er habe bezüglich dieses Termins vorgetragen, daß die Unterzeichnerin (die Prozeßbevollmächtigte des Klägers) bei dem Amt angerufen und erklärt habe, daß er den Termin nicht wahrnehmen könne, weil er eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Daraufhin habe die Beklagte ohne Hinweis auf etwaige Rechtsfolgen mitgeteilt, daß der Kläger nicht erscheinen brauche. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. April 1994 habe der Kläger auch vorgetragen, daß er als 26jähriger von seinem Arbeitgeber völlig unmündig behandelt worden sei. Der bei der Umschulungsmaßnahme verantwortliche Lehrmeister sei nicht bereit zu berücksichtigen, daß es sich bei ihm – dem Kläger – um eine berufserfahrene und erwachsene Person gehandelt habe und nicht um einen 16jährigen Lehrling. Abhilfe sei somit nicht möglich gewesen, so daß auch die vom SG angesprochenen Abhilfeversuche nicht zumutbar gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. März 1990 und 4. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1991 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11. August 1989 bis zum 30. September 1989 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, daß dem Kläger dann ein wichtiger Grund im Sinne des § 119 AFG zur Seite gestanden hätte, wenn ihm die weitere Teilnahme an der Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe zugemutet werden dürfen. Ob der Gesundheitszustand tatsächlich derart angegriffen gewesen sei, daß eine weitere Teilnahme als unzumutbar angesehen werden müsse, sei offen. Unabhängig davon, daß die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG die Beklagte treffe, sei darauf hinzuweisen, daß vorliegend eine Ausnahmefallgestaltung vorliege. Durch das Verhalten des Klägers sei sie – die Beklagte – daran gehindert gewesen, den hier maßgeblichen wichtigen Grund zu überprüfen. Selbst wenn ein wichtiger Grund anzuerkennen sei, könne sich der Kläger auf ihn nur berufen, wenn er einen zumutbaren Versuch zur Beseitigung dieses Grundes übernommen hätte. Ein solcher Versuch sei indes nicht erfolgt.
Der Senat hat zur Frage der Beratung des Klägers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Umschulung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Arbeitsberaters U. T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 1997 verwiesen.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter entschieden hat, ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Kläger hat für den geltend gemachten Zeitraum vom 11. August 1989 bis zum 30. September 1989 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er erfüllte die hierfür bestehenden Leistungsvoraussetzungen des § 100 Abs. 1 AFG, nachdem er seit dem 11. August 1989 (erneut) arbeitslos war, sich zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt hatte und der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 103 AFG zur Verfügung stand. Dies ist zwischen den Beteiligten auch ebensowenig streitig wie die Erfüllung der Anwartschaftszeit durch seine Beschäftigungen im Versand in der Zeit vom 1. Mai 1986 bis zum 3. Juli 1987 sowie als Verkaufsfahrer in der sich anschließenden Zeit bis zum 20. Februar 1989. Der aufgrund dieser Tätigkeiten begründete Anspruch auf Arbeitslosengeld war jedenfalls im Jahre 1989 noch nicht erschöpft.
Dem Leistungsbegehren des Klägers steht auch nicht der Eintritt einer Sperrzeit entgegen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG tritt eine Sperrzeit von acht Wochen ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten sowie zur beruflichen Rehabilitation abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Zwar hat vorliegend der Kläger das Umschulungsverhältnis zu der F. S. bereits kurz nach seinem Beginn wieder abgebrochen, er beruft sich jedoch zu Recht darauf, für diesen Abbruch einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Er war – wie er sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat – den Arbeitsbedingungen im Ausbildungsbetrieb in psychischer Hinsicht nicht gewachsen. Die Ausbildungssituation, wobei auch eine erhebliche Rolle spielte, daß der Kläger als Erwachsener unter Jugendlichen umgeschult werden sollte, führte bei ihm zu starken Depressionen, die sich in erheblichen Beschwerden (Nervosität und starke Schlaflosigkeit) äußerten. Diese von ihm vorgetragenen Umstände hält der Senat für glaubhaft. Vor dem Hintergrund seiner intensiven Bemühungen, einen zu seiner beruflichen Bildung bereiten Betrieb zu finden – sein Schreiben vom 12. Juli 1989 an den Zeugen T. gibt hiervon Zeugnis – erscheint ausgeschlossen, daß er seine Umschulung leichtfertig abgebrochen hat. Seine gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen ließen die Fortsetzung des Umschulungsverhältnisses unzumutbar erscheinen.
Allerdings haben die Beklagte und das SG zutreffend eingewandt, daß der Kläger keinen Nachweis über das Vorliegen der durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme verursachten psychischen Beschwerden beigebracht, insbesondere kein ärztliches Attest vorgelegt habe. Dieser Einwand kann indes vorliegend dem Kläger, auch wenn ihm die genannten Beschwerden nicht zu glauben wären, aufgrund der Regeln über die objektive Beweislast nicht entgegengehalten werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) trifft die Beweislast dafür, daß der Arbeitslose wegen unberechtigter Arbeitsablehnung eine Sperrzeit verwirkt hat, grundsätzlich das Arbeitsamt, und zwar auch hinsichtlich der Frage, ob die Ablehnung ohne wichtigen Grund erfolgt ist (Urteil vom 26. November 1992 – 7 RAr 38/92). Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn nicht um die Folgen einer Arbeitsablehnung, sondern um diejenigen des Abbruchs einer Bildungsmaßnahme gestritten wird. Auch in diesem Fall trifft mithin das Arbeitsamt hinsichtlich der Frage, ob der Abbruch ohne wichtigen Grund erfolgt ist, die Beweislast.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der bezeichneten Rechtsprechung lediglich dann zu machen, wenn sich der Arbeitslose nachträglich auf gesundheitliche Einschränkungen für einen wichtigen Grund zur Arbeitsablehnung beruft und das Arbeitsamt mangels entsprechender zeitnaher Angaben des Arbeitslosen keinen Anlaß hatte, diese rechtzeitig aufzuklären. Solchenfalls trägt der Arbeitslose den Nachteil der Nichtaufklärbarkeit des Vorliegens gesundheitlicher Einschränkungen. Für den Kläger trifft dies jedoch nicht zu. Zwar ist – wäre das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft – nicht mehr aufzuklären, ob der Kläger (und ggf. in welchem Ausmaß) Anfang August 1989 unter den von ihm vorgetragenen Beschwerden gelitten hat. Dies wäre nur zeitnah zu ermitteln gewesen. Daß es dazu nicht gekommen ist, ist dem Kläger nicht vorzuhalten. Er hat bereits in seinem Antrag auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes vom 11. August 1989 darauf hingewiesen, daß er die letzte Tätigkeit "aus psychischen Gründen” aufgegeben habe. Entsprechende Angaben machte der Kläger in der "Erklärung des Antragstellers zu den Entlassungs- bzw. Kündigungsgründen” unter dem 15. August 1989. Dennoch hat sich die Beklagte erst im Januar 1990 veranlaßt gesehen, den Kläger aufzufordern, ein ärztliches Attest beizubringen. Daß sich dieser hierzu außerstande sah, liegt auf der Hand, nachdem jedenfalls die ihn beeinträchtigenden Störungen alsbald nach Aufgabe des Umschulungsverhältnisses abgeklungen waren.
Der Kläger war zur Vermeidung von Sperrzeit schließlich nicht verpflichtet, einen Versuch zur Änderung der für ihn unbefriedigenden Ausbildungssituation zu unternehmen. Ungeachtet dessen, daß sich der Kläger den Ausbildungsbetrieb selbst ausgesucht hatte, ist nämlich vor dem Hintergrund des beruflichen Werdegangs des Klägers davon auszugehen, daß es sich bei der Umschulungsmaßnahme zum Kfz-Mechaniker offenbar um eine objektiv ungeeignete bzw. unzweckmäßige Maßnahme gehandelt hat. Dafür spricht vor allem, daß er bereits zum 1. Oktober 1989 aufgrund eigener Initiative in ein Beschäftigungsverhältnis als Sachbearbeiter im Sachgebiet "Autorisierung” bei der GZS G. Z. GmbH eintrat und damit seine dauerhafte Eingliederung in Arbeit und Beruf in einem mehr kaufmännisch geprägten Berufsfeld fand. Hinzu kommt, daß der Kläger während seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1. Mai 1986 bis zum 3. Juli 1987 bei der Firma K. GmbH für Lufttechnik mit dem Kommissionieren von Aufträgen, der Überwachung des kompletten Wareneingangs, der selbständigen Überwachung von Vormaterialien, der Qualitätskontrolle, der Erledigung von Sonderaufgaben (z.B. Messevorbereitung) sowie der Disposition des Warenausgangs betraut, also auch nicht typischerweise handwerklich tätig gewesen war. Angesichts dessen hätte mit ihm eingehend besprochen werden müssen, ob überhaupt eine Tätigkeit im Bereich des Kfz-Handwerks angezeigt war. Daß dem Kläger dahingehende Beratung zuteil geworden ist, kann nicht festgestellt werden. Sämtliche Beratungsunterlagen sind nicht mehr vorhanden und der Zeuge T. vermochte zum genauen Inhalt eines Beratungsgespräches ebenfalls keine Angaben zu machen.
Vor diesem Hintergrund verlangen es auch die Interessen der Versichertengemeinschaft nicht, gegen etwaige Mißstände im früheren Umschulungsbetrieb vorzugehen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß – hätte der Kläger die Umschulung solange fortgesetzt bis er den Anschlußarbeitsplatz gefunden haben würde – die Beklagte bis zum 30. September 1989 weiterhin Unterhaltsgeld hätte zahlen müssen. Durch sein Verhalten – Abbruch einer objektiv unzweckmäßigen Maßnahme und alsbaldige Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses in einem objektiv seinen Neigungen entsprechenden Berufsfeld – hat der Kläger mithin der Versichertengemeinschaft, die bereits nach wenigen Tagen von der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsgeld frei geworden ist, einen "Schaden” erspart.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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