L 10 B 1695/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 17433/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1695/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dräeger zu gewähren, wird zurückgewiesen

Gründe:

Die am 07. August 2008 eingegangene Beschwerde gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2008 (dem Antragsteller am 11. Juli 2008 zugestellt) erfolgte Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bzw. Zurückweisung des Eilantrags ist als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerde fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04. August 2008 dem Begehren des Antragstellers teilweise Rechnung getragen und vom 01. Juli bis 31. August 2008 Leistungen in voller Höhe des Regelsatzes bewilligt hat. Darüber hinaus ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BR-Drs 820/07, S 28) soll damit verhindert werden, dass die Rechtschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden. Die Beschwerde soll danach nur zulässig sein, wenn auch im Hauptsacheverfahren ein Rechtsmittel gegeben ist. Dies ist bei Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen und einen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigen, nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG nicht der Fall, es sei denn, die Berufung wird in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen.

Hier wäre die Berufung unzulässig. Gegenstand des Eilverfahrens war ursprünglich das Begehren des Antragstellers, vorläufig von der Wirkung der mit Bescheid vom 27. Mai 2008 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008) für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2008 ausgesprochenen Absenkung der – ursprünglich in voller Höhe von 312,00 EUR/Monat und ab 01. Juli 2008 in Höhe von 316,00 EUR bewilligten - Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch um 30 %, das heißt hier um monatlich 94,00 EUR, verschont zu bleiben. Der Beschwerdewert richtet sich zunächst nach der Höhe der insgesamt vorgenommenen Leistungsabsenkung, er betrug also 3 x 94,00 EUR = 282,00 EUR bzw. nach dem Änderungsbescheid vom 04. August 2008 nur noch 94,00 EUR, und übersteigt damit den Betrag von 750,00 EUR nicht. Dass eine ausgehend vom Beschwerdewert unzulässige Berufung durch Zulassung des Sozialgerichts oder des Landessozialgerichts (auf eine Nichtzulassungsbeschwerde) zulässig werden kann, stellt eine Ausnahmeregelung dar, die in der die Zulässigkeit der Beschwerde betreffenden Vorschrift des § 172 SGG keine Entsprechung findet und für die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedeutung hat. Vor diesem Hintergrund ist der "Antrag" des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2008 zuzulassen, hier nur als Begründung für die Zulässigkeit der Beschwerde und nicht etwa als eigenständiger Verfahrensantrag angesehen worden.

Da die Beschwerde bereits wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes zu verwerfen war, konnte offen bleiben, ob innerhalb der (mittlerweile abgelaufenen) Klagefrist Klage erhoben wurde.

Da aus den zuvor genannten Gründen die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) war, kam hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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