L 22 R 857/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 126/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 857/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung seiner in den Jahren 1963 bis 1990 tatsächlich erzielten sozialpflichtversicherten Arbeitsverdienste sowie der aus Beiträgen in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zusätzlich versicherten Arbeitsverdienste in voller Höhe.

Der im Dezember 1941 geborene Kläger, der von Mai 1963 bis Mai 1965 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt war, arbeitete nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis bis 31. Dezember 1975 im Ausbildungsberuf als Schlosser. Vom 01. Januar 1976 bis 31. August 1976 war er als Montageingenieur, nach Besuch eines Lehrganges an einer Bezirksparteischule (01. September 1976 bis 08. Juli 1977) vom 09. Juli 1977 bis 31. Oktober 1980 als Objektingenieur, vom 01. November 1980 bis 28. Februar 1983 als stellvertretender BPO (Betriebsparteiorganisation) Parteisekretär, vom 01. März 1983 bis 31. Dezember 1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, vom 01. Januar 1984 bis 15. Februar 1989 als Kooperationsingenieur und in einem VEB K vom 16. Februar 1989 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Direktor BTWV tätig.

Zum 01. März 1971 trat er der FZR bei, der er zunächst bis zum 31. Oktober 1980 und erneut vom 01. März 1983 bis 30. Juni 1990 angehörte, wobei er Beiträge nur für ein Einkommen bis 1200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich entrichtete. Die vom 01. November 1980 bis 28. Februar 1983 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED gezahlten Beiträge wurden in die FZR überführt.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1998 stellte die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) als Zusatzversorgungsträger die Zeit vom 01. November 1980 bis 28. Februar 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste fest.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens erteilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den Bescheid vom 06. April 2000 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), mit dem sie die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1993 verbindlich feststellte. Sie legte hierbei folgende Arbeitsverdienste zugrunde:

01.01.63 bis 18.05.63 1.392,43 DM 28.05.63 bis 31.12.63 3.427,47 Mark 01.01.64 bis 31.12.64 6.638,02 Mark 01.01.65 bis 07.05.65 2.291,71 Mark 10.06.65 bis 31.12.65 3.424,30 Mark 01.01.66 bis 31.12.66 6.209,40 Mark 01.01.67 bis 31.12.67 7.989,51 Mark 01.01.68 bis 31.12.68 7.963,92 Mark 01.01.69 bis 31.12.69 7.982,49 Mark 01.01.70 bis 31.12.70 8.964,01 Mark 01.01.71 bis 28.02.71 1.317,89 Mark.

Sie berücksichtigte außerdem für die Zeit vom 01. November 1980 bis 28. Februar 1983 die Arbeitsverdienste nach dem Bescheid der PDS vom 27. Oktober 1998, hochgewertet auf DM, wodurch für die Jahre 1980 und 1981 die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wurde. Im Übrigen rechnete sie im sonstigen Zeitraum vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsverdienste (einschließlich der Arbeitsverdienste, für die Beiträge zur FZR abgeführt wurden) an.

Während die BfA mit Bescheid vom 13. September 2000 die Anrechnung der Zeit vom 20. August 1959 bis 20. November 1960 noch abgelehnt hatte, berücksichtigte sie mit weiterem Bescheid vom 27. Oktober 2000 diese Zeit als glaubhafte Pflichtbeitragszeit.

Schließlich stellte die BfA mit Bescheid vom 15. Mai 2002 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1995 nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich fest.

Nachdem die BfA als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 11. September 2002 die Feststellung der Zeiten vom 01. Oktober 1974 bis 31. August 1976, vom 09. Juli 1977 bis 31. Oktober 1980 und vom 01. März 1983 bis 15. Februar 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte verfügt hatte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 02. Dezember 2002. Sie legte hierbei Arbeitsverdienste wie folgt zugrunde: 01.01.63 bis 18.05.63 1.392,43 Mark (bei 1.903,03 DM) 28.05.63 bis 31.12.63 3.558,00 Mark 01.01.64 bis 31.12.64 7.291,00 Mark 01.01.65 bis 07.05.65 2.949,00 Mark. Außerdem berücksichtigte sie die im Bescheid der BfA (Zusatzversorgungsträger) vom 11. September 2002 ausgewiesenen Arbeitsentgelte für die dort genannten Zeiträume, hochgewertet auf DM, wodurch für 1980 die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wurde.

Mit Bescheid vom 18. September 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Oktober 2003 bei 1,8491 persönlichen Entgeltpunkten, 56,7796 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und 2,3738 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) entsprechend den im Bescheid vom 02. Dezember 2002 festgestellten Daten.

Im April 2005 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Altersrente. Er habe feststellen müssen, dass seine Rentenberechnung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Zeit vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 nicht zugunsten seiner Ansprüche erfolgt sei. Ein Rentner ohne FZR mit gleicher Berufsentwicklung sei besser gestellt. Daher seien seine Ansprüche nach dem AAÜG von den Ansprüchen aus der FZR zu trennen. Im Übrigen sei auch seine Tätigkeit von Februar 1989 bis Juni 1990 nach dem AAÜG zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem werde bei der Rentenberechnung allein der vom Versorgungsträger nach dem AAÜG maßgebende Verdienst zugrunde gelegt. Für die Höhe dieser Arbeitsverdienste sei nicht maßgebend, ob und ggf. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden seien. Eine zusätzliche Anrechnung von zur FZR gezahlten Beiträgen, die in dem Zeitraum lägen, für den der Zusatzversorgungsträger nunmehr Beitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt habe, könne nicht erfolgen. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass ein aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich nur einmal berücksichtigt werde. Wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach entschieden habe, fielen die zur FZR gezahlten Beiträge nicht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe deshalb keine Regelung zur Erstattung solcher zur FZR gezahlten Beiträge bzw. eine zusätzliche Anrechnung vorgesehen. Ebenfalls sei Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Im Übrigen sei nach den in der ehemaligen DDR maßgebenden Vorschriften bei Zugehörigkeit zur AVtI und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur FZR auch lediglich eine Rentenleistung zu gewähren gewesen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die aufgeführten Begründungen seien unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 20. September 2005 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, das mit Beschluss vom 13. Februar 2006 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Neuruppin verwiesen hat.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, § 6 Abs. 7 AAÜG sei zu entnehmen, dass trotz Feststellung der zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten Ansprüche aus der FZR nicht ausgeschlossen seien. Die FZR sei eine zusätzliche, eigenständige Rentenversicherung gewesen, die von jedem neben der gesetzlichen Pflichtversicherung habe abgeschlossen werden können, der über 600 Mark brutto Verdienst gehabt habe. Nach § 256 a Abs. 2 SGB VI seien die Leistungen aus der FZR zu berücksichtigen. Aus § 307 a Abs. 2 SGB VI gehe eindeutig die Anerkennung der FZR durch das SGB VI hervor. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass mit dem AAÜG die Ansprüche aus der FZR entfallen, hätte er dies auch deutlich im SGB VI geregelt. Ansprüche aus der FZR seien zudem im Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) aufgeführt. Da Rentenbeiträge einen Teil des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums darstellten, sei durch die rechtswidrigen Bescheide der Beklagten eine Rechtsverletzung eingetreten. Es werde auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 hingewiesen. In der Zeit von 1963 bis Februar 1971 seien seine Verdienstanteile über 600 Mark nicht herangezogen worden. Für die Zeit von März 1971 bis September 1974 seien jene Arbeitsverdienstanteile, für die er in die FZR eingezahlt habe, von seinem tatsächlichen Arbeitsverdienst herausgenommen worden. Für die Zeit von Oktober 1974 bis Februar 1989 sei die FZR überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die FZR-Beiträge müssten mindestens bis zur Beitragsbemessungsgrenze Berücksichtigung finden, insbesondere auch in dem Zeitraum, für den eine Zugehörigkeit zur AVtI anerkannt worden sei. Die Zeit vom 16. Februar 1989 bis 30. Juni 1990 sei nach dem AAÜG anzurechnen. Jedenfalls seien die Verdienstanteile über 600 Mark in die Rentenberechnung einzubeziehen.

Mit Urteil vom 22. Mai 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 18. September 2003 nach § 44 Abs. 1 SGB X bestehe nicht. Es werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2005 Bezug genommen. Da § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Vorschriften der §§ 256 bis 259 a SGB VI ergänze bzw. verdränge, werde der zugrunde zu legende Verdienst nicht nach § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI, sondern nach den Vorschriften des AAÜG ermittelt. Deren Änderung könne der Kläger nur in einem Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger erwirken. Auch nach der früheren Rechtslage der DDR habe in den Fällen des Zusammentreffens von Zusatzrente und zusätzlicher Altersversorgung der Berechtigte lediglich Anspruch auf eine Rentenleistung gehabt, ohne dass im Falle der höheren zusätzlichen Altersversorgung ein Anspruch auf Erstattung der FZR-Beiträge bestanden habe. Die Überführung aller in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung mit der Folge einer einheitlichen Rentenleistung (so genannte Systementscheidung) verletze nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG nicht Art. 14 GG. Das Begehren auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI auch für den Zeitraum vom 16. Februar 1989 bis 30. Juni 1990 sei unzulässig, da hierüber der Zusatzversorgungsträger zu entscheiden habe.

Gegen das ihm am 12. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 02. Juli 2007 eingelegte Berufung des Klägers.

Er trägt vor: Seine Rentenansprüche leite er grundsätzlich aus dem SGB VI verfassungskonform ab. Danach seien die versicherten Arbeitsentgelte in voller Höhe aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR für die Jahre 1963 bis 1974 und 1989 bis 1990 zu berücksichtigen. Auch sei die FZR für die Jahre 1974 bis 1989 anzurechnen. Er stütze sich dabei auf Art. 14 GG und § 63 Abs. 1 SGB VI. Die Auffassung des Sozialgerichts zu Art. 14 GG sei unzutreffend. So sei in den Vorschriften der §§ 256 a Abs. 2 und 259 b Abs. 1 und 2 SGB VI die FZR anerkannt. Es sei falsch, dass das erzielte Arbeitsentgelt nur einmal habe rentenrechtlich versichert werden können. Der Hinweis auf das DDR-Recht gehe fehl, weil dort die höhere Rente entweder aus der zusätzlichen Altersversorgung oder der FZR gezahlt worden sei. In der Rentenberechnung fehlten Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf die Urteile des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und des BSG vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 18. September 2003 teilweise zurückzunehmen und die Arbeitsverdienste in ihrer vollen Höhe als tatsächlich erzielte sozialpflichtversicherte Arbeitsverdienste einerseits sowie für die aus Beiträgen in der FZR zusätzlich versicherten Arbeitsverdienste andererseits für die Jahre 1963 bis 1990 rechnerisch korrekt zu korrigieren und anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 18. September 2003 teilweise zurücknimmt und ihm höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährt. Der Rentenberechnung liegen im Zeitraum vom 01. Oktober 1974 bis 31. August 1976 und vom 09. Juli 1977 bis 15. Februar 1989 die gesamten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste, insbesondere soweit sie versichert waren und in den Bescheiden der Zusatzversorgungsträger festgestellt sind, zugrunde. Bei der Rentenberechnung sind außerdem im Zeitraum vom 01. Januar 1963 bis 28. Februar 1971, vom 01. März 1971 bis 30. September 1974 und vom 16. Februar 1989 bis 30. Juni 1990 bzw. bis 31. Dezember 1990 die Arbeitsverdienste berücksichtigt, die im Bescheid (zuletzt) der Beklagten vom 02. Dezember 2002 vorgemerkt wurden. Es ist nicht verfassungswidrig, Arbeitsverdienste, die sowohl in der FZR als auch in einer zusätzlichen Altersversorgung versichert waren, nur einmal bei der Rentenberechnung anzurechnen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 18. September 2003 ist rechtmäßig.

Nach § 64 Nr. 1 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente u. a. aus den ermittelten persönlichen Entgeltpunkten, insbesondere für Beitragszeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) bzw. aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet (§ 254 b Abs. 1, § 254 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitrags-bemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Nach § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b SGB VI) gezahlt worden sind. Als Verdienst zählen nach § 256 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.

§ 256 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI knüpfen am Recht der DDR an.

Nach § 67 Abs. 2 Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 21. Dezember 1961 (GBl DDR II 1961, 533) - SVO 1961, nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 14. November 1974 (GBl DDR I 1974, 531) - SVO 1974 und nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl DDR I 1977, 373) - SVO 1977 waren der Teil des Arbeitsverdienstes (Bruttoverdienstes), der den Betrag von 600 Mark monatlich (im Kalendermonat) überstieg, nicht beitragspflichtig.

Nach § 1 Abs. 1 Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl DDR II 1971, 121) - FZR-VO 1971 -, in Kraft getreten am 01. März 1971 (§ 40 Abs. 1 FZR-VO 1971) konnten jedoch alle sozialpflichtversicherten Werktätigen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hatten und deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 Mark monatlich bzw. 7200 Mark jährlich überstieg, der FZR beitreten. Allerdings wurde der Beitrag zur FZR zunächst lediglich höchstens für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich erhoben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 FZR-VO 1971). Mit dem In-Kraft-Treten der Dritten Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 (GBl DDR I 1976, 393) - 3. FZR-VO 1971 - am 01. Januar 1977 (§ 7 Abs. 1 3. FZR-VO 1971) konnten Arbeiter und Angestellte sowie Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften mit einem Einkommen über 7.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich auch für das gesamte Einkommen über 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich Beiträge zur FZR zahlen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 3. FZR-VO 1971). Die Erklärung über die Beitragszahlung für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich war im Betrieb bzw. in der sozialistischen Produktionsgenossenschaft abzugeben (§ 1 Absatz 1 Satz 3 3. FZR-VO 1971). Gleiches galt nach § 8 Abs. 2 Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR - Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl DDR I 1977, 395) - FZR-VO 1977. Erfolgte der Beitritt des Werktätigen mit der Verpflichtung, für sein tatsächliches Einkommen Beiträge zu zahlen, war im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung "FZR-Beiträge werden für das tatsächliche Einkommen gezahlt" zu vermerken (§ 5 Satz 1 Nr. 1 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl DDR I 1977, 400) - 1. DB zur FZR-VO 1977). Die genannten Regelungen galten bis zum 30. Juni 1990 (vgl. § 42 Abs. 1 Gesetz über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 - GBl DDR I 1990, 486 - und § 5 Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 - GBl DDR I 1990, 509).

§ 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI geht jedoch als das speziellere Gesetz der Bestimmung des maßgeblichen Verdienstes nach der Vorschrift des § 256 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI vor. Danach wird für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Nach § 6 Abs. 7 AAÜG sind für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes die Pflichtbeitragszeiten, also die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind, oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 AAÜG) und dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist den genannten Vorschriften klar und eindeutig zu entnehmen, dass der Rentenversicherungsträger für solche Zeiten, die von einem Versorgungsträger als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem festgestellt worden sind, keine anderen als die vom Versorgungsträger festgestellten Arbeitsverdienste seiner Rentenberechnung zugrunde legen darf. Es erschließt sich für den Senat insbesondere nicht, wie der Kläger meint, dass sich aus § 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG etwas anderes ergeben könnte. Soweit es dort heißt "dies gilt auch" bedeutet dies, dass für Beitragszeiten zur FZR dieselbe in § 6 Abs. 7 Satz 1 AAÜG geregelte und nicht etwa eine andere und erst recht keine gegenteilige Rechtsfolge eintritt. Wenn es richtig wäre, dass Beitragszeiten zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht dem jeweiligen Versorgungssystem zuzuordnen, sondern daneben gesondert bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien, hätte es "dies gilt nicht" heißen müssen. Auch aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung besonders abgehoben hat, folgt nichts anderes. Diese Vorschrift gibt dem Versorgungsträger, der das AAÜG auszuführen hat, vor, welche Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und in welcher Höhe anzurechnen sind. Für den Rentenversicherungsträger ist diese Regelung ohne Bedeutung. Er ist, wenn die streitigen Zeiten und die streitigen Arbeitsentgelte nach dem Bescheid des Versorgungsträgers einem Versorgungssystem zuzuordnen sind, nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden. Dies schließt es aus, diese Zeiten und Arbeitsentgelte nochmals oder anders bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Der Kläger hat allerdings völlig Recht darin, dass das SGB VI den zur FZR geleisteten Beiträgen rechtliche Bedeutung zumisst. Dies geschieht jedoch in anderer Weise als der Kläger sich dies vorstellt. Seine Ausführungen lassen offenbar werden, dass er insoweit weiterhin den Rechtsvorschriften der DDR verhaftet ist. So geht er fehl, aus § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI "Leistungen" aus der freiwilligen Zusatzrente (richtig nversichung) ableiten zu können. Renten, die nach den Vorschriften des SGB VI gewährt werden, sind in § 33 SGB VI geregelt. Dazu gehört eine freiwillige Zusatzrente nicht. Eine freiwillige Zusatzrente ist auch nicht etwa Teil der dort genannten Renten. Dieser Begriff ist, soweit Renten (erstmalig) nach dem SGB VI bewilligt und berechnet werden, dem SGB VI fremd. Von daher kann es keine "Leistungen" aus der freiwilligen Zusatzrente(nversicherung) geben. Der Kläger erwähnt zwar den Grundsatz der Rentenberechnung nach dem SGB VI, wie er in § 63 Abs. 1 SGB VI niedergelegt ist, wonach die Höhe einer Rente sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen richtet. Er verkennt aber die Bedeutung des § 63 Abs. 1 SGB VI: Maßgebend sind die "Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen", soweit sie durch Beiträge versichert waren. Dies ist Grund dafür, weswegen § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI am "Verdienst", nämlich dem Arbeitsverdienst, für die Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR gezahlt wurden, anknüpft.

Dieser Grundsatz trifft für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in gleicher Weise zu.

Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus § 307 a Abs. 2 SGB VI nicht - wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - die Anerkennung der freiwilligen Zusatzrente. § 307 a SGB VI findet Anwendung, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente bestand. § 307 a SGB VI stellt damit eine Sondervorschrift für so genannte Bestandsrenten, also für solche Renten, die nach dem Recht der DDR am 31. Dezember 1991 gezahlt wurden, dar. Nach dieser Vorschrift ist keine (neue) Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI vorzunehmen; vielmehr sind für den Monatsbetrag "der" Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf der Grundlage der bisherigen Berechnungselemente zu ermitteln. Wesentlich ist dafür das beitragspflichtige bzw. das Einkommen, das in der FZR versichert war.

Eine eigenständige Zusatzrente aus der FZR kennt allein Art. 2 RÜG. Dieses Gesetz ist die Zusammenfassung der in der DDR bestandenen Vorschriften über die Renten und deren Berechnung. Einen Anspruch auf Rente nach diesem Gesetz hatten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 allein Personen, deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begann. Die danach berechnete Rente bzw. Zusatzrente entsprach ihrer Höhe nach einer am 31. Dezember 1991 gezahlten Rente bzw. Zusatzrente nach den Vorschriften der DDR (Art. 2 § 39 RÜG). Mit diesem Gesetz sollte für eine Übergangszeit sichergestellt werden, dass Versicherte des Beitrittsgebiets mit einem Rentenanspruch ab 01. Januar 1992 wenigstens eine Rente in der Höhe erhielten, die ihnen nach dem am 31. Dezember 1991 außer Kraft getretenen Rentenrecht der DDR zustand, wenn die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente dahinter zurückblieb. Davon betroffen waren vornehmlich Versicherte, denen nach dem Recht der DDR eine Mindestrente zu gewähren war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt, dass aus Art. 2 RÜG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist.

§ 307 a SGB VI und Art. 2 RÜG haben für die Berechnung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach dem SGB VI keine Bedeutung.

Auf der Grundlage der eingangs genannten Vorschriften ist damit zwischen drei Zeiträumen zu unterscheiden, zum einen der Zeitraum vom 01. Januar 1963 bis 28. Februar 1971, zum anderen die Zeiträume vom 01. März 1971 bis 30. September 1974 und vom 16. Februar 1989 bis 30. Juni 1990 und zum dritten die Zeiträume vom 01. Oktober 1974 bis 31. August 1976 und vom 09. Juli 1977 bis 15. Februar 1989.

Der Senat ist hierbei nicht gehindert, eine eigenständige Prüfung hinsichtlich der Zeiträume vom 01. Oktober 1974 bis 15. Februar 1989 vorzunehmen.

Die Beklagte stellte zwar mit Bescheid vom 02. Dezember 2002 die im beigefügt gewesenen Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest, wozu auch die zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte gehören. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger seinerzeit keinen Widerspruch ein, so dass Bestandskraft eingetreten ist. Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Dies hat zur Folge, dass eine sachlich davon abweichende Entscheidung insbesondere durch ein Gericht nicht getroffen werden darf. Der im Anschluss daran ergangene Bescheid vom 18. September 2003 über die Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beruht auf den im Bescheid vom 02. Dezember 2002 verbindlich festgestellten Daten; eine erneute Entscheidung über diese Daten wurde mit dem Bescheid vom 18. September 2003 nicht getroffen. Dafür bestand auch keine Veranlassung, denn der Zweck des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI besteht gerade darin, die der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Daten vorab verbindlich festzustellen.

Die Beklagte traf allerdings auf den Antrag des Klägers, den Bescheid vom 18. September 2003 zu überprüfen, eine erneute inhaltliche Entscheidung über die Zeit vom 01. Oktober 1974 bis 15. Februar 1989, denn sie beschränkte sich im Bescheid vom 23. Juni 2005 nicht darauf, sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom 02. Dezember 2002 zu berufen; vielmehr stellte sie fest, dass die Arbeitsentgelte in dem genannten Zeitraum und damit auch die Rentenberechnung zutreffend sind bzw. ist. Damit wurde erneut über diesen Zeitraum eine verbindliche Regelung getroffen, also ein Verwaltungsakt erlassen, den der Senat inhaltlich zu überprüfen hat.

Über Arbeitsverdienste in den sonstigen streitigen Zeiträumen wurde weder mit Bescheid vom 23. Juni 2005 noch mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 (erneut) entschieden, so dass dem Senat eine inhaltliche und vom Bescheid vom 02. Dezember 2002 abweichende Entscheidung aus dem genannten Grund der eingetretenen Bestandskraft verwehrt ist.

Die Beklagte hat zutreffend für die Zeiträume vom 01. Oktober 1974 bis 31. August 1976 und vom 09. Juli 1977 bis 15. Februar 1989 die von den Versorgungsträgern mit den Bescheiden vom 27. Oktober 1998 und 11. September 2002 festgestellten Arbeitsentgelte ihrer Rentenberechnung zugrunde gelegt. Hierbei wurden mindestens die Arbeitsverdienste angerechnet, die mit Beiträgen zur FZR versichert waren. Soweit der Kläger meint, er werde dadurch benachteiligt, dass seine Rente unter Berücksichtigung der von einem Versorgungsträger anerkannten Arbeitsverdiensten statt ausschließlich der in der Sozialpflichtversicherung und der FZR versicherten Arbeitsverdiensten berechnet wurde, irrt er. Dies wird daran deutlich, wenn die Bescheide vom 06. April 2000 und 02. Dezember 2002 miteinander verglichen werden. Aus dem letztgenannten Bescheid wird ersichtlich, dass weitere Arbeitsverdienste für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Oktober 1980 und vom 01. März bis 31. Dezember 1983, für die Jahre 1984 bis 1988 und für den Zeitraum vom 01. Januar 1989 bis 15. Februar 1989 angerechnet wurden. Dies hat seinen Grund darin, dass diese weiteren Arbeitsverdienste nicht in der FZR versichert waren, weil der Kläger nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, seinen gesamten Arbeitsverdienst in der FZR zu versichern. Für den Zeitraum vom 01. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1979 ergeben sich deswegen keine weiteren anzurechnenden Arbeitsverdienste, da der vom Kläger tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst bereits vollständig in der FZR versichert war.

Soweit der Kläger meint, es seien (abgesehen von den Jahren 1980 und 1981) Arbeitsverdienste bis zur bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 Satz 2 SGB VI der Rentenberechnung zugrunde zu legen, entbehrt dies nicht nur einer Rechtsgrundlage, sondern bereits eines nachvollziehbaren Grundes. Die vom Kläger tatsächlich erzielten bzw. versicherten Arbeitsverdienste sind nicht so hoch, dass sie hochgewertet mit den Werten der Anlage 10 des SGB VI überhaupt diese Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Der Kläger begehrt mithin die Anrechnung von Arbeitsverdienst, das er überhaupt nicht erzielte. Sind wie dargelegt, die gesamten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung anerkannt, so bedeutet das Begehren des Klägers, den Arbeitsverdienst zum einen wegen seiner Versicherung in der Sozialpflichtversicherung und der FZR und zum anderen wegen seiner Versicherung in der AVtI jeweils gesondert der Rente zugrunde zu legen, eine doppelte Berücksichtigung dieses Arbeitsverdienstes. Eine Rechtsgrundlage dafür ist jedoch nicht ersichtlich.

Diese Rechtslage ist mit dem GG vereinbar. Insbesondere werden nicht die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, so dass es der vom Kläger angeregten verfassungskonformen Auslegung nicht bedarf.

Ein Eingriff in Eigentum und damit eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor.

Der Bestandsgarantie dieser Vorschrift unterfallen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften handelt, nur diejenigen Rechtspositionen, die gegenüber einem Träger der auf dem GG beruhenden Staatsgewalt begründet wurden. Gegenstand der Eigentumsgarantie sind damit nur die vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland begründeten Rechte (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfGE 71, 60, 80; 53, 164, 166). Für die in der DDR begründeten Ansprüche und Anwartschaften gilt nichts anderes. Bis zum Beitritt genossen sie nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag (EV) gelangten sie jedoch wie jede andere vermögenswerte Rechtsposition in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Dabei kommt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ihnen aber nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EV erhalten haben (Urteile des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Seiten 45, 49, 50).

Es fehlt jedoch insbesondere im EV an einer Vorschrift, die dem Kläger die doppelte Anrechnung seiner Arbeitsverdienste garantiert. Anlage I zum EV Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1 ordnet die Anwendung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 und damit des SGB VI als Art. 1 dieses Gesetzes ab 01. Januar 1992 an. Vorschriften darüber, wie die Berechnung der Rente nach dem SGB VI im Einzelnen bezogen auf die Besonderheiten im Beitrittsgebiet zu erfolgen hat, enthält der EV nicht. Aus der vorbehaltslosen Übernahme der Berechnungsvorschriften des SGB VI im EV folgt vielmehr, dass die allgemeinen Grundsätze der Berechnung, wozu die nur einmalige Berücksichtigung der versicherten Arbeitsentgelte gehört, gelten sollen.

Die von dem Kläger vorgenommene Differenzierung von im Alterssicherungssystem der DDR vorhanden gewesenen zusätzlichen Versorgungen nach zum einen der FZR und zum anderen dem Zusatzversorgungssystem der AVtI ohne eigene Beitragsleistung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht irrelevant. Das BVerfG hat in den oben genannten Urteilen (Seite 55 und 56) ausgeführt, es begegne unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt habe. Dies sowie die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus auf die Beitragsbemessungsgrenze, die im Fall des Klägers im Wesentlichen nicht erreicht wird, wahrten den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhielten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes diene einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibe. Die so genannte Systementscheidung des Gesetzgebers, nämlich grundsätzlich alle in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche, einerlei, ob aus der FZR oder aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen mit oder ohne eigene Beitragsleistung in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen und durch eine einzige Rente nach dem SGB VI zu ersetzen, hat das BVerfG im Übrigen schon im Beschluss vom 07. Juli 1993 1 BvR 620/93 als nicht verfassungswidrig beurteilt.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus, weil es keine Personengruppe gibt, deren tatsächlich erzielter und versicherter Arbeitsverdienst doppelt für die Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird.

Der Kläger wird hierbei auch nicht gegenüber den Inhabern von Ansprüchen und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu solchen Zusatzversorgungssystemen ungerechtfertigt benachteiligt, die in der DDR Ansprüche und Anwartschaften auch ohne eigene Beitragsleistung erwerben konnten. Dies stellt eine allein der DDR und ihren Untergliederungen zuzurechnende Ungleichbehandlung gegenüber in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versicherten dar, die der Bundesrepublik Deutschland weder originär noch im Wege der Rechtsnachfolge zuzuordnen ist und die nachträglich zu beseitigen sie ebenfalls nicht gehalten ist (Bundessozialgericht BSG SozR 3 2600 § 256 a Nr. 5), wenn darin überhaupt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen werden könnte. Wie das BVerfG in den oben genannten Entscheidungen ausgeführt hat (Seite 48, 49), kommt im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Alterssicherungs- und Entlohnungssystems der Deutschen Demokratischen Republik der Eigentumsschutz auch dann zum Tragen, wenn die Rentenansprüche und anwartschaften nicht in erster Linie durch Beitragszahlungen, sondern maßgeblich durch Arbeitsleistung erworben worden sind. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Zusatzversorgung und Arbeitsleistung sei im Entlohnungssystem der Deutschen Demokratischen Republik auf vielfältige Weise hergestellt worden. In einigen Zusatzversorgungsregelungen sei die Bedeutung der beruflichen Leistungen und Arbeitserfolge ausdrücklich hervorgehoben und als Rechtfertigung für die Höhe der Versorgung genannt worden. Teilweise hätten Zusagen einer verhältnismäßig hohen Altersversorgung auch fehlende leistungsgerechte Entlohnung ausgleichen sollen, da der Staat aufgrund seiner Finanzlage leistungsgerechte Entgelte nicht durchweg habe zahlen können. Häufig habe den Berechtigten die Eingliederung in ein Zusatzversorgungssystem nicht freigestanden. Ebenso wenig hätten sie Einfluss darauf gehabt, ob und in welcher Höhe für ihre Zusatzversorgung eigene Beiträge aufzubringen gewesen seien. Vorteile im Bereich der Sozialversicherung wie beispielsweise Beitragsfreiheit oder geringe Beitragshöhe hätten vielfach zum Ausgleich der höheren Besteuerung dieser Berufsgruppen gedient. In jedem Fall habe die Bereitstellung von Zusatzversorgungsleistungen an die erbrachte Arbeitsleistung der Versicherten angeknüpft und sei nicht als Maßnahme staatlicher Fürsorge verstanden worden, auch wenn die Mittel weithin aus dem Staatshaushalt gestammt hätten. Diese Erwägungen des BVerfG lassen deutlich werden, dass gegenüber jedenfalls dem Kreis der genannten Zusatzversorgten der Kläger, soweit allein auf seine Beiträge zur FZR abgestellt wird, nicht in verfassungswidriger Weise gleichheitswidrig benachteiligt wird. Eine entsprechende Überzeugung vermag der Senat angesichts der genannten Rechtsprechung des BVerfG nicht zu gewinnen.

Unabhängig davon lässt der Kläger völlig unerwähnt, dass seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch Arbeitsverdienste zugrunde liegen, für die er keine eigenen Beiträge zahlte. Dies betrifft die Zeiten vom 28. Mai 1963 bis 07. Mai 1965 und vom 10. Juni 1965 bis 28. Februar 1971 hinsichtlich des Teils der erzielten Arbeitsverdienste, der die in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark monatlich beziehungsweise 7 200,00 Mark jährlich überstieg.

Der Kläger meint offensichtlich, dass die Anrechnung von Arbeitsverdiensten ohne eigene Beitragsleistung selbstverständlich sei. Hierbei verkennt er jedoch einen wesentlichen Grundsatz der Rentenversicherung. Nach § 63 Abs. 1 SGB VI, den er im Übrigen selbst erwähnt, richtet sich die Höhe einer Rente nämlich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Mithin bedarf es regelmäßig eines sachlichen Grundes, um Arbeitsverdienste der Rentenberechnung zugrunde zu legen, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Ansonsten bestünde eine ungerechtfertigte gleichheitswidrige Begünstigung gegenüber solchen Versicherten, die eine Rente allein aus durch Beiträge versicherten Arbeitsverdiensten erhalten. Im Ergebnis lässt sich die aufgezeigte Berücksichtigung von nicht durch Beiträge versicherten Arbeitsverdiensten nur mit den Besonderheiten im Beitrittsgebiet begründen. Wenn der Gesetzgeber solche Vorteile einräumt, erscheint es allerdings auch sachgerecht, dass die Rente des insoweit Begünstigten im Übrigen den allgemeinen Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen wird. Er muss daher auch aus seiner Sicht gegebene Nachteile in Kauf nehmen. Die Ausgewogenheit der Rentenberechnung wäre ansonsten insgesamt in Frage gestellt.

Die doppelte Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten bei der Rentenberechnung entbehrt, auch soweit diese in mehreren Alterssicherungssystemen (hier FZR und AVtI) tatsächlich versichert waren, sachlicher Rechtfertigung. Die Rente hat Lohnersatzfunktion und soll daher den Wegfall von Arbeitsentgelt ausgleichen. Die doppelte Berücksichtigung von Arbeitsentgelt geht an diesem Sicherungsziel vorbei, denn Arbeitsentgelt in zweifacher Höhe wurde von dem Kläger nicht erzielt. Insoweit kann daher mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auch kein solches Arbeitsentgelt weggefallen sein, das durch Rente ausgeglichen werden müsste.

Aus den vom Kläger genannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG ergibt sich nichts anderes. Im Übrigen betreffen die genannten Entscheidungen andere Sachverhalte und andere Rechtsfragen. Der Beschluss des BVerfG vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 ist zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI) ergangen. Der Beschluss des BVerfG vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 betrifft einen Diplomingenieur, der ab dem 30. Januar 1990 beschäftigungslos war und deswegen nach der Rechtsprechung des BSG keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI hatte. Das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 ist zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Begrenzung des Arbeitsverdienstes nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 AAÜG ergangen. Das Urteil des BSG vom 14. Mai 2004 - B 4 RA 65/02 R hat sich mit der Umsetzung der verfassungswidrigen besonderen Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG befasst. Inwieweit diese Entscheidungen Bedeutung für das anhängige gerichtliche Verfahren erlangen, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Die vom Kläger aufgestellten Rechenwerke entbehren einer gesetzlichen Grundlage. Sie beruhen auf den Vorstellungen des Klägers. Eines weiteren Eingehens darauf bedarf es somit nicht.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Hinsichtlich der anderen Zeiträume, zu denen der Senat keine gegenüber dem Bescheid vom 02. Dezember 2002 abweichende inhaltliche Entscheidung treffen darf, wird auf folgendes hingewiesen:

Die Beklagte legte für die Zeit vom 01. Januar 1963 bis 18. Mai 1963 die von der M GmbH (Bescheinigung vom 08. Mai 1995), für den Zeitraum vom 28. Mai 1963 bis 07. Mai 1965 die von der E G GmbH i. L. (Bescheinigung vom 29. Dezember 1995) und für den Zeitraum vom 10. Juni 1965 bis 28. Februar 1971 die von der I GmbH (Bescheinigung vom 11. Dezember 1998) bescheinigten Arbeitsverdienste zugrunde. Daneben sind weitere Bescheinigungen der I GmbH vom 15. Juni 1998 und neuerdings vom 24. Januar 2008 vorhanden, die für die Jahre 1968 und 1970 7.964,01 Mark statt 7.963,92 Mark bzw. 8.972,01 Mark statt 8.964,01 Mark ausweisen. Die Beklagte hat deswegen eine Neufeststellung der Altersrente im Rahmen einer Überprüfung von Amts wegen angekündigt. Wenn der Kläger die von diesen Betrieben übermittelten Arbeitsverdienste mit den Arbeitsverdiensten, die im Sozialversicherungsausweis eingetragen sind, vergleicht, wird er erkennen, dass höhere Arbeitsverdienste als im Sozialversicherungsausweis nachgewiesen, berücksichtigt wurden. Dies hat seinen Grund darin, dass auch - entgegen der Ansicht des Klägers - die Arbeitsverdienste, die die Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich überstiegen, herangezogen wurden.

Die Beklagte hat außerdem die gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienste, die auch versichert waren, im Zeitraum vom 01. März 1971 bis 30. September 1974 der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Da diese Arbeitsverdienste den in der FZR zu versichernde höchstmöglichen Arbeitsverdienst von 1.200 Mark monatlich bzw. für 14.400 Mark jährlich nicht überstiegen, weist der Sozialversicherungsausweis insoweit das gesamte erzielte Arbeitsverdienst aus; einen weiteren Arbeitsverdienst erzielte der Kläger somit nicht.

Die Beklagte hat schließlich für den Zeitraum vom 16. Februar 1989 bis 30. Juni 1990 lediglich den in der Sozialpflichtversicherung und der FZR versicherten, nicht jedoch einen möglicherweise darüber hinausgehenden tatsächlichen Arbeitsverdienst angerechnet. Dies ist im Hinblick auf § 256 a Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu Recht erfolgt, denn der Kläger hatte gerade nicht seinen gesamten Arbeitsverdienst in der FZR versichert und damit nicht die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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