Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 337/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 B 1293/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2006 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Mit der diesem Beschwerdeverfahren zugrund liegenden Klage erstrebt die Klägerin die Gewährung von weiteren Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2005 in Höhe von monatlich 74,76 Euro (gerundet) und insgesamt 448,57 Euro. Mit Bescheiden vom 16. Februar 2005 und vom 31. März 2005 hatte die Beklagte insoweit Leistungen in Höhe von monatlich 45,67 Euro gewährt. Im Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 hatte die Beklagte Kosten für die Unterkunft in Höhe von 44,70 Euro ermittelt und aus Vertrauensschutzgründen davon abgesehen, den überzahlten Betrag von der Klägerin zurückzufordern. Im Streit sind mithin weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Berufung in dem Urteil vom 6. Dezember 2006 auch nicht zugelassen. Die Zulassung muss entweder im Tenor oder jedenfalls in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgesprochen worden sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird die Berufung nicht dadurch zulässig, dass der Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wird, nach der die Entscheidung mit der Berufung angefochten werden kann (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 285 ff. [291] m. w. Nachw.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das Sozialgericht Cottbus hat die Berufungszulassung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen aufgenommen. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nach der "dieses Urteil mit der Berufung angefochten werden kann", ist mithin fehlerhaft.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1.) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, a. a. O., S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.). Soweit die Klägerin sich insoweit darauf beruft, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, weil die von dem Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung, dass "(ihre) Beteiligung an den Kosten der Eltern, die diese für die Inanspruchnahme von Krediten zahlen müssen, keine Kosten der Unterkunft und Heizung darstellen können", für eine Vielzahl von weiteren Verfahren eine identische Fragestellung aufweise, kann der Senat offen lassen, ob dies zutrifft. Denn ein Rechtsgrund zur Zulassung der Berufung besteht nur dann, wenn sich das Gericht mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befasst und sie beantwortet hat; es genügt nicht, dass das Gericht sich mit der Frage hätte befassen müssen, die sich nach der vom Gericht gegebenen Begründung indes nicht stellt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. neu bearbeitete Auflage, Kapitel IX RdNr. 64 und Kummer, a. a. O., S. 342).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach der Begründung des Urteils des Sozialgerichts vom 6. Dezember 2006 ist die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Übernahme eines Teils der Kreditverbindlichkeiten der Eltern für selbst genutztes Wohneigentum durch die Klägerin ihre Kosten der Unterkunft sein können, nicht entscheidungserheblich. Denn das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das zwischen der Klägerin und ihren Eltern behauptete Rechtsverhältnis weder als Miet- noch als Nutzungsverhältnis anerkannt werden könne, weil es einem Fremdvergleich nicht standhalte. Weder sei die Mietsache bestimmt noch sei vereinbart worden, welche Räume die Klägerin nutzen könne. Der Senat muss sich nicht damit auseinandersetzten, ob er dieser Bewertung des Sozialgerichts folgt, denn die Frage, ob ein Urteil in der Sache zutreffend ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach § 144 Abs. 2 SGG.
Jedenfalls hat sich das Sozialgericht mit der Frage, welche Kosten im Rahmen eines bestehenden Miet- oder Nutzungsverhältnisses anerkannt werden können und ob hierzu auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten gehören, nicht befasst, sondern bereits die entscheidungserhebliche Vorfrage, ob überhaupt ein Miet- oder Nutzungsverhältnis vorliegt, verneint. Diese Frage selbst ist im Übrigen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich die Entscheidung des Gerichts im Wesentlichen in der einzelfallbezogenen Feststellung erschöpft, dass ein Miet- oder Nutzungsverhältnis nicht vorliegt.
2.) Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die Zulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass das übergeordnete Gericht einen seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, das Instanzgericht seiner Entscheidung eine von diesem Rechtssatz abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat und dass die Entscheidung dieses Gerichts auf dieser Abweichung beruht, d. h. die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (Kummer, a. a. O., S. 342 und Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 160 RdNr. 13). Abgesehen davon, dass das Sozialgericht seiner Entscheidung nicht eine von einem vom Landessozialgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, hat die Klägerin sich auch nicht auf diesen Zulassungsgrund berufen. Soweit sie in diesem Zusammenhang jedoch vorträgt, dass im Hinblick auf die "fragmentarische Veröffentlichungspraxis des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht zu erkennen" sei, ob dieser Zulassungsgrund vorliege, ist dieser Hinweis vor dem Hintergrund von derzeit 1369 in der Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) und von 1910 bei Juris veröffentlichten Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zurückzuweisen.
3.) Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Der Verfahrensmangel muss wesentlich sein, d. h. das angefochtene Urteil muss auf diesem Mangel beruhen können. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, das Gericht also ohne diesen Verfahrensmangel zu einem für den Kläger günstigeren Urteil gekommen wäre (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 160 RdNr. 23). Dabei ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, dem der Verfahrensmangel unterstellt wird.
Die Klägerin rügt insoweit eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Sozialgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt habe, dass die vorgelegten Quittungen Anhaltspunkte böten, dass diese nachträglich gefertigt worden seien. Einen entsprechenden Hinweis habe das Sozialgericht aber weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in dieser Verhandlung erteilt. Der Senat kann offen lassen, ob der insoweit von der Klägerin geschilderte Sachverhalt zutreffend ist und falls ja, ob dieses Vorbringen einen Verfahrensfehler darstellt. Denn jedenfalls kann das Urteil nicht auf diesem Mangel beruhen. Das Sozialgericht hat sein Urteil, wie ausgeführt, damit begründet, dass das zwischen der Klägerin und ihren Eltern behauptete Rechtsverhältnis weder als Miet- noch als Nutzungsverhältnis anerkannt werden könne. Allein aus diesen Erwägungen hat das Gericht die Klage abgewiesen (" ist das Gericht schon aus diesem Grund der Auffassung, dass kein im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigender Mietvertrag besteht.").
Lediglich ergänzend, im Kern hilfsweise, hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt "Anhaltspunkte" dafür böte, dass die von der Klägerin vorgelegten Quittungen nachträglich gefertigt worden seien und dass im Hinblick auf das "Schriftbild dieses Quittungsbeleges" zweifelhaft sei, ob die Eintragungen tatsächlich bei jeder Zahlung erfolgt seien." Dass das Urteil nicht auf dieser von der Klägerin beanstandeten Passage der Entscheidungsgründe beruhen kann, ergibt sich schon daraus, dass das Sozialgericht selbst diese Fragen im Hinblick auf die vorgenannte tragende Urteilsbegründung nicht abschließend erörtert hat, sondern sich insoweit auf Mutmaßungen beschränkt hat, zumal der nach seiner Rechtsauffassung notwendige Streitstoff insoweit vollständig vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2006 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Mit der diesem Beschwerdeverfahren zugrund liegenden Klage erstrebt die Klägerin die Gewährung von weiteren Grundsicherungsleistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2005 in Höhe von monatlich 74,76 Euro (gerundet) und insgesamt 448,57 Euro. Mit Bescheiden vom 16. Februar 2005 und vom 31. März 2005 hatte die Beklagte insoweit Leistungen in Höhe von monatlich 45,67 Euro gewährt. Im Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 hatte die Beklagte Kosten für die Unterkunft in Höhe von 44,70 Euro ermittelt und aus Vertrauensschutzgründen davon abgesehen, den überzahlten Betrag von der Klägerin zurückzufordern. Im Streit sind mithin weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Das Sozialgericht Cottbus hat die Berufung in dem Urteil vom 6. Dezember 2006 auch nicht zugelassen. Die Zulassung muss entweder im Tenor oder jedenfalls in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgesprochen worden sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird die Berufung nicht dadurch zulässig, dass der Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wird, nach der die Entscheidung mit der Berufung angefochten werden kann (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 285 ff. [291] m. w. Nachw.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das Sozialgericht Cottbus hat die Berufungszulassung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen aufgenommen. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nach der "dieses Urteil mit der Berufung angefochten werden kann", ist mithin fehlerhaft.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1.) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, a. a. O., S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.). Soweit die Klägerin sich insoweit darauf beruft, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, weil die von dem Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung, dass "(ihre) Beteiligung an den Kosten der Eltern, die diese für die Inanspruchnahme von Krediten zahlen müssen, keine Kosten der Unterkunft und Heizung darstellen können", für eine Vielzahl von weiteren Verfahren eine identische Fragestellung aufweise, kann der Senat offen lassen, ob dies zutrifft. Denn ein Rechtsgrund zur Zulassung der Berufung besteht nur dann, wenn sich das Gericht mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befasst und sie beantwortet hat; es genügt nicht, dass das Gericht sich mit der Frage hätte befassen müssen, die sich nach der vom Gericht gegebenen Begründung indes nicht stellt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. neu bearbeitete Auflage, Kapitel IX RdNr. 64 und Kummer, a. a. O., S. 342).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach der Begründung des Urteils des Sozialgerichts vom 6. Dezember 2006 ist die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Übernahme eines Teils der Kreditverbindlichkeiten der Eltern für selbst genutztes Wohneigentum durch die Klägerin ihre Kosten der Unterkunft sein können, nicht entscheidungserheblich. Denn das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das zwischen der Klägerin und ihren Eltern behauptete Rechtsverhältnis weder als Miet- noch als Nutzungsverhältnis anerkannt werden könne, weil es einem Fremdvergleich nicht standhalte. Weder sei die Mietsache bestimmt noch sei vereinbart worden, welche Räume die Klägerin nutzen könne. Der Senat muss sich nicht damit auseinandersetzten, ob er dieser Bewertung des Sozialgerichts folgt, denn die Frage, ob ein Urteil in der Sache zutreffend ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach § 144 Abs. 2 SGG.
Jedenfalls hat sich das Sozialgericht mit der Frage, welche Kosten im Rahmen eines bestehenden Miet- oder Nutzungsverhältnisses anerkannt werden können und ob hierzu auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten gehören, nicht befasst, sondern bereits die entscheidungserhebliche Vorfrage, ob überhaupt ein Miet- oder Nutzungsverhältnis vorliegt, verneint. Diese Frage selbst ist im Übrigen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich die Entscheidung des Gerichts im Wesentlichen in der einzelfallbezogenen Feststellung erschöpft, dass ein Miet- oder Nutzungsverhältnis nicht vorliegt.
2.) Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die Zulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass das übergeordnete Gericht einen seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, das Instanzgericht seiner Entscheidung eine von diesem Rechtssatz abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat und dass die Entscheidung dieses Gerichts auf dieser Abweichung beruht, d. h. die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (Kummer, a. a. O., S. 342 und Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 160 RdNr. 13). Abgesehen davon, dass das Sozialgericht seiner Entscheidung nicht eine von einem vom Landessozialgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, hat die Klägerin sich auch nicht auf diesen Zulassungsgrund berufen. Soweit sie in diesem Zusammenhang jedoch vorträgt, dass im Hinblick auf die "fragmentarische Veröffentlichungspraxis des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht zu erkennen" sei, ob dieser Zulassungsgrund vorliege, ist dieser Hinweis vor dem Hintergrund von derzeit 1369 in der Entscheidungssammlung der Sozialgerichtsbarkeit (abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) und von 1910 bei Juris veröffentlichten Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zurückzuweisen.
3.) Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Der Verfahrensmangel muss wesentlich sein, d. h. das angefochtene Urteil muss auf diesem Mangel beruhen können. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, das Gericht also ohne diesen Verfahrensmangel zu einem für den Kläger günstigeren Urteil gekommen wäre (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 160 RdNr. 23). Dabei ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, dem der Verfahrensmangel unterstellt wird.
Die Klägerin rügt insoweit eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Sozialgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt habe, dass die vorgelegten Quittungen Anhaltspunkte böten, dass diese nachträglich gefertigt worden seien. Einen entsprechenden Hinweis habe das Sozialgericht aber weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in dieser Verhandlung erteilt. Der Senat kann offen lassen, ob der insoweit von der Klägerin geschilderte Sachverhalt zutreffend ist und falls ja, ob dieses Vorbringen einen Verfahrensfehler darstellt. Denn jedenfalls kann das Urteil nicht auf diesem Mangel beruhen. Das Sozialgericht hat sein Urteil, wie ausgeführt, damit begründet, dass das zwischen der Klägerin und ihren Eltern behauptete Rechtsverhältnis weder als Miet- noch als Nutzungsverhältnis anerkannt werden könne. Allein aus diesen Erwägungen hat das Gericht die Klage abgewiesen (" ist das Gericht schon aus diesem Grund der Auffassung, dass kein im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigender Mietvertrag besteht.").
Lediglich ergänzend, im Kern hilfsweise, hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt "Anhaltspunkte" dafür böte, dass die von der Klägerin vorgelegten Quittungen nachträglich gefertigt worden seien und dass im Hinblick auf das "Schriftbild dieses Quittungsbeleges" zweifelhaft sei, ob die Eintragungen tatsächlich bei jeder Zahlung erfolgt seien." Dass das Urteil nicht auf dieser von der Klägerin beanstandeten Passage der Entscheidungsgründe beruhen kann, ergibt sich schon daraus, dass das Sozialgericht selbst diese Fragen im Hinblick auf die vorgenannte tragende Urteilsbegründung nicht abschließend erörtert hat, sondern sich insoweit auf Mutmaßungen beschränkt hat, zumal der nach seiner Rechtsauffassung notwendige Streitstoff insoweit vollständig vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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