L 25 B 835/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 1175/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 835/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die bei sachdienlicher Auslegung des Beschwerdevorbringens nicht nur von dem Kläger zu 1), sondern auch von dem mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden Kläger zu 2) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 13. April 2007, der bei vernünftiger Betrachtung ebenfalls beide Kläger betrifft, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den bei sachdienlicher Auslegung ebenfalls von beiden Klägern gestellten Antrag, ihnen für das gleichermaßen von ihnen beiden betriebene Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt. Denn die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt.

Wie das Sozialgericht unter Berufung auf die vorgenannten Vorschriften zutreffend ausgeführt hat, bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kläger haben keine reelle Chance, mit ihrer Klage zu obsiegen. Denn der bei vernünftiger Betrachtung sie beide betreffende Bescheid der Beklagten vom 5. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 erweist sich nach Aktenlage als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Entgegen ihrer Auffassung steht ihnen ein Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die bei sachdienlicher Auslegung hier allein streitbefangene Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 nicht zu. Denn die von der Beklagten vorgenommene Berechnung dieser Leistungen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Beklagten ist zwar im Zusammenhang mit der Berechnung der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Fehler unterlaufen, soweit sie insoweit Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,80 EUR monatlich abgezogen hat. Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht zu Lasten der Kläger aus. Denn wie das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt hat, dürfen die Kosten der Unterkunft um die Kosten der Warmwasserbereitung bereinigt werden, weil diese Kosten grundsätzlich bereits in der Regelleistung enthalten sind. Hierbei ist der Kürzungsbetrag der Höhe nach auf den Betrag zu beschränken, der dem in der jeweiligen Regelleistung enthaltenen Anteil für Warmwasser entspricht (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R –, zitiert nach juris). Da in den den Klägern zustehenden Regelleistungen von 345,00 EUR bzw. 276,00 EUR monatlich Anteile für Warmwasser in Höhe von 6,22 EUR bzw. 4,98 EUR enthalten sind, hätte die Beklagte hier einen Betrag in Höhe von insgesamt sogar 11,20 EUR monatlich abziehen dürfen mit der Folge, dass die Kläger durch den in ihrem Falle vorgenommenen Abzug von nur 8,80 EUR monatlich bei der Berechnung der laufend anfallenden Kosten der Unterkunft begünstigt werden.

Nicht begünstigend wirkt sich der der Beklagten im Zusammenhang mit der Berechnung der Kosten der Unterkunft unterlaufene Fehler demgegenüber allerdings bei der Berechnung des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II aus, soweit in diesem Zusammenhang ein Vergleich zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Ende des Bezugs dieser Leistung zustehenden Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld vorzunehmen ist. Denn insoweit ergeben sich Differenzen, die zu Lasten der Kläger gehen, weil sich bei einem zu geringen Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung ein höheres Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld errechnen lässt mit der Folge, dass sich die Differenz zwischen dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld I und den Grundsicherungsleistungen verkleinert, so dass sich auch der befristete Zuschlag verringern muss. Diese Differenzen erreichen jedoch rechnerisch nur einen Betrag von maximal 1,00 EUR monatlich und werden deshalb im vorliegenden Fall dadurch kompensiert, dass die Beklagte bei der Berechnung der laufenden Kosten der Unterkunft Kosten für die Warmwasserbereitung nicht in Höhe von 11,20 EUR, sondern nur in Höhe von 8,80 EUR abgezogen hat. Sonstige Fehler vermag der Senat ebenso wie schon das Sozialgericht nicht zu erkennen und verweist deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zur weiteren Begründung auf die im Übrigen für zutreffend erachteten Gründe des angegriffenen Beschlusses.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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