Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1668/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1659/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II muss sich auf ein konkretes Wohnungsangebot beziehen.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. August 2007 geändert. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 2/5 ihrer außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. August 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht, nachdem die Beteiligten bei sachgerechter Auslegung ihrer Schriftsätze vom 5. und 20. Februar 2007 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, gestützt auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr im Klageverfahren selbst entstandenen außergerichtlichen Kosten verneint. Denn die Klägerin hätte mit dem von ihr in diesem Verfahren verfolgten Begehren auf Verpflichtung der Beklagten "zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine alleinige Unterkunft" voraussichtlich nicht durchdringen können, weil das Gesetz eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren nicht bereitstellt. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 bei summarischer Prüfung zutreffend ausgeführt hat, setzt die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) nämlich voraus, dass der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind. Letzteres beinhaltet zugleich, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein konkretes Wohnungsangebot beziehen muss, weil sich ansonsten die Angemessenheit der Aufwendungen, die u. a. an den für den neuen Wohnort maßgeblichen Bedingungen zu messen ist, nicht sinnvoll prüfen lässt. Steht ein konkretes Wohnungsangebot nicht in Rede, kann die Erteilung einer Zusicherung nicht mit Erfolg verlangt werden. Erst recht besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde das Vorliegen einzelner Zusicherungsvoraussetzungen – wie hier die Erforderlichkeit des Umzugs – isoliert feststellt. Hierauf hat die Beklagte die Klägerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 zutreffend hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Grund, die Beklagte mit den für das Klageverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu belasten, nicht feststellen. Insbesondere kann ihr hier nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Klageverfahren unnötigerweise provoziert.
Anders verhält es sich jedoch mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Widerspruchsverfahrens. Hinsichtlich dieser Kosten, die zu den Kosten im Sinne des § 193 SGG gehören, steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch zu, weil sich der dem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 vorausgehende Ausgangsbescheid vom 19. Juni 2006 bei isolierter Betrachtung als rechtswidrig erweist. Denn soweit die Beklagte damit "den Antrag der Klägerin auf alleinigen Wohnraum" abgelehnt hat, hat sie der Sache nach eine isolierte Feststellung darüber getroffen, dass ein Umzug der Klägerin generell nicht erforderlich sei. Eine derartige Feststellung sieht jedoch § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht vor. Die Beklagte hat hierdurch das Widerspruchsverfahren unnötigerweise veranlasst und muss für die hierdurch verursachten außergerichtlichen Kosten der Klägerin einstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. August 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht, nachdem die Beteiligten bei sachgerechter Auslegung ihrer Schriftsätze vom 5. und 20. Februar 2007 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, gestützt auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr im Klageverfahren selbst entstandenen außergerichtlichen Kosten verneint. Denn die Klägerin hätte mit dem von ihr in diesem Verfahren verfolgten Begehren auf Verpflichtung der Beklagten "zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine alleinige Unterkunft" voraussichtlich nicht durchdringen können, weil das Gesetz eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren nicht bereitstellt. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 bei summarischer Prüfung zutreffend ausgeführt hat, setzt die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) nämlich voraus, dass der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind. Letzteres beinhaltet zugleich, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein konkretes Wohnungsangebot beziehen muss, weil sich ansonsten die Angemessenheit der Aufwendungen, die u. a. an den für den neuen Wohnort maßgeblichen Bedingungen zu messen ist, nicht sinnvoll prüfen lässt. Steht ein konkretes Wohnungsangebot nicht in Rede, kann die Erteilung einer Zusicherung nicht mit Erfolg verlangt werden. Erst recht besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde das Vorliegen einzelner Zusicherungsvoraussetzungen – wie hier die Erforderlichkeit des Umzugs – isoliert feststellt. Hierauf hat die Beklagte die Klägerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 zutreffend hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Grund, die Beklagte mit den für das Klageverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu belasten, nicht feststellen. Insbesondere kann ihr hier nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Klageverfahren unnötigerweise provoziert.
Anders verhält es sich jedoch mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Widerspruchsverfahrens. Hinsichtlich dieser Kosten, die zu den Kosten im Sinne des § 193 SGG gehören, steht der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch zu, weil sich der dem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 vorausgehende Ausgangsbescheid vom 19. Juni 2006 bei isolierter Betrachtung als rechtswidrig erweist. Denn soweit die Beklagte damit "den Antrag der Klägerin auf alleinigen Wohnraum" abgelehnt hat, hat sie der Sache nach eine isolierte Feststellung darüber getroffen, dass ein Umzug der Klägerin generell nicht erforderlich sei. Eine derartige Feststellung sieht jedoch § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht vor. Die Beklagte hat hierdurch das Widerspruchsverfahren unnötigerweise veranlasst und muss für die hierdurch verursachten außergerichtlichen Kosten der Klägerin einstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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