L 27 SF 12/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
27
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 76 P 197/03
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 SF 12/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. September 2007, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat, ist nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der hier einschlägigen Fassung ab dem 1. Juli 2004 zulässig, aber nicht begründet.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für ihn ist § 197 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Letzteres ist bezogen auf das Berufungsverfahren L 27 P 32/08, um dessen Kosten es im vorliegenden Verfahren geht, der Fall.

Zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit gilt, gehören zunächst nach Satz 1 der Vorschrift Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte sowie deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte an dem in Rede stehenden Verfahren beteiligt sind. Des Weiteren zählen nach § 183 Satz 2 SGG auch sonstige Rechtsnachfolger zu den in kostenrechtlicher Hinsicht privilegierten Personen, soweit sie das Verfahren in dem Rechtszug aufnehmen, um dessen Kosten es geht, und schließlich sind nach § 183 Satz 3 SGG auch die Personen kostenmäßig privilegiert, die im Falle des Obsiegens zum Kreis der kostenrechtlich Begünstigten nach § 183 Satz 1 oder 2 SGG gehören würden. Zu diesen Personen gehört die beklagte Pflegekasse ersichtlich nicht und auch der Erinnerungsführer ist keine Person im vorgenannten Sinne.

Zunächst ist § 183 Satz 1 SGG auf ihn nicht anwendbar, weil er entgegen der von ihm vertretenen Auffassung insbesondere kein Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I ist. Nach dieser Vorschrift können zwar auch Kinder eines verstorbenen Berechtigten unter weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen Sonderrechtsnachfolger sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Beides ist hier nicht der Fall, weil die Mutter des Erinnerungsführers, von der er seine jetzige Rechtsstellung ableitet, unabhängig von einem eventuellen früheren Zusammenleben bereits seit dem 11. Juli 2003 in einem Pflegeheim gewohnt hat und nach Lage der Akten nichts dafür ersichtlich ist, dass er von ihr mit mehr als der Hälfte seines Lebensunterhalts unterstützt worden wäre. Darüber hinaus gehört der Erinnerungsführer auch nicht zu den nach § 183 Satz 2 SGG kostenrechtlich privilegierten Personen, weil er ausweislich des ihm erteilten Erbscheins vom 15. August 2005 zwar Alleinerbe seiner Mutter ist, er jedoch das Verfahren bereits im Klageverfahren wieder aufgenommen hat, so dass die Kostenprivilegierung für das Berufungsverfahren nicht gilt. Schließlich ist der Erinnerungsführer auch keine Person im Sinne des § 183 Satz 3 SGG, die den in § 183 Satz 1 und 2 SGG genannten Personen gleichzustellen ist, weil er im Falle des Obsiegens nicht zu den zuletzt genannten Personen gehören würde. Ob ein Beteiligter im Falle des Obsiegens zum Kreis der in § 183 Satz 1 und 2 SGG genannten Personen gehören würde, ist anhand des Streitgegenstandes des Verfahrens zu bestimmen. Dies bedeutet, dass eine Gleichstellung im Sinne des § 183 Satz 3 SGG nur dann in Betracht kommen kann, wenn der Betroffene entweder den Status einer der genannten kostenprivilegierten Personen erstreiten will oder er die Gewährung von Sozialleistungen/ Hinterbliebenenleistungen begehrt. Ein derartiges Ziel verfolgt der Erinnerungsführer hier indes nicht. Denn ihm geht es um die Gewährung von Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen der Pflegestufe I für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003 aus der sozialen Pflegeversicherung seiner verstorbenen Mutter, wobei er sich lediglich zur Begründung seiner Aktivlegitimation darauf beruft, dass er nicht nur als Erbe, sondern als Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I in die Rechtsstellung der verstorbenen Versicherten eingerückt sei. Für eine Kostenprivilegierung im Sinne des § 183 SGG ist damit in seinem Fall kein Raum.

Auch im Übrigen ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht zu beanstanden. Denn die damit geltend gemachten Gerichtskosten sind nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG bereits mit der Einreichung der Berufungsschrift fällig geworden und gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 3, 34 und 61 GKG auch der Höhe nach zutreffend auf 220,00 EUR festgesetzt worden, weil der Erinnerungsführer den Streitwert auf 1025,00 EUR beziffert hat, sich die (einfache) Gebühr bei einem Streitwert von 1025,00 EUR auf 55,00 EUR beläuft und der Gebührensatz für das Berufungsverfahren im Allgemeinen 4,0 beträgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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