L 12 B 117/08 AL NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 347/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 117/08 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 12 AL 498/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. August 2007 hat keinen Erfolg.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus ist nicht bereits kraft Gesetzes zulässig, sondern bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der ausdrücklichen Zulassung. Denn weder übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro, noch betrifft die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitig ist (lediglich) die Zahlung von weiteren Bewerbungskosten in Höhe von 60,00 Euro.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Die dem Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung reicht dafür nicht aus (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 144 Rdnr. 40). Der Senat sieht ebenfalls keine Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe den Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Denn sie wirft keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Soweit der Kläger meint, es sei zu klären, ob es zulässig sei, dass ihm Bewerbungskosten nur in Höhe von 200,- Euro erstattet wurden, obwohl an andere Arbeitsuchende aus gleichem Anlass 260,- Euro gezahlt worden seien, verkennt er, dass der Umfang der Erstattung von Bewerbungskosten nach dem Gesetz (§§ 45, 46 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch) dem Ermessen der Arbeitsverwaltung überantwortet ist. Das eröffnet die Möglichkeit, im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen.

Es ist auch nicht grundsätzlich zu klären, ob im Rahmen des Ermessens von einzelnen Arbeitsagenturen generell die Erstattung von Bewerbungskosten auf eine maximale Höhe von 200 Euro im Jahr beschränkt werden kann, da nach dem Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2005 die Beklagte selbst davon ausgeht, dass nach Würdigung des jeweiligen Einzelfalles auch ein Betrag bis zu 260,- Euro erstattet werden könne. Durch die Vorlage einer einzelnen Bewilligungsentscheidung kann auch nicht belegt werden, dass in Abweichung von den – angeblich - für Cottbus geltenden generellen Vorgaben an Versicherte im Zuständigkeitsbereich anderer Agenturen für Arbeit stets 260 Euro erstattet würden.

Ferner ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass es eine zulässige Form der Ermessensausübung darstellt, den Umfang der Erstattung – wie bei dem Kläger - von der Bedürftigkeit des Anspruchsstellers abhängig zu machen. (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 50/06 R -).

Eine Entscheidung eines in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts, von der das Sozialgericht abgewichen wäre (Divergenz), hat der Kläger nicht genannt und ist nicht ersichtlich.

Schließlich hat der Kläger keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der auch tatsächlich vorliegt und auf dem das Urteil des Sozialgerichts beruhen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Sache.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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