L 34 B 1334/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 1488/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 B 1334/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin vom 29. Mai 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. April 2008 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin vom 29. Mai 2008 gegen den am 29. April 2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. April 2008, mit dem der klägerische Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gemäß § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Mit ihrer am 3. September 2007 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage hat die Klägerin nach sinngemäßer Auslegung beantragt, den Bescheid vom 26. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2007, mit dem der Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft vom 13. April 2007 abgelehnt wurde, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine solche Zusicherung dem Grunde nach zu erteilen.

Die Klägerin hat darauf jedoch keinen Anspruch, wobei als Anspruchsgrundlage alleine § 22 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Betracht kommt. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Dabei setzt die Entscheidung der Behörde immer voraus, dass ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt und die Wohnung zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zur Verfügung steht. Eine von einem konkreten Wohnungsangebot losgelöste abstrakte Zusicherung für einen Umzug in eine neue Unterkunft kann der Hilfesuchende weder im Hauptsacheverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, weil das Gesetz eine abstrakte Entscheidung nicht vorsieht. Erforderlichenfalls muss der Hilfesuchende bei Vorliegen eines neuen konkreten Wohnungsangebotes gesondert einstweiligen Rechtsschutz beantragen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2007, L 28 B 2043/07 AS ER, abrufbar bei der Datenbank Juris). Nach dieser Maßgabe scheitert der geltend gemachte Anspruch daran, dass die vorgelegten Wohnungsangebote nicht mehr aktuell sind und die darin bezeichneten Wohnungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Soweit die Klägerin am 9. Juni 2008 beim Beklagten unter Vorlage eines neuen Wohnungsangebotes einen neuen Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft gestellt hat, den der Beklagte mit einem Bescheid vom 5. August 2008 abgelehnt hat, ist dieser Bescheid nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beruht auf § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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