Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 816/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 U 405/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine weitere Entscheidung über ihren Arbeitsunfall vom 24. August 2005.
Am 24. August 2005 verletzte sich die Klägerin auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem parkenden Auto. Sie knickte um und stürzte. Dabei erlitt sie Verletzungen des rechten Knies und des Zeigefingers der linken Hand. Mit Bescheid vom 23. November 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab und führte zur Begründung u. a. aus, die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu ihrem Auto befunden, um dort persönliche Unterlagen hinzubringen. Der Unfall habe sich zwar während der Arbeitszeit ereignet, die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf einem privaten Weg befunden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 1. Dezember 2005 Widerspruch eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, zwar habe sie wichtige persönliche Unterlagen zum Auto gebracht, diese habe sie jedoch zunächst ihrer Chefin vorlegen müssen, um eine Änderung des Dienstplanes zu erreichen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 hat der Arbeitgeber der Klägerin bestätigt, dass die privaten Unterlagen aus betrieblichen Gründen vorgelegt werden mussten. Mit Schreiben vom 27. April 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. November 2005 werde abgeholfen. Es werde anerkannt, dass am 24. August 2005 ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Das Verwaltungsverfahren solle wieder aufgenommen werden. Sollten der Klägerin zwischenzeitlich Zuzahlungen entstanden seien, werde darum gebeten, dass diese geltend gemacht würden. Es werde um Mitteilung gebeten, welche weiteren Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 26. April 2006 bat die Klägerin, um Sachstandsmitteilung bzw. um Bescheiderteilung. Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 erkannte die Beklagte den Unfall vom 24. August 2005 als Arbeitsunfall an und hob ihren Bescheid vom 23. November 2005 auf. Des Weiteren teilte die Beklagte mit, das Verwaltungsverfahren werde wieder aufgenommen, ferner werde geprüft werden, welche Leistungen der Klägerin aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom 24. August 2005 zustehen würden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006 liege ihm vor. Es werde beantragt, die Kosten der Rechtsvertretung der Klägerin festzusetzen und zu erstatten. Auf einen bei der Beklagten am 12. Juni 2006 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Erstattung der beiliegenden Rechnung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2006 mit, dass der Eigenanteil erstattet werde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 meldete sich für die Klägerin ein neuer Bevollmächtigter, dem auf seine Bitte hin eine Zweitschrift des Bescheides vom 9. Mai 2006 übersandt wurde.
Am 21. November 2006 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und die Erteilung eines Bescheides beantragt. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, die Beklagte habe mit Bescheid vom 9. Mai 2006 mitgeteilt, sie werde das Verwaltungsverfahren wieder aufnehmen und prüfen, welche Leistungen ihr aus dem Arbeitsunfall zustehen würden.
Die Beklagte war der Ansicht, es bestehe kein Anhalt für eine Untätigkeit ihrerseits. Es seien zeitnah Verletztengeld gezahlt, Zuzahlungen erstattet, Anwaltskosten gezahlt sowie Heilbehandlungskosten und Kosten für die Durchführung von Ergotherapie übernommen worden. Es sei somit zum einen über alle beantragten Leistungen zeitnah entschieden worden, dies gelte beispielsweise für die Anwaltskosten und die Zuzahlungen, ein weiterer Antrag, über den hätte entschieden werden müssen, habe zum anderen nicht vorgelegen. Sie überwache nach wie vor das Heilverfahren.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 16. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Durch Bescheid vom 9. Mai 2006 habe die Beklagte lediglich erklärt, zu prüfen, welche Leistungen der Klägerin aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom 24. August 2005 zustehen würden. In der Folgezeit habe sie entsprechende Leistungen tatsächlich gewährt. Der Erlass eines Bescheides sei der Klägerin nicht angekündigt worden. Vielmehr habe die Beklagte durch die Gewährung der entsprechenden Leistungen sachlich über weitere Ansprüche der Klägerin entschieden. Da der behandelnde Arzt der Klägerin ihr gegenüber in seinem Zwischenbericht vom 26. Mai 2006 mitgeteilt habe, dass eine MdE in rentenberechtigender Höhe nicht verbleibe, habe für sie auch keinerlei Anlass bestanden, etwaige weitere Ermittlungen zur Feststellung der MdE von Amts wegen einzuleiten. Ein entsprechender Antrag seitens der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt gestellt worden.
Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 14. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Juli 2007 Berufung eingelegt, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte habe nicht in angemessener Frist über ihre Ansprüche entschieden. Zwar habe die Beklagte tatsächlich Leistungen erbracht. Es sei jedoch nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Beklagte durch die Gewährung dieser Leistungen auch verbindlich über ihren Anspruch auf Verletztenrente, über das Vorliegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und über eine Anerkennung der Versteifung im Mittelgelenk des linken Zeigefingers als Unfallfolge, verbindlich entschieden habe. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin einen weitergehenden Antrag zu keinem Zeitpunkt gestellt habe. Mit Datum vom 26. April 2006 habe der damalige Bevollmächtigte die Beklagte um Bescheidung ihrer Ansprüche und damit auch ihres Anspruchs hinsichtlich der Gewährung von Verletztengeld sowie der Feststellung, dass die am 30. Januar 2006 erfolgte Versteifung des Mittelgelenks im linken Zeigefinger Folge des Unfallgeschehens vom 24. August 2000 gewesen sei, gestellt.
Die Klägerin beantragt schriftlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Juni 2007 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 09. Mai 2006 einen Bescheid über die von ihr beantragten Leistungen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist auch weiterhin der Ansicht, sie sei nicht untätig gewesen. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage setze voraus, dass ein Antrag auf eine Entscheidung der Verwaltung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. Ein über den Bescheid vom 9. Mai 2006 hinausgehender Erlass eines Bescheides sei weder angekündigt worden noch vorgesehen sowie auch nicht angezeigt und erforderlich gewesen. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes sei eine MdE in rentenberechtigendem Grade aufgrund der Unfallfolgen nicht verblieben. Es habe daher zu keiner Zeit ein Anhalt für eine Begutachtung beziehungsweise Bescheiderteilung bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: ) verwiesen. Der Inhalt dieser Unterlagen war Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 i. V. m. 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 17. September 2007 bzw. 19. September 2007 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben. Sie ist aber unbegründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es liegt weder ein Antrag noch ein Widerspruch vor, über den die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch hätte entscheiden müssen.
Der von der Klägerin am 01. Dezember 2005 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. November 2005 hat sich durch den Abhilfebescheid vom 09. Mai 2006 erledigt. Dass es sich um eine volle und nicht lediglich um eine teilweise Abhilfe des Widerspruches gehandelt hat, ergibt sich auch aus der Kostennote des ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin, der nach Erteilung des Abhilfebescheides und damit nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Kosten dieses Verfahrens bei der Beklagten geltend gemacht hat.
Es liegt aber auch kein Antrag der Klägerin vor, über den die Beklagte nicht in der Frist des § 88 Abs. 1 SGG entschieden hätte.
Soweit die Klägerin die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens beantragt hat, hat der Beklagte hierüber mit Bescheid vom 01. Juni 2006 entschieden.
Soweit die Klägerin die Erstattung des Eigenanteils für Ergotherapiebehandlungen beantragt hat, hat die Beklagte diese Kosten übernommen und der Klägerin dies mit Schreiben vom 15. Juni 2006 mitgeteilt.
Weitere Anträge der Klägerin befinden sich in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, sie habe mit dem Schreiben vom 26. April 2006, in dem sie um Bescheiderteilung gebeten hat, auch einen Antrag auf Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Gewährung einer Verletztenrente gestellt, kann der Senat dem nicht folgen. Im gesamten Widerspruchsverfahren war lediglich die Anerkennung des Unfalles vom 24. August 2005 als Arbeitsunfall streitig. Die Frage, welche Leistungen dann aufgrund des Unfalles zu gewähren seien, war weder Gegenstand des Widerspruchsverfahrens noch des Schreibens vom 26. April 2006, wie sich wiederum daraus ergibt, dass der Bevollmächtigte der Klägerin nach Erteilung des Abhilfebescheides keine weitere Bescheiderteilung begehrt hat, sondern der Beklagten seine Kostennote übersandte.
Ein nicht beschiedener Antrag der Klägerin lässt sich nach alledem der Verwaltungsakte der Beklagten nicht entnehmen. Dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, denn diese ist auch bei antragsunabhängigen Leistungen nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes bei der Behörde gestellt worden ist (Bundesverwaltungsgericht-Urteil vom 31. August 1995, Az. 5 C 11/94, zitiert nach juris; so wohl auch Bundessozialgericht-Urteil vom 21. März 1974, Az. 8 RU 59/73, BSGE 37, 186 (189); Ulmer, in: Hennig, Kommentar zum SGG, 13. Erg.lieferung, Stand: August 2007, § 88 Rdnr. 9; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, 48. Erg.lieferung, Stand: August 2007, § 88 Rdnr. 3; Kopp-Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, München 2007, § 75 Rdnr. 7 m. w. N.). Bei der Antragstellung handelt es sich um eine grundsätzlich nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Untätigkeitsklage (Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, 48. Erg.lieferung, Stand: August 2007, § 88 Rdnr. 3; Kopp-Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, München 2007, § 75 Rdnr. 7 m. w. N.), die daher auch nicht durch Erhebung der Klage nachgeholt ist.
Die Beklagte hat auch weder im Schreiben vom 27. April 2006 noch im anschließenden Bescheid vom 09. Mai 2006 den Erlass eines weiteren Bescheides angekündigt. Vielmehr heißt es im Bescheid vom 09. Mai 2006 wörtlich: "Ferner werden wir prüfen, welche Leistungen Ihnen aufgrund Ihres Arbeitsunfalls vom 24. August 2005 zustehen." In der Folgezeit hat die Beklagte der Klägerin tatsächlich Leistungen erbracht, so z. B. für die Zeit vom 06. Oktober 2005 bis 19. April 2006 Verletztengeld gezahlt. Durch ihre Krankenkasse erhielt die Klägerin die Nachzahlung des Verletztengeldes unter Anrechnung des gezahlten Krankengeldes. Ebenso sind der Krankenkasse Kosten für die Ergotherapie erstattet worden. Die Beklagte beglich die Kosten für die Heilbehandlung bei Dr. Deckers. Sie hat damit geprüft, welche Leistungen der Klägerin zustanden und ihr diese tatsächlich auch gewährt. Der Bescheiderteilung oder der Schriftform bedurfte es insoweit nicht, wie sich aus § 102 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 36 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Der Schriftform bedürfen in der Unfallversicherung danach nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse. Vorliegend hat die Beklagte lediglich über Heilbehandlungskosten, Verletztengeld, Erstattungsansprüche der Krankenkasse und ähnliches entschieden, so dass es eines Bescheides insoweit nicht bedurfte.
Eine nur durch schriftlichen Bescheid mögliche Entscheidung über eine Rente war von der Beklagten weder angekündigt noch von der Klägerin beantragt, so dass insoweit eine Frist, innerhalb derer die Beklagte einen Bescheid hätte erlassen müssen, nicht in Gang gesetzt worden ist.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen, denn die Klage ist zu Recht als unzulässig abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine weitere Entscheidung über ihren Arbeitsunfall vom 24. August 2005.
Am 24. August 2005 verletzte sich die Klägerin auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem parkenden Auto. Sie knickte um und stürzte. Dabei erlitt sie Verletzungen des rechten Knies und des Zeigefingers der linken Hand. Mit Bescheid vom 23. November 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab und führte zur Begründung u. a. aus, die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu ihrem Auto befunden, um dort persönliche Unterlagen hinzubringen. Der Unfall habe sich zwar während der Arbeitszeit ereignet, die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf einem privaten Weg befunden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 1. Dezember 2005 Widerspruch eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, zwar habe sie wichtige persönliche Unterlagen zum Auto gebracht, diese habe sie jedoch zunächst ihrer Chefin vorlegen müssen, um eine Änderung des Dienstplanes zu erreichen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 hat der Arbeitgeber der Klägerin bestätigt, dass die privaten Unterlagen aus betrieblichen Gründen vorgelegt werden mussten. Mit Schreiben vom 27. April 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. November 2005 werde abgeholfen. Es werde anerkannt, dass am 24. August 2005 ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Das Verwaltungsverfahren solle wieder aufgenommen werden. Sollten der Klägerin zwischenzeitlich Zuzahlungen entstanden seien, werde darum gebeten, dass diese geltend gemacht würden. Es werde um Mitteilung gebeten, welche weiteren Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 26. April 2006 bat die Klägerin, um Sachstandsmitteilung bzw. um Bescheiderteilung. Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 erkannte die Beklagte den Unfall vom 24. August 2005 als Arbeitsunfall an und hob ihren Bescheid vom 23. November 2005 auf. Des Weiteren teilte die Beklagte mit, das Verwaltungsverfahren werde wieder aufgenommen, ferner werde geprüft werden, welche Leistungen der Klägerin aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom 24. August 2005 zustehen würden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006 liege ihm vor. Es werde beantragt, die Kosten der Rechtsvertretung der Klägerin festzusetzen und zu erstatten. Auf einen bei der Beklagten am 12. Juni 2006 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Erstattung der beiliegenden Rechnung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2006 mit, dass der Eigenanteil erstattet werde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 meldete sich für die Klägerin ein neuer Bevollmächtigter, dem auf seine Bitte hin eine Zweitschrift des Bescheides vom 9. Mai 2006 übersandt wurde.
Am 21. November 2006 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und die Erteilung eines Bescheides beantragt. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, die Beklagte habe mit Bescheid vom 9. Mai 2006 mitgeteilt, sie werde das Verwaltungsverfahren wieder aufnehmen und prüfen, welche Leistungen ihr aus dem Arbeitsunfall zustehen würden.
Die Beklagte war der Ansicht, es bestehe kein Anhalt für eine Untätigkeit ihrerseits. Es seien zeitnah Verletztengeld gezahlt, Zuzahlungen erstattet, Anwaltskosten gezahlt sowie Heilbehandlungskosten und Kosten für die Durchführung von Ergotherapie übernommen worden. Es sei somit zum einen über alle beantragten Leistungen zeitnah entschieden worden, dies gelte beispielsweise für die Anwaltskosten und die Zuzahlungen, ein weiterer Antrag, über den hätte entschieden werden müssen, habe zum anderen nicht vorgelegen. Sie überwache nach wie vor das Heilverfahren.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 16. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Durch Bescheid vom 9. Mai 2006 habe die Beklagte lediglich erklärt, zu prüfen, welche Leistungen der Klägerin aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom 24. August 2005 zustehen würden. In der Folgezeit habe sie entsprechende Leistungen tatsächlich gewährt. Der Erlass eines Bescheides sei der Klägerin nicht angekündigt worden. Vielmehr habe die Beklagte durch die Gewährung der entsprechenden Leistungen sachlich über weitere Ansprüche der Klägerin entschieden. Da der behandelnde Arzt der Klägerin ihr gegenüber in seinem Zwischenbericht vom 26. Mai 2006 mitgeteilt habe, dass eine MdE in rentenberechtigender Höhe nicht verbleibe, habe für sie auch keinerlei Anlass bestanden, etwaige weitere Ermittlungen zur Feststellung der MdE von Amts wegen einzuleiten. Ein entsprechender Antrag seitens der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt gestellt worden.
Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 14. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Juli 2007 Berufung eingelegt, um ihr Begehren weiterzuverfolgen. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte habe nicht in angemessener Frist über ihre Ansprüche entschieden. Zwar habe die Beklagte tatsächlich Leistungen erbracht. Es sei jedoch nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Beklagte durch die Gewährung dieser Leistungen auch verbindlich über ihren Anspruch auf Verletztenrente, über das Vorliegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und über eine Anerkennung der Versteifung im Mittelgelenk des linken Zeigefingers als Unfallfolge, verbindlich entschieden habe. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin einen weitergehenden Antrag zu keinem Zeitpunkt gestellt habe. Mit Datum vom 26. April 2006 habe der damalige Bevollmächtigte die Beklagte um Bescheidung ihrer Ansprüche und damit auch ihres Anspruchs hinsichtlich der Gewährung von Verletztengeld sowie der Feststellung, dass die am 30. Januar 2006 erfolgte Versteifung des Mittelgelenks im linken Zeigefinger Folge des Unfallgeschehens vom 24. August 2000 gewesen sei, gestellt.
Die Klägerin beantragt schriftlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Juni 2007 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 09. Mai 2006 einen Bescheid über die von ihr beantragten Leistungen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist auch weiterhin der Ansicht, sie sei nicht untätig gewesen. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage setze voraus, dass ein Antrag auf eine Entscheidung der Verwaltung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. Ein über den Bescheid vom 9. Mai 2006 hinausgehender Erlass eines Bescheides sei weder angekündigt worden noch vorgesehen sowie auch nicht angezeigt und erforderlich gewesen. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes sei eine MdE in rentenberechtigendem Grade aufgrund der Unfallfolgen nicht verblieben. Es habe daher zu keiner Zeit ein Anhalt für eine Begutachtung beziehungsweise Bescheiderteilung bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: ) verwiesen. Der Inhalt dieser Unterlagen war Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 i. V. m. 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 17. September 2007 bzw. 19. September 2007 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben. Sie ist aber unbegründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es liegt weder ein Antrag noch ein Widerspruch vor, über den die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch hätte entscheiden müssen.
Der von der Klägerin am 01. Dezember 2005 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. November 2005 hat sich durch den Abhilfebescheid vom 09. Mai 2006 erledigt. Dass es sich um eine volle und nicht lediglich um eine teilweise Abhilfe des Widerspruches gehandelt hat, ergibt sich auch aus der Kostennote des ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin, der nach Erteilung des Abhilfebescheides und damit nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Kosten dieses Verfahrens bei der Beklagten geltend gemacht hat.
Es liegt aber auch kein Antrag der Klägerin vor, über den die Beklagte nicht in der Frist des § 88 Abs. 1 SGG entschieden hätte.
Soweit die Klägerin die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens beantragt hat, hat der Beklagte hierüber mit Bescheid vom 01. Juni 2006 entschieden.
Soweit die Klägerin die Erstattung des Eigenanteils für Ergotherapiebehandlungen beantragt hat, hat die Beklagte diese Kosten übernommen und der Klägerin dies mit Schreiben vom 15. Juni 2006 mitgeteilt.
Weitere Anträge der Klägerin befinden sich in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, sie habe mit dem Schreiben vom 26. April 2006, in dem sie um Bescheiderteilung gebeten hat, auch einen Antrag auf Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Gewährung einer Verletztenrente gestellt, kann der Senat dem nicht folgen. Im gesamten Widerspruchsverfahren war lediglich die Anerkennung des Unfalles vom 24. August 2005 als Arbeitsunfall streitig. Die Frage, welche Leistungen dann aufgrund des Unfalles zu gewähren seien, war weder Gegenstand des Widerspruchsverfahrens noch des Schreibens vom 26. April 2006, wie sich wiederum daraus ergibt, dass der Bevollmächtigte der Klägerin nach Erteilung des Abhilfebescheides keine weitere Bescheiderteilung begehrt hat, sondern der Beklagten seine Kostennote übersandte.
Ein nicht beschiedener Antrag der Klägerin lässt sich nach alledem der Verwaltungsakte der Beklagten nicht entnehmen. Dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, denn diese ist auch bei antragsunabhängigen Leistungen nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes bei der Behörde gestellt worden ist (Bundesverwaltungsgericht-Urteil vom 31. August 1995, Az. 5 C 11/94, zitiert nach juris; so wohl auch Bundessozialgericht-Urteil vom 21. März 1974, Az. 8 RU 59/73, BSGE 37, 186 (189); Ulmer, in: Hennig, Kommentar zum SGG, 13. Erg.lieferung, Stand: August 2007, § 88 Rdnr. 9; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, 48. Erg.lieferung, Stand: August 2007, § 88 Rdnr. 3; Kopp-Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, München 2007, § 75 Rdnr. 7 m. w. N.). Bei der Antragstellung handelt es sich um eine grundsätzlich nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Untätigkeitsklage (Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, 48. Erg.lieferung, Stand: August 2007, § 88 Rdnr. 3; Kopp-Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, München 2007, § 75 Rdnr. 7 m. w. N.), die daher auch nicht durch Erhebung der Klage nachgeholt ist.
Die Beklagte hat auch weder im Schreiben vom 27. April 2006 noch im anschließenden Bescheid vom 09. Mai 2006 den Erlass eines weiteren Bescheides angekündigt. Vielmehr heißt es im Bescheid vom 09. Mai 2006 wörtlich: "Ferner werden wir prüfen, welche Leistungen Ihnen aufgrund Ihres Arbeitsunfalls vom 24. August 2005 zustehen." In der Folgezeit hat die Beklagte der Klägerin tatsächlich Leistungen erbracht, so z. B. für die Zeit vom 06. Oktober 2005 bis 19. April 2006 Verletztengeld gezahlt. Durch ihre Krankenkasse erhielt die Klägerin die Nachzahlung des Verletztengeldes unter Anrechnung des gezahlten Krankengeldes. Ebenso sind der Krankenkasse Kosten für die Ergotherapie erstattet worden. Die Beklagte beglich die Kosten für die Heilbehandlung bei Dr. Deckers. Sie hat damit geprüft, welche Leistungen der Klägerin zustanden und ihr diese tatsächlich auch gewährt. Der Bescheiderteilung oder der Schriftform bedurfte es insoweit nicht, wie sich aus § 102 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 36 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Der Schriftform bedürfen in der Unfallversicherung danach nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse. Vorliegend hat die Beklagte lediglich über Heilbehandlungskosten, Verletztengeld, Erstattungsansprüche der Krankenkasse und ähnliches entschieden, so dass es eines Bescheides insoweit nicht bedurfte.
Eine nur durch schriftlichen Bescheid mögliche Entscheidung über eine Rente war von der Beklagten weder angekündigt noch von der Klägerin beantragt, so dass insoweit eine Frist, innerhalb derer die Beklagte einen Bescheid hätte erlassen müssen, nicht in Gang gesetzt worden ist.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen, denn die Klage ist zu Recht als unzulässig abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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