L 15 VG 4/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 VG 5/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 4/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VG 15/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichts- bescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.

In dem Antrag vom 22.07.2004 macht er geltend, dass sein Sohn R. R. ihn am 17.05.2002 mit einer Baggerschaufel an der Wirbelsäule und an der Hüfte verletzt habe und er deswegen gesundheitliche Schädigungen an der Hüfte, am Lendenwirbel und am linken Unterschenkel erlitten habe. Dem Antrag liegt eine Bestätigung des Allgemeinarztes Dr.K. vom 15.01.2004 bei, wonach der Kläger - K. R. - als Folge eines Unfalls vom 17.05.2002 in ärztlicher Behandlung gewesen sei und es sich um eine infizierte Schürfwunde am linken Unterschenkel sowie um eine Kontusion des rechten Oberschenkels mit nachfolgender Coxalgie gehandelt habe. Die Behandlung habe bis zum 26.06.2002 angedauert. Des Weiteren liegt ein weiteres Attest des Dr.K. vom 22.07.2002 bei, wonach beim Kläger ein Zustand nach Unterschenkelfraktur links mit Beinverkürzung, außerdem eine Gonarthrose und ein rezidivierendes LWS-Syndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen und wiederholten LWS-Kontusionen bestehe. Erschwerend komme noch eine Kontusion der rechten Hüfte hinzu, die ebenfalls eine deutliche Verschlechterung im Bereich der Hüftbeckenregion verursacht habe. In den letzten Monaten hätten sich die Beschwerden des Klägers insbesondere auch durch die erfolgte Hüftprellung deutlich verschlimmert. Mit Schreiben vom 02.09.2004 hat der Kläger durch seine Rechtsanwälte Strafanzeige gegen seinen Sohn R. R. bei der Staatsanwaltschaft A. stellen lassen. Der Strafanzeige lag nach Angaben des Klägers folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 17.05.2002 verrichtete Herr R. R. , der Sohn des Klägers, mit einem von ihm geführten Bagger Kanalarbeiten an seinem Haus in U. , S ... Der Kläger sprach seinen Sohn an, er solle doch mit seinem Bagger dafür sorgen, dass auch sein Haus (= U. Nr.1) an die Kanalisation angeschlossen werden könne. Hierauf äußerte der Sohn wörtlich nur "Was willst du Drecksau", nahm dann den Bagger in Betrieb und fuhr hiermit den Kläger absichtlich um. Der Vorfall wurde von der Ehefrau des Klägers, Frau S. R. , geboren 1957, sowie von dessen 1992 geborenen Tochter R. R. beobachtet. Noch am 17.05.2002 begab sich der Kläger in die hausärztliche Behandlung bei den Dres.V. und S. K ... Der Kläger hat bisher aus familiären Gründen von einer Strafanzeige abgesehen, wünscht jedoch zwischenzeitlich, dass strafrechtlich gegen seinen Sohn vorgegangen wird. In einem Aktenvermerk der Polizei vom 17.05.2002, 20.37 Uhr, wird der Sachverhalt nach den Angaben des Klägers so wiedergegeben, dass er Streitigkeiten mit seinem Sohn R. R. wegen eines Schotterhaufens habe. Angeblich habe der Sohn den Schotter mit einem Bagger wegräumen wollen. Als der Kläger ihn daran habe hindern wollen, habe dieser ihn mit dem Bagger angefahren. Dadurch sei der Kläger angeblich an der rechten Hüfte verletzt worden. In einem weiteren Aktenvermerk der Polizeiinspektion S. vom 09.10.2004 ist festgehalten, dass am 17.05.2002 durch den Kläger eine Streitigkeit mit seinem Sohn mitgeteilt worden sei, in deren Verlauf er verletzt worden sei. Am Tatort angekommen sei durch den Kläger geschildert worden, dass er mit seinem Sohn einen Streit gehabt habe, in dessen Verlauf er von diesem mit einem Bagger angefahren worden sei. Da der Kläger offensichtlich keinerlei Verletzungen durch den Streit davon getragen habe, sei er auf seine rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen worden. Weiterhin sei er in die Dienststelle zum Sachbearbeiter häusliche Gewalt vorgeladen worden. Dieser Vorladung sei der Kläger nicht nachgekommen. Der Beklagte hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft A. beigezogen. Im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft A. wurde zunächst der Kläger zum Sachverhalt vernommen. Im Frühjahr 2002 habe die Stadt S. den Kanal in U. gemacht. Er hätte den Kanal an ihr altes Haus anschließen sollen. Sein Sohn habe ein neues Haus neben dem alten Haus gebaut. In dem neuen Haus habe er ein Wohnrecht. Sein Sohn habe sein neues Haus an den neuen Kanal mit einem Leihbagger angeschlossen. Er sei mit seiner Frau und seiner Tochter im Garten gewesen. Gegen 20.00 Uhr am 17.05.2002 sei sein Sohn nach Fertigstellung der Baggerarbeiten mit dem Bagger in seinen Hof gefahren. Seine Hausnummer sei die Nr. 1, die des Sohnes die 5. Er habe zu seiner Frau gesagt, dass er jetzt zu seinem Sohn gehe und ihm sage, dass er ihr Haus auch anschließen solle. Er sei dann zu ihm hingegangen. Dieser habe zu ihm gesagt: "Was willst du Drecksau" und habe die Schaufel eingeschaltet. Er habe ihn mit der Schaufel seitlich gegen das Gesäß geschlagen. Er habe Glück gehabt, dass er nicht kaputt gewesen sei. Er sei vielleicht sieben oder acht Meter durch die Luft geflogen und dann liegen geblieben. Er sei von der Großbaggerschaufel getroffen worden. Der Sohn habe ihn absichtlich angefahren. Seine Frau und seine Tochter hätten dies beobachtet. Er habe sich zu Dr.K. in Behandlung begeben. Es sei richtig, dass er in der Praxis K. gesagt habe, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Das Attest habe er erst später verlangt, deshalb sei es unter dem 15.01.2004 ausgestellt worden. Die Schaufel des Baggers habe zunächst am Boden gelegen, sein Sohn habe dann die Schaufel gehoben und die habe ihn dann an der Hüfte erwischt. Er sei vielleicht einen halben Meter oder Meter hoch geflogen und acht Meter weit. Die Übertragung des Hofes auf seinen Sohn habe er bisher noch nicht wegen groben Undanks angefochten. Der Beschuldigte R. R. hat sich hierzu durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26.10.2004 geäußert. Der Kläger lebe seit einiger Zeit mit seinem Sohn in einem gespannten Verhältnis. Dies sei dadurch begründet, dass der Kläger seinem Sohn R. R. das Anwesen U. Nr.1 (altes Haus) zum Eigentum übertragen habe, wobei ein Wohnrecht der Eltern des R. R. im Obergeschoss bestehe. Der Kläger sei von seiner ersten Frau geschieden, er habe noch zweimal geheiratet und habe aus der jetzigen Ehe mit einer Thailänderin zwei Kinder. Weiterhin habe er drei nicht eheliche Kinder aus einer Beziehung mit einer Thailänderin und zwei anderen Frauen. Offenbar reue ihn die Übertragung des Anwesens auf seinen Sohn, denn er habe diesem bereits angeboten, dass er sein Wohnrecht im alten Haus aufgeben würde, wenn ihm der Sohn 30.000,00 EUR bezahle. Dies habe der Sohn allerdings abgelehnt, da in diesem Anwesen auch seine eigene Mutter ein Wohnrecht habe. Der Kläger wohne derzeit im Obergeschoss des alten Hauses und nutze das vereinbarte Wohnrecht, obwohl es seiner geschiedenen Ehefrau genauso mitzustehe. Der Sohn habe seine Mutter in seinem eigenen Wohnbereich untergebracht. Der jetzige Vorwurf des Klägers, der Sohn R. R. sei absichtlich mit dem Bagger auf ihn zugefahren und habe ihn umgefahren, sei unzutreffend. Der Kläger selbst habe gegenüber der Berufsgenossenschaft damals angegeben, er habe selbst Kanalarbeiten durchgeführt und sich dabei verletzt. Zum Beweis wird eine Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz über den Vorfall vom 17.05.2002 angegeben. Der Kläger habe noch einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Mit Schriftsatz der Rechtsanwälte F. und G. vom 09.08.2004 habe er die Schenkung gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks widerrufen. Aus diesem Schreiben sei ersichtlich, dass der Kläger einen Vorfall konstruieren wolle, durch den er eine Rückübertragung des Grundstücks erreichen könne. Dies sei mit Schreiben vom 09.09.2004 abgelehnt worden. Es sei noch zu erwähnen, dass im Zusammenhang mit der Rückforderung der Kläger am 13.08.2004 den Sohn erheblich verletzt habe. Der Kläger sei mit einem Stock (Krücke) gegen den Sohn vorgegangen und habe mit dieser Krücke massiv auf den Sohn eingeschlagen. Hierzu wird als Beweis Frau R. E. als Zeugin angeboten. Aus einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Sohnes an die Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich der Sachverhalt aus der Sicht des Sohnes. Danach ist der Kläger an dem fraglichen Tag in den Schwenkbereich des Baggers des Sohnes gelaufen, wobei er gleichzeitig versucht habe, mit einem Stecken den Bagger daran zu hindern, Schotter des Sohnes zu bewegen. Dabei sei er offenbar in den Bereich der Baggerschaufel gekommen. Verletzt worden sei der Kläger auf Grund des Vorfalles nicht, da der Sohn trotz des aggressiven Verhaltens des Vaters den Bagger zurückgefahren habe. Eine Beleidigung seitens des Sohnes habe nicht stattgefunden. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er gegenüber der Berufsgenossenschaft den Vorfall völlig anders geschildert habe. Hier habe er nämlich angegeben, dass er selbst Kanalarbeiten durchgeführt und sich dabei verletzt habe. Der Sohn behalte sich vor, wegen des Vorfalls vom 13.08.2004, wo er auf seinem eigenen Grundstück von dem Kläger zusammengeschlagen worden sei, Strafantrag zu stellen und Ansprüche geltend zu machen. Als Anlage liegt die ärztliche Unfallmeldung der Dres.K. an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft vom 21.05.2002 bei. Des Weiteren wurde Frau S. R. , die jetzige Ehefrau des Klägers und Stiefmutter des Sohnes, vernommen, die nach Belehrung über ihr gesetzliches Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht aussagebereit war. Sie sei mit ihrem Mann und ihrer Tochter vor dem neuen Haus im Garten gewesen. Ihr Mann habe gesagt, er gehe zum R. , der beim Bagger sei. Sie sei mit ihrer Tochter im Garten geblieben. Auf einmal habe sie ein Schreien gehört, es sei die Stimme von R. gewesen. Er habe so etwas gesagt wie "du Sau, du Drecksau". Sie habe dann gesehen, dass die Schaufel des Baggers ihren Mann am Oberschenkel getroffen habe. Ihr Mann sei dann zur Seite gesprungen und hingefallen. Sie habe sich erschrocken und R. sei gesprungen. Sie habe gedacht, R. wolle helfen, er sei dann aber weggegangen. Sie sei mit ihrer Tochter etwa 20 m vom Vorfall entfernt gewesen. Der R. und ihr Mann hätten geschrien. Sie sei auf den Vorfall aufmerksam geworden, weil der Sohn so laut geschrien habe. Sie habe ganz genau gesehen, wie die Baggerschaufel ihren Mann getroffen habe. Sie wisse nicht, wie sich ihr Mann bewegt habe, bevor er von der Baggerschaufel getroffen worden sei. Ihr Mann habe auf der Seite blaue Flecken gehabt und am Fuß auch eine Verletzung. Ihr Mann habe jetzt noch Schmerzen an der Hüfte, die er vorher nicht gehabt habe. Des Weiteren wurde die Tochter des Klägers, R. R. , Schülerin, vernommen, die ebenfalls nach Belehrung über ihr Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht aussagebereit war. Sie sei mit ihrem Vater und der Mutter im Garten gewesen. Ihr Vater wollte den R. etwas fragen. Er sei zu R. hingegangen. Sie habe dann irgendwelche Schreie von R. gehört. Der R. sei dann in den Bagger und habe den Bagger eingeschaltet. R. habe dann ihren Vater mit der Baggerschaufel am Bein erwischt, das habe sie selbst gesehen. Der Vater sei dann weggeflogen und sei am Boden gelegen. Der R. sei dann aus dem Bagger gestiegen und sei weggegangen oder weggelaufen. Ihr Vater sei von dem Bagger am Bein getroffen worden durch die Baggerschaufel. Sie wisse nicht, was ihr Vater gemacht habe, als der Bagger in Bewegung gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, ob ihr Vater gestanden oder gegangen sei, als er von der Baggerschaufel getroffen worden sei. Ihr Vater habe sich nicht zu dem Bagger hinbewegt. In einer Verfügung des Amtsgerichts A. vom 04.05.2005 ist festgehalten, dass das Gericht beabsichtige, den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. In der Verfügung ist zusätzlich zu dem Inhalt der bereits geschilderten Zeugeneinvernahmen noch festgehalten, dass gemäß einer Gesprächsnotiz eines Mitarbeiters der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der Angeschuldigte (gemeint ist wohl: Anzeigeerstatter) anlässlich eines Anrufs am 07.11.2002 angegeben habe, der "Unfall" sei beim Rasenmähen passiert. Insgesamt sei angesichts des Gesamtermittlungsergebnisses, insbesondere der widersprüchlichen Angaben des Anzeigeerstatters sowie der Zeuginnen S. und R. R. nicht beweisbar, dass die dem Anzeigeerstatter attestierten relativ geringfügigen Verletzungen überhaupt zum Beispiel in fahrlässiger Weise durch die Schaufel des vom Angeschuldigten geführten Baggers verursacht worden seien. Im Übrigen habe der Anzeigeerstatter wegen fahrlässiger Körperverletzung einen Strafantrag nicht fristgerecht gestellt, so dass insoweit ein Verfahrenshindernis bestünde. Das Amtsgericht A. hat mit Beschluss vom 17.05.2005 entschieden, dass das Hauptverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht eröffnet werde, und hat dabei zur Begründung auf die sehr ausführlichen Gründe der Verfügung des Amtsgerichts A. vom 04.05.2005 verwiesen. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 29.11.2005 den Antrag auf Beschädigtenversorgung abgelehnt. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen. In dem Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG habe der Kläger angegeben, dass er am 17.05.2002 durch den Schlag mit einer Baggerschaufel vorsätzlich verletzt worden sei. Gegenüber dem behandelnden Arzt, dem Rechtsanwalt sowie vor dem Ermittlungsrichter habe er unterschiedliche Versionen zum Tatablauf abgegeben. Eine Anzeigeerstattung wegen vorsätzlicher Körperverletzung sei erst über zwei Jahre nach dem Ereignis erfolgt. Der Beschuldigte bestreite, den Kläger absichtlich mit der Baggerschaufel verletzt zu haben. Auch die vom Kläger benannten Zeugen hätten vor der Polizei keine übereinstimmenden Aussagen zum Geschehensablauf gemacht. Das Amtsgericht A. habe mit Beschluss vom 17.05.2005 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Vorsatztat aus den oben genannten Gründen nicht nachgewiesen sei. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 14.12.2005, der unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 27.12.2005 näher begründet wurde. 1975 habe er seinem Sohn aus erster Ehe das Anwesen übergeben und er habe sich das Wohnrecht ausbedungen. Der Sohn habe 1990 ein neues Haus neben dem alten Haus gebaut. Sein Sohn habe sein Haus an die Kanalisation angeschlossen und habe sich hierzu einen Leihbagger der Firma W. geliehen. Als er abends den 17.05.2002 um 20.00 Uhr fertig gewesen sei und den Bagger in den Hofraum gestellt habe, sei er mit seiner Frau und Tochter im Garten gewesen. Er habe ihnen gesagt, dass er seinen Sohn sagen müsse, dass er auch das alte Haus anschließen solle. Er sei zu ihm hinüber gegangen. Der Bagger sei nicht mehr im Betrieb gewesen, da er gerade zum Stehen gekommen sei. Er habe gesagt, der Sohn solle auch das alte Haus anschließen. Mit lauter Stimme habe der gesagt: Was willst Du, Drecksau? Er habe die Baggerschaufel eingeschaltet und ihn seitlich am rechten Oberschenkel erfasst und er sei ca. fünf Meter weit an die Garage mit dem Kopf geflogen. Er habe eine Gehirnerschütterung gehabt, am linken Fuß eine Verletzung, eine Hüftverletzung, Lendenwirbelverletzung und eine Kopfverletzung. Die gerufene Polizei sei gekommen. Der Polizist H. habe gesagt, er solle eine Anzeige machen. Als er nach Wochen zur Polizei gekommen sei, hätten sie gesagt, er solle zu einem Rechtsanwalt gehen und Klage einreichen. Er sei nicht gleich zum Rechtsanwalt gegangen, weil er mit den Verletzungen Probleme gehabt habe. Die Fußverletzung sei geheilt, aber die Kopf-, Hüft- und Lendenwirbelverletzung habe sich bis heute nicht gebessert und er müsse immer noch ärztlich behandelt werden. Der Sohn habe einen unterschiedlichen Tatverlauf angegeben. Er sage, der Kläger wäre in den Bagger bei den Baggerarbeiten reingelaufen. Er bestreite, ihn verletzt zu haben. Im Weiteren schildert der Kläger einen anderen Vorfall vom 20.11.1992 abends gegen 17.00 Uhr, der Gegenstand eines früheren Rechtsstreits des Klägers nach dem Opferentschädigungsgesetz war und in dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 02.06.2003 mit Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 05.01.2005 zurückgewiesen worden ist (L 15 VG 11/03). Nach Auffassung des Senats war es nicht nachgewiesen, dass der Kläger seinerzeit am 20.11.1992 von einem Nachbarn vorsätzlich in den Rücken geschossen worden sei.

Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 den Widerspruch zurückgewiesen. Nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe der exakte Geschehensablauf am 17.05.2002 nicht mehr ausreichend rekonstruiert werden können. Schon die eigenen Aussagen gegenüber dem Ermittlungsrichter, gegenüber dem Rechtsanwalt und bei der erstmaligen ärztlichen Behandlung würden differieren, vor allem auch bezüglich der Art und Schwere der Verletzungen in einigen Punkten. Auch die Aussagen der Ehefrau sowie der Tochter im eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien nicht geeignet, einen täglichen Angriff des Sohnes dem Kläger gegenüber hinreichend nachzuweisen. Die vorliegenden Sachverhaltsschilderungen würden durchaus die Möglichkeit offen lassen, dass der Kläger im Rahmen eines Unfalles verletzt worden sei. Zumindest lasse sich ein vorsätzliche Vorgehen des Sohnes, um den Kläger mit der Baggerschaufel zu verletzen, nicht mit der im sozialen Entschädigungsrecht notwendigen Wahrscheinlichkeit nachweisen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 24.05.2006, die mit Schriftsatz vom 01.08.2006 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Klägers vom 27.12.2005 näher begründet wurde.

Das Sozialgericht Regensburg hat mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung nahm das Gericht auf die für zutreffend gehaltenen Gründe in den angefochtenen Bescheiden Bezug (§ 136 Abs.3 SGG). Soweit der Kläger im Widerspruch auf die angebliche Gewalttat vom 20.11.1992 zurückkomme, werde auf das durch nicht angefochtenen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.01.2005 - L 15 VG 11/03 - rechtskräftig gewordene Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 02.06.2003 - S 3 VG 7/02 - verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 12.02.2008, die mit Schriftsatz vom 03.04.2008 näher begründet wurde. Der Kläger sehe sich nach wie vor als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des OEG. Anlässlich eines Streites mit seinem Sohn am 17.05.2002 habe ihn dieser vorsätzlich mit einer Baggerschaufel erfasst und erheblich verletzt. Im Folgenden geben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die vom Kläger hierzu gemachten Angaben wörtlich wieder. Der Kläger schildert den Vorfall dahingehend, dass er zu seinem Sohn wegen des Anschlusses an die Kanalisation hingegangen sei und dieser mit lauter Stimme "Drecksau" gesagt habe, den Bagger eingeschaltet habe und ihn mit der Baggerschaufel geschlagen habe. Er sei ca. 5 m mit dem Kopf an die Garage geflogen und habe am Kopf und am linken Fuß geblutet. Er habe sich in ärztlicher Behandlung begeben müssen und habe an der Lebenwirbelsäule und an der Hüfte immer noch Schmerzen. Der Kläger beschreibt sodann weitere Streitigkeiten mit seinem Sohn R. und einem Nachbarn die mit dem streitgegenständlichen Fall nicht in Verbindung stehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.05.2008 hat der Senat S. R. , R. R. und R. R. einvernommen.

Die Bevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19.12.2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 aufzuheben und dem Kläger Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz nach einer MdE von mindestens 25 v.H. ab 01.07.2004 zu gewähren.

Der Vertreter der Beklagten stellt den Antrag, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19.12.2007 als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 31.03.2008 vorgetragen, dass mit der Auffassung des Sozialgerichts Regensburg, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen sei, Übereinstimmung bestehe.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Regensburg mit den Az.: S 5 U 196/68, S 5/U L 19/78, S 7 U 3383/06, S 3 VG 7/02, S 3 VG 5/06, S 3 VG 6/06 sowie die Akten des Bayer.LSG mit den Az.: L 15 VG 11/03 und L 15 VG 4/08 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 7 Abs.1 OEG i.V.m. § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, weil nach Auffassung des Senats nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist. Das Sozialgericht Regensburg hat deshalb die Klage des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2007 zu Recht abgewiesen. Gemäß § 1 Abs.1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung.

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 17.05.2002 von seinem Sohn R. R. vorsätzlich und rechtswidrig mittels einer Baggerschaufel verletzt worden ist. Schon die Angaben des Klägers selbst weisen erhebliche Widersprüche auf. Aus der zeitnahen Angabe des Klägers gegenüber der Polizei gemäß Vermerk vom 17.05.2002, 20 Uhr 37 ergibt sich, dass der Kläger mit seinem Sohn Streitigkeiten wegen eines Schotterhaufens hatte. Angeblich habe der Sohn den Schotter mit einem Bagger wegräumen wollen. Als der Kläger ihn daran habe hindern wollen, habe ihn der Sohn mit dem Bagger angefahren. Dadurch sei der Kläger angeblich an der rechten Hüfte verletzt worden. In dem Aktenvermerk der Polizei vom 09.10.2004 heißt es noch, dass der Kläger offensichtlich keinerlei Verletzungen durch den Streit davongetragen habe. Der Vorladung zur Dienststelle des Sachbearbeiters "häusliche Gewalt" sei der Kläger nicht nachgekommen. Diese Version des Klägers stimmt teilweise mit den Angaben des Sohnes R. R. überein. Auch dieser hat mehrmals - zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2008 - von einem Streit mit dem Vater wegen eines Schotterhaufens berichtet. Danach sei er mit dem Bagger auf den auf dem Hof liegenden Schotter zugefahren, um ihn aufzufassen. Da sei sein Vater mit dem Gehstock gekommen und habe ihm von den Steinen zurücktreiben wollen, weil die Steine nach seiner Auffassung ihm gehörten. Da er wisse, dass es höchst gefährlich sei, wenn eine Person in den Schwenkbereich des Baggers komme, habe er den Bagger mit den Hebeln zurückgezogen und habe ihn vor der Werkstatt abgestellt. Die weitere zeitnahe Angabe des Klägers - allerdings erst wiedergegeben in einem Attest der Dres.K. vom 15.01.2004 - besagt, dass der Kläger als Folge eine Unfalles vom 17.05.2002 in die hausärztliche Behandlung gekommen sei. Es habe sich um eine infizierte Schürfwunde des linken Unterschenkels sowie um eine Kontusion des rechten Oberschenkels mit nachfolgender Coxalgie gehandelt. Dr.K. hat den Unfall am 21.10.2002 der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemeldet. Erstmals in der Strafanzeige vom 02.09.2004 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten die im hiesigen Rechtsstreit dargelegte Schilderung des Vorfalls am 17.05.2002 vortragen. Danach verrichtete der Sohn des Klägers Kanalarbeiten an seinem Haus (U. 5). Daraufhin sprach der Kläger seinen Sohn an, er solle mit seinem Bagger dafür sorgen, dass auch sein Haus (= U. 1) an die Kanalisation angeschlossen werden könne. Hierauf habe der Sohn R. nur geäußert "was willst du Drecksau", habe den Bagger in Betrieb genommen und den Kläger absichtlich umgefahren. Aber auch diese zweite Version wird in der Folge abgewandelt. Während in der Strafanzeige noch von einem Umfahren berichtet wird, heißt es in der richterlichen Vernehmung zunächst, dass der Sohn ihn mit der Schaufel seitlich gegen das Gesäß geschlagen habe, er sei bis 8 m durch die Luft geflogen und dann liegen geblieben, es habe nur einen Schlag mit der Schaufel gegeben. In derselben Vernehmung ist später davon die Rede, dass der Sohn ihn zweimal am Bein erwischt habe. In der Berufungsbegründung vom 03.04.2008 schließlich wird dieser Vortrag dahingehend modifiziert, dass der Sohn ihn mit der Baggerschaufel geschlagen habe, er sei 5 m mit dem Kopf an die Garage geflogen. Wegen des diametralen Widerspruchs zwischen der ersten Angabe gegenüber der Polizei am 17.05.2002 ("Hinderung des Sohnes, den Schotter wegzufahren") und den späteren Angaben im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren ab Juli 2004 und den auch in sich nicht stimmigen Angaben des Klägers im streitgegenständlichen Verfahren ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Sohn Richard den Kläger vorsätzlich verletzt hat. Die fehlende Überzeugung kann auch nicht auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des Klägers - S. R. - gewonnen werden. Frau S. R. hat in der richterlichen Vernehmung am 25.01.2005 und in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2008 angegeben, dass sie gesehen habe, dass die Baggerschaufel ihren Ehemann am rechten Oberschenkel getroffen habe. Die Zeugin konnte aber keine Angaben dazu machen, wie sich der Ehemann bewegt hat, bevor er von der Baggerschaufel getroffen wurde. Die Angaben der Zeugin sind insofern in sich widersprüchlich, als sie in der richterlichen Vernehmung angab, dass der Ehemann nach dem Schlag durch die Baggerschaufel gesprungen und dann hingefallen sei, während in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2008 davon die Rede war, dass der Kläger wegen des Schaufelstoßes umgefallen sei. Im Widerspruch zu den Angaben des Klägers hat Frau S. R. keinen Flug von 5 bis 8 m des Klägers wegen des Stoßes durch die Baggerschaufel gesehen. Auch die Angaben von Frau R. R. , der Tochter des Klägers, sind zu widersprüchlich, um den Senat von einer vorsätzlichen Angriff durch R. R. gegenüber dem Kläger überzeugen zu können. Bei der richterlichen Vernehmung am 25.01.2005 gab die Tochter des Klägers an, dass die Baggerschaufel den Vater am Bein erwischt habe, das habe sie selbst gesehen. In der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2008 hat die Tochter des Klägers dagegen ausgesagt, dass ihr Vater am Gesäß oder am Oberschenkel getroffen worden sei, sie habe nicht genau gesehen, wo, sie sei ja 15 m weit weggewesen. Nicht überzeugend ist auch ihre Angabe in der richterlichen Vernehmung vom 25.01.2005, dass sie einerseits nicht wisse, was ihr Vater gemacht habe, als der Bagger in Bewegung gewesen sei, sie auch nicht mehr wisse, ob ihr Vater gestanden oder gegangen sei, als er von der Baggerschaufel getroffen worden sei, andererseits sich ihr Vater nicht zu dem Bagger hinbewegt habe. Gleiches gilt für die Angaben in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2008, wo die Tochter zuerst angab, der Vater sei nach dem Treffer durch die Baggerschaufel umgefallen, auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, ob der Vater umgefallen oder acht Meter durch die Luft geflogen sei, dann aber aussagte, dass sie das nicht genau einschätzen könne, ein bißchen sei er schon geflogen, aber sie wisse nicht wie weit. Aber auch die Angaben des R. R. weisen Widersprüche auf. So schildert R. R. zunächst in Übereinstimmung mit den frühesten Angaben des Klägers, dass er mit seinem Bagger auf dem Hof liegenden Schotter habe aufnehmen wollen, als sein Vater mit dem Gehstock gekommen sei und ihn von den Steinen habe zurücktreiben wollen, weil die Steine ihm gehörten. Anders als vom Kläger geschildert habe er aber diesen nicht vorsätzlich mit der Baggerschaufel verletzt, sondern im Gegenteil den Bagger mit den Hebeln zurückgezogen, weil er wisse, was mit solchen Fahrzeugen passieren könne. Allerdings verlegt der Zeuge R. R. diesen Vorfall in den Augst 2002, am 17.05.2002 könne er sich an überhaupt keinen Vorfall erinnern. Vor dem Hintergrund der geschilderten Aussagen besteht für den Senat kein Zweifel, dass das Zusammenleben der Angehörigen der Familie R. in U. unter äußerst ungünstigen Umständen erfolgt und es offensichtlich immer wieder zu Streitigkeiten kommt. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass es auch am 17.05.2002 zu einer Streitigkeit zwischen dem Kläger und dessen Sohn gekommen ist. Der Senat konnte aber auf der Grundlage der Zeugenaussagen keine klare Vorstellung darüber gewinnen, wie dieser Streit im Einzelnen abgelaufen ist und ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs seitens seines Sohnes geworden ist. Soweit der Kläger in der Berufungsschrift auf eine früher geltend gemachte Gewalttat vom 20.11.1992 zurückkommt, ist darauf hinzuweisen, dass die einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz hieraus ablehnenden Bescheide des Beklagten (vom 07.03.2002, 19.08.2002) bestandskräftig bzw. das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 02.06.2003 rechtskräftig geworden ist (vgl. Beschluss des BayLSG vom 05.01.2005, L 15 VG 11/03) und neue Erkenntnisse hierzu nicht vorgetragen worden sind. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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