Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 3921/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3462/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin erhobene Anspruch auf weitere Hilfe in besonderen Lebenslagen für nicht durch eigenes Einkommen gedeckte Heimkosten für den Monat August 2004 in Höhe von 632,05 Euro. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat im angefochtenen Urteil vom 22. April 2008 die Berufung auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit ersichtlich, möchte die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) stützen. Beide Zulassungsgründe liegen indessen nicht vor.
Mit ihrer Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 62 SGG) als Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift im Rahmen der hier maßgeblichen Prozessordnung des SGG nur durch, wenn ein derartiger Verfahrensmangels vorliegt und darüber hinaus entscheidungserhebliches Vorbringen aufgrund eines solchen Verfahrensfehlers verhindert worden ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 29. November 1988 - 7 BAr 52/87 - (juris)); es muss dargetan oder jedenfalls sonst wie erkennbar sein, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruhen kann, wobei insoweit die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung genügt (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 27/01 R - (juris)). Vorliegend fehlt es bereits an dem von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel. Zwar muss gewährleistet sein, dass sich die Beteiligten zur Sach- und Rechtslage äußern können; das Gericht muss ihren Vortrag zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen mit einbeziehen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1994, 2683; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 62 Rdnr. 7 (m.w.N.)). Das ist indessen grundsätzlich anzunehmen, wenn das Gericht den Vortrag der Beteiligten entgegengenommen hat. Dass dies vorliegend der Fall war, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen; die Klägerin hat dort dargelegt, dass das SG dem Hinweis ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2008 auf die Schongrenze von 2.301,00 Euro (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) den Verkehrswert des Aktienvermögens entgegen gehalten habe. Dies zeigt, dass sich das SG mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat; dass es die Sach- und Rechtslage anders als diese gewürdigt hat, begründet noch keinen Gehörsverstoß.
Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Das SG hat im angefochtenen Urteil das Aktiendepot als vollständig dem Vermögen der Klägerin zugehörig gewertet, insoweit den Tageskurs am 2. August 2004 (der 1. August 2004 war ein Sonntag) herangezogen und außerdem ein Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG verneint. Mit ihrem Einwand, die vom SG herangezogenen, sich mit dem Problemkreis der verdeckten Treuhand befassenden Urteile des BSG vom 13. September 2006 (B 11a AL 13/06 R) und vom 28. August 2007 (B 7/7a AL 10/06 R) seien weit mehr als 40 Jahre nach der zwischen ihr und ihrem Sohn getroffenen Vereinbarung ergangen, bemängelt die Klägerin im Kern allein die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des SG in ihrem individuellen Fall; sie hat damit jedoch keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beanstandungen der Klägerin zu der vom SG verneinten Härte, was die Verwertung des vorbezeichneten Vermögens betrifft; das SG hat - unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestattungsvorsorge- und Grabpflegevertrag (vgl. nur BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -) - eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG schon wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Bindung des Aktienvermögens zu Bestattungskostenzwecken nicht zu bejahen vermocht. Auch dies betrifft die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, die wegen der fehlenden Breitenwirkung der Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entzogen ist. Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, dass das SG außer Acht gelassen habe, "wie die Freigrenze des Schonvermögens, z.B. aus der Sicht von 2008, gesichert werde", ist auch damit eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung nicht aufgeworfen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 22. April 2008 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin erhobene Anspruch auf weitere Hilfe in besonderen Lebenslagen für nicht durch eigenes Einkommen gedeckte Heimkosten für den Monat August 2004 in Höhe von 632,05 Euro. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat im angefochtenen Urteil vom 22. April 2008 die Berufung auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit ersichtlich, möchte die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) stützen. Beide Zulassungsgründe liegen indessen nicht vor.
Mit ihrer Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 62 SGG) als Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift im Rahmen der hier maßgeblichen Prozessordnung des SGG nur durch, wenn ein derartiger Verfahrensmangels vorliegt und darüber hinaus entscheidungserhebliches Vorbringen aufgrund eines solchen Verfahrensfehlers verhindert worden ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 29. November 1988 - 7 BAr 52/87 - (juris)); es muss dargetan oder jedenfalls sonst wie erkennbar sein, dass die Entscheidung auf der Gesetzesverletzung beruhen kann, wobei insoweit die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung genügt (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 27/01 R - (juris)). Vorliegend fehlt es bereits an dem von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel. Zwar muss gewährleistet sein, dass sich die Beteiligten zur Sach- und Rechtslage äußern können; das Gericht muss ihren Vortrag zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen mit einbeziehen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1994, 2683; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 62 Rdnr. 7 (m.w.N.)). Das ist indessen grundsätzlich anzunehmen, wenn das Gericht den Vortrag der Beteiligten entgegengenommen hat. Dass dies vorliegend der Fall war, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen; die Klägerin hat dort dargelegt, dass das SG dem Hinweis ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2008 auf die Schongrenze von 2.301,00 Euro (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) den Verkehrswert des Aktienvermögens entgegen gehalten habe. Dies zeigt, dass sich das SG mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat; dass es die Sach- und Rechtslage anders als diese gewürdigt hat, begründet noch keinen Gehörsverstoß.
Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Das SG hat im angefochtenen Urteil das Aktiendepot als vollständig dem Vermögen der Klägerin zugehörig gewertet, insoweit den Tageskurs am 2. August 2004 (der 1. August 2004 war ein Sonntag) herangezogen und außerdem ein Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG verneint. Mit ihrem Einwand, die vom SG herangezogenen, sich mit dem Problemkreis der verdeckten Treuhand befassenden Urteile des BSG vom 13. September 2006 (B 11a AL 13/06 R) und vom 28. August 2007 (B 7/7a AL 10/06 R) seien weit mehr als 40 Jahre nach der zwischen ihr und ihrem Sohn getroffenen Vereinbarung ergangen, bemängelt die Klägerin im Kern allein die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des SG in ihrem individuellen Fall; sie hat damit jedoch keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beanstandungen der Klägerin zu der vom SG verneinten Härte, was die Verwertung des vorbezeichneten Vermögens betrifft; das SG hat - unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestattungsvorsorge- und Grabpflegevertrag (vgl. nur BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -) - eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG schon wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Bindung des Aktienvermögens zu Bestattungskostenzwecken nicht zu bejahen vermocht. Auch dies betrifft die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, die wegen der fehlenden Breitenwirkung der Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entzogen ist. Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, dass das SG außer Acht gelassen habe, "wie die Freigrenze des Schonvermögens, z.B. aus der Sicht von 2008, gesichert werde", ist auch damit eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung nicht aufgeworfen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 22. April 2008 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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