Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1907/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3985/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. Juli 2008 wird verworfen, soweit mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2008 Leistungen bewilligt wurden; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung unzulässig. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 19. Juni 2008 beim Sozialgericht (SG) eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Arbeitslosengeld II in Form der Kosten der Unterkunft und Heizung ab März 2008. Gegenstand des Verfahrens war demnach die Weigerung der Antragsgegnerin, die Leistungen für den am 1. März 2008 beginnenden Bewilligungsabschnitt zu erbringen, solange die Antragstellerin ein Kopieren der vorgelegten ungeschwärzten Kontoauszüge nicht gestattete. Nachdem die Antragstellerin dies mittlerweile zugelassen hatte, hat die Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 2. September 2008 Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. EUR 348.- monatlich für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 1. März bis 31. August 2008 vorläufig bewilligt. Im Umfange der Bewilligung ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erledigt. Dass die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgt ist, steht der Erledigung nicht entgegen, denn Gegenstand des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz ist ohnehin nur die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, nicht die endgültige. Die Antragstellerin ist daher zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insoweit durch den angefochtenen Beschluss nicht mehr beschwert. Da sie trotz gerichtlicher Anfrage auf die Bewilligungsentscheidung keine prozessuale Erklärung abgegeben hat, war ihre Beschwerde in diesem Umfange als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Bewilligung im Bescheid vom 2. September 2008 in der Höhe um monatlich EUR 3,08 hinter dem Antrag der Antragstellerin zurückbleibt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Ein Anordnungsanspruch i.S.e. besonderen Eilbedürftigkeit, wie der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussetzt, ist für diesen in der Vergangenheit liegenden Bedarf nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Leistungen für den nach Vorlage und Kopie der Kontoauszüge beginnenden Bewilligungsabschnitt sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der nicht begründeten Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde sich auch auf diesen weiteren Bewilligungsabschnitt beziehen soll. Das SG hatte hierzu nicht entschieden; die Entscheidung beschränkt sich auf die fehlende Leistungsberechtigung mangels Mitwirkung der Antragstellerin. Nach Nachholung der Mitwirkung und darauf erfolgter Bewilligung kommt der sozialgerichtlichen Entscheidung auch für die Zeit ab 1. September 2008 keine rechtliche Wirkung mehr zu. Der Senat ist somit zweitinstanzlich nicht zur Entscheidung berufen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats käme nur als Gericht der Hauptsache (§ 86b Abs. 2 S. 1, 2 SGG) in Betracht; eine solche ist jedoch aktuell nicht beim Senat anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei ist insbesondere berücksichtigt, dass die Erledigung letztlich darauf beruhte, dass die Antragstellerin der von der Antragsgegnerin geforderten Mitwirkung nachgekommen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung unzulässig. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 19. Juni 2008 beim Sozialgericht (SG) eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Arbeitslosengeld II in Form der Kosten der Unterkunft und Heizung ab März 2008. Gegenstand des Verfahrens war demnach die Weigerung der Antragsgegnerin, die Leistungen für den am 1. März 2008 beginnenden Bewilligungsabschnitt zu erbringen, solange die Antragstellerin ein Kopieren der vorgelegten ungeschwärzten Kontoauszüge nicht gestattete. Nachdem die Antragstellerin dies mittlerweile zugelassen hatte, hat die Antragsgegnerin während des Beschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 2. September 2008 Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. EUR 348.- monatlich für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 1. März bis 31. August 2008 vorläufig bewilligt. Im Umfange der Bewilligung ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erledigt. Dass die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgt ist, steht der Erledigung nicht entgegen, denn Gegenstand des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz ist ohnehin nur die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, nicht die endgültige. Die Antragstellerin ist daher zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insoweit durch den angefochtenen Beschluss nicht mehr beschwert. Da sie trotz gerichtlicher Anfrage auf die Bewilligungsentscheidung keine prozessuale Erklärung abgegeben hat, war ihre Beschwerde in diesem Umfange als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Bewilligung im Bescheid vom 2. September 2008 in der Höhe um monatlich EUR 3,08 hinter dem Antrag der Antragstellerin zurückbleibt, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Ein Anordnungsanspruch i.S.e. besonderen Eilbedürftigkeit, wie der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussetzt, ist für diesen in der Vergangenheit liegenden Bedarf nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Leistungen für den nach Vorlage und Kopie der Kontoauszüge beginnenden Bewilligungsabschnitt sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der nicht begründeten Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde sich auch auf diesen weiteren Bewilligungsabschnitt beziehen soll. Das SG hatte hierzu nicht entschieden; die Entscheidung beschränkt sich auf die fehlende Leistungsberechtigung mangels Mitwirkung der Antragstellerin. Nach Nachholung der Mitwirkung und darauf erfolgter Bewilligung kommt der sozialgerichtlichen Entscheidung auch für die Zeit ab 1. September 2008 keine rechtliche Wirkung mehr zu. Der Senat ist somit zweitinstanzlich nicht zur Entscheidung berufen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats käme nur als Gericht der Hauptsache (§ 86b Abs. 2 S. 1, 2 SGG) in Betracht; eine solche ist jedoch aktuell nicht beim Senat anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei ist insbesondere berücksichtigt, dass die Erledigung letztlich darauf beruhte, dass die Antragstellerin der von der Antragsgegnerin geforderten Mitwirkung nachgekommen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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