Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 LW 24/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 8/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 zurecht aufgehoben hat und für diesen Zeitraum insgesamt Beiträge in Höhe 946,00 EUR nachfordert.
Der Ehegatte der Klägerin, der Beigeladene, bewirtschaftete in der Zeit vom 01.11.1999 bis zum 30.06.2005 ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4, 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die Klägerin war und ist als beamtete Grundschullehrerin der Besoldungsgruppe A12 erwerbstätig. Die Beklagte befreite die Klägerin wegen ihres regelmäßigen Bezuges von Dienstbezügen ab dem 01.11.1999 mit Bescheid vom 12.09.2000 von der Versicherungspflicht als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers.
Im Bescheid hieß es u. a.:
"Am 01.09.2000 haben Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, weil Sie aus einem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig Arbeitsentgelt erzielen, das 1/7 der Bezugsgröße (2000 monatlich, 640,00 DM; jährliche Neufestsetzung) übersteigt. Zum Nachweis haben Sie uns eine Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers vorgelegt.
Sie werden somit ab dem 01.11.1999 von der Versicherungspflicht befreit.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist jedoch nicht endgültig. Sie bleibt nur wirksam, solange Sie
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft 1/7 der Bezugsgröße (2000 monatlich = 640,00 DM, jährliche Neufestsetzung) überschreitet ...
Bitte beachten Sie, dass die Befreiung endet und damit erneute Versicherungs- und Beitragspflicht eintritt, sobald die Voraussetzung, wegen der ihrem Befreiungsantrag entsprochen wurde, nicht erfüllt wird.
Möglich ist dies zum Beispiel,
... wenn Ihr Arbeitsentgelt nicht mehr regelmäßig 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße überschreitet ..."
Weiter unten führte die Beklagte aus:
"Wir fordern Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse auf, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr vorliegen bzw. nicht ununterbrochen vorgelegen haben. Nur dann können wir sie rechtzeitig beraten, damit nachteilige Folgen für Sie vermieden werden."
Dem Bescheid vom 12.09.2000 lag ferner ein Mitteilungsblatt bei, das mit "Mitteilungspflichten bei Befreiung von der Versicherungspflicht" überschrieben war. Hierin wurde u.a. ausgeführt: "Mitteilungspflichtige Tatbestände ... sind z.B.: ... Eintritt in den unbezahlten Urlaub ..."
Ab dem 01.09.2002 ließ die Klägerin sich von ihrer Beamtentätigkeit bis zum 31.01.2003 beurlauben. Nach ihrem Vortrag geschah dies, um sowohl ihrem Ehemann als auch ihrem Schwiegervater, geboren 1913, beizustehen. Der Ehemann und Beigeladene sei psychisch schwer erkrankt gewesen, es seien im Zeitraum einige stationäre Aufenthalte erforderlich geworden. Bei dem Schwiegervater sei die Pflegestufe III festgestellt gewesen. Dessen Pflege sei durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt gewesen, sie habe ihren Schwiegervater ergänzend unterstützt, ohne Pflegeperson zu sein.
In dem Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 erhielt die Klägerin keine (laufenden) monatlichen Dienstbezüge. Allerdings wurde ihr "Weihnachtsgeld" für 2002 in Höhe von 1.444,44 EUR brutto laut Bezügemitteilung laufende Nummer 020 ausgekehrt.
Den Umstand der Beurlaubung und des Wegfalls des laufenden Bezuges von monatlichen Dienstbezügen teilte die Klägerin der Beklagten (zunächst) nicht mit.
Nach einer ersten Überprüfung im Jahre 2001 schrieb die Beklagte unter dem 05.09.2005 die Klägerin mit der Bitte an, ihr Einkommen ab dem 01.01.2001 durch Vorlage geeigneter Nachweise in Kopie darzustellen.
In Beantwortung dieser Anfrage legte die Klägerin ein von ihr ausgefülltes, auf den 28.09.2005 datiertes und unterschriebenes Formblatt "Erklärungen zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" vor. Im Abschnitt "Beamter/Beamtin" wählte die Klägerin die Antwort-Alternative "das Beamtenverhältnis dauert fort" durch Ankreuzen aus. Die weitere Antwort-Alternative "ich bin vom bis unter Fortfall der Bezüge beurlaubt worden " ließ sie unangekreuzt und unausgefüllt.
Es wurde eine Bezügemitteilung für den Zeitraum ab August 2005 beigefügt, so dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2005 erinnerte, Bezügemitteilungen aus Dezember 2001, Dezember 2002, Dezember 2003 und Dezember 2004 vorzulegen. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung zunächst nicht nachkam, hob die Beklagte nach Anhörung vom 23.03.2006 mit Bescheid vom 18.05.2006 die Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.01.2001 auf und forderte Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2005 nach.
Da die Unterlagen nachgereicht wurden und die Beurlaubung ab 01.09.2002 bis 31.01.2003 bekannt wurde, ersetzte die Beklagte ihren Bescheid vom 18.05.2006 durch den Bescheid vom 29.05.2006. Eine Aufhebung der Befreiung erfolgte nur noch ab dem 01.09.2002. Es wurden Versicherungsbeiträge ab diesem Zeitpunkt bis zum 30.06.2005 nachgefordert.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 06.06.2006 bzw. am 19.06.2006 Widerspruch ein. Diesen Widersprüchen half die Beklagte zum Teil mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 19.06.2006 ab. Die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht wurde reduziert auf den Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003. Die Nachforderung von Versicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum bezifferte die Beklagte auf einen Betrag von 946,00 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 11.07.2006 erneut Widerspruch ein. Sie sei auf Lebenszeit beamtet seit 1976, diesen Status habe sie auch während des Zeitraums vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 beibehalten. Die Beurlaubung sei von vornherein befristet beantragt und genehmigt gewesen. Darüber hinaus habe ihr Jahresgehalt als Beamtin in den Jahren 2002 und 2003 jeweils weit über 4.800,00 EUR betragen und im Übrigen sei ihr im Zeitraum Weihnachtsgeld in Höhe von 1.444,44 EUR (brutto) zugeflossen.
Mit Schreiben vom 08.08.2006 erläuterte die Beklagte der Klägerin ihren Bescheid vom 19.06.2006. Sie führte aus, dass durch den Wegfall der Dienstbezüge die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG im Zeitraum nicht mehr vorgelegen hätten. Der Befreiungsbescheid sei insofern rechtswidrig geworden, so dass er habe aufgehoben werden können. Ab dem 01.09.2002 habe also Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 ALG bestanden. Eine erneute Befreiung ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung zum 01.02.2003 habe auch grundsätzlich erst mit einem neuen Antrag ausgesprochen werden können. Die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht sei allerdings nur in Betracht gekommen, wenn die Befreiung (erneut) innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der neuen Befreiungsvoraussetzungen, hier also bis spätestens zum 30.04.2003, beantragt worden wäre. Dies sei aber vorliegend nicht geschehen, so dass eigentlich die Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht auch über den 31.01.2003 hinaus nicht vorliegen würden, wovon der Bescheid vom 29.05.2006 ausgehe.
Zugunsten der Klägerin habe die Beklagte aber das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, als dass sie die Befreiung von der Versicherungspflicht nur für den Zeitraum des Wegfalls, bzw. der Reduzierung der monatlichen Bezüge und nicht auch für den Zeitraum ab 01.02.2003 aufgehoben hätte.
Die Klägerin hielt den Widerspruch aufrecht. Sie verwies auf ihre bisherigen Argumente. Sie machte ferner auf den Umstand aufmerksam, dass sie die Wartezeit für einen Rentenanspruch aus der AdL bisher nicht erfüllt habe und wohl auch nicht mehr erfüllen werde. Bei Zahlung der geforderten Beiträge würde sie unter Anrechnung einer möglichen Erstattung bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Verlust von 50 % zzgl. Zinsen erleiden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 zurück. Sie argumentierte wiederum mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG.
Mit ihrer am 28.11.2006 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren mit entsprechender Argumentation weiterverfolgt.
Sie hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierbei insbesondere auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich aber inhaltlich dem Vortrag der Klägerin angeschlossen.
Mit Urteil vom 24.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG seien im Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 nicht erfüllt, da die Klägerin kein Einkommen erzielt habe. Insoweit sei nicht entscheidend auf das insgesamt in den Jahren 2002 und 2003 pro Jahr erzielte Einkommen abzustellen, denn grundsätzlich sei es erforderlich, dass das Einkommen bei monatsweiser Betrachtung durchgehend erzielt werde. Eine Ausnahme hiervon könne nur für eine lediglich vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit gemacht werden. Die Grenze hierfür sei in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bei einer Dauer von bis zu zwei Monaten anzusetzen. Die Beklagte habe den Befreiungsbescheid auch rückwirkend für die Zeit ab 01.09.2002 aufheben können, da die Klägerin es grob fahrlässig versäumt habe, der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, dass sie in der Zeit ab 01.09.2002 kein Einkommen erzielt habe. Sie sei zu dieser Mitteilung ungeachtet dessen verpflichtet gewesen, dass sie der Auffassung war, es liege keine für die Befreiung von der Versicherungspflicht rechtlich relevante Unterbrechung vor. Die Nicht-Mitteilung würde den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. Denn der Hinweis der Beklagten auf die Pflicht zur Mitteilung von Einkommens-Änderungen sei klar und eindeutig formuliert gewesen und habe auch nicht von einem juristischen Laien missverstanden werden können.
Gegen das ihr am 10.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.10.2007 unter Zusammenfassung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Sie beantragt ,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.08.2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 18.05.2006, 29.05.2006 und 19.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf dessen Entscheidungsgründe und ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Der Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Klägerin ohne eigenen Antrag an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann in Abwesenheit des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da der Beigeladene auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 19.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist.
Auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 18.05.2006 und 29.05.2006 kommt es nicht an. Diese wurden durch den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2006 ersetzt, in dem die Beklagte die Aufhebung auf die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 einschränkte. Bei Bestand des Bescheides vom 19.06.2006 beschweren die Bescheide vom 18. und 29.05.2006 die Klägerin nicht.
Der Bescheid vom 19.06.2006 ist auch hinsichtlich der verbleibenden Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 rechtmäßig. Die darin erfolgte Aufhebung des Befreiungsbescheides vom 12.09.2000 wird von § 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), der hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, getragen.
Nach Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn eine der unter § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die Bestimmung des § 48 SGB X kommt vorliegend zur Anwendung. Es handelt sich bei dem Befreiungsbescheid vom 12.09.2000 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 80, 215 ff., 217). Die bei seinem Erlass vorliegenden Verhältnisse haben sich ab dem 01.09.2002 geändert, weil die Klägerin von ihrer Beamtentätigkeit beurlaubt wurde und im Zeitraum bis 31.01.2003 bis auf das "Weihnachtsgeld" keine Dienstbezüge erhalten hat. Diese Änderung war auch im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentlich, d. h. rechtserheblich, weil durch den Wegfall der Dienstbezüge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG geregelte, bis dahin vorliegende Befreiungstatbestand entfallen ist. Nach dieser Vorschrift werden unter anderem Landwirte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft 1/7 der Bezugsgröße überschreitet. Die Klägerin hat im Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 jedoch kein regelmäßiges Einkommen mehr bezogen. Insoweit kann dahinstehen, ob das zuvor im Kalenderjahr 2002 bzw. danach in 2003 erzielte Einkommen trotz der Unterbrechung insgesamt 1/7 der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV)) überschritten hat. Zwar handelt es sich bei dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG genannten Grenzwert um einen Jahresbetrag. Vorliegend ist jedoch der monatliche Rhythmus des Einkommens für die Frage eines regelmäßigen Bezugs bestimmend. Schon der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der Regelmäßigkeit stellt klar, dass im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG eine vorausschauende und nicht eine rückschauende Betrachtung (nach Abschluss des Kalenderjahres) anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2002, B 10 LW 5/01 R, unter Hinweis auf BTDrucks. 12/5700, S. 9). Wird dieser Begriff - wie hier - in Verbindung mit dem Beziehen von Einkommen verwendet, so kommt es auf die Art und Weise der Zahlung an, bei - wie hier - monatlichen Gehaltszahlungen somit auf den monatlichen Rhythmus (vgl. BSG, aaO).
Unter Berücksichtigung des monatlichen Rhythmus hat die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 kein regelmäßiges Arbeitsentgelt bezogen. Der Begriff der Regelmäßigkeit setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (dazu allgemein BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 30). Ob insoweit entsprechend der bestehenden Praxis der Landwirtschaftlichen Alterskassen in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine vorübergehende Unterbrechung für eine Dauer von bis zu zwei Monaten unschädlich ist - wie auch das SG ausführt -, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls handelt es sich im vorliegenden Fall, bei dem es um den Nichtbezug von regelmäßigem monatlichem Einkommen über einen Zeitraum von 5 Monaten und damit nahezu der Hälfte eines Kalenderjahres geht, nicht mehr um eine unschädliche Ausnahme von der bis August 2002 gegebenen Regel. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin während der Beurlaubung das ihr zustehende "Weihnachtsgeld" erhalten hat. Diese Einmalzahlung bezieht sich ersichtlich auf den Beschäftigungszeitraum der Klägerin im Jahr 2002 vom 01.01.2002 bis zum 31.08.2002, da diese Einmalzahlung um 4/12 gekürzt wurde. Sonderzahlungen, die sich aber auf das Kalenderjahr beziehen, sind den laufenden Bezügen anteilig hinzuzurechnen (vgl. BSG aaO Randnummer 21 oder BSG SozR 2100 § 8 Nr. 4). Das BSG stellt insofern gerade nicht, wie die Klägerin es möchte, auf den Zufluss-Zeitpunkt der Zahlung ab. Es ist daher unerheblich, ob die Zahlung des "Weihnachtsgeldes" bereits im Oktober - wie die Klägerin behautet - oder erst später erfolgt ist.
Anhaltpunkte für die Erfüllung eines anderen Befreiungstatbestandes nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1. - 4. ALG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 Alg nicht erfüllt, da die Klägerin im Zeitraum nicht Pflegeperson ihres schwerstpflegebedürftigen Schwiegervaters war.
Lagen somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, so konnte die Beklagte auch rückwirkend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X aufheben. Denn die Klägerin ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig iSv § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nicht nachgekommen. Sie war gem. § 43 Abs. 1 ALG i. V. m. § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verpflichtet, die Beklagte über den rechtserheblichen vorübergehenden Nichtbezug von Einkünfte zu informieren. Nach diesen Vorschriften sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und - wie hier - nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflicht zur Überzeugung des Senats auch zumindest grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat (vgl. Legaldefinition in § 45 Abs. 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Zumindest diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist im Befreiungsbescheid vom 12.09.2000 ausreichend und deutlich auf ihre Verpflichtungen hingewiesen worden. So heißt es dort "wir fordern Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse auf, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr vorliegen bzw. nicht ununterbrochen vorgelegen haben." Darüberhinaus ist sogar der Eintritt in den unbezahlten Urlaub im der Klägerin mit Bescheid vom 19.06.2006 übersandten Informationsblatt "Mitteilungspflichten bei der Befreiung von der Versicherungspflicht" als Regelbeispiel für einen mitteilungspflichtigen Tatbestand ausdrücklich aufgeführt. Es hätte sich der Klägerin daher bei ganz naheliegender Überlegung aufdrängen müssen, dass ein regelmäßiger Bezug von Einkünften bei einem vorübergehenden Wegfall von ca. 5 Monaten nicht mehr vorlag. Insoweit mag zwar noch zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beurlaubung von vornherein befristet war und sie annahm, dass hierdurch ihre beamtenrechtliche Stellung nicht beeinträchtigt wurde. Dies vermag das Nichtanzeigen der Beurlaubung jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hat im Befreiungsbescheid eindeutig darauf hingewiesen, dass es für eine Befreiung auf den regelmäßigen monatlichen Bezug von Einkommen ankommen kann. Denn sie hat ausdrücklich dargestellt, dass die Befreiung nur Gültigkeit behält, solange die Klägerin regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, das 1/7 der Bezugsgröße (2000 monatlich = 640 DM, ...) überschreitet. Sie hat hiermit eindeutig einen monatlichen Bezug hergestellt. Dass der Wegfall der regelmäßigen monatlichen Bezüge zum Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen führen kann und damit anzeigepflichtig war, musste sich der Klägerin also aufdrängen. Die Nicht-Anzeige war daher zumindest grob fahrlässig.
Für die zumindest grobe Fahrlässigkeit der Klägerin spricht nicht zuletzt die unvollständige Beantwortung der Fragen im Fragebogen zur Abklärung der Befreiungsvoraussetzungen der Beklagten "Erklärung zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" (Blatt 14 VA), den die Klägerin am 28.09.2005 unterzeichnet hat. Die über ein hohes Bildungsniveau verfügende Klägerin hat es hierbei unterlassen, im Antwortfeld "Beamter/Beamtin" die eindeutig formulierte Antwort-Alternative "ich bin vom bis unter Fortfall der Bezüge beurlaubt worden" anzukreuzen und auszufüllen. Sie hat es ferner trotz der im Wortlaut unmissverständlichen Aufforderung vom 05.09.2005 zunächst auch unterlassen, ihren Verdienst ab 01.01.2001 darzulegen und hat der Beklagten nur eine Bezügemitteilung für die Zeit ab August 2005 übersandt.
Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an einem Ermessens- oder Begründungsfehler.
Insofern kann dahingestellt bleiben, ob hier in Anwendung der Grundsätze der Senatsentscheidung vom 27.11.2002 (L 8 LW 14/02) ein sog. atypischer Fall vorgelegen hat, der die Beklagte ausnahmsweise bei der Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung des Befreiungsbescheides zur Ausübung von Ermessen gezwungen hat. Denn jedenfalls hat die Beklagte mit der Beschränkung des Rückforderungszeitraums auf die Zeit bis zum 31.01.2003 eine Ermessensentscheidung getroffen und diese mit Schreiben vom 08.08.2006, das der Klägerin zugegangen ist, auch ordnungsgemäß begründet. Einer Wiederholung dieser Erwägungen im Widerspruchsbescheid bedurfte es dabei nicht (vgl. §§ 35 Abs. 2 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit dem Argument durchdringen, sie werde voraussichtlich die nötige Wartezeit für den Bezug einer Altersrente aus der AdL nicht mehr erfüllen können, so dass der hälftige Verlust der nachzuentrichtenden Beiträge zu befürchten stehe. Dieses Risiko des Versicherten hat der Gesetzgeber mit der Konstitution der Wartezeitvorschriften gerade in Kauf genommen. Es stellt sich für eine Vielzahl Pflichtversicherter, die erstmalig eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen.
Auch der Umstand, dass das Beamtenverhältnis der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgelöst wurde, ist unerheblich. Ersichtlich stellt § 3 Abs.1 Nr. 1 ALG nach seinem Wortlaut nicht auf den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses ab, sondern auf den Bezug von Einkommen. Ein solcher war im Zeitraum aber - wie oben dargelegt - in der erforderlichen Regelmäßigkeit nicht gegeben.
Gleiches gilt für das Argument der Klägerin, sie sei über die zu erwartende Beamtenpension gut abgesichert und benötige daher nicht den "Schutz" der AdL. Eine solche gezielt auf den Einzelfall abstellende Argumentation widerspricht dem der Sozialversicherung innewohnenenden Solidarprinzip. Nicht jeder Einzelfall kann bei einer sozialen Pflichtversicherung berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung von nichtmitarbeitenden Ehegatten von Landwirten in die Pflichtversicherung bestehen nicht ( BVerfG, Beschluss v. 09.12.2003 Az. 1 BvR 558/99).
Nach Ansicht des Senats ergibt sich ein Verstoß gegen höherrangiges Recht auch nicht aus dem Umstand, dass ein gesonderter Befreiungstatbestand für verbeamtete Landwirte oder Landwirtsehegatten mit Hinblick auf deren Pensionsanspruch nicht vorhanden ist. Zwar kann der Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226, 239). Hierfür ergeben sich vorliegend aber keine Anhaltspunke. So mag zwar die soziale Schutzbedürftigkeit von Beamten im allgemeinen geringer sein als die eines sonstigen abhängig Beschäftigten oder eines Selbstständigen. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit eines Vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis - sogar unter Wegfall der Pensionsansprüche - ist sie aber keinesfalls aufgehoben.
Die Zahlungverpflichtung der Klägerin ergibt sich aus § 70 ALG iVm § 68 ALG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil insbesondere die Frage, ob die vorliegenden Umstände einen atypischen, eine Ermessensausübung erfordernden Fall begründen, keine Entscheidungsrelevanz hat. Durch die Ermessensausübung der Beklagten ist es zugunsten der Klägerin zu einer Reduzierung der Aufhebung von der Befreiung und damit natürlich auch zu einer Reduzierung der Nachforderung gekommen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 zurecht aufgehoben hat und für diesen Zeitraum insgesamt Beiträge in Höhe 946,00 EUR nachfordert.
Der Ehegatte der Klägerin, der Beigeladene, bewirtschaftete in der Zeit vom 01.11.1999 bis zum 30.06.2005 ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4, 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die Klägerin war und ist als beamtete Grundschullehrerin der Besoldungsgruppe A12 erwerbstätig. Die Beklagte befreite die Klägerin wegen ihres regelmäßigen Bezuges von Dienstbezügen ab dem 01.11.1999 mit Bescheid vom 12.09.2000 von der Versicherungspflicht als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers.
Im Bescheid hieß es u. a.:
"Am 01.09.2000 haben Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt, weil Sie aus einem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig Arbeitsentgelt erzielen, das 1/7 der Bezugsgröße (2000 monatlich, 640,00 DM; jährliche Neufestsetzung) übersteigt. Zum Nachweis haben Sie uns eine Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers vorgelegt.
Sie werden somit ab dem 01.11.1999 von der Versicherungspflicht befreit.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist jedoch nicht endgültig. Sie bleibt nur wirksam, solange Sie
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft 1/7 der Bezugsgröße (2000 monatlich = 640,00 DM, jährliche Neufestsetzung) überschreitet ...
Bitte beachten Sie, dass die Befreiung endet und damit erneute Versicherungs- und Beitragspflicht eintritt, sobald die Voraussetzung, wegen der ihrem Befreiungsantrag entsprochen wurde, nicht erfüllt wird.
Möglich ist dies zum Beispiel,
... wenn Ihr Arbeitsentgelt nicht mehr regelmäßig 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße überschreitet ..."
Weiter unten führte die Beklagte aus:
"Wir fordern Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse auf, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr vorliegen bzw. nicht ununterbrochen vorgelegen haben. Nur dann können wir sie rechtzeitig beraten, damit nachteilige Folgen für Sie vermieden werden."
Dem Bescheid vom 12.09.2000 lag ferner ein Mitteilungsblatt bei, das mit "Mitteilungspflichten bei Befreiung von der Versicherungspflicht" überschrieben war. Hierin wurde u.a. ausgeführt: "Mitteilungspflichtige Tatbestände ... sind z.B.: ... Eintritt in den unbezahlten Urlaub ..."
Ab dem 01.09.2002 ließ die Klägerin sich von ihrer Beamtentätigkeit bis zum 31.01.2003 beurlauben. Nach ihrem Vortrag geschah dies, um sowohl ihrem Ehemann als auch ihrem Schwiegervater, geboren 1913, beizustehen. Der Ehemann und Beigeladene sei psychisch schwer erkrankt gewesen, es seien im Zeitraum einige stationäre Aufenthalte erforderlich geworden. Bei dem Schwiegervater sei die Pflegestufe III festgestellt gewesen. Dessen Pflege sei durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt gewesen, sie habe ihren Schwiegervater ergänzend unterstützt, ohne Pflegeperson zu sein.
In dem Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 erhielt die Klägerin keine (laufenden) monatlichen Dienstbezüge. Allerdings wurde ihr "Weihnachtsgeld" für 2002 in Höhe von 1.444,44 EUR brutto laut Bezügemitteilung laufende Nummer 020 ausgekehrt.
Den Umstand der Beurlaubung und des Wegfalls des laufenden Bezuges von monatlichen Dienstbezügen teilte die Klägerin der Beklagten (zunächst) nicht mit.
Nach einer ersten Überprüfung im Jahre 2001 schrieb die Beklagte unter dem 05.09.2005 die Klägerin mit der Bitte an, ihr Einkommen ab dem 01.01.2001 durch Vorlage geeigneter Nachweise in Kopie darzustellen.
In Beantwortung dieser Anfrage legte die Klägerin ein von ihr ausgefülltes, auf den 28.09.2005 datiertes und unterschriebenes Formblatt "Erklärungen zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" vor. Im Abschnitt "Beamter/Beamtin" wählte die Klägerin die Antwort-Alternative "das Beamtenverhältnis dauert fort" durch Ankreuzen aus. Die weitere Antwort-Alternative "ich bin vom bis unter Fortfall der Bezüge beurlaubt worden " ließ sie unangekreuzt und unausgefüllt.
Es wurde eine Bezügemitteilung für den Zeitraum ab August 2005 beigefügt, so dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2005 erinnerte, Bezügemitteilungen aus Dezember 2001, Dezember 2002, Dezember 2003 und Dezember 2004 vorzulegen. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung zunächst nicht nachkam, hob die Beklagte nach Anhörung vom 23.03.2006 mit Bescheid vom 18.05.2006 die Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.01.2001 auf und forderte Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2005 nach.
Da die Unterlagen nachgereicht wurden und die Beurlaubung ab 01.09.2002 bis 31.01.2003 bekannt wurde, ersetzte die Beklagte ihren Bescheid vom 18.05.2006 durch den Bescheid vom 29.05.2006. Eine Aufhebung der Befreiung erfolgte nur noch ab dem 01.09.2002. Es wurden Versicherungsbeiträge ab diesem Zeitpunkt bis zum 30.06.2005 nachgefordert.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 06.06.2006 bzw. am 19.06.2006 Widerspruch ein. Diesen Widersprüchen half die Beklagte zum Teil mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 19.06.2006 ab. Die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht wurde reduziert auf den Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003. Die Nachforderung von Versicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum bezifferte die Beklagte auf einen Betrag von 946,00 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 11.07.2006 erneut Widerspruch ein. Sie sei auf Lebenszeit beamtet seit 1976, diesen Status habe sie auch während des Zeitraums vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 beibehalten. Die Beurlaubung sei von vornherein befristet beantragt und genehmigt gewesen. Darüber hinaus habe ihr Jahresgehalt als Beamtin in den Jahren 2002 und 2003 jeweils weit über 4.800,00 EUR betragen und im Übrigen sei ihr im Zeitraum Weihnachtsgeld in Höhe von 1.444,44 EUR (brutto) zugeflossen.
Mit Schreiben vom 08.08.2006 erläuterte die Beklagte der Klägerin ihren Bescheid vom 19.06.2006. Sie führte aus, dass durch den Wegfall der Dienstbezüge die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG im Zeitraum nicht mehr vorgelegen hätten. Der Befreiungsbescheid sei insofern rechtswidrig geworden, so dass er habe aufgehoben werden können. Ab dem 01.09.2002 habe also Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 ALG bestanden. Eine erneute Befreiung ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung zum 01.02.2003 habe auch grundsätzlich erst mit einem neuen Antrag ausgesprochen werden können. Die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht sei allerdings nur in Betracht gekommen, wenn die Befreiung (erneut) innerhalb von drei Monaten nach dem Vorliegen der neuen Befreiungsvoraussetzungen, hier also bis spätestens zum 30.04.2003, beantragt worden wäre. Dies sei aber vorliegend nicht geschehen, so dass eigentlich die Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht auch über den 31.01.2003 hinaus nicht vorliegen würden, wovon der Bescheid vom 29.05.2006 ausgehe.
Zugunsten der Klägerin habe die Beklagte aber das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, als dass sie die Befreiung von der Versicherungspflicht nur für den Zeitraum des Wegfalls, bzw. der Reduzierung der monatlichen Bezüge und nicht auch für den Zeitraum ab 01.02.2003 aufgehoben hätte.
Die Klägerin hielt den Widerspruch aufrecht. Sie verwies auf ihre bisherigen Argumente. Sie machte ferner auf den Umstand aufmerksam, dass sie die Wartezeit für einen Rentenanspruch aus der AdL bisher nicht erfüllt habe und wohl auch nicht mehr erfüllen werde. Bei Zahlung der geforderten Beiträge würde sie unter Anrechnung einer möglichen Erstattung bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Verlust von 50 % zzgl. Zinsen erleiden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 zurück. Sie argumentierte wiederum mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG.
Mit ihrer am 28.11.2006 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren mit entsprechender Argumentation weiterverfolgt.
Sie hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierbei insbesondere auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich aber inhaltlich dem Vortrag der Klägerin angeschlossen.
Mit Urteil vom 24.08.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG seien im Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 nicht erfüllt, da die Klägerin kein Einkommen erzielt habe. Insoweit sei nicht entscheidend auf das insgesamt in den Jahren 2002 und 2003 pro Jahr erzielte Einkommen abzustellen, denn grundsätzlich sei es erforderlich, dass das Einkommen bei monatsweiser Betrachtung durchgehend erzielt werde. Eine Ausnahme hiervon könne nur für eine lediglich vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit gemacht werden. Die Grenze hierfür sei in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bei einer Dauer von bis zu zwei Monaten anzusetzen. Die Beklagte habe den Befreiungsbescheid auch rückwirkend für die Zeit ab 01.09.2002 aufheben können, da die Klägerin es grob fahrlässig versäumt habe, der Beklagten unverzüglich mitzuteilen, dass sie in der Zeit ab 01.09.2002 kein Einkommen erzielt habe. Sie sei zu dieser Mitteilung ungeachtet dessen verpflichtet gewesen, dass sie der Auffassung war, es liege keine für die Befreiung von der Versicherungspflicht rechtlich relevante Unterbrechung vor. Die Nicht-Mitteilung würde den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. Denn der Hinweis der Beklagten auf die Pflicht zur Mitteilung von Einkommens-Änderungen sei klar und eindeutig formuliert gewesen und habe auch nicht von einem juristischen Laien missverstanden werden können.
Gegen das ihr am 10.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.10.2007 unter Zusammenfassung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Sie beantragt ,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.08.2007 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 18.05.2006, 29.05.2006 und 19.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf dessen Entscheidungsgründe und ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Der Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Klägerin ohne eigenen Antrag an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann in Abwesenheit des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da der Beigeladene auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 19.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist.
Auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 18.05.2006 und 29.05.2006 kommt es nicht an. Diese wurden durch den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2006 ersetzt, in dem die Beklagte die Aufhebung auf die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 einschränkte. Bei Bestand des Bescheides vom 19.06.2006 beschweren die Bescheide vom 18. und 29.05.2006 die Klägerin nicht.
Der Bescheid vom 19.06.2006 ist auch hinsichtlich der verbleibenden Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 rechtmäßig. Die darin erfolgte Aufhebung des Befreiungsbescheides vom 12.09.2000 wird von § 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), der hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, getragen.
Nach Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn eine der unter § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die Bestimmung des § 48 SGB X kommt vorliegend zur Anwendung. Es handelt sich bei dem Befreiungsbescheid vom 12.09.2000 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BSGE 80, 215 ff., 217). Die bei seinem Erlass vorliegenden Verhältnisse haben sich ab dem 01.09.2002 geändert, weil die Klägerin von ihrer Beamtentätigkeit beurlaubt wurde und im Zeitraum bis 31.01.2003 bis auf das "Weihnachtsgeld" keine Dienstbezüge erhalten hat. Diese Änderung war auch im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentlich, d. h. rechtserheblich, weil durch den Wegfall der Dienstbezüge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG geregelte, bis dahin vorliegende Befreiungstatbestand entfallen ist. Nach dieser Vorschrift werden unter anderem Landwirte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft 1/7 der Bezugsgröße überschreitet. Die Klägerin hat im Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 31.01.2003 jedoch kein regelmäßiges Einkommen mehr bezogen. Insoweit kann dahinstehen, ob das zuvor im Kalenderjahr 2002 bzw. danach in 2003 erzielte Einkommen trotz der Unterbrechung insgesamt 1/7 der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV)) überschritten hat. Zwar handelt es sich bei dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG genannten Grenzwert um einen Jahresbetrag. Vorliegend ist jedoch der monatliche Rhythmus des Einkommens für die Frage eines regelmäßigen Bezugs bestimmend. Schon der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der Regelmäßigkeit stellt klar, dass im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG eine vorausschauende und nicht eine rückschauende Betrachtung (nach Abschluss des Kalenderjahres) anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2002, B 10 LW 5/01 R, unter Hinweis auf BTDrucks. 12/5700, S. 9). Wird dieser Begriff - wie hier - in Verbindung mit dem Beziehen von Einkommen verwendet, so kommt es auf die Art und Weise der Zahlung an, bei - wie hier - monatlichen Gehaltszahlungen somit auf den monatlichen Rhythmus (vgl. BSG, aaO).
Unter Berücksichtigung des monatlichen Rhythmus hat die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.01.2003 kein regelmäßiges Arbeitsentgelt bezogen. Der Begriff der Regelmäßigkeit setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (dazu allgemein BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 30). Ob insoweit entsprechend der bestehenden Praxis der Landwirtschaftlichen Alterskassen in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine vorübergehende Unterbrechung für eine Dauer von bis zu zwei Monaten unschädlich ist - wie auch das SG ausführt -, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls handelt es sich im vorliegenden Fall, bei dem es um den Nichtbezug von regelmäßigem monatlichem Einkommen über einen Zeitraum von 5 Monaten und damit nahezu der Hälfte eines Kalenderjahres geht, nicht mehr um eine unschädliche Ausnahme von der bis August 2002 gegebenen Regel. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin während der Beurlaubung das ihr zustehende "Weihnachtsgeld" erhalten hat. Diese Einmalzahlung bezieht sich ersichtlich auf den Beschäftigungszeitraum der Klägerin im Jahr 2002 vom 01.01.2002 bis zum 31.08.2002, da diese Einmalzahlung um 4/12 gekürzt wurde. Sonderzahlungen, die sich aber auf das Kalenderjahr beziehen, sind den laufenden Bezügen anteilig hinzuzurechnen (vgl. BSG aaO Randnummer 21 oder BSG SozR 2100 § 8 Nr. 4). Das BSG stellt insofern gerade nicht, wie die Klägerin es möchte, auf den Zufluss-Zeitpunkt der Zahlung ab. Es ist daher unerheblich, ob die Zahlung des "Weihnachtsgeldes" bereits im Oktober - wie die Klägerin behautet - oder erst später erfolgt ist.
Anhaltpunkte für die Erfüllung eines anderen Befreiungstatbestandes nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1. - 4. ALG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 Alg nicht erfüllt, da die Klägerin im Zeitraum nicht Pflegeperson ihres schwerstpflegebedürftigen Schwiegervaters war.
Lagen somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, so konnte die Beklagte auch rückwirkend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X aufheben. Denn die Klägerin ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig iSv § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nicht nachgekommen. Sie war gem. § 43 Abs. 1 ALG i. V. m. § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verpflichtet, die Beklagte über den rechtserheblichen vorübergehenden Nichtbezug von Einkünfte zu informieren. Nach diesen Vorschriften sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und - wie hier - nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflicht zur Überzeugung des Senats auch zumindest grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat (vgl. Legaldefinition in § 45 Abs. 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Zumindest diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist im Befreiungsbescheid vom 12.09.2000 ausreichend und deutlich auf ihre Verpflichtungen hingewiesen worden. So heißt es dort "wir fordern Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse auf, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr vorliegen bzw. nicht ununterbrochen vorgelegen haben." Darüberhinaus ist sogar der Eintritt in den unbezahlten Urlaub im der Klägerin mit Bescheid vom 19.06.2006 übersandten Informationsblatt "Mitteilungspflichten bei der Befreiung von der Versicherungspflicht" als Regelbeispiel für einen mitteilungspflichtigen Tatbestand ausdrücklich aufgeführt. Es hätte sich der Klägerin daher bei ganz naheliegender Überlegung aufdrängen müssen, dass ein regelmäßiger Bezug von Einkünften bei einem vorübergehenden Wegfall von ca. 5 Monaten nicht mehr vorlag. Insoweit mag zwar noch zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beurlaubung von vornherein befristet war und sie annahm, dass hierdurch ihre beamtenrechtliche Stellung nicht beeinträchtigt wurde. Dies vermag das Nichtanzeigen der Beurlaubung jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hat im Befreiungsbescheid eindeutig darauf hingewiesen, dass es für eine Befreiung auf den regelmäßigen monatlichen Bezug von Einkommen ankommen kann. Denn sie hat ausdrücklich dargestellt, dass die Befreiung nur Gültigkeit behält, solange die Klägerin regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, das 1/7 der Bezugsgröße (2000 monatlich = 640 DM, ...) überschreitet. Sie hat hiermit eindeutig einen monatlichen Bezug hergestellt. Dass der Wegfall der regelmäßigen monatlichen Bezüge zum Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen führen kann und damit anzeigepflichtig war, musste sich der Klägerin also aufdrängen. Die Nicht-Anzeige war daher zumindest grob fahrlässig.
Für die zumindest grobe Fahrlässigkeit der Klägerin spricht nicht zuletzt die unvollständige Beantwortung der Fragen im Fragebogen zur Abklärung der Befreiungsvoraussetzungen der Beklagten "Erklärung zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" (Blatt 14 VA), den die Klägerin am 28.09.2005 unterzeichnet hat. Die über ein hohes Bildungsniveau verfügende Klägerin hat es hierbei unterlassen, im Antwortfeld "Beamter/Beamtin" die eindeutig formulierte Antwort-Alternative "ich bin vom bis unter Fortfall der Bezüge beurlaubt worden" anzukreuzen und auszufüllen. Sie hat es ferner trotz der im Wortlaut unmissverständlichen Aufforderung vom 05.09.2005 zunächst auch unterlassen, ihren Verdienst ab 01.01.2001 darzulegen und hat der Beklagten nur eine Bezügemitteilung für die Zeit ab August 2005 übersandt.
Der angefochtene Bescheid leidet auch nicht an einem Ermessens- oder Begründungsfehler.
Insofern kann dahingestellt bleiben, ob hier in Anwendung der Grundsätze der Senatsentscheidung vom 27.11.2002 (L 8 LW 14/02) ein sog. atypischer Fall vorgelegen hat, der die Beklagte ausnahmsweise bei der Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung des Befreiungsbescheides zur Ausübung von Ermessen gezwungen hat. Denn jedenfalls hat die Beklagte mit der Beschränkung des Rückforderungszeitraums auf die Zeit bis zum 31.01.2003 eine Ermessensentscheidung getroffen und diese mit Schreiben vom 08.08.2006, das der Klägerin zugegangen ist, auch ordnungsgemäß begründet. Einer Wiederholung dieser Erwägungen im Widerspruchsbescheid bedurfte es dabei nicht (vgl. §§ 35 Abs. 2 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit dem Argument durchdringen, sie werde voraussichtlich die nötige Wartezeit für den Bezug einer Altersrente aus der AdL nicht mehr erfüllen können, so dass der hälftige Verlust der nachzuentrichtenden Beiträge zu befürchten stehe. Dieses Risiko des Versicherten hat der Gesetzgeber mit der Konstitution der Wartezeitvorschriften gerade in Kauf genommen. Es stellt sich für eine Vielzahl Pflichtversicherter, die erstmalig eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen.
Auch der Umstand, dass das Beamtenverhältnis der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgelöst wurde, ist unerheblich. Ersichtlich stellt § 3 Abs.1 Nr. 1 ALG nach seinem Wortlaut nicht auf den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses ab, sondern auf den Bezug von Einkommen. Ein solcher war im Zeitraum aber - wie oben dargelegt - in der erforderlichen Regelmäßigkeit nicht gegeben.
Gleiches gilt für das Argument der Klägerin, sie sei über die zu erwartende Beamtenpension gut abgesichert und benötige daher nicht den "Schutz" der AdL. Eine solche gezielt auf den Einzelfall abstellende Argumentation widerspricht dem der Sozialversicherung innewohnenenden Solidarprinzip. Nicht jeder Einzelfall kann bei einer sozialen Pflichtversicherung berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung von nichtmitarbeitenden Ehegatten von Landwirten in die Pflichtversicherung bestehen nicht ( BVerfG, Beschluss v. 09.12.2003 Az. 1 BvR 558/99).
Nach Ansicht des Senats ergibt sich ein Verstoß gegen höherrangiges Recht auch nicht aus dem Umstand, dass ein gesonderter Befreiungstatbestand für verbeamtete Landwirte oder Landwirtsehegatten mit Hinblick auf deren Pensionsanspruch nicht vorhanden ist. Zwar kann der Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226, 239). Hierfür ergeben sich vorliegend aber keine Anhaltspunke. So mag zwar die soziale Schutzbedürftigkeit von Beamten im allgemeinen geringer sein als die eines sonstigen abhängig Beschäftigten oder eines Selbstständigen. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit eines Vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis - sogar unter Wegfall der Pensionsansprüche - ist sie aber keinesfalls aufgehoben.
Die Zahlungverpflichtung der Klägerin ergibt sich aus § 70 ALG iVm § 68 ALG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil insbesondere die Frage, ob die vorliegenden Umstände einen atypischen, eine Ermessensausübung erfordernden Fall begründen, keine Entscheidungsrelevanz hat. Durch die Ermessensausübung der Beklagten ist es zugunsten der Klägerin zu einer Reduzierung der Aufhebung von der Befreiung und damit natürlich auch zu einer Reduzierung der Nachforderung gekommen.
Rechtskraft
Aus
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