L 12 B 548/07 AL PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 810/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 548/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2007 aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S H, R B H gewährt, Raten aus dem Einkommen oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde hat Erfolg.

Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist Beteiligten, die – wie die Klägerin– nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht verneint. Gegen seine Rechtsauffassung, dass der Bescheid über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Sperrzeitbescheid) vom 7. November 2006 bereits bestandskräftig geworden sei, spricht, dass die Klägerin jedenfalls gegen den Bewilligungsbescheid vom selben Tage, der Arbeitslosengeld nicht ab Antragstellung, sondern erst ab dem 24. Januar 2007 gewährte, wirksam Widerspruch eingelegt hat und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Bescheide über den Eintritt einer Sperrzeit, die Ablehnung von Leistungen während einer Sperrzeit und ihre Bewilligung erst nach Ablauf der Sperrzeit eine einheitliche Regelung darstellen (BSG, Urt. v. 5. August 1999 – B 7 AL 14/99 R -). Danach liegt die Einbeziehung des Sperrzeitbescheides entsprechend § 86 SGG in das laufende Widerspruchsverfahren nahe. Unter dieser Voraussetzung würde es nicht auf die sich ansonsten stellende Frage - ankommen, ob den Bevollmächtigten der Klägerin durch die Vorlage der Sendeprotokolle ihres Fax-Gerätes der Nachweis gelingen kann, auch gegen den Sperrzeitbescheid ausdrücklich und gesondert Widerspruch eingelegt zu haben. Demnach wird das Sozialgericht in der Sache darüber zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vorliegen. Insoweit ist dem Klagebegehren die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aber nicht abzusprechen.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch (SGB III) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, indem er sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne einen wichtigen Grund zu haben. Die Klägerin hat die Voraussetzungen dieses Sperrzeittatbestandes zwar insoweit erfüllt, als sie ihr Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin am 23. August 2006 zum 31. Oktober 2006 gekündigt hat, ohne ein anderes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht zu haben. Dadurch hat sie ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt.

Indessen ist anerkannt, dass der Zuzug zu einem Ehegatten als wichtiger Grund anzusehen ist (vgl. nur BSG, Urteil v. 27. Mai 2003 – B 7 AL 4/02 R -). Demnach wird zu prüfen sein, ob der Ehemann der Klägerin ohnehin fest entschlossen war, aus Betreuungsgründen in die beim Sohn in Berlin zur Verfügung stehende Wohnung zu ziehen, so dass die Klägerin ihre bisherige Arbeit aufgeben musste, um die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen zu können. Im Übrigen hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid den Eintritt einer Sperrzeit für die Dauer von zwölf Wochen festgestellt, obwohl eine Sperrzeit sich nach § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2. b) SGB III verkürzt, wenn die Dauer von zwölf Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte für den Arbeitslosen bedeuten würde. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin ihre bisherige Wohnung offenbar ohnehin aufgeben musste, sich ihre Familie bereits in Berlin befand und sie möglicherweise auch damit rechnen konnte, in Berlin wieder Arbeit zu finden. Nach Aktenlage hatte sie sich bereits am 24. Juli 2006 in Berlin arbeitssuchend gemeldet.

Nach alledem war auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 iVm § 73a SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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