Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 20043/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1505/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ber-lin vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Allerdings dürfte der Antrag des Antragstellers so zu verstehen sein, dass er – auch – eine gerichtliche Anordnung dahingehend begehrt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, wegen des Nichtabschlusses der ihm "angebotenen" Eingliederungsvereinbarung das Arbeitslosengeld II abzusenken. Insoweit wendet er sich nicht gegen eine bereits getroffene, sondern gegen eine allenfalls bevorstehende Regelung. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erst zu erwartende oder angekündigte Maßnahmen kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Verweis auf die nach Erlass der Entscheidung gegebenen Rechtsbehelfe oder –mittel mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall. Gegen einen befürchteten "Sanktionsbescheid" könnte der Antragsteller Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben. In diesem Rahmen wäre ggf. auch zu prüfen, ob die in der dem Antragsteller "angebotenen" Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Regelungen zumutbar sind. Denn nur die Weigerung, eine zumutbare Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, könnte eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II rechtfertigen. Darüber hinaus erscheint zumindest zweifelhaft, ob angesichts der in § 15 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) vorgesehenen Möglichkeit, die in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen durch Verwaltungsakt festzulegen, in einem solchen Fall überhaupt eine "Sanktion" zulässig ist (vgl. dazu bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B –; Berlit, in: Münder [Hrsg.], Sozial-gesetzbuch II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. [2007], § 31 Rdnr. 14; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. [2008], § 15 Rdnr. 12). Auch gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung festlegenden Verwaltungsakt stünde dem Antragsteller Rechtsschutz (ggf. auch vorläufiger) zur Verfügung.
Im Übrigen verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), wobei er indes dahingestellt sein lässt, ob – wie das Sozialgericht angenommen hat – eine Eingliede-rungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist (vgl. dazu etwa Spellbrink , a.a.O., § 15 Rdnr. 10). Jedenfalls ist eine Eingliederungsvereinbarung vorliegend nicht zustande gekommen.
Grundrechte des Antragstellers werden durch den Beschluss des Sozialgerichts nicht verletzt. Eine mündliche Verhandlung ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nicht vorgeschrieben. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit, im vorliegenden Verfahren gleichwohl eine mündliche Verhandlung durchzuführen, liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Allerdings dürfte der Antrag des Antragstellers so zu verstehen sein, dass er – auch – eine gerichtliche Anordnung dahingehend begehrt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, wegen des Nichtabschlusses der ihm "angebotenen" Eingliederungsvereinbarung das Arbeitslosengeld II abzusenken. Insoweit wendet er sich nicht gegen eine bereits getroffene, sondern gegen eine allenfalls bevorstehende Regelung. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erst zu erwartende oder angekündigte Maßnahmen kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Verweis auf die nach Erlass der Entscheidung gegebenen Rechtsbehelfe oder –mittel mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall. Gegen einen befürchteten "Sanktionsbescheid" könnte der Antragsteller Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben. In diesem Rahmen wäre ggf. auch zu prüfen, ob die in der dem Antragsteller "angebotenen" Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Regelungen zumutbar sind. Denn nur die Weigerung, eine zumutbare Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, könnte eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II rechtfertigen. Darüber hinaus erscheint zumindest zweifelhaft, ob angesichts der in § 15 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) vorgesehenen Möglichkeit, die in einer Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen durch Verwaltungsakt festzulegen, in einem solchen Fall überhaupt eine "Sanktion" zulässig ist (vgl. dazu bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B –; Berlit, in: Münder [Hrsg.], Sozial-gesetzbuch II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. [2007], § 31 Rdnr. 14; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl. [2008], § 15 Rdnr. 12). Auch gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung festlegenden Verwaltungsakt stünde dem Antragsteller Rechtsschutz (ggf. auch vorläufiger) zur Verfügung.
Im Übrigen verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), wobei er indes dahingestellt sein lässt, ob – wie das Sozialgericht angenommen hat – eine Eingliede-rungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist (vgl. dazu etwa Spellbrink , a.a.O., § 15 Rdnr. 10). Jedenfalls ist eine Eingliederungsvereinbarung vorliegend nicht zustande gekommen.
Grundrechte des Antragstellers werden durch den Beschluss des Sozialgerichts nicht verletzt. Eine mündliche Verhandlung ist bei der Entscheidung über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nicht vorgeschrieben. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit, im vorliegenden Verfahren gleichwohl eine mündliche Verhandlung durchzuführen, liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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