L 2 B 198/06 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 1690/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 198/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. August 2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 8. August 2006 gegen die Aufhebungs- und Änderungsbescheide vom 3. August 2006 für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2006 aufschiebende Wirkung haben. Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 wird seine aufschiebende Wirkung angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der Vollzugsaufhebung verpflichtet, der Antragstellerin im Zeitraum von Juli bis Oktober 2006 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. jeweils 344,00 EUR monatlich zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in bisher gezahlter Höhe (689,55 EUR) weiterhin zustehen. Die am 1965 geborene Antragstellerin und ihr am 1994 geborener Sohn beziehen als Bedarfsgemeinschaft seit dem 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 bewilligte die Antragsgegnerin für den Zeitraum Juni bis Oktober 2006 Leistungen, wobei deren Höhe im Juni 2006 666,55 EUR betrug, und sich der Leistungssatz ab dem Monat Juli 2006 wegen einer Mieterhöhung auf 689,55 EUR monatlich erhöhte. Am 7. April 2006 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass die Antragstellerin gerichtlich einen Erbschaftsanspruch durchgesetzt hatte. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen erinnerte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Mai 2006 an ihre Mitwirkungspflichten und bat bis spätestens zum 15. Juni 2006 um Mitteilung, in welcher Höhe der Antragstellerin aus der Erbschaft eine finanzielle Forderung zustehe. Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 teilte die Antragstellerin mit, ihr sei zwischenzeitlich ein Erbpflichtteil i.H.v. 6.008,28 EUR ausgezahlt worden. Mit diesem Betrag habe sie einen Schuldschein i.H.v. 4.000,00 EUR abgelöst und weitere Schulden beglichen. Zudem verwies die Antragstellerin darauf, dass sie sich im Vorfeld telefonisch vom Arbeitsamt (gemeint wohl von der Antragsgegnerin) über die einschlägigen Vermögensfreibeträge habe informieren lassen. Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Aus dem Schreiben der Rechtsanwälte V. – B. – F. vom 24. April 2006 (Bl. 73 Verwaltungsakte) ergibt sich, dass der Antragstellerin der Erbschaftsbetrag am 24. April 2006 überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II vorläufig eingestellt worden sei und gab der Antragstellerin Gelegenheit, sich bis zum 9. Juli 2006 zum Sachverhalt und zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu äußern. Insbesondere erbat die Antragsgegnerin den Zeitpunkt des Zuflusses der Erbschaft durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge nachzuweisen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2006 nahm die Antragstellerin zum Sachverhalt Stellung und übersandte die angeforderten Kontoauszüge. Sie berief sich darauf, zahlreiche Forderungen mit dem aus der Erbschaft zugeflossenen Mitteln beglichen zu haben. Außerdem habe sie ein Bett für ihren Sohn, einen Kühlschrank sowie Tapeten gekauft. Gegenwärtig wisse sie nicht, wie die laufende Miete beglichen werden solle, da auf dem Konto nur das Kindergeld eingehe. Vom geschiedenen Ehemann werde kein Unterhalt geleistet, sodass die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen angestrengt worden sei. Aus den von der Antragstellerin eingereichten Kontoauszügen ist zu ersehen, dass ihr der Betrag von 6.008,28 EUR am 26. April 2006 gutgeschrieben wurde (Bl. 110 Verwaltungsakte). Am 1. August 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Halle um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wiederaufnahme der Leistungsgewährung in bisheriger Höhe begehrt. Zur Begründung hat sie sich auf ihren bisherigen Vortrag berufen. Die Antragsgegnerin hat die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. Juli 2006 mit Bescheid vom 3. August 2006 i.H.v. 344,00 EUR teilweise aufgehoben und hierzu ausgeführt: Der Antragstellerin sei eine einmalige Einnahme i.H.v. 6.008,28 EUR zugeflossen. Diese sei als Einkommen anzurechnen. Eine Berücksichtigung als geschütztes Vermögen sei nicht möglich, da insoweit auf das Vermögen vor der Bedarfszeit abzustellen und jeder Zufluss nach dem Eintritt der Bedürftigkeit als Einkommen zu berücksichtigen sei. Der der Antragstellerin zugeflossene Betrag sei auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen, der hier 17 Monate umfasse. Dies ergebe sich aus der Teilung der einmaligen Einnahme abzüglich des Pauschalbetrages für volljährige Hilfebedürftige i.H.v. 30,00 EUR durch die Regelsatzminderung, die hier 344,00 EUR betrage (der Anspruch i.H.v. 1,00 EUR bleibe bestehen, damit Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sichergestellt sei). Mit Änderungsbescheid ebenfalls vom 3. August 2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen i.H.v. 345,55 EUR (689,55 EUR -344,00 EUR). Gegen beide Bescheide hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. August 2006 Widerspruch erhoben. Das Sozialgericht Halle hat die Sache mit den Beteiligten am 18. August 2006 in nichtöffentlicher Sitzung erörtert. Mit Beschluss vom 21. August 2006 hat es den Antrag als unbegründet abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es liege kein Anordnungsanspruch vor. Der Erbschaftsbetrag, der bei Beginn des Bewilligungszeitraums nicht vorhanden gewesen sei, sei mit dem Zufluss im April/Juni 2006 als Einkommen zu berücksichtigen. Für den Bewilligungsabschnitt ab dem 1. November 2006 sei eine Berücksichtigung nicht mehr zulässig. Denn die Erbschaft sei mit Ablauf des 31. Oktober 2006 zu Vermögen geworden. Da der Restbetrag der Erbschaft die einschlägigen Freibetragsgrenzen nicht übersteige, habe die Antragstellerin ab dem 1. November 2006 wieder Anspruch auf ungekürzte Weiterbewilligung der Leistung. Gegen den ihr am 25. August 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11. September 2006 Beschwerde beim Sozialgericht Halle eingelegt. Zur Begründung verweist sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens darauf, dass sie den Erbschaftsbetrag zur Schuldentilgung verbraucht habe. Er stehe ihr zur Deckung des aktuellen Bedarfs damit nicht zur Verfügung. Für eine fiktive Anrechnung der Erbschaft biete das Gesetz keine Handhabe. Ergänzend führt sie aus, dass die Antragsgegnerin ihr telefonisch die falsche Auskunft erteilt habe, die Erbschaft sei als Vermögen zu werten, für welches Freibeträge gälten. Wäre sie zutreffend beraten worden, hätte sie die Erbschaft nicht zur Schuldentilgung, sondern zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwandt. Wegen des Einsatzes der Erbschaft zur Schuldentilgung sei die Antragsgegnerin allenfalls berechtigt, die Regelleistung i.H.v. 345,00 EUR monatlich um 30% zu mindern. Zur Begründung beruft sich die Antragstellerin insoweit auf den Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 25. August 2005 (– L 6 B 200/05 AS ER – Breith 2005, 958 f.). Der gegenwärtig geleistete Betrag i.H.v. 345,55 EUR (1,00 EUR Regelleistung + 41,00 EUR Mehrbedarf für Alleinversicherung + 53,00 EUR Sozialgeld für den Sohn der Antragstellerin + 255,55 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) reiche zum Lebensunterhalt nicht aus. Für den Monat September 2006 seien die Miete und die Stromkosten wegen fehlender Kontendeckung von der Bank bereits zurückgebucht worden. Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. August 2006 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. August 2006 gegen die Bescheide vom 3. August 2006 festzustellen bzw. anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr bis zum 31. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 689,55 EUR monatlich zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Beschluss im Ergebnis zwar für zutreffend, die vom Sozialgericht Halle geäußerte Rechtsansicht, ab dem 1. November 2006 bestehe wieder ein ungeminderter Leistungsanspruch, jedoch für unzutreffend. Ein Zufluss vor der Bedarfszeit, die am 1. Januar 2005 begonnen habe, liege nicht vor. Im Übrigen sei auch die Begleichung von Schulden nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das Sozialgericht Halle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch ansonsten zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Die Antragstellerin hat im Zeitraum von Juli bis Oktober 2006 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 689,55 EUR monatlich, der hier nicht im Streit steht. Streitig ist allein die Absenkung der Regelleistung um 344,00 EUR, die die Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 3. August 2006 vorgenommen hat. Das Sozialgericht Halle hat die Erbschaft zwar zutreffend als Einkommen bewertet, welches den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitpunkt des Zuflusses mindert bzw. ganz entfallen lassen kann und nach Ablauf des jeweils betroffenen Bewilligungsabschnitts Vermögen i.S.v. § 11 SGB II darstellt. Es hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Antragstellerin die Erbschaft nicht im Juni 2006, sondern bereits am 26. April 2006 zugeflossen ist, womit eine Anrechnung im Bewilligungszeitraum Juni bis Oktober 2006 ausscheidet. Daneben ist hier einstweiliger Rechtsschutz nicht nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern nach § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren. 1. Das Begehren der Antragstellerin ist hier als Antrag auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. August 2006 gegen die Bescheide vom 3. August 2006 sowie Vollzugsaufhebung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig. Vorläufiger Rechtsschutz kommt nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG nur dann in Frage, "Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, ..."(Subsidiarität). Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II bei einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 39 SGB II ist, dass die betreffende Entscheidung mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden kann, es sich bei der angegriffenen Regelung also um einen allein belastenden Verwaltungsakt handelt (Eicher in: ders./Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 4 und 12). Will der Betroffene neben der Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes hingegen zugleich eine (höhere) Leistung im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) erreichen – stellt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides also nur ein notwendiges Durchgangsstadium dar –, hilft eine aufschiebende Wirkung allein nicht weiter. In solchen Vornahmesachen kommt einstweiliger Rechtsschutz nur im Wege des § 86b Abs. 2 SGG in Betracht (Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 86a Rn. 6; Eicher, a.a.O.). Gemessen daran liegt hier eine reine Anfechtungskonstellation vor. Die Antragstellerin erstrebt in der Sache keine (vorläufige) Erweiterung ihrer Rechtsposition. Vielmehr will sie den durch den Bescheid vom 31. Mai 2006 geschaffenen Rechtszustand lediglich wiederherstellen. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung und wird diese von der Verwaltung nicht beachtet oder gibt diese zu erkennen, dass sie die aufschiebende Wirkung nicht beachten will, findet die Norm analoge Anwendung (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rn. 15). Rechtsfolge der Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist die Wiederherstellung der Rechtswirkung des Bescheides vom 31. Mai 2006 (monatliche Leistungen i.H.v. 689,55 EUR für die Zeit von Juli bis Oktober 2006). Indem die Antragstellerin sich gegen die seit dem 1. Juli 2006 erfolgte Minderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um 344,00 EUR wendet und eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen i.H.v. 689,55 EUR erstrebt, ist ihr Begehren darüber hinaus als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung i.S.v. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu verstehen. Einstweiliger Rechtsschutz ist damit bereits auf Grundlage von § 86b Abs. 1 SGG möglich und ausreichend. Ein Rückgriff auf § 86b Abs. 2 SGG scheidet folglich aus. 2. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Beseitigung der Vollzugsfolgen für den Monat Juli 2006 ist auch begründet. Dem von der Antragstellerin am 8. August 2006 erhobenen Widerspruch kommt nur für den Zeitraum bis Ende Juli 2006 aufschiebenden Wirkung zu, nicht dagegen für den Regelungszeitraum ab August bis Oktober 2006. Bei den Entscheidungen der Antragsgegnerin handelt es sich im Hinblick auf den Zeitraum Juli 2006 um Bescheide über die Aufhebung einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit. Solche Bescheide werden nach Auffassung des Senats vom Regelungsbereich des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II nicht erfasst (st. Rspr.; siehe Beschlüsse vom 27. April 2006 – L 2 B 62/06 AS ER –, 9. Mai 2006 – L 2 B 74/06 AS ER – oder aber vom 9. Oktober 2006 – L 2 B 100/06 AS ER –). Allein für die Aufhebung laufender Leistungen entfällt nach § 39 Nr. 1 SGB II die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die Antragsgegnerin hat ihre angefochtenen Bescheide auf § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II i.V.m. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) gestützt. Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Aufhebungsbescheide mit Rückwirkung, die auf Grundlage der §§ 45 ff. SGB X erlassen werden, nach § 39 Nr. 1 SGB II entfällt, ist umstritten. Teile der Literatur sprechen sich für eine Anwendbarkeit aus (vgl. Eicher, a.a.O., § 39 Rn. 3 und 12, der dies unter Gleichheitsgesichtspunkten jedoch für problematisch hält; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 39 Rn. 11 und 44). Andere Stimmen sind der Auffassung, § 39 SGB II sei auf rückwirkende Aufhebungen von Leistungsbewilligungen nicht anwendbar (Conradis in: LPK-SGB II, § 39 Rn. 7; Pilz in: Gagel, SGB II, § 39 Rn. 9). Der Wortlaut der Norm ist nicht eindeutig; er lässt beide Interpretationen zu. Für die zweite Ansicht spricht, dass der Gesetzgeber in § 39 Nr. 2 SGB II eine Sonderregelung aufgenommen hat. Hiernach betrifft die Vorschrift auch Verwaltungsakte, die einen Anspruchsübergang bewirken. Unter Zugrundelegung der erstgenannten Ansicht wäre eine solche Regelung überflüssig, da sie schon von Nr. 1 erfasst wäre. Denn auch bei einem Verwaltungsakt, der den Übergang eines Anspruchs regelt (und damit bestimmt, an wen in welchem Umfang zu leisten ist), handelt es sich um eine Entscheidung über die Leistung. Ist der Wortlaut damit mehrdeutig, kann § 39 SGB II keine geeignete Grundlage für eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der aufschiebenden Wirkung sein. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Herabsetzung und Entzug laufender Leistungen ist auch im Arbeitsförderungsrecht geregelt (§ 336a Satz 2 SGB III). Eine entsprechende Regelung für Rechtsbehelfe gegen Rückforderungsbescheide ist aber weder dem SGB III noch dem Sozialhilferecht (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII –) zu entnehmen. Hat der Gesetzgeber abweichend hiervon eine solche absolute Ausnahmeregelung für das SGB II schaffen wollen, hätte er dies klar und unmissverständlich anordnen müssen. Die Gesetzesmaterialien geben insoweit aber keinen weiteren Aufschluss. Denn aus der Gesetzesbegründung sind keine über den eigentlichen Wortlaut der Norm hinausgehenden Hinweise zu ersehen (BT-Drucks. 15/1516 S. 63). Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus Sinn und Zweck des § 39 SGB II. Bei der zukunftsgerichteten Entscheidung über laufende Leistungen liegt es im Hinblick auf ggf. schwierig oder überhaupt nicht durchzusetzende Rückforderungen im öffentlichen Interesse, Änderungs- und Aufhebungsbescheide umsetzen zu können, ohne im Regelfall die Entscheidung über Widerspruch und Klage abwarten zu müssen. Für Rückforderungen und Erstattungen für die Vergangenheit sieht die Interessenlage anders aus. In der Regel wird der betroffene Personenkreis der Leistungsempfänger nach dem SGB II nicht über Vermögenswerte verfügen, die eine sofortige Zahlung oder die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs in einer Summe ermöglichen. Es ist somit im Regelfall davon auszugehen, dass kein Interesse besteht, die Rückforderung im Hinblick auf die Gefahr einer Verschlechterung der Vermögenslage schnell zu realisieren. In anders gelegenen Einzelfällen bleibt für die Verwaltung die Möglichkeit, die im öffentlichen Interesse liegende sofortige Vollziehung mit besonderer Begründung anzuordnen (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Die dem Widerspruch vom 8. August 2006 zukommende aufschiebende Wirkung für den Leistungszeitraum Juli 2006 hat die Antragsgegnerin nicht beachtet. Sie war deshalb festzustellen. Die für diesen Zeitraum vorgenommene Minderung des Leistungsanspruchs um 344,00 EUR war im Wege der Aufhebung der Vollziehung zu beseitigen, sodass die Antragsgegnerin nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 689,55 EUR zu verpflichten war. 3. Auch soweit dem Widerspruch wegen § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zukommt (Leistungszeitraum von August bis Oktober 2006), war diese anzuordnen. Daneben ist auch der insoweit im Begehren der Antragstellerin enthaltene Antrag auf Vollzugsaufhebung begründet. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung. Wenn das Interesse des vom belastenden Verwaltungsakt Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung überwiegt, ordnet es sie an. Im Rahmen der Abwägung stellt das Gericht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ab (Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher als Misserfolg). In Anfechtungskonstellationen gilt grundsätzlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides genügen (vgl. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, besteht nämlich kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung. Verspricht die Hauptsache dagegen keine Aussicht auf Erfolg, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet; bei offenen Erfolgsaussichten hat eine allgemeine Interessenabwägung stattzufinden (Keller a.a.O., § 86b Rn. 12 c). Es sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet und die Klage in der Hauptsache Erfolg haben würde gegenüber den Nachteilen, die entstehen, wenn die Anordnung getroffen und die Klage keinen Erfolg haben würde, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes miteinander zu vergleichen. Vorliegend besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der vorläufigen Durchsetzung der angefochtenen Bescheide vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache. Denn es liegen nicht lediglich unerhebliche Zweifel daran vor, dass die der Antragstellerin am 26. April 2006 zugeflossene Erbschaft i.H.v. 6.008,28 EUR im Bewilligungszeitraum Juni bis Oktober 2006 als anzurechnendes Einkommen berücksichtigungsfähig ist. Vielmehr spricht einiges dafür, dass eine Berücksichtigung als Einkommen nur im Bewilligungszeitraum Januar bis Ende Mai 2006 zulässig ist und die Bescheide vom 3. August 2006 damit rechtswidrig sind. § 48 SGB X scheidet als Ermächtigungsgrundlage der Entscheidungen der Antragsgegnerin für den hier strittigen Zeitraum von vornherein aus. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide am 31. Mai 2006 und 3. August 2006 war die Erbschaft der Antragstellerin bereits zugeflossen. Eine Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X kann damit allenfalls im Rahmen des Bewilligungszeitraums Januar bis Ende Mai 2006 eingetreten sein. Auch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 45 SGB X (namentlich Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3) erscheint mangels Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31. Mai 2006 höchst zweifelhaft. Denn der Antragstellerin steht im Ergebnis ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung) in der im Bescheid vom 31. Mai 2006 bewilligten Höhe (689,55 EUR ab dem 1. Juli 2006) gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. 7, 9, 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu. Die Höhe der Leistung ist zwischen den Beteiligten nicht strittig und damit vom Senat nicht zu überprüfen. Es geht allein um die Frage, inwieweit und für welchen Zeitraum die der Antragstellerin am 26. April 2006 zugeflossene Erbschaft i.H.v. 6.008,28 EUR zu einer Minderung des Leistungsanspruchs führt. Das SGB II differenziert in den §§ 11 und 12 zwischen Einkommen und Vermögen. Im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts hat das BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen auf den Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt. Danach stellt jede Leistung in Geld oder Geldwert in dem Zahlungszeitraum, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen dar. Der am Ende des Zeitraums nicht verbrauchte Teil wird Vermögen (siehe nur BSG, Urteil vom 11. Februar 1976 – 7 RAr 159/74SozR 4100 § 137 Nr. 1). Dieser Rechtsprechung hatte sich das BVerwG für den Bereich der Sozialhilfe weitgehend angenähert (vgl. Urteil vom 19. Februar 2001 – 5 C 4/00DVBl 2001, 1065 f., wo die neue Abgrenzung ausdrücklich als "Zuflusstheorie" bezeichnet wird). Dieser Ansicht ist auch das Sozialgericht Halle gefolgt und hat sie im Bereich des SGB II zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen herangezogen. Anlass davon abzugehen, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Danach ist Einkommen all das, was der Hilfebedürftige während eines Bewilligungszeitraums (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) wertmäßig dazuerlangt. Vermögen ist demgegenüber das, was bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits vorhanden ist. In der Konsequenz wird Einkommen, welches bei Ablauf des Zahlungszeitraums nicht verbraucht und noch im Bestand ist, zu Vermögen. Da der der Antragstellerin am 26. April 2006 zugeflossene Betrag von 6.008,28 EUR bei Beginn des betroffenen Bewilligungszeitraums (1. Januar 2006) nicht vorhanden war, ist er in diesem Bewilligungsabschnitt als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Denn weder liegt insoweit eine Fallgestaltung nach § 11 Abs. 3 SGB II noch ein Katalogfall gemäß § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vor. Für einmalige Einnahmen enthält § 2b i.V.m. § 2 Abs. 3 Alg II-V eine Sonderregelung. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Eine Berücksichtigung ab dem Folgemonat des Zuflusses ist zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Soweit im Einzelfall nicht eine andere Regelung angezeigt ist, sind einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§§ 2b, 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V). Die von § 2b Alg II-V normierte entsprechende Anwendung des § 2 Alg II-V bedeutet, dass von einer Berücksichtigung im Zuflussmonat auszugehen ist, im Einzelfall eine Anrechnung ab dem Folgemonat in Betracht kommt und in Abhängigkeit von der Höhe des Zuflusses über das Ende des Zuflussmonats hinaus ein Wegfall der Leistung eintreten kann. Die Sonderregelung ändert jedoch nichts an der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II normierten Maßgeblichkeit des Bewilligungsabschnitts. Ist eine einmalige Einnahme in einem Monat eines bestimmten Bewilligungsabschnitts zugeflossen, kann die in §§ 2b, 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V vorgesehene Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum jedenfalls nicht dazu führen, dass mehrere Bewilligungsabschnitte erfasst werden. Vielmehr ist das jeweilige Ende des Bewilligungsabschnitts als Obergrenze des Aufteilungsabschnitts anzusehen. Eine andere Auslegung würde die von den §§ 11, 12 SGB II gewollte Abgrenzung von Einkommen und Vermögen unbeachtet lassen und zu einer wiederholten Berücksichtigung der Einnahme als Einkommen führen, was ausgeschlossen ist (so ausdrücklich auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 35). Daneben erlauben die §§ 2b, 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auch keine fiktive Anrechnung nicht mehr vorhandenen Einkommens im Falle des Verbrauchs durch den Hilfebedürftigen. Ebenso können am Ende eines Bewilligungszeitraums vorhandene Einnahmen nur dann zu Vermögen werden, soweit sie noch nicht verbraucht sind. Hierbei sind dann die in § 12 Abs. 2 SGB II genannten Freibeträge zu beachten. Die der Antragstellerin im April 2006 zugeflossene Erbschaft hat damit allein Auswirkungen auf den Bewilligungsabschnitt Januar bis Mai 2006. Da der Gesamtbetrag der Erbschaft auch zusammen mit dem sonstigen noch vorhandenen Vermögen bereits den Schonvermögensfreibetrag von § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der hier noch anwendbaren und bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung) unterschritt (200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen), kommt es auf einen zum Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31. Mai 2006 ggf. noch vorhanden gewesenen Restbetrag nicht mehr an. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin die Erbschaft für die Begleichung von Altschulden und weiteren Forderungen verbraucht hat, wie der Sachvortrag und die aktenkundigen Unterlagen glaubhaft belegen, hat allenfalls Relevanz für den Bewilligungsabschnitt Januar bis Mai 2006. Soweit die Antragsgegnerin insoweit eine Aufhebung der Bewilligung und Erstattung erbrachter Leistungen auf Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. §48 SGB X und §330 SGB III erwägt, dürfte dieser Umstand sowie der Einwand der Antragstellerin, sie sei falsch beraten worden, unter Beachtung von § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Steht die Erbschaft der Antragstellerin im streitbefangenen Zeitraum zur Deckung des Lebensunterhalts – unabhängig davon, ob sie als Vermögen oder als Einkommen zu betrachten ist – nicht mehr zur Verfügung, ist sie (die Antragstellerin) hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Der normative Hilfebedarf beträgt 345,00 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Er ist ungedeckt, da Einkommen oder Vermögen infolge des Verbrauchs der Erbschaft nicht (mehr) vorhanden ist. Damit besteht für die Antragstellerin ein Anspruch auf ungekürzte Weiterbewilligung der Leistung. Folglich ist der Bescheid vom 31. Mai 2006 nicht rechtswidrig i.S.v. § 45 SGB X, womit auch diese Norm als Ermächtigungsgrundlage der Bescheide vom 3. August 2006 ausscheidet. Neben den vorgenannten Aspekten spricht auch die allgemeine Folgenabwägung weit überwiegend für das Interesse der Antragstellerin. Ohne die Feststellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung für den Zeitraum Juli bis Oktober 2006 im Wege der Vollzugsaufhebung würde der Antragstellerin ein gegenwärtiger erheblicher Nachteil drohen, der nicht hinzunehmen ist. Die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen unterschreiten den normativen Bedarf der Antragstellerin erheblich und führen zu einer hilferechtlich beachtlichen monatlichen Unterdeckung. Der Betrag von 345,55 EUR reicht zum Lebensunterhalt nicht aus. Schon im September 2006 hat die Antragstellerin die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht decken können. Ein späterer Erfolg in der Hauptsache könnte diese Nachteile voraussichtlich nicht mehr auffangen. Demgegenüber wiegen die Nachteile, die der Antragsgegnerin im Falle des Misserfolgs der Klage widerfahren, ungleich geringer. Es besteht lediglich die Gefahr, dass sie ihre Forderungen für die Vergangenheit nicht oder aber nicht vollumfänglich realisieren kann. Da die Antragstellerin jedoch im laufenden Leistungsbezug steht, erscheint diese Gefahr hinnehmbar. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin (vgl. hierzu näher BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05Breith 2005, 803 ff.) wiegen im Rahmen der gegenseitigen Interessengewichtung die weit überwiegenden Gesichtspunkte jedenfalls zugunsten der Antragstellerin. Im Ergebnis war die aufschiebende Wirkung damit anzuordnen. Da die Antragsgegnerin die Leistungen für den Zeitraum August bis Oktober 2006 bereits gemindert hat, war sie im Wege der Vollzugsaufhebung zur Gewährung weiterer Zahlungen i.H.v. jeweils 344,00 EUR monatlich zu verpflichten. War der Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen stattzugeben, kommt es darauf, ob sie darüber hinaus auch auf Basis der von der Antragstellerin herangezogenen Argumentation des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein begründet wäre, nicht mehr an. Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. August 2006 war nach alledem aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Ulrich
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