Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 8 J 620/90
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 J 391/92
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er entrichtete in den Jahren 1953 bis 1954 in der Türkei Beiträge zur Sozialversicherung. Seit 1972 lebt der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Er trat 1972 in die deutsche Rentenversicherung ein.
Im April 1988 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berichtigung des in der deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegten Geburtsdatums (13. Mai 1934) und Änderung der Versicherungsnummer unter Vorlage u.a. des Beschlusses des Zweiten Landgerichts R. vom 9. März 1988, mit welchem das Geburtsdatum des Klägers vom 13. Mai 1934 auf den 13. Mai 1925 berichtigt worden war. Mit Bescheid vom 18. April 1990 entschied die Beklagte, die türkische Gerichtsentscheidung über die Berichtigung des türkischen Personenstandsregisters werde hinsichtlich der Änderung des Geburtsdatums nicht anerkannt. Das für die deutsche Rentenversicherung maßgebende Geburtsdatum laute: 13. Mai 1934. Die Versicherungsnummer laute: XX 130534 XXXX.
Am 9. März 1990 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Rentenantrag gab der Kläger als Geburtsdatum den 13. Mai 1925 an. Die Beklagte gab den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beigeladene ab, da der Kläger Beiträge in der Türkei entrichtet hatte. Die Beklagte verwendete dabei als Versicherungsnummer: XX 130525 XXXX. Die Beigeladene legte die Versicherungsnummer XX 130525 XXXX still und übernahm als gültige Versicherungsnummer die XX 130534 XXXX. Mit Bescheid vom 27. September 1990 lehnte die Beigeladene die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab. Das für die deutsche Rentenversicherung maßgebende Geburtsdatum sei der 13. Mai 1934. Der Kläger vollende das 65. Lebensjahr erst am 12. Mai 1999.
Gegen den Bescheid vom 18. April 1990 erhob der Kläger am 3. Mai 1990 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Er hielt das Geburtsdatum 13. Mai 1925 für nachgewiesen. Er legte eine ärztliche Bescheinigung des Stadtkrankenhauses R. vom 1. März 1988 vor, eine Bestattungserlaubnis, einen Auszug aus dem Personenstandsregister der Einwohnermeldebehörde A. sowie den Beschluss des Zweiten Landgerichts R. vom 9. März 1988.
Das Sozialgericht zog die Kindergeldakte des Klägers vom Arbeitsamt K. zum Verfahren bei und wies mit Urteil vom 31. Januar 1992 die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach den vorhandenen Beweismitteln sei davon auszugehen, daß das Geburtsdatum 13. Mai 1934 das zutreffende sei. Dieses Geburtsdatum sei bei der deutschen Rentenversicherung zugrunde zu legen.
Gegen das ihm am 25. März 1992 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. April 1992 eingelegte Berufung des Klägers. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 1992, den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1990 und den Bescheid der Beigeladenen vom 27. September 1990 aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 13. Mai 1925 ab 1. Juni 1990 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene halten übereinstimmend den Anspruch des Klägers nicht für gegeben.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beigeladene als geändertes Geburtsdatum den 13. Mai 1925 berücksichtigt und ihm dementsprechend Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab Juni 1990 gewährt. Die Beigeladene ist der für den Kläger zuständige Leistungsträger, da der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung in der Türkei geleistet hat. Der Bescheid vom 27. September 1990, mit welchem die Beigeladene die Gewährung von Altersruhegeld an den Kläger abgelehnt hat, ist nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus Gründen der Prozeßökonomie Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1990 geworden.
Voraussetzung für die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist nach § 1248 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung, der vorliegend noch Anwendung findet (§ 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI), u.a. die Vollendung des 65. Lebensjahres. Da der Kläger aber das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht ihm eine Altersrente nicht zu. Als das für die deutsche Rentenversicherung maßgebende Geburtsdatum ist der 13. Mai 1934 zugrunde zu legen, nicht aber das durch Beschluss des Zweiten Landgerichts R. vom 9. März 1988 auf den 13. Mai 1925 berichtigte Geburtsdatum. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 13. und 14. Oktober 1992, Az.: 5 RJ 16/92 und 5 RJ 24/92) hat ein Versicherter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß der Versicherungsträger ein anderes Geburtsdatum als das bei der Bildung der Versicherungsnummer berücksichtigte verwendet. Bei Versicherten, für die eine Eintragung in das Geburtenbuch nach den §§ 16 ff. des Personenstandsgesetzes (PStG) vorliegt, ist das dort eingetragene Geburtsdatum bei der Vergabe der Versicherungsnummer maßgebend. Die Richtigkeit des Geburtsdatums wird durch die Eintragung bewiesen (§ 60 PStG). Für den Versicherungsträger ist das richtige Geburtsdatum das im Zeitpunkt der Vergabe der Versicherungsnummer im Geburtenbuch eingetragene Geburtsdatum. Im Falle des in der Türkei geborenen Klägers liegt eine den Versicherungsträger bindende Eintragung des Geburtsdatums in ein deutsches Geburtenbuch allerdings nicht vor. Es ist auch keine den Versicherungsträger bindende Entscheidung einer anderen Stelle über das Geburtsdatum des Klägers vorhanden. Eine Bindung des Verwaltungsträgers an das Geburtsdatum, wie es im Ausland in dortigen Personenstandsurkunden bescheinigt ist, ist nicht notwendig und besteht nicht. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche Eintragung in ausländischen Personenstandsunterlagen als auch für spätere Berichtigungen (BSG a.a.O.). Als richtiges Geburtsdatum ist stets und auf Dauer das von dem Versicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum maßgebend, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt von dem Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt. Dies trifft auf das Geburtsdatum des Klägers bei der Vergabe der Versicherungsnummer durch die Beklagte zu. Daß auf den Rentenantrag vom März 1990 hin dem Kläger eine Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des geänderten Geburtsdatums erteilt worden ist, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dem Kläger bereits vorher eine Versicherungsnummer erteilt worden war. Die spätere Änderung des Geburtsdatums ist nicht zu berücksichtigen. Damit entfällt auch die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung bezüglich des geänderten Geburtsdatums.
Zwar hat das BSG in den o.a. Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen, ob auch im Leistungsfall das geänderte Geburtsdatum regelmäßig unbeachtlich ist. Jedoch bestehen keine Gesichtspunkte, die hier eine andere Vorgehensweise begründen könnten. Solche sind insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 1985 (Az.: 4 a RJ 9/85) ersichtlich.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er entrichtete in den Jahren 1953 bis 1954 in der Türkei Beiträge zur Sozialversicherung. Seit 1972 lebt der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Er trat 1972 in die deutsche Rentenversicherung ein.
Im April 1988 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berichtigung des in der deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegten Geburtsdatums (13. Mai 1934) und Änderung der Versicherungsnummer unter Vorlage u.a. des Beschlusses des Zweiten Landgerichts R. vom 9. März 1988, mit welchem das Geburtsdatum des Klägers vom 13. Mai 1934 auf den 13. Mai 1925 berichtigt worden war. Mit Bescheid vom 18. April 1990 entschied die Beklagte, die türkische Gerichtsentscheidung über die Berichtigung des türkischen Personenstandsregisters werde hinsichtlich der Änderung des Geburtsdatums nicht anerkannt. Das für die deutsche Rentenversicherung maßgebende Geburtsdatum laute: 13. Mai 1934. Die Versicherungsnummer laute: XX 130534 XXXX.
Am 9. März 1990 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Rentenantrag gab der Kläger als Geburtsdatum den 13. Mai 1925 an. Die Beklagte gab den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beigeladene ab, da der Kläger Beiträge in der Türkei entrichtet hatte. Die Beklagte verwendete dabei als Versicherungsnummer: XX 130525 XXXX. Die Beigeladene legte die Versicherungsnummer XX 130525 XXXX still und übernahm als gültige Versicherungsnummer die XX 130534 XXXX. Mit Bescheid vom 27. September 1990 lehnte die Beigeladene die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab. Das für die deutsche Rentenversicherung maßgebende Geburtsdatum sei der 13. Mai 1934. Der Kläger vollende das 65. Lebensjahr erst am 12. Mai 1999.
Gegen den Bescheid vom 18. April 1990 erhob der Kläger am 3. Mai 1990 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Er hielt das Geburtsdatum 13. Mai 1925 für nachgewiesen. Er legte eine ärztliche Bescheinigung des Stadtkrankenhauses R. vom 1. März 1988 vor, eine Bestattungserlaubnis, einen Auszug aus dem Personenstandsregister der Einwohnermeldebehörde A. sowie den Beschluss des Zweiten Landgerichts R. vom 9. März 1988.
Das Sozialgericht zog die Kindergeldakte des Klägers vom Arbeitsamt K. zum Verfahren bei und wies mit Urteil vom 31. Januar 1992 die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach den vorhandenen Beweismitteln sei davon auszugehen, daß das Geburtsdatum 13. Mai 1934 das zutreffende sei. Dieses Geburtsdatum sei bei der deutschen Rentenversicherung zugrunde zu legen.
Gegen das ihm am 25. März 1992 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. April 1992 eingelegte Berufung des Klägers. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 31. Januar 1992, den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1990 und den Bescheid der Beigeladenen vom 27. September 1990 aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 13. Mai 1925 ab 1. Juni 1990 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene halten übereinstimmend den Anspruch des Klägers nicht für gegeben.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beigeladene als geändertes Geburtsdatum den 13. Mai 1925 berücksichtigt und ihm dementsprechend Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab Juni 1990 gewährt. Die Beigeladene ist der für den Kläger zuständige Leistungsträger, da der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung in der Türkei geleistet hat. Der Bescheid vom 27. September 1990, mit welchem die Beigeladene die Gewährung von Altersruhegeld an den Kläger abgelehnt hat, ist nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus Gründen der Prozeßökonomie Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1990 geworden.
Voraussetzung für die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist nach § 1248 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung, der vorliegend noch Anwendung findet (§ 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI), u.a. die Vollendung des 65. Lebensjahres. Da der Kläger aber das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht ihm eine Altersrente nicht zu. Als das für die deutsche Rentenversicherung maßgebende Geburtsdatum ist der 13. Mai 1934 zugrunde zu legen, nicht aber das durch Beschluss des Zweiten Landgerichts R. vom 9. März 1988 auf den 13. Mai 1925 berichtigte Geburtsdatum. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 13. und 14. Oktober 1992, Az.: 5 RJ 16/92 und 5 RJ 24/92) hat ein Versicherter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß der Versicherungsträger ein anderes Geburtsdatum als das bei der Bildung der Versicherungsnummer berücksichtigte verwendet. Bei Versicherten, für die eine Eintragung in das Geburtenbuch nach den §§ 16 ff. des Personenstandsgesetzes (PStG) vorliegt, ist das dort eingetragene Geburtsdatum bei der Vergabe der Versicherungsnummer maßgebend. Die Richtigkeit des Geburtsdatums wird durch die Eintragung bewiesen (§ 60 PStG). Für den Versicherungsträger ist das richtige Geburtsdatum das im Zeitpunkt der Vergabe der Versicherungsnummer im Geburtenbuch eingetragene Geburtsdatum. Im Falle des in der Türkei geborenen Klägers liegt eine den Versicherungsträger bindende Eintragung des Geburtsdatums in ein deutsches Geburtenbuch allerdings nicht vor. Es ist auch keine den Versicherungsträger bindende Entscheidung einer anderen Stelle über das Geburtsdatum des Klägers vorhanden. Eine Bindung des Verwaltungsträgers an das Geburtsdatum, wie es im Ausland in dortigen Personenstandsurkunden bescheinigt ist, ist nicht notwendig und besteht nicht. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche Eintragung in ausländischen Personenstandsunterlagen als auch für spätere Berichtigungen (BSG a.a.O.). Als richtiges Geburtsdatum ist stets und auf Dauer das von dem Versicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum maßgebend, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt von dem Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt. Dies trifft auf das Geburtsdatum des Klägers bei der Vergabe der Versicherungsnummer durch die Beklagte zu. Daß auf den Rentenantrag vom März 1990 hin dem Kläger eine Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des geänderten Geburtsdatums erteilt worden ist, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da dem Kläger bereits vorher eine Versicherungsnummer erteilt worden war. Die spätere Änderung des Geburtsdatums ist nicht zu berücksichtigen. Damit entfällt auch die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung bezüglich des geänderten Geburtsdatums.
Zwar hat das BSG in den o.a. Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen, ob auch im Leistungsfall das geänderte Geburtsdatum regelmäßig unbeachtlich ist. Jedoch bestehen keine Gesichtspunkte, die hier eine andere Vorgehensweise begründen könnten. Solche sind insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 1985 (Az.: 4 a RJ 9/85) ersichtlich.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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