Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 Ar 1138/88
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 957/89
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. Juli 1989 abgeändert. Unter Abänderung des Bescheides vom 13. Juni 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1988 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger in der Zeit ab dem 16. Mai 1988 ein höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der Leistungsgruppe "C” zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger in der Zeit vom 22. April 1988 bis zum 14. Mai 1988 Arbeitslosengeld zusteht. Darüber hinaus ist streitig, nach welcher Leistungsgruppe sich die Höhe des dem Kläger in der Zeit bis zum 29. November 1988 zustehenden Arbeitslosengeldes richtet.
Der Kläger ist 1947 geboren. Mit Wirkung zum 15. Juni 1986 wurde er als Baumaschinenverkäufer bei Firma G.B. B.-T., eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis lag der am 30. Mai 1986 abgeschlossene Arbeitsvertrag zugrunde. Danach stand dem Kläger ein monatliches Gehalt von 2.500,– DM zuzüglich einer Verkaufsprovision von 1,5 % für Neumaschinen und eine nach Absprache zu zahlende Verkaufsprovision für Gebrauchtmaschinen zu. Zwischen den Vertragsparteien war eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.
Vor Antritt dieses Beschäftigungsverhältnisses hatte der Kläger zuletzt bis zum 31. Dezember 1981 in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Zum Zeitpunkt des Antritts seiner Beschäftigung bei Firma B. war der Kläger durch Bescheid des Arbeitsamtes K. vom 2. Juni 1986 gemäß § 2 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 erfolgte am 2. September 1987.
In der zweiten Jahreshälfte 1987 entstand zwischen dem Kläger und Firma B. Streit um die Höhe des dem Kläger zustehenden Gehalts. Streitig war insbesondere die Höhe des zu zahlenden Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, der Umsatzprovision, sowie von Abzügen, die Firma B. gegenüber dem Kläger wegen vermeintlicher Unregelmäßigkeiten beim Tanken und der Pflege eines Firmenwagens vorgenommen hatte. Darüber und über die Frage eines möglichen Einsatzes des Klägers im Innendiensts der Firma B. – der Kläger hatte dazu geltend gemacht, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Außendienst arbeiten Könne – fand am 18. September 1987 bei Firma B. unter Beteiligung eines Vertreters der Hauptfürsorgestelle K. ein Gespräch statt, bei dem jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.
Unter anderem in der Zeit vom 10. Oktober 1987 bis zum 25. Januar 1988 sowie vom 24. Februar 1988 bis zum 21. April 1988 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog in der Zeit vom 11. Oktober 1987 bis zum 25. Januar 1988 sowie vom 8. März 1988 bis zum 21. April 1988 von der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) Krankengeld. Zuletzt geschah dies unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 2.552,– DM.
Zu Beginn des Jahres 1988 war auf der Steuerkarte des Klägers die Steuerklasse III/1 eingetragen, auf derjenigen seiner Ehefrau Steuerklasse V/0. Am 20. Januar 1988 wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1988 die Zahl der Kinderfreibeträge beim Kläger zunächst auf 3 geändert. Für die Zeit ab dem 1. Februar 1988 erfolgte gleichzeitig ein Steuerklassenwechsel nach V/0. Bei der Ehefrau des Klägers wurde zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Februar 1988 Steuerklasse III/3 eingetragen. Am 11. März 1988 wurde beim Kläger eine Änderung nach Steuerklasse III/3 mit Wirkung ab dem 1. April 1988 vorgenommen; für die Ehefrau des Klägers erfolgte die Änderung nach V/0. Am 21. Juni 1988 erfolgte mit Wirkung zum 1. Juli 1988 beim Kläger ein erneuter Steuerklassenwechsel nunmehr nach V/0 und für die Ehefrau des Klägers nach III/3.
Im Jahre 1987 war für den Kläger die Lohnsteuerklasse III/3 maßgeblich gewesen. Der Kläger hatte in diesem Jahr vom 1. Januar 1987 bis zum 10. Oktober 1987 einen Bruttoarbeitslohn von 26.302,20 DM bezogen. Seine Ehefrau, für die Steuerklasse V/0 maßgeblich gewesen war, erzielte im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 einen Bruttolohn von 27.931,– DM. Im Jahr 1988 betrug dieser Bruttolohn der Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 30.216,– DM.
Am 9. Februar 1988 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht K. gegen Firma B. Klage, mit der er zusätzliche Vergütungsansprüche, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Provisions- und Spesenansprüche geltend machte. Zuletzt hatte dabei der Kläger vor dem Arbeitsgericht beantragt, Firma B. zur Zahlung von 15.714,60 DM brutto nebst Zinsen zu verurteilen. Fa. B. trat dieser Klage mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegen. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wurden von Firma B. im arbeitsgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich bestritten.
Während des Arbeitsrechtsstreits beantragte Firma B. mit Schreiben vom 2. März 1988 beim Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptfürsorgestelle Kassel – die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erbringe im Außendienst unbefriedigende Leistungen. Auch genieße der Kläger aus den bereits bekannten Gründen nicht mehr das für einen Außendienstmitarbeiter notwendige Vertrauen. Dem Kläger sei eine Stelle im Innendienst angeboten worden, welche er jedoch am 29. Februar 1988 abgelehnt habe.
Um die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche fand vor dem Arbeitsgericht Kassel am 24. März 1988 eine Güteverhandlung statt. Bei dieser Verhandlung wurde zwischen dem Kläger und Firma B. ein Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
1) Die Parteien sind darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen im beiderseitigen Einverständnis mit Ablauf des 31.03.1988 endet, weil der Kläger aus Gesundheitsgründen der Arbeit im Betrieb der Beklagten nicht mehr gewachsen war.
2) Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß § 9, 10 KSchG in Höhe von DM 6.500,– (i.W.: Sechstausendfünfhundert Deutsche Mark) netto.
3) Die Parteien sind darüber einig, daß alle in der Klage geltend gemachten Ansprüche damit erledigt sind.
4) Die Beklagte wird dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage bei der. Bundesversicherungsanstalt erstellen, aus der sich der Verdienst des Klägers in den letzten 13 Wochen vor dem 10. Oktober 1987 ergibt.
5) Die Beklagte wird dem Kläger ein auf Führung und Leistung ausgedehntes Zeugnis erteilen.
6) Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt, insbesondere auch sämtliche Provisionsansprüche. Die Parteien sind darüber einig, daß der Kläger den ihm zustehenden Urlaub erhalten hat.
7) Die Gerichtskosten werden geteilt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Mit Wirkung zum 22. April 1988 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld im Anschluß an das gewährte Krankengeld.
Durch Bescheid vom 13. Juni 1988 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 16. Mai 1988 gewährt. Unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A und auf der Grundlage eines wöchentlichen Arbeitsentgelts von 670,– DM wurde dem Kläger eine wöchentliche Leistung in Höhe von 289,20 DM zuerkannt.
Durch einen weiteren Bescheid vom 21. Juni 1988 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 14. Mai 1988 fest. Sie begründete das Ruhen für insgesamt 44 Leistungstage beginnend mit dem 1. April 1988 damit, der Kläger habe von seinem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 6.500,– DM erhalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe deshalb so lange, wie 65 v.H. der gezahlten bzw. zu beanspruchenden Abfindung dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten mindestens 20 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume entspreche. Der Ruhenszeitraum ende spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Beim Kläger errechne sich so ein Ruhenszeitraum bis zum 14. Mai 1988.
Gegen den Bescheid vom 21. Juni 1988 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, in der vereinbarten Abfindung sei kein Arbeitsentgelt für eine vermeintlich nicht eingehaltene Kündigungsfrist enthalten. Vielmehr habe es sich bei der Abfindung um Arbeitsentgelt gehandelt, welches Gegenstand der vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Zahlungsklage gewesen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1988 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte führte insoweit aus, es könne dahingestellt bleiben, wie sich der Betrag von 6.500,– DM zusammensetze, da das Arbeitsgericht festgestellt habe, daß dieser Betrag für den Verlust des Arbeitsplatzes als Entschädigung zu zahlen sei.
Auch gegen den Bescheid vom 13. Juni 1981 legte der Kläger insoweit Widerspruch ein, als die Zuordnung zu Leistungsgruppe A betroffen war. Der Kläger begehrte eine Zuordnung nach Leistungsgruppe C unter Hinweis auf die mit Wirkung vom 1. April 1988 auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse III/3. Der Widerspruch des Klägers wurde, durch Widerspruchsbescheid vom 8. September 1988 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, der Kläger habe aufgrund seiner letzten Tätigkeit ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.552,– DM bezogen. Seine Ehefrau habe ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.100,– DM erzielt. Der mit Wirkung zum 1. April 1988 vorgenommene Wechsel der Steuerklassen habe unter diesen Umständen nicht berücksichtigt werden können, da die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen an diesem Tage offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprochen hätten. Da die Lohnsteuerkombination IV/IV die für die Eheleute H. günstigste Kombination gewesen sei, sei diese Kombination nach § 113 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebend gewesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. August 1988 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Kassel Klage, die unter dem Aktenzeichen S-11/Ar-1138/88 geführt worden war. Auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. September 1988 erhob der Kläger Klage, die das Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S-11/Ar-1056/88 führte.
Das Sozialgericht hat beide Klagen verbunden und durch Urteil vom 20. Juli 1989 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu Recht im Hinblick auf die gezahlte Abfindung von einem Ruhen des Leistungsanspruchs bis zum 14. Mai 1988 ausgegangen. Die im arbeitsgerichtlichen Vergleich gewählte Formulierung sei insoweit eindeutig. Es sei nichts dafür dargetan, daß in diese Abfindung bestimmte Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen seien, eingeflossen seien.
Auch die Zuordnung zur Leistungsgruppe A sei nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte habe nach § 113 Abs. 2 AFG zu prüfen gehabt, ob die eingetretene. Lohnsteueränderung dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprochen habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Ausgehend von einem rentenversicherungspflichtigen monatlichen Einkommen des Klägers von 2.550,– DM, oder auch von 2.900,– DM, wie dies vom Kläger vorgetragen werde, und unabhängig von der Zahl der Kinderfreibeträge, sei schon bei einem Einkommen der geringer verdienenden Ehefrau des Klägers zwischen 1.364,– DM bzw. 1.706,– DM die Steuerklassenkombination III/V nicht zweckmäßig gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe aber mit einem Verdienst von monatlich 2.100,– DM über den genannten Beträgen gelegen, was zur Folge habe, daß die Steuerklassen-Kombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug geführt hätte, als die Lohnsteuerklassen-Kombination III/V. Zu Recht habe deshalb die Beklagte nach § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes diese Kombination zugrunde gelegt, was zur Folge habe, daß der Kläger der Leistungsgruppe A zuzuordnen gewesen sei.
Gegen das dem Kläger am 3. August 1989 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. August 1989 eingegangene Berufung. Der Kläger ist der Auffassung § 117 Abs. 2 AFG komme vorliegend nicht zur Anwendung. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1989 trug der Kläger zunächst vor, die gezahlten 6.500,– DM seien als Abgeltung für den eigentlich während der Kündigungsfrist bestehenden Lohnanspruch gedacht gewesen. Wegen seiner Krankheit, wodurch er an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert gewesen sei, sei jedoch der Vergleich in einer zugegebenermaßen mißverständlichen Art und Weise gefaßt worden. Das eigentlich Gewollte trete jedoch in Ziffer 6 des am 24. März 1988 abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs hervor, wo ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß mit der Vergleichssumme auch bestehende Provisionsansprüche abgegolten hätten werden sollen. Es sei daher klar ersichtlich, daß sich die Vergleichssumme auf zurückliegende bereits entstandene Forderungen bezogen habe und gerade nicht zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes habe dienen sollen. Nach der von seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten gefertigten schriftlichen Notizen sei der Betrag von 6.500,– DM wie folgt zustande gekommen:
825,– DM Weihnachtsgeld 1987
296,– DM offene Spesen (netto!)
2.200,– DM Urlaubsabgeltung 1987/88
3.240,– DM Urlaubsgeld 1987/88
6.561,– DM.
Überdies (Schriftsatz vom 14.01.1991) sei darauf hinzuweisen, daß er berechtigt gewesen sei, sein Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu lösen. Dies werde auch aus dem abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich deutlich, in dem hervorgehoben worden sei, daß er aus Gesundheitsgründen der Arbeit im Betrieb der Beklagten nicht mehr gewachsen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. März 1988 beendet worden. Sei dem 24. Februar 1988 habe er bereits Krankengeld bezogen. Die Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Tatsache, daß ab dem 8. März 1988 keine Gehaltsansprüche gegen Firma B. mehr bestanden hätten, und der Umstand, daß der Vergleich im Rahmen einer Forderungsklage abgeschlossen worden sei, widerlegten die Vermutung des § 117 Abs. 2 AFG, wonach die vereinbarte Abfindungssumme Entgeltbestandteile für die Zeit ab dem 1. April 1988 beinhalte. Die Abfindung sei allerdings nach § 3 Ziffer 9 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt und demzufolge nicht versteuert worden.
Auch hinsichtlich der Zuordnung zu Leistungsgruppe A könne dem Sozialgericht nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck des § 113 AFG sei es, eine Bereicherung bei einem Wechsel der Steuerklasse aus Anlaß der Arbeitslosigkeit zum Zwecke der Erhöhung des Arbeitslosengeldes zu verhindern. Wenn aber – wie hier – lediglich ein "Rückwechsel” vorliege, also die Wiederherstellung eines eigentlich zulässigen Zustandes, dann trete dieser Fall nicht ein. Ohnehin fehle es an der Offensichtlichkeit der von der Beklagten behaupteten fehlerhaften Steuerklassenkombination, Diese sei nur anzunehmen, wenn durch die Änderung der Steuerklasse die Steuerbelastung um mindestens 10 % steige (Hinweis auf Gagel, AFG, § 113 RdNr. 61). Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall und von der Beklagten auch so nicht festgestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. Juli 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 13. Juni 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1989 und unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 1988 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1988 auch in der Zeit vom 22. April 1988 bis 14. Mai 1988 Arbeitslosengeld zu gewähren und das Arbeitslosengeld für den gesamten auf den 22. April 1988 folgenden Zeitraum nach Leistungsgruppe C zu bemessen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.
Vom Senat wurde beim früheren Arbeitgeber des Klägers, Herrn G. B., eine Auskunft zur Zusammensetzung der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 24. März 1988 vereinbarten Abfindung eingeholt. Unter dem 12. Dezember 1990 teilte Herr B. dazu mit, er sei nicht in der Lage mitzuteilen, wie sich der Betrag von 6.500,– DM zusammengesetzt habe, der Betrag habe sich vielmehr aus einer Menge von Überlegungen ergeben. Der Gesamtbetrag sei vom zuständigen Richter als Abfindung für alle vorgebrachten Forderungen vorgeschlagen und dann auch von beiden Parteien akzeptiert worden. Fernmündlich erläuterte Herr B. ergänzend, die Frage nach der Zusammensetzung der Abfindung könne so eigentlich gar nicht beantwortet werden. Die Summe von 6.500,– DM sei vom Arbeitsgericht in die Diskussion gebracht worden. Eine konkrete Anbindung an rückständige Arbeitsentgeltansprüche und als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sei nicht erfolgt. Die Forderungen des Klägers habe man insgesamt als nicht berechtigt angesehen. Mit dem Anwalt sei diese Situation beraten worden. Aus einer Fülle von Überlegungen heraus und um den Rechtsstreit des schwerbehinderten Klägers möglichst rasch abzuschließen, habe man sich daher zur Zahlung des vorgeschlagenen Betrages entschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Arbeitsgerichts K., die Akte der Hauptfürsorgestelle K. (Az.: ), sowie die weiterhin beigezogene Leistungsakte der Beklagten (StNr.: ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
Für die Zeit bis zum 14. Mai 1988 kann der Kläger kein Arbeitslosengeld beanspruchen, da sein Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt ruht. Dagegen steht dem Kläger ab dem 16. Mai 1988 ein höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der Leistungsgruppe C zu.
1. Die Beklagte ist zu Recht vom Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG in der Zeit bis zum 14. Mai 1988 ausgegangen.
Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 117 Abs. 2 Satz 2 AFG).
Begrenzt wird die Dauer des Ruhenszeitraums durch die in § 117 Abs. 3 AFG getroffene Regelung.
Die genannten Voraussetzungen für das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs liegen beim Kläger vor. Auch die Dauer des von der Beklagten angenommenen Ruhenszeitraums ist nicht zu beanstanden.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde am 24. März 1988 ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet. Diese Frist, die nach dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag sechs Wochen zum Quartalsende betragen hat, wäre zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht schon am 31. März 1988 abgelaufen gewesen, sondern erst zum 30. Juni 1988.
Zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der vereinbarten Abfindung bestand auch ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne von § 117 Abs. 2 AFG. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs, durch den das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1988 aufgelöst worden ist, ohne daß zuvor von einer der Vertragsparteien eine Kündigung ausgesprochen worden wäre.
Die am 24. März 1988 vereinbarte Abfindungssumme ist in voller Höhe der gesetzlichen Ruhensregelung zugrunde zu legen.
§ 117 Abs. 2 und Abs. 3 AFG beruht auf der Erwägung, daß der Arbeitslose (noch) nicht der Leistung der Versichertengemeinschaft bedarf, so lange er keinen Lohnausfall hat. Die getroffene Regelung soll Entschädigungen für Lohnausfall erfassen, die in den in § 117 Abs. 2 AFG angesprochenen Fällen in einem bestimmten, insbesondere durch § 117 Abs. 3 AFG pauschalierten Umfang, erfaßt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld zu verhindern und gleichzeitig Manipulationen zur Umgehung dieses Zwecks zu erschweren (BSG Urteil vom 29. August 1991 – 7 RAr 130/90 = SozR 3 4100 § 117 Nr. 6 m.w.N.). § 117 Abs. 2 AFG enthält deshalb die Vermutung, daß eine wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistete Abfindung in pauschaliertem Umfang auch Arbeitsentgelt enthält (BSG Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 48/86 = SozR 4100 § 117 Nr. 21 m.w.N.). Diese Vermutung gilt grundsätzlich auch dann, wenn zur Erledigung sonstiger arbeitsrechtlicher Ansprüche eine Abfindung gezahlt wird (BSG Urteil vom 14. Februar 1978 – 7 RAr 57/76 = SozR 4100 § 117 Nr. 2).
Auch im vorliegenden Fall ist von dieser dem Gesetz zugrundeliegenden Vermutung auszugehen.
Der Wortlaut des abgeschlossenen Vergleichs ist insoweit eindeutig. Nach Ziff. 2 dieses Vergleichs sollte die Zahlung von 6.500,– DM als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes angesehen werden. Unterstrichen wird dies durch den Hinweis auf die §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den Umstand, daß die Abfindungssumme netto ausgezahlt werden sollte.
Welche Überlegungen der Zahlung der Abfindung an den Kläger seitens der damaligen Prozeßbeteiligten zugrunde gelegen haben, kann vorliegend nicht mehr in einer für alle am Vergleich beteiligten Parteien einheitlich festgestellt werden, so daß kein Anlaß dazu besteht, von einer am Wortlaut orientierten Auslegung dieses Vergleichs abzugehen. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und seine damaligen Prozeßbevollmächtigten die vereinbarte Abfindung in erster Linie – oder vielleicht sogar allein – als Ausgleich für mögliche Entgeltansprüche aus der Vergangenheit angesehen haben. Denn die arbeitgeberseitigen Überlegungen zum Abschluß dieses Vergleichs waren insoweit ganz anderer Art. Aus der gegenüber dem Gericht erteilten Auskunft wird nämlich deutlich, daß der frühere Arbeitgeber des Klägers bis zuletzt die geltend gemachten Entgeltansprüche für unberechtigt ansah, und es ihm in erster Linie um den sofortigen Abschluß des Rechtsstreites bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses angekommen ist. Ebensowenig wie die unter Ziff. 3 des am 24. März 1988 abgeschlossenen Vergleichs gewählte Ausgleichsklausel können deshalb die unterschiedlichen Motive der damaligen Prozeßbeteiligten weitergehende Anhaltspunkte für die Auslegung des abgeschlossenen Vergleiches bieten. Auch der Inhalt der beigezogenen arbeitsgerichtlichen Akte (vgl. insoweit BSG Urteil vom 11. Januar 1989 – 10 RAr 5/88) liefert insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse, die ein Abweichen vom Wortlaut der getroffenen Vereinbarung rechtfertigen könnten.
Entsprechend diesem Wortlaut ist deshalb davon auszugehen, daß tatsächlich der vorzeitige – Verlust des Arbeitsplatzes ausgeglichen und dafür eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden sollte.
Dem entspricht im übrigen auch die tatsächliche Handhabung der Auszahlung der vereinbarten Vergleichssumme. Auszahlung und Entgegennahme des Betrages von 6.500,– DM erfolgten steuer- und sozialversicherungsfrei, wie dies im arbeitsgerichtlichen Vergleich bestimmt worden war. Auch im Hinblick darauf muß sich der Kläger am Inhalt der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen.
Ob der Kläger – wie er meint – ggf. berechtigt gewesen wäre, seinerseits das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1988 ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen, ist rechtlich ohne Belang. Denn § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG unterscheidet nicht danach, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde und wer gekündigt bzw. sonst die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergriffen hat (BSG Urteil vom 13. März 1990 – 11 RAr 69/89 = SozR 3 4100 § 117 Nr. 2 m.w.N.). Auch auf § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG kann sich der Kläger insoweit nicht berufen. Das Gesetz stellt nur darauf ab, ob dem Arbeitgeber ein Recht zur fristlosen Kündigung zustand, nicht aber darauf, ob der Arbeitnehmer fristlos kündigen konnte (BSG a.a.O.). Dafür, daß Firma B. den Kläger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können, gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen konnten eine solche außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen, zumal der Kläger Schwerbehinderter war, und am 24. März 1988 noch nicht einmal die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu der beantragten ordentlichen Kündigung vorgelegen hat.
Auch die Dauer des Ruhenszeitraums ist nicht zu beanstanden. Bei einer Betriebszugehörigkeit des Klägers von weniger als fünf Jahren und einem Lebensalter von über 40 Jahren ergab sich ein Anteil von 65 v.H. aus dem Betrag von 6.500,– DM, also 4.225,– DM als der zu berücksichtigende Anteil der Abfindung. Dies führt bei einem auf die letzte Beschäftigungszeit errechneten Entgelt von kalendertäglich 95,99 DM zu einem Ruhen für 44 Kalendertage für die Zeit nach dem 31. März 1988, insgesamt also für die Zeit bis zum 14. Mai 1988.
Hinsichtlich dieses Zeitraums stand dem Kläger nach alledem kein Arbeitslosengeld zu. Seine Berufung war insoweit zurückzuweisen.
2. Dagegen steht dem Kläger für die Zeit ab dem 16. Mai 1988 ein höheres Arbeitslosengeld zu. Maßgeblich ist insoweit nach § 111 Abs. 2 Nr. 1c AFG die Lohnsteuerklasse III, die anstelle der von der Beklagten zugrunde gelegten Lohnsteuerklasse IV zu einer Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Leistungsgruppe C führt.
Soweit die Höhe des Arbeitslosengeldes von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt, ist nach § 113 Abs. 1 AFG die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorlagen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 AFG). Haben Ehegatten die Steuerklassen gewechselt, so werden nach § 113 Abs. 2 die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem die Änderung wirksam wird. Entsprechen die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen an diesem Tage offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten, so sind die diesem Verhältnis entsprechenden Lohnsteuerklassen für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblich.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 AFG stellt die Grundregel für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen nach § 111 AFG und damit für die Höhe des Arbeitslosengeldes dar. Maßgebend ist danach diejenige Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist.
Dies war beim Kläger die Lohnsteuerklasse III. Daraus leitet sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Leistungsgruppe C ab.
Zwar hat beim Kläger und dessen Ehefrau bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit ein zweimaliger Steuerklassenwechsel stattgefunden. Dies führt jedoch entgegen der Annahme der Beklagten im vorliegenden Fall nicht dazu, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nunmehr die vermeintlich günstigste Steuerklassenkombination IV/IV und damit für den Kläger die Leistungsgruppe A zugrunde zu legen.
Zwar spricht für diese Annahme der Wortlaut von § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG. Eine solche Auslegung von § 113 AFG wird jedoch der vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht. Denn diese ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger und dessen Ehefrau mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit wieder zu derjenigen Steuerklassenkombination zurückgekehrt sind, die zu Beginn des Jahres 1988 maßgeblich war. Diese Rückkehr zur ursprünglichen Steuerkombination macht eine Prüfung der "Richtigkeit” der eingetragenen Lohnsteuerklasse insoweit entbehrlich.
Denn lediglich dann ist nach Auffassung des Senats ein Steuerklassenwechsel zwischen Eheleuten zu beachten, wenn die Eintragung in der Lohnsteuerkarte zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung von derjenigen am Jahresbeginn abweicht. Erst dann besteht Anlaß zur Prüfung, ob ein Steuerklassenwechsel i.S.v. § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entspricht und deshalb diejenige Steuerklasse zugrunde zu legen ist, die – ohne den Eintritt der Arbeitslosigkeit – objektiv geboten gewesen wäre.
§ 113 Abs. 2 AFG verlangt von der Beklagten nicht, historisch jeden gewillkürten Steuerklassenwechsel zwischen Eheleuten im Verlauf eines Jahres auf seine steuerliche Zweckmäßigkeit hin nachzuprüfen. Ein solcher Anlaß besteht vielmehr nur dann, wenn dieser Wechsel Bestand hat, also im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung noch vorliegt. Ist dies – wie hier – jedoch nicht der Fall, ist eine "Änderung” i.S. v. § 113 Abs. 2 Satz 1 begrifflich gar nicht eingetreten. In diesem Falle bleibt es beim Regelfall der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Maßgabe der zu Beginn des Jahres 1988 eingetragenen Lohnsteuerklasse. Beim Kläger war dies die Lohnsteuerklasse III, die ihrerseits zu einer Zuordnung nach Leistungsgruppe C führt.
Insoweit waren die ergangenen Bescheide der Beklagten abzuändern.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III.
Die Revision hat der Senat zugelassen, da er dem Rechtstreit grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger in der Zeit vom 22. April 1988 bis zum 14. Mai 1988 Arbeitslosengeld zusteht. Darüber hinaus ist streitig, nach welcher Leistungsgruppe sich die Höhe des dem Kläger in der Zeit bis zum 29. November 1988 zustehenden Arbeitslosengeldes richtet.
Der Kläger ist 1947 geboren. Mit Wirkung zum 15. Juni 1986 wurde er als Baumaschinenverkäufer bei Firma G.B. B.-T., eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis lag der am 30. Mai 1986 abgeschlossene Arbeitsvertrag zugrunde. Danach stand dem Kläger ein monatliches Gehalt von 2.500,– DM zuzüglich einer Verkaufsprovision von 1,5 % für Neumaschinen und eine nach Absprache zu zahlende Verkaufsprovision für Gebrauchtmaschinen zu. Zwischen den Vertragsparteien war eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.
Vor Antritt dieses Beschäftigungsverhältnisses hatte der Kläger zuletzt bis zum 31. Dezember 1981 in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Zum Zeitpunkt des Antritts seiner Beschäftigung bei Firma B. war der Kläger durch Bescheid des Arbeitsamtes K. vom 2. Juni 1986 gemäß § 2 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 erfolgte am 2. September 1987.
In der zweiten Jahreshälfte 1987 entstand zwischen dem Kläger und Firma B. Streit um die Höhe des dem Kläger zustehenden Gehalts. Streitig war insbesondere die Höhe des zu zahlenden Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, der Umsatzprovision, sowie von Abzügen, die Firma B. gegenüber dem Kläger wegen vermeintlicher Unregelmäßigkeiten beim Tanken und der Pflege eines Firmenwagens vorgenommen hatte. Darüber und über die Frage eines möglichen Einsatzes des Klägers im Innendiensts der Firma B. – der Kläger hatte dazu geltend gemacht, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Außendienst arbeiten Könne – fand am 18. September 1987 bei Firma B. unter Beteiligung eines Vertreters der Hauptfürsorgestelle K. ein Gespräch statt, bei dem jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.
Unter anderem in der Zeit vom 10. Oktober 1987 bis zum 25. Januar 1988 sowie vom 24. Februar 1988 bis zum 21. April 1988 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog in der Zeit vom 11. Oktober 1987 bis zum 25. Januar 1988 sowie vom 8. März 1988 bis zum 21. April 1988 von der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) Krankengeld. Zuletzt geschah dies unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 2.552,– DM.
Zu Beginn des Jahres 1988 war auf der Steuerkarte des Klägers die Steuerklasse III/1 eingetragen, auf derjenigen seiner Ehefrau Steuerklasse V/0. Am 20. Januar 1988 wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1988 die Zahl der Kinderfreibeträge beim Kläger zunächst auf 3 geändert. Für die Zeit ab dem 1. Februar 1988 erfolgte gleichzeitig ein Steuerklassenwechsel nach V/0. Bei der Ehefrau des Klägers wurde zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Februar 1988 Steuerklasse III/3 eingetragen. Am 11. März 1988 wurde beim Kläger eine Änderung nach Steuerklasse III/3 mit Wirkung ab dem 1. April 1988 vorgenommen; für die Ehefrau des Klägers erfolgte die Änderung nach V/0. Am 21. Juni 1988 erfolgte mit Wirkung zum 1. Juli 1988 beim Kläger ein erneuter Steuerklassenwechsel nunmehr nach V/0 und für die Ehefrau des Klägers nach III/3.
Im Jahre 1987 war für den Kläger die Lohnsteuerklasse III/3 maßgeblich gewesen. Der Kläger hatte in diesem Jahr vom 1. Januar 1987 bis zum 10. Oktober 1987 einen Bruttoarbeitslohn von 26.302,20 DM bezogen. Seine Ehefrau, für die Steuerklasse V/0 maßgeblich gewesen war, erzielte im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 einen Bruttolohn von 27.931,– DM. Im Jahr 1988 betrug dieser Bruttolohn der Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 30.216,– DM.
Am 9. Februar 1988 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht K. gegen Firma B. Klage, mit der er zusätzliche Vergütungsansprüche, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Provisions- und Spesenansprüche geltend machte. Zuletzt hatte dabei der Kläger vor dem Arbeitsgericht beantragt, Firma B. zur Zahlung von 15.714,60 DM brutto nebst Zinsen zu verurteilen. Fa. B. trat dieser Klage mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegen. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wurden von Firma B. im arbeitsgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich bestritten.
Während des Arbeitsrechtsstreits beantragte Firma B. mit Schreiben vom 2. März 1988 beim Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptfürsorgestelle Kassel – die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erbringe im Außendienst unbefriedigende Leistungen. Auch genieße der Kläger aus den bereits bekannten Gründen nicht mehr das für einen Außendienstmitarbeiter notwendige Vertrauen. Dem Kläger sei eine Stelle im Innendienst angeboten worden, welche er jedoch am 29. Februar 1988 abgelehnt habe.
Um die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche fand vor dem Arbeitsgericht Kassel am 24. März 1988 eine Güteverhandlung statt. Bei dieser Verhandlung wurde zwischen dem Kläger und Firma B. ein Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
1) Die Parteien sind darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen im beiderseitigen Einverständnis mit Ablauf des 31.03.1988 endet, weil der Kläger aus Gesundheitsgründen der Arbeit im Betrieb der Beklagten nicht mehr gewachsen war.
2) Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß § 9, 10 KSchG in Höhe von DM 6.500,– (i.W.: Sechstausendfünfhundert Deutsche Mark) netto.
3) Die Parteien sind darüber einig, daß alle in der Klage geltend gemachten Ansprüche damit erledigt sind.
4) Die Beklagte wird dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage bei der. Bundesversicherungsanstalt erstellen, aus der sich der Verdienst des Klägers in den letzten 13 Wochen vor dem 10. Oktober 1987 ergibt.
5) Die Beklagte wird dem Kläger ein auf Führung und Leistung ausgedehntes Zeugnis erteilen.
6) Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt, insbesondere auch sämtliche Provisionsansprüche. Die Parteien sind darüber einig, daß der Kläger den ihm zustehenden Urlaub erhalten hat.
7) Die Gerichtskosten werden geteilt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Mit Wirkung zum 22. April 1988 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld im Anschluß an das gewährte Krankengeld.
Durch Bescheid vom 13. Juni 1988 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 16. Mai 1988 gewährt. Unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A und auf der Grundlage eines wöchentlichen Arbeitsentgelts von 670,– DM wurde dem Kläger eine wöchentliche Leistung in Höhe von 289,20 DM zuerkannt.
Durch einen weiteren Bescheid vom 21. Juni 1988 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 14. Mai 1988 fest. Sie begründete das Ruhen für insgesamt 44 Leistungstage beginnend mit dem 1. April 1988 damit, der Kläger habe von seinem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 6.500,– DM erhalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe deshalb so lange, wie 65 v.H. der gezahlten bzw. zu beanspruchenden Abfindung dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten mindestens 20 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume entspreche. Der Ruhenszeitraum ende spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Beim Kläger errechne sich so ein Ruhenszeitraum bis zum 14. Mai 1988.
Gegen den Bescheid vom 21. Juni 1988 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, in der vereinbarten Abfindung sei kein Arbeitsentgelt für eine vermeintlich nicht eingehaltene Kündigungsfrist enthalten. Vielmehr habe es sich bei der Abfindung um Arbeitsentgelt gehandelt, welches Gegenstand der vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Zahlungsklage gewesen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1988 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte führte insoweit aus, es könne dahingestellt bleiben, wie sich der Betrag von 6.500,– DM zusammensetze, da das Arbeitsgericht festgestellt habe, daß dieser Betrag für den Verlust des Arbeitsplatzes als Entschädigung zu zahlen sei.
Auch gegen den Bescheid vom 13. Juni 1981 legte der Kläger insoweit Widerspruch ein, als die Zuordnung zu Leistungsgruppe A betroffen war. Der Kläger begehrte eine Zuordnung nach Leistungsgruppe C unter Hinweis auf die mit Wirkung vom 1. April 1988 auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse III/3. Der Widerspruch des Klägers wurde, durch Widerspruchsbescheid vom 8. September 1988 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, der Kläger habe aufgrund seiner letzten Tätigkeit ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.552,– DM bezogen. Seine Ehefrau habe ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.100,– DM erzielt. Der mit Wirkung zum 1. April 1988 vorgenommene Wechsel der Steuerklassen habe unter diesen Umständen nicht berücksichtigt werden können, da die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen an diesem Tage offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprochen hätten. Da die Lohnsteuerkombination IV/IV die für die Eheleute H. günstigste Kombination gewesen sei, sei diese Kombination nach § 113 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebend gewesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. August 1988 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Kassel Klage, die unter dem Aktenzeichen S-11/Ar-1138/88 geführt worden war. Auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. September 1988 erhob der Kläger Klage, die das Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S-11/Ar-1056/88 führte.
Das Sozialgericht hat beide Klagen verbunden und durch Urteil vom 20. Juli 1989 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu Recht im Hinblick auf die gezahlte Abfindung von einem Ruhen des Leistungsanspruchs bis zum 14. Mai 1988 ausgegangen. Die im arbeitsgerichtlichen Vergleich gewählte Formulierung sei insoweit eindeutig. Es sei nichts dafür dargetan, daß in diese Abfindung bestimmte Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen seien, eingeflossen seien.
Auch die Zuordnung zur Leistungsgruppe A sei nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte habe nach § 113 Abs. 2 AFG zu prüfen gehabt, ob die eingetretene. Lohnsteueränderung dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprochen habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Ausgehend von einem rentenversicherungspflichtigen monatlichen Einkommen des Klägers von 2.550,– DM, oder auch von 2.900,– DM, wie dies vom Kläger vorgetragen werde, und unabhängig von der Zahl der Kinderfreibeträge, sei schon bei einem Einkommen der geringer verdienenden Ehefrau des Klägers zwischen 1.364,– DM bzw. 1.706,– DM die Steuerklassenkombination III/V nicht zweckmäßig gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe aber mit einem Verdienst von monatlich 2.100,– DM über den genannten Beträgen gelegen, was zur Folge habe, daß die Steuerklassen-Kombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug geführt hätte, als die Lohnsteuerklassen-Kombination III/V. Zu Recht habe deshalb die Beklagte nach § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes diese Kombination zugrunde gelegt, was zur Folge habe, daß der Kläger der Leistungsgruppe A zuzuordnen gewesen sei.
Gegen das dem Kläger am 3. August 1989 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. August 1989 eingegangene Berufung. Der Kläger ist der Auffassung § 117 Abs. 2 AFG komme vorliegend nicht zur Anwendung. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1989 trug der Kläger zunächst vor, die gezahlten 6.500,– DM seien als Abgeltung für den eigentlich während der Kündigungsfrist bestehenden Lohnanspruch gedacht gewesen. Wegen seiner Krankheit, wodurch er an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert gewesen sei, sei jedoch der Vergleich in einer zugegebenermaßen mißverständlichen Art und Weise gefaßt worden. Das eigentlich Gewollte trete jedoch in Ziffer 6 des am 24. März 1988 abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs hervor, wo ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß mit der Vergleichssumme auch bestehende Provisionsansprüche abgegolten hätten werden sollen. Es sei daher klar ersichtlich, daß sich die Vergleichssumme auf zurückliegende bereits entstandene Forderungen bezogen habe und gerade nicht zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes habe dienen sollen. Nach der von seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten gefertigten schriftlichen Notizen sei der Betrag von 6.500,– DM wie folgt zustande gekommen:
825,– DM Weihnachtsgeld 1987
296,– DM offene Spesen (netto!)
2.200,– DM Urlaubsabgeltung 1987/88
3.240,– DM Urlaubsgeld 1987/88
6.561,– DM.
Überdies (Schriftsatz vom 14.01.1991) sei darauf hinzuweisen, daß er berechtigt gewesen sei, sein Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu lösen. Dies werde auch aus dem abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich deutlich, in dem hervorgehoben worden sei, daß er aus Gesundheitsgründen der Arbeit im Betrieb der Beklagten nicht mehr gewachsen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. März 1988 beendet worden. Sei dem 24. Februar 1988 habe er bereits Krankengeld bezogen. Die Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Tatsache, daß ab dem 8. März 1988 keine Gehaltsansprüche gegen Firma B. mehr bestanden hätten, und der Umstand, daß der Vergleich im Rahmen einer Forderungsklage abgeschlossen worden sei, widerlegten die Vermutung des § 117 Abs. 2 AFG, wonach die vereinbarte Abfindungssumme Entgeltbestandteile für die Zeit ab dem 1. April 1988 beinhalte. Die Abfindung sei allerdings nach § 3 Ziffer 9 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt und demzufolge nicht versteuert worden.
Auch hinsichtlich der Zuordnung zu Leistungsgruppe A könne dem Sozialgericht nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck des § 113 AFG sei es, eine Bereicherung bei einem Wechsel der Steuerklasse aus Anlaß der Arbeitslosigkeit zum Zwecke der Erhöhung des Arbeitslosengeldes zu verhindern. Wenn aber – wie hier – lediglich ein "Rückwechsel” vorliege, also die Wiederherstellung eines eigentlich zulässigen Zustandes, dann trete dieser Fall nicht ein. Ohnehin fehle es an der Offensichtlichkeit der von der Beklagten behaupteten fehlerhaften Steuerklassenkombination, Diese sei nur anzunehmen, wenn durch die Änderung der Steuerklasse die Steuerbelastung um mindestens 10 % steige (Hinweis auf Gagel, AFG, § 113 RdNr. 61). Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall und von der Beklagten auch so nicht festgestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. Juli 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 13. Juni 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1989 und unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 1988 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1988 auch in der Zeit vom 22. April 1988 bis 14. Mai 1988 Arbeitslosengeld zu gewähren und das Arbeitslosengeld für den gesamten auf den 22. April 1988 folgenden Zeitraum nach Leistungsgruppe C zu bemessen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.
Vom Senat wurde beim früheren Arbeitgeber des Klägers, Herrn G. B., eine Auskunft zur Zusammensetzung der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 24. März 1988 vereinbarten Abfindung eingeholt. Unter dem 12. Dezember 1990 teilte Herr B. dazu mit, er sei nicht in der Lage mitzuteilen, wie sich der Betrag von 6.500,– DM zusammengesetzt habe, der Betrag habe sich vielmehr aus einer Menge von Überlegungen ergeben. Der Gesamtbetrag sei vom zuständigen Richter als Abfindung für alle vorgebrachten Forderungen vorgeschlagen und dann auch von beiden Parteien akzeptiert worden. Fernmündlich erläuterte Herr B. ergänzend, die Frage nach der Zusammensetzung der Abfindung könne so eigentlich gar nicht beantwortet werden. Die Summe von 6.500,– DM sei vom Arbeitsgericht in die Diskussion gebracht worden. Eine konkrete Anbindung an rückständige Arbeitsentgeltansprüche und als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sei nicht erfolgt. Die Forderungen des Klägers habe man insgesamt als nicht berechtigt angesehen. Mit dem Anwalt sei diese Situation beraten worden. Aus einer Fülle von Überlegungen heraus und um den Rechtsstreit des schwerbehinderten Klägers möglichst rasch abzuschließen, habe man sich daher zur Zahlung des vorgeschlagenen Betrages entschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Arbeitsgerichts K., die Akte der Hauptfürsorgestelle K. (Az.: ), sowie die weiterhin beigezogene Leistungsakte der Beklagten (StNr.: ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
Für die Zeit bis zum 14. Mai 1988 kann der Kläger kein Arbeitslosengeld beanspruchen, da sein Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt ruht. Dagegen steht dem Kläger ab dem 16. Mai 1988 ein höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der Leistungsgruppe C zu.
1. Die Beklagte ist zu Recht vom Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG in der Zeit bis zum 14. Mai 1988 ausgegangen.
Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 117 Abs. 2 Satz 2 AFG).
Begrenzt wird die Dauer des Ruhenszeitraums durch die in § 117 Abs. 3 AFG getroffene Regelung.
Die genannten Voraussetzungen für das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs liegen beim Kläger vor. Auch die Dauer des von der Beklagten angenommenen Ruhenszeitraums ist nicht zu beanstanden.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde am 24. März 1988 ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet. Diese Frist, die nach dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag sechs Wochen zum Quartalsende betragen hat, wäre zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht schon am 31. März 1988 abgelaufen gewesen, sondern erst zum 30. Juni 1988.
Zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der vereinbarten Abfindung bestand auch ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne von § 117 Abs. 2 AFG. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs, durch den das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1988 aufgelöst worden ist, ohne daß zuvor von einer der Vertragsparteien eine Kündigung ausgesprochen worden wäre.
Die am 24. März 1988 vereinbarte Abfindungssumme ist in voller Höhe der gesetzlichen Ruhensregelung zugrunde zu legen.
§ 117 Abs. 2 und Abs. 3 AFG beruht auf der Erwägung, daß der Arbeitslose (noch) nicht der Leistung der Versichertengemeinschaft bedarf, so lange er keinen Lohnausfall hat. Die getroffene Regelung soll Entschädigungen für Lohnausfall erfassen, die in den in § 117 Abs. 2 AFG angesprochenen Fällen in einem bestimmten, insbesondere durch § 117 Abs. 3 AFG pauschalierten Umfang, erfaßt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld zu verhindern und gleichzeitig Manipulationen zur Umgehung dieses Zwecks zu erschweren (BSG Urteil vom 29. August 1991 – 7 RAr 130/90 = SozR 3 4100 § 117 Nr. 6 m.w.N.). § 117 Abs. 2 AFG enthält deshalb die Vermutung, daß eine wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistete Abfindung in pauschaliertem Umfang auch Arbeitsentgelt enthält (BSG Urteil vom 8. Dezember 1987 – 7 RAr 48/86 = SozR 4100 § 117 Nr. 21 m.w.N.). Diese Vermutung gilt grundsätzlich auch dann, wenn zur Erledigung sonstiger arbeitsrechtlicher Ansprüche eine Abfindung gezahlt wird (BSG Urteil vom 14. Februar 1978 – 7 RAr 57/76 = SozR 4100 § 117 Nr. 2).
Auch im vorliegenden Fall ist von dieser dem Gesetz zugrundeliegenden Vermutung auszugehen.
Der Wortlaut des abgeschlossenen Vergleichs ist insoweit eindeutig. Nach Ziff. 2 dieses Vergleichs sollte die Zahlung von 6.500,– DM als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes angesehen werden. Unterstrichen wird dies durch den Hinweis auf die §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den Umstand, daß die Abfindungssumme netto ausgezahlt werden sollte.
Welche Überlegungen der Zahlung der Abfindung an den Kläger seitens der damaligen Prozeßbeteiligten zugrunde gelegen haben, kann vorliegend nicht mehr in einer für alle am Vergleich beteiligten Parteien einheitlich festgestellt werden, so daß kein Anlaß dazu besteht, von einer am Wortlaut orientierten Auslegung dieses Vergleichs abzugehen. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und seine damaligen Prozeßbevollmächtigten die vereinbarte Abfindung in erster Linie – oder vielleicht sogar allein – als Ausgleich für mögliche Entgeltansprüche aus der Vergangenheit angesehen haben. Denn die arbeitgeberseitigen Überlegungen zum Abschluß dieses Vergleichs waren insoweit ganz anderer Art. Aus der gegenüber dem Gericht erteilten Auskunft wird nämlich deutlich, daß der frühere Arbeitgeber des Klägers bis zuletzt die geltend gemachten Entgeltansprüche für unberechtigt ansah, und es ihm in erster Linie um den sofortigen Abschluß des Rechtsstreites bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses angekommen ist. Ebensowenig wie die unter Ziff. 3 des am 24. März 1988 abgeschlossenen Vergleichs gewählte Ausgleichsklausel können deshalb die unterschiedlichen Motive der damaligen Prozeßbeteiligten weitergehende Anhaltspunkte für die Auslegung des abgeschlossenen Vergleiches bieten. Auch der Inhalt der beigezogenen arbeitsgerichtlichen Akte (vgl. insoweit BSG Urteil vom 11. Januar 1989 – 10 RAr 5/88) liefert insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse, die ein Abweichen vom Wortlaut der getroffenen Vereinbarung rechtfertigen könnten.
Entsprechend diesem Wortlaut ist deshalb davon auszugehen, daß tatsächlich der vorzeitige – Verlust des Arbeitsplatzes ausgeglichen und dafür eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden sollte.
Dem entspricht im übrigen auch die tatsächliche Handhabung der Auszahlung der vereinbarten Vergleichssumme. Auszahlung und Entgegennahme des Betrages von 6.500,– DM erfolgten steuer- und sozialversicherungsfrei, wie dies im arbeitsgerichtlichen Vergleich bestimmt worden war. Auch im Hinblick darauf muß sich der Kläger am Inhalt der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen.
Ob der Kläger – wie er meint – ggf. berechtigt gewesen wäre, seinerseits das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1988 ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen, ist rechtlich ohne Belang. Denn § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG unterscheidet nicht danach, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde und wer gekündigt bzw. sonst die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergriffen hat (BSG Urteil vom 13. März 1990 – 11 RAr 69/89 = SozR 3 4100 § 117 Nr. 2 m.w.N.). Auch auf § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG kann sich der Kläger insoweit nicht berufen. Das Gesetz stellt nur darauf ab, ob dem Arbeitgeber ein Recht zur fristlosen Kündigung zustand, nicht aber darauf, ob der Arbeitnehmer fristlos kündigen konnte (BSG a.a.O.). Dafür, daß Firma B. den Kläger ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können, gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen konnten eine solche außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen, zumal der Kläger Schwerbehinderter war, und am 24. März 1988 noch nicht einmal die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu der beantragten ordentlichen Kündigung vorgelegen hat.
Auch die Dauer des Ruhenszeitraums ist nicht zu beanstanden. Bei einer Betriebszugehörigkeit des Klägers von weniger als fünf Jahren und einem Lebensalter von über 40 Jahren ergab sich ein Anteil von 65 v.H. aus dem Betrag von 6.500,– DM, also 4.225,– DM als der zu berücksichtigende Anteil der Abfindung. Dies führt bei einem auf die letzte Beschäftigungszeit errechneten Entgelt von kalendertäglich 95,99 DM zu einem Ruhen für 44 Kalendertage für die Zeit nach dem 31. März 1988, insgesamt also für die Zeit bis zum 14. Mai 1988.
Hinsichtlich dieses Zeitraums stand dem Kläger nach alledem kein Arbeitslosengeld zu. Seine Berufung war insoweit zurückzuweisen.
2. Dagegen steht dem Kläger für die Zeit ab dem 16. Mai 1988 ein höheres Arbeitslosengeld zu. Maßgeblich ist insoweit nach § 111 Abs. 2 Nr. 1c AFG die Lohnsteuerklasse III, die anstelle der von der Beklagten zugrunde gelegten Lohnsteuerklasse IV zu einer Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Leistungsgruppe C führt.
Soweit die Höhe des Arbeitslosengeldes von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt, ist nach § 113 Abs. 1 AFG die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorlagen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 AFG). Haben Ehegatten die Steuerklassen gewechselt, so werden nach § 113 Abs. 2 die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem die Änderung wirksam wird. Entsprechen die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen an diesem Tage offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten, so sind die diesem Verhältnis entsprechenden Lohnsteuerklassen für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblich.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 AFG stellt die Grundregel für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen nach § 111 AFG und damit für die Höhe des Arbeitslosengeldes dar. Maßgebend ist danach diejenige Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist.
Dies war beim Kläger die Lohnsteuerklasse III. Daraus leitet sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Leistungsgruppe C ab.
Zwar hat beim Kläger und dessen Ehefrau bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit ein zweimaliger Steuerklassenwechsel stattgefunden. Dies führt jedoch entgegen der Annahme der Beklagten im vorliegenden Fall nicht dazu, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nunmehr die vermeintlich günstigste Steuerklassenkombination IV/IV und damit für den Kläger die Leistungsgruppe A zugrunde zu legen.
Zwar spricht für diese Annahme der Wortlaut von § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG. Eine solche Auslegung von § 113 AFG wird jedoch der vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht. Denn diese ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger und dessen Ehefrau mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit wieder zu derjenigen Steuerklassenkombination zurückgekehrt sind, die zu Beginn des Jahres 1988 maßgeblich war. Diese Rückkehr zur ursprünglichen Steuerkombination macht eine Prüfung der "Richtigkeit” der eingetragenen Lohnsteuerklasse insoweit entbehrlich.
Denn lediglich dann ist nach Auffassung des Senats ein Steuerklassenwechsel zwischen Eheleuten zu beachten, wenn die Eintragung in der Lohnsteuerkarte zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung von derjenigen am Jahresbeginn abweicht. Erst dann besteht Anlaß zur Prüfung, ob ein Steuerklassenwechsel i.S.v. § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entspricht und deshalb diejenige Steuerklasse zugrunde zu legen ist, die – ohne den Eintritt der Arbeitslosigkeit – objektiv geboten gewesen wäre.
§ 113 Abs. 2 AFG verlangt von der Beklagten nicht, historisch jeden gewillkürten Steuerklassenwechsel zwischen Eheleuten im Verlauf eines Jahres auf seine steuerliche Zweckmäßigkeit hin nachzuprüfen. Ein solcher Anlaß besteht vielmehr nur dann, wenn dieser Wechsel Bestand hat, also im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung noch vorliegt. Ist dies – wie hier – jedoch nicht der Fall, ist eine "Änderung” i.S. v. § 113 Abs. 2 Satz 1 begrifflich gar nicht eingetreten. In diesem Falle bleibt es beim Regelfall der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Maßgabe der zu Beginn des Jahres 1988 eingetragenen Lohnsteuerklasse. Beim Kläger war dies die Lohnsteuerklasse III, die ihrerseits zu einer Zuordnung nach Leistungsgruppe C führt.
Insoweit waren die ergangenen Bescheide der Beklagten abzuändern.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III.
Die Revision hat der Senat zugelassen, da er dem Rechtstreit grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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