Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 514/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 841/90
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach als unterlassene Handlungen im Sinne von § 137 Abs. 1 a AFG nur Handlungen in Betracht kommen, die arbeitsförderungsrechtlich zumutbar und für das Nichtbestehen des vorrangigen Anspruchs ursächlich sind.
2. Durch § 137 Abs. 1 a, 2. Alt. AFG werden den Alhi-Empfängern keine eigenständigen Handlungspflichten auferlegt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll sich die Minderung oder der Ausfall eines gegenüber der Arbeitslosenhilfe vorrangigen Anspruchs wegen der Verletzung von Obliegenheitspflichten durch den Alhi-Empfänger nicht zu Lasten des Steuerzahlers auswirken.
3. Die unterlassene Herbeiführung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit durch den Nichtverbrauch vorhandenen Vermögens stellt keine Verletzung von Obliegenheitspflichten, sondern ein „sanktionsfreies” Unterlassen dar, auf das § 137 Abs. 1 a AFG keine Anwendung findet.
2. Durch § 137 Abs. 1 a, 2. Alt. AFG werden den Alhi-Empfängern keine eigenständigen Handlungspflichten auferlegt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll sich die Minderung oder der Ausfall eines gegenüber der Arbeitslosenhilfe vorrangigen Anspruchs wegen der Verletzung von Obliegenheitspflichten durch den Alhi-Empfänger nicht zu Lasten des Steuerzahlers auswirken.
3. Die unterlassene Herbeiführung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit durch den Nichtverbrauch vorhandenen Vermögens stellt keine Verletzung von Obliegenheitspflichten, sondern ein „sanktionsfreies” Unterlassen dar, auf das § 137 Abs. 1 a AFG keine Anwendung findet.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Rücknahmeentscheidung zum Zwecke der Anrechnung von Elterneinkommen auf die Arbeitslosenhilfe (Alhi) des Klägers für die Zeit vom 14. Juli bis 24. September 1989.
Der 1957 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Psychologe, er ist verheiratet und hat einen Sohn. Vom 1. April 1986 bis 31. März 1988 war er beim Werk als Mitarbeiter im Projekt Selbsthilfeaktivitäten im Suchtkrankenbereich beschäftigt, danach war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum 30. März 1989. Mit Bescheid vom 29. März 1989 wurde ihm sodann ab 31. März 1989 Anschluß-Alhi in Höhe von wöchentlich DM 295,20 ohne Anrechnung von Elterneinkommen bewilligt. Der Kläger hatte der Beklagten im Rahmen der Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse ein Sparguthaben in Höhe von DM 4.000,– nachgewiesen. Nach einem Aktenvermerk ging die Beklagte insoweit davon aus, daß eine Anrechnung von Elterneinkommen daher bis 29. Juni 1989 nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 13. April 1989 wurde der wöchentliche Leistungssatz auf DM 302,40 erhöht.
Die Ehefrau des Klägers verdiente Mitte 1989 als Honorarkraft ca. DM 522,– monatlich netto, der Kläger bezog neben der Alhi noch Kindergeld in Höhe von DM 50,– sowie Wohngeld in Höhe von DM 47,– monatlich. Der 1924 geborene Vater des Klägers ist Rentner und bezog 1989 eine monatliche Rente in Höhe von DM 2.264,42 sowie Leistungen aus der kirchlichen Zusatzkasse in Höhe von DM 1.654,92, insgesamt somit DM 3.919,34.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1989 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Gewährung von Alhi seit dem 31. März 1989 insoweit rechtswidrig sei, als ihm Leistungen ohne Anrechnung von Elterneinkommen bewilligt worden seien. Sie beabsichtige daher, die Bewilligungsentscheidung insoweit für die Zukunft aufzuheben und gab dem Kläger Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1989 nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide mit Wirkung vom 14. Juli 1989 teilweise in Höhe von DM 73,93 wöchentlich unter Hinweis auf § 45 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) zurück. Sie begründete dies damit, daß bei der Gewährung von Alhi und der insoweit vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen auch bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche, die der Arbeitslose beanspruchen könne, zu berücksichtigten seien. Diese beliefen sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters des Klägers vorliegend auf DM 73,93 wöchentlich. Den hiergegen am 13. Juli 1989 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1989 zurück.
Aufgrund der hiergegen am 21. August 1989 erhobenen Klage hob das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 23. Mai 1990 unter Zulassung der Berufung den Bescheid vom 10. Juli 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1989 insoweit auf, als die Beklagte dem Kläger ab dem 14. Juli 1989 Alhi lediglich noch unter Anrechnung von Elterneinkommen gewährt hat. Zur Begründung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, da der Kläger auch über den 13. Juli 1989 hinaus Anspruch auf Gewährung von Alhi ohne Anrechnung von Elterneinkommen habe, da auf die Alhi im Rahmen der Bedürftigkeit anrechenbare Unterhaltsansprüche des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme nicht bestanden und auch vom Beginn der Alhi-Bewilligung an nicht bestanden hätten. Die ursprüngliche ungekürzte Bewilligung der Alhi an den Kläger ab dem 31. März 1989 sei rechtmäßig gewesen. Den angefochtenen Bescheiden fehle daher die Rechtsgrundlage. Ein nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anzurechnender Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seinem Vater habe vorliegend nicht bestanden, weil der Kläger sich lediglich um Arbeitsstellen bemüht habe, die seiner Ausbildung als Diplom-Psychologen entsprechen. Nach bürgerlichem Recht sei jedoch Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, daß sich dieses um Arbeiten jedweder Art, also auch um einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bemühe. Auch nach § 10 Nr. 3 der Arbeitlosenhilfe-Verordnung und nach § 137 Abs. 1a AFG sei eine Anrechnung nicht statthaft, da der Kläger keine Handlungen unterlassen habe, die Voraussetzung für das Entstehen eines Unterhaltsanspruches sind. Das Unterlassen solcher Handlungen müsse für das Fehlen des Unterhaltsanspruchs kausal sein, was vorliegend nicht der Fall sei, da vorliegend davon auszugehen sei, daß der Kläger bei intensiven Bemühungen um jedwede Arbeit auch Arbeit gefunden hätte. Darüber hinaus habe der Kläger aber auch deshalb keinen anrechenbaren zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, weil er während der gesamten streitbefangenen Zeit im Besitz eines Sparguthabens in Höhe von DM 4.000,– gewesen sei, und dieses über eine geringe Kapitalreserve hinausgehende Vermögen die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des Klägers ausgeschlossen habe.
Gegen dieses der Beklagten am 24. Juli 1990 zugestellte Urteil richtet sich deren am 13. August 1990 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangene Berufung. Die Beklagte trägt vor, die ursprüngliche Bewilligung der Alhi sei rechtswidrig gewesen, da das Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von DM 73,93 anzurechnen gewesen sei. Die Notwendigkeit der Anrechnung ergebe sich daraus, daß der Kläger insoweit nicht gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 3, § 138 Abs. 1 Nr. 1, § 137 Abs. 1a AFG bedürftig gewesen sei. Der Kläger habe es im Sinne des § 137 Abs. 1a AFG unterlassen, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater zum Entstehen zu bringen, weil er entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht bereit war, in einem anderen als seinem erlernten Beruf als Diplom-Psychologe zu arbeiten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Vorschrift seien im Ergebnis nicht überzeugend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1991 bestätigte der Kläger nochmals, daß er keinen titulierten Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern und während des streitbefangenen Zeitraumes weder von diesen noch von anderen Personen regelmäßige Geldleistungen oder Zuwendungen erhalten hat. Auch habe er sich lediglich um Arbeitsstellen auf der Ebene seines erlernten Berufes bemüht. Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung der Sparkasse der Stadt vom 1991 vor, wonach sein Sparkonto Nr. am 1989 einen Kontostand in Höhe von DM 5.900,– aufwies. Hierzu erklärte der Kläger, daß er dem bisherigen Guthaben in Höhe von DM 4.000,– einen Betrag in Höhe von DM 1.900,– aus einer Steuerrückzahlung hinzugefügt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist kraft Zulassung im Tenor des angefochtenen Urteils zulässig (§§ 147, 150 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 1990 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Aufhebungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte durfte den Bescheid vom 29. März 1989, durch den sie dem Kläger Anschluß-Alhi ab dem 31. März 1989 ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs zugesprochen hatte, weder wegen Rechtswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 SGB-X teilweise zurücknehmen, noch wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 SGB-X teilweise aufheben, weil dem Kläger während des hier streitbefangenen Zeitraums Alhi wie bewilligt in ungekürzter Höhe zustand.
Der Kläger erfüllt für den hier fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi: Er war im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld weiter arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt (§ 134 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 AFG). Der Kläger ist auch bedürftig im Sinne von § 137 Abs. 1 AFG, er konnte seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreiten. Er hat während des streitbefangenen Zeitraums neben der Alhi in Höhe von wöchentlich DM 228,48 Kindergeld in Höhe von monatlich DM 50,– sowie Wohngeld in Höhe von monatlich DM 47,–, jedoch nach seinen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Unterlagen weder sonstiges Einkommen bezogen, noch verfügte er oder seine Ehefrau über zumutbar zu verwertendes Vermögen, das den Schonbetrag von DM 8.000,– (§ 6 Abs. 1 der Alhi-Verordnung vom 7. August 1974) überstiegen hätte. Das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von ca. DM 522,– stand nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG der Bedürftigkeit des Klägers nicht entgegen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und der Senat hat keine Veranlassung, am Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Fraglich und umstritten ist allein das Ausmaß der Bedürftigkeit des Klägers, konkret die Anrechenbarkeit eines fiktiven Unterhaltsanspruchs des Klägers gegen seinen Vater.
Gemäß § 137 Abs. 1 AFG ist der Arbeitslose bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt und den seines Ehegatten sowie seiner kindergeldberechtigten Kinder nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann. Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung werden als Einkommen auch Leistungen Dritter bzw. Ansprüche gegenüber Dritten berücksichtigt, Unterhaltsansprüche jedoch nur gegen Verwandte ersten Grades (§ 138 Nr. 1 AFG).
Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit von seinen Eltern keine Unterhaltszahlungen erhalten und er konnte solche auch nicht beanspruchen.
Der Kläger ist während der streitbefangenen Zeit seinen unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen, da er sich nicht um jedwede Arbeit, sondern vornehmlich um eine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf bemüht hat. Bereits aus diesem Grund stand ihm kein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern zu, da es in der hier fraglichen Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze und Beschäftigungen gab, die der Kläger hätte an- bzw. aufnehmen können.
Ein anzurechnender Unterhaltsanspruch kann auch nicht fingiert werden.
Zwar ist der Arbeitslose nach § 137 Abs. 1a AFG, der durch das Gesetz über die 18. Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und zur Änderung der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (KOV-Anpassungsgesetz 1989) vom 17. Juli 1989 (BGBl I, 288) mit Wirkung vom 8. Juli 1989 eingefügt wurde, nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG, soweit er auf einen Anspruch der nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG zu berücksichtigen wäre, verzichtet oder Handlungen unterläßt, die Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen eines derartigen Anspruchs sind, der Senat hält jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift (vgl. Urteile vom 20. Juni 1990, L-6/Ar-1428/89, L-6/Ar-701/89 sowie Urteil vom 22. November 1990, L-6/Ar-698/90 = FamRZ 1991, 620 ff. = ZfS 1991, 112 ff.) fest. Hiernach kommen als unterlassene Handlungen im Sinne von § 137 Abs. 1a AFG nur Handlungen in Betracht, die arbeitsförderungsrechtlich zumutbar sind und im Falle ihres Hinzudenkens den in Frage stehenden Anspruch begründeten, d.h. die ursächlich für das Nichtbestehen des vorrangigen Anspruchs sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Kläger waren nur Tätigkeiten in seinem erlernten Beruf als Diplom-Psychologe oder in vergleichbaren Beschäftigungen zumutbar. Dies folgt aus § 103 Abs. 2 und 3 AFG sowie der hierzu ergangenen Zumutbarkeits-Anordnung vom 16. März 1982. Im Hinblick auf die hiernach gebotene Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denen der Gesamtheit der Beitragszahler hat der Verwaltungsrat der Beklagten in der Zumutbarkeits-Anordnung in § 12 folgende fünf Qualifikationsstufen festgelegt:
1) Hochschul- und Fachhochschulausbildung,
2) Aufstiegsfortbildung auf einer Fachschule oder in einer vergleichbaren Einrichtung,
3) Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,
4) Anlernausbildung,
5) alle übrigen Beschäftigungen.
Während der ersten vier Monate der Arbeitslosigkeit waren dem Kläger nach §§ 8, 9 der Anordnung nur Beschäftigungen zumutbar, die den üblichen Bedingungen entsprechen, zu denen Arbeitnehmer mit einem vergleichbaren Berufsabschluß oder einem vergleichbaren beruflichen Werdegang Beschäftigungen ausüben. Während der folgenden vier Monate waren dem Kläger auch Beschäftigungen auf der nächstniedrigeren Stufe zuzumuten, jedoch nur dann, wenn zuvor ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Herabstufung stattgefunden hat. Ein solches Beratungsgespräch hat jedoch mit dem Kläger nicht stattgefunden, so daß eine Herabstufung auf die 4. oder 5. Qualifikationsstufe des § 12 der Zumutbarkeits-AO nicht möglich war.
Auch eine Ursächlichkeit der unterlassenen Eigenbemühungen des Klägers zur Erlangung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann nicht festgestellt werden, zumal der allgemeine Arbeitsmarkt als für den Kläger nicht verschlossen anzusehen war. Im Alter von heute 34 Jahren konnte der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl ungelernter Beschäftigungen verrichten und es ist nicht ersichtlich, daß er keine solche Beschäftigung hätte aufnehmen können. Für Arbeitslose, deren Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere nach Alter und Gesundheitszustand nicht wesentlich eingeschränkt sind, besteht die Vermutung, daß sie sich durch eigene Tätigkeiten selbst unterhalten können. Der gegenteilige Schluß, daß der Kläger während der streitbefangenen Zeit außer Stande war, sich selbst zu unterhalten, weil es ihm nicht möglich war, eine Beschäftigung irgendwelcher Art zu erlangen, könnte allenfalls dann gezogen werden, wenn auch die Vermittlungsbemühungen der Beklagten sich auf alle Beschäftigungen bezogen hätten, die dem Kläger unterhaltsrechtlich zugemutet werden (so bereits BSG, Urteil vom 13. Juli 1985, 7 RAr 93/84 = SozR 4.100 § 138 Nr. 12 = BSGE 58, 165). Solche zum Nachweis des (ggf. zeitlich begrenzten) Unvermögens des Klägers zu Erlangung einer Beschäftigung jedweder Art erforderlichen Vermittlungsbemühungen der Beklagten sind in der (unterhaltsrechtlich) erforderlichen Breite während des streitbefangenen Zeitraumes nicht vorgenommen worden.
Darüber hinaus konnten die von dem Kläger unterlassenen unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheiten während der streitbefangenen Zeit auch deshalb nicht ursächlich für das Fehlen eines Unterhaltsanspruches gegenüber seinem Vater werden, weil der Kläger aufgrund seines Vermögens nicht unterhaltsbedürftig war.
Vorhandenes Vermögen ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu verwerten, sofern die Verwertung nicht ganz unwirtschaftlich ist. Lediglich eine geringe Kapitalreserve für Notfälle schließt die Bedürftigkeit nicht aus (vgl. hierzu Palandt, BGB, Kommentar, 50. Auflage, § 1602 Anm. 2).
Der Kläger besaß zu Beginn und während des streitbefangenen Zeitraums ein Sparvermögen in Höhe von ca. DM 5.900,–. Dieses Vermögen überschreitet das unterhaltsrechtliche Schonvermögen – ca. DM 2.000,– nach BSG, Urteil vom 07.09.1988, SozR 4100 § 138 Nr. 23, orientiert an dem sozialhilferechtlichen kleinen Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.V.m. der hierzu ergangenen Tabelle, Stand 1. April 1988, nunmehr vorliegend DM 4.200,– (DM 2.500,– für den Kläger, DM 1.200,– für die Ehefrau des Klägers und DM 500,– für das gemeinsame Kind) – und stand daher einem Unterhaltsanspruch entgegen. Umstände, die einer Verwertung dieses Vermögens entgegengestanden haben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die potentiell unterhaltspflichtigen Eltern des Klägers hätten daher auf den Verbrauch des darüber hinausgehenden Sparvermögens verweisen können. Diese Rechtsauffassung vertrat auch die Beklagte mit Runderlaß vom 28. Dezember 1988 (vgl. z.B. info also 1989, S. 23), auch sie hielt hiernach eine Kürzung der Alhi um einen realen oder fiktiven Unterhaltsanspruch in Fallgestaltungen nicht für möglich, in denen der Arbeitslose – wie vorliegend – eigenes Vermögen besitzt, dessen Verwertung ihm zwar unterhaltsrechtlich, nicht jedoch arbeitslosenhilferechtlich zumutbar war.
An dieser Rechtslage hat die Vorschrift des § 137 Abs. 1a 2. Alternative AFG nichts geändert.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift werden dem Alhi-Empfänger hierdurch keine eigenständigen Handlungspflichten auferlegt, diese bezieht sich vielmehr auf Handlungen, die nach der in Frage stehenden Anspruchsgrundlage Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen des Anspruchs sind. Damit sind insbesondere Obliegenheiten in Bezug genommen, die dem Alhi-Empfänger als potentiellem Gläubiger des Anspruchs zur Beachtung im eigenen Interesse und zur Vermeidung einer Rechtsminderung oder eines Rechtsverlusts aufgegeben, sind, wie z.B. die vorstehend erwähnte unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit zu umfassenden und intensiven Bemühungen um eine Beschäftigung jedweder Art (siehe hierzu auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 11/4178). Nach Sinn und Zweck des § 137 Abs. 1a 2. Alternative AFG soll sich die Verkürzung oder das Entfallen eines gegenüber der Alhi vorrangigen sonstigen Anspruchs wegen der Verletzung von Obliegenheitspflichten durch den Alhi-Berechtigten nicht zu Lasten des Steuerzahlers (§ 188 AFG) auswirken. § 137 Abs. 1a 2. Alternative AFG kann daher nicht dahin interpretiert werden und die Bedürftigkeit im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG immer dann verneint werden, wenn tatbestandliche Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen und es der Arbeitslose ohne Pflichtenverstoß bzw. ohne Obliegenheitsverletzung unterläßt, diese Voraussetzungen herbeizuführen. Das Nichtherbeiführen der eigenen Erwerbsunfähigkeit stellt hiernach beispielsweise keine unterlassene Handlung im Sinne des § 137 Abs. 1a AFG dar. Auch der Nichtverbrauch eigenen Vermögens stellt entgegen der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (vgl. hierzu Winkler, info also 1990, S. 77) und der Beklagten (Schnellbrief des Präsidenten der Beklagten vom 7. März 1990) vertretenen Auffassung eine in diesem Sinne sanktionsfreie Unterlassung dar. Solange in hinreichendem Maße zumutbar verwertbares eigenes Vermögen vorhanden ist, fehlt es an dem unterhaltsrechtlichen Unvermögen, sich selbst unterhalten zu können, d.h. an der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit. Eine (unterhaltsrechtliche) Verpflichtung auch nur im Sinne einer Obliegenheitsverpflichtung gegen sich selbst zur Herbeiführung der Bedürftigkeit durch Verbrauch des vorhandenen Vermögens kann nicht festgestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe des vorhandenen Vermögens. Dabei ist es offensichtlich abwegig, im Falle eines bedeutsamen, den Lebensunterhalt deutlich und langfristig sicherstellenden Vermögens von der Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheitspflicht durch Nichtverbrauch des Vermögens zu sprechen. Prinzipiell nicht anders zu beurteilen ist aber auch ein relativ geringes Vermögen oberhalb der Unterhaltsrechtlichen Schongrenze. Die Bemühungen eines Alhi-Empfängers um Erhaltung seines Vermögens von unter DM 8.000,– können daher und im Hinblick auf die Regelung des § 6 Alhi-VO nicht zuletzt auch von der Beklagten rechtlich nicht beanstandet und nicht mit Sanktionen belegt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Unterhalt des Berechtigten und seiner Familie – wie vorliegend – auch ohne Zugriff auf das Sparvermögen bestritten werden kann. In diesen Fallgestaltungen müßte sich ein Unterhaltsbegehrender unter Umständen gefallen lassen, daß die vermögensrechtlichen Dispositionen, die zur Verminderung des Vermögens bis unter die Grenze des unterhaltsrechtlichen Schonvermögens geführt haben, unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben und des Rechtsmißbrauchs von dem potentiell Unterhaltspflichtigen überprüft werden.
Nach Auffassung des Senats begegnete im übrigen eine andere Interpretation des § 137 Abs. 1a AFG zu der Frage des unterlassenen Vermögensverbrauchs ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Ungleichbehandlung von Alhi-Empfängern mit und ohne unterhaltsfähige Angehörige ersten Grades hinsichtlich der Behandlung des arbeitsförderungsrechtlichen Schonvermögens. Dies kann jedoch aufgrund der hier gefundenen Auslegung ebenso dahinstehen wie die rechtliche Behandlung und Berechnung eines fingierten Vermögensverbrauchs. Unter Zugrundelegung der bisherigen ständigen diesbezüglichen Praxis der Beklagten wäre die Berufung auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung zurückzuweisen. Legte man der Berechnung des Vermögensverbrauchs den wöchentlichen Anrechnungsbetrag (von vorliegend DM 73,93) zugrunde, so führte der das unterhaltsrechtliche Schonvermögen um DM 1.700,– übersteigende Vermögensbetrag des Klägers vorliegend zu einem Verbrauchszeitraum von knapp 23 Wochen. Auch hiernach ergäbe sich für den streitbefangenen Zeitraum kein auch nur fiktiv anzurechnender Unterhaltsanspruch.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Rücknahmeentscheidung zum Zwecke der Anrechnung von Elterneinkommen auf die Arbeitslosenhilfe (Alhi) des Klägers für die Zeit vom 14. Juli bis 24. September 1989.
Der 1957 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Psychologe, er ist verheiratet und hat einen Sohn. Vom 1. April 1986 bis 31. März 1988 war er beim Werk als Mitarbeiter im Projekt Selbsthilfeaktivitäten im Suchtkrankenbereich beschäftigt, danach war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum 30. März 1989. Mit Bescheid vom 29. März 1989 wurde ihm sodann ab 31. März 1989 Anschluß-Alhi in Höhe von wöchentlich DM 295,20 ohne Anrechnung von Elterneinkommen bewilligt. Der Kläger hatte der Beklagten im Rahmen der Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse ein Sparguthaben in Höhe von DM 4.000,– nachgewiesen. Nach einem Aktenvermerk ging die Beklagte insoweit davon aus, daß eine Anrechnung von Elterneinkommen daher bis 29. Juni 1989 nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 13. April 1989 wurde der wöchentliche Leistungssatz auf DM 302,40 erhöht.
Die Ehefrau des Klägers verdiente Mitte 1989 als Honorarkraft ca. DM 522,– monatlich netto, der Kläger bezog neben der Alhi noch Kindergeld in Höhe von DM 50,– sowie Wohngeld in Höhe von DM 47,– monatlich. Der 1924 geborene Vater des Klägers ist Rentner und bezog 1989 eine monatliche Rente in Höhe von DM 2.264,42 sowie Leistungen aus der kirchlichen Zusatzkasse in Höhe von DM 1.654,92, insgesamt somit DM 3.919,34.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1989 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Gewährung von Alhi seit dem 31. März 1989 insoweit rechtswidrig sei, als ihm Leistungen ohne Anrechnung von Elterneinkommen bewilligt worden seien. Sie beabsichtige daher, die Bewilligungsentscheidung insoweit für die Zukunft aufzuheben und gab dem Kläger Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1989 nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide mit Wirkung vom 14. Juli 1989 teilweise in Höhe von DM 73,93 wöchentlich unter Hinweis auf § 45 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) zurück. Sie begründete dies damit, daß bei der Gewährung von Alhi und der insoweit vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen auch bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche, die der Arbeitslose beanspruchen könne, zu berücksichtigten seien. Diese beliefen sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters des Klägers vorliegend auf DM 73,93 wöchentlich. Den hiergegen am 13. Juli 1989 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1989 zurück.
Aufgrund der hiergegen am 21. August 1989 erhobenen Klage hob das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 23. Mai 1990 unter Zulassung der Berufung den Bescheid vom 10. Juli 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1989 insoweit auf, als die Beklagte dem Kläger ab dem 14. Juli 1989 Alhi lediglich noch unter Anrechnung von Elterneinkommen gewährt hat. Zur Begründung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, da der Kläger auch über den 13. Juli 1989 hinaus Anspruch auf Gewährung von Alhi ohne Anrechnung von Elterneinkommen habe, da auf die Alhi im Rahmen der Bedürftigkeit anrechenbare Unterhaltsansprüche des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme nicht bestanden und auch vom Beginn der Alhi-Bewilligung an nicht bestanden hätten. Die ursprüngliche ungekürzte Bewilligung der Alhi an den Kläger ab dem 31. März 1989 sei rechtmäßig gewesen. Den angefochtenen Bescheiden fehle daher die Rechtsgrundlage. Ein nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anzurechnender Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seinem Vater habe vorliegend nicht bestanden, weil der Kläger sich lediglich um Arbeitsstellen bemüht habe, die seiner Ausbildung als Diplom-Psychologen entsprechen. Nach bürgerlichem Recht sei jedoch Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, daß sich dieses um Arbeiten jedweder Art, also auch um einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bemühe. Auch nach § 10 Nr. 3 der Arbeitlosenhilfe-Verordnung und nach § 137 Abs. 1a AFG sei eine Anrechnung nicht statthaft, da der Kläger keine Handlungen unterlassen habe, die Voraussetzung für das Entstehen eines Unterhaltsanspruches sind. Das Unterlassen solcher Handlungen müsse für das Fehlen des Unterhaltsanspruchs kausal sein, was vorliegend nicht der Fall sei, da vorliegend davon auszugehen sei, daß der Kläger bei intensiven Bemühungen um jedwede Arbeit auch Arbeit gefunden hätte. Darüber hinaus habe der Kläger aber auch deshalb keinen anrechenbaren zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, weil er während der gesamten streitbefangenen Zeit im Besitz eines Sparguthabens in Höhe von DM 4.000,– gewesen sei, und dieses über eine geringe Kapitalreserve hinausgehende Vermögen die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des Klägers ausgeschlossen habe.
Gegen dieses der Beklagten am 24. Juli 1990 zugestellte Urteil richtet sich deren am 13. August 1990 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangene Berufung. Die Beklagte trägt vor, die ursprüngliche Bewilligung der Alhi sei rechtswidrig gewesen, da das Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von DM 73,93 anzurechnen gewesen sei. Die Notwendigkeit der Anrechnung ergebe sich daraus, daß der Kläger insoweit nicht gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 3, § 138 Abs. 1 Nr. 1, § 137 Abs. 1a AFG bedürftig gewesen sei. Der Kläger habe es im Sinne des § 137 Abs. 1a AFG unterlassen, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater zum Entstehen zu bringen, weil er entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht bereit war, in einem anderen als seinem erlernten Beruf als Diplom-Psychologe zu arbeiten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Vorschrift seien im Ergebnis nicht überzeugend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1991 bestätigte der Kläger nochmals, daß er keinen titulierten Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern und während des streitbefangenen Zeitraumes weder von diesen noch von anderen Personen regelmäßige Geldleistungen oder Zuwendungen erhalten hat. Auch habe er sich lediglich um Arbeitsstellen auf der Ebene seines erlernten Berufes bemüht. Ferner legte der Kläger eine Bescheinigung der Sparkasse der Stadt vom 1991 vor, wonach sein Sparkonto Nr. am 1989 einen Kontostand in Höhe von DM 5.900,– aufwies. Hierzu erklärte der Kläger, daß er dem bisherigen Guthaben in Höhe von DM 4.000,– einen Betrag in Höhe von DM 1.900,– aus einer Steuerrückzahlung hinzugefügt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist kraft Zulassung im Tenor des angefochtenen Urteils zulässig (§§ 147, 150 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 1990 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Aufhebungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte durfte den Bescheid vom 29. März 1989, durch den sie dem Kläger Anschluß-Alhi ab dem 31. März 1989 ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs zugesprochen hatte, weder wegen Rechtswidrigkeit nach § 45 Abs. 1 SGB-X teilweise zurücknehmen, noch wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 SGB-X teilweise aufheben, weil dem Kläger während des hier streitbefangenen Zeitraums Alhi wie bewilligt in ungekürzter Höhe zustand.
Der Kläger erfüllt für den hier fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi: Er war im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld weiter arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt (§ 134 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 AFG). Der Kläger ist auch bedürftig im Sinne von § 137 Abs. 1 AFG, er konnte seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreiten. Er hat während des streitbefangenen Zeitraums neben der Alhi in Höhe von wöchentlich DM 228,48 Kindergeld in Höhe von monatlich DM 50,– sowie Wohngeld in Höhe von monatlich DM 47,–, jedoch nach seinen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Unterlagen weder sonstiges Einkommen bezogen, noch verfügte er oder seine Ehefrau über zumutbar zu verwertendes Vermögen, das den Schonbetrag von DM 8.000,– (§ 6 Abs. 1 der Alhi-Verordnung vom 7. August 1974) überstiegen hätte. Das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von ca. DM 522,– stand nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG der Bedürftigkeit des Klägers nicht entgegen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und der Senat hat keine Veranlassung, am Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Fraglich und umstritten ist allein das Ausmaß der Bedürftigkeit des Klägers, konkret die Anrechenbarkeit eines fiktiven Unterhaltsanspruchs des Klägers gegen seinen Vater.
Gemäß § 137 Abs. 1 AFG ist der Arbeitslose bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt und den seines Ehegatten sowie seiner kindergeldberechtigten Kinder nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann. Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung werden als Einkommen auch Leistungen Dritter bzw. Ansprüche gegenüber Dritten berücksichtigt, Unterhaltsansprüche jedoch nur gegen Verwandte ersten Grades (§ 138 Nr. 1 AFG).
Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit von seinen Eltern keine Unterhaltszahlungen erhalten und er konnte solche auch nicht beanspruchen.
Der Kläger ist während der streitbefangenen Zeit seinen unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen, da er sich nicht um jedwede Arbeit, sondern vornehmlich um eine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf bemüht hat. Bereits aus diesem Grund stand ihm kein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern zu, da es in der hier fraglichen Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze und Beschäftigungen gab, die der Kläger hätte an- bzw. aufnehmen können.
Ein anzurechnender Unterhaltsanspruch kann auch nicht fingiert werden.
Zwar ist der Arbeitslose nach § 137 Abs. 1a AFG, der durch das Gesetz über die 18. Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und zur Änderung der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (KOV-Anpassungsgesetz 1989) vom 17. Juli 1989 (BGBl I, 288) mit Wirkung vom 8. Juli 1989 eingefügt wurde, nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG, soweit er auf einen Anspruch der nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG zu berücksichtigen wäre, verzichtet oder Handlungen unterläßt, die Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen eines derartigen Anspruchs sind, der Senat hält jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift (vgl. Urteile vom 20. Juni 1990, L-6/Ar-1428/89, L-6/Ar-701/89 sowie Urteil vom 22. November 1990, L-6/Ar-698/90 = FamRZ 1991, 620 ff. = ZfS 1991, 112 ff.) fest. Hiernach kommen als unterlassene Handlungen im Sinne von § 137 Abs. 1a AFG nur Handlungen in Betracht, die arbeitsförderungsrechtlich zumutbar sind und im Falle ihres Hinzudenkens den in Frage stehenden Anspruch begründeten, d.h. die ursächlich für das Nichtbestehen des vorrangigen Anspruchs sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Kläger waren nur Tätigkeiten in seinem erlernten Beruf als Diplom-Psychologe oder in vergleichbaren Beschäftigungen zumutbar. Dies folgt aus § 103 Abs. 2 und 3 AFG sowie der hierzu ergangenen Zumutbarkeits-Anordnung vom 16. März 1982. Im Hinblick auf die hiernach gebotene Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denen der Gesamtheit der Beitragszahler hat der Verwaltungsrat der Beklagten in der Zumutbarkeits-Anordnung in § 12 folgende fünf Qualifikationsstufen festgelegt:
1) Hochschul- und Fachhochschulausbildung,
2) Aufstiegsfortbildung auf einer Fachschule oder in einer vergleichbaren Einrichtung,
3) Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,
4) Anlernausbildung,
5) alle übrigen Beschäftigungen.
Während der ersten vier Monate der Arbeitslosigkeit waren dem Kläger nach §§ 8, 9 der Anordnung nur Beschäftigungen zumutbar, die den üblichen Bedingungen entsprechen, zu denen Arbeitnehmer mit einem vergleichbaren Berufsabschluß oder einem vergleichbaren beruflichen Werdegang Beschäftigungen ausüben. Während der folgenden vier Monate waren dem Kläger auch Beschäftigungen auf der nächstniedrigeren Stufe zuzumuten, jedoch nur dann, wenn zuvor ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Herabstufung stattgefunden hat. Ein solches Beratungsgespräch hat jedoch mit dem Kläger nicht stattgefunden, so daß eine Herabstufung auf die 4. oder 5. Qualifikationsstufe des § 12 der Zumutbarkeits-AO nicht möglich war.
Auch eine Ursächlichkeit der unterlassenen Eigenbemühungen des Klägers zur Erlangung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann nicht festgestellt werden, zumal der allgemeine Arbeitsmarkt als für den Kläger nicht verschlossen anzusehen war. Im Alter von heute 34 Jahren konnte der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl ungelernter Beschäftigungen verrichten und es ist nicht ersichtlich, daß er keine solche Beschäftigung hätte aufnehmen können. Für Arbeitslose, deren Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere nach Alter und Gesundheitszustand nicht wesentlich eingeschränkt sind, besteht die Vermutung, daß sie sich durch eigene Tätigkeiten selbst unterhalten können. Der gegenteilige Schluß, daß der Kläger während der streitbefangenen Zeit außer Stande war, sich selbst zu unterhalten, weil es ihm nicht möglich war, eine Beschäftigung irgendwelcher Art zu erlangen, könnte allenfalls dann gezogen werden, wenn auch die Vermittlungsbemühungen der Beklagten sich auf alle Beschäftigungen bezogen hätten, die dem Kläger unterhaltsrechtlich zugemutet werden (so bereits BSG, Urteil vom 13. Juli 1985, 7 RAr 93/84 = SozR 4.100 § 138 Nr. 12 = BSGE 58, 165). Solche zum Nachweis des (ggf. zeitlich begrenzten) Unvermögens des Klägers zu Erlangung einer Beschäftigung jedweder Art erforderlichen Vermittlungsbemühungen der Beklagten sind in der (unterhaltsrechtlich) erforderlichen Breite während des streitbefangenen Zeitraumes nicht vorgenommen worden.
Darüber hinaus konnten die von dem Kläger unterlassenen unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheiten während der streitbefangenen Zeit auch deshalb nicht ursächlich für das Fehlen eines Unterhaltsanspruches gegenüber seinem Vater werden, weil der Kläger aufgrund seines Vermögens nicht unterhaltsbedürftig war.
Vorhandenes Vermögen ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu verwerten, sofern die Verwertung nicht ganz unwirtschaftlich ist. Lediglich eine geringe Kapitalreserve für Notfälle schließt die Bedürftigkeit nicht aus (vgl. hierzu Palandt, BGB, Kommentar, 50. Auflage, § 1602 Anm. 2).
Der Kläger besaß zu Beginn und während des streitbefangenen Zeitraums ein Sparvermögen in Höhe von ca. DM 5.900,–. Dieses Vermögen überschreitet das unterhaltsrechtliche Schonvermögen – ca. DM 2.000,– nach BSG, Urteil vom 07.09.1988, SozR 4100 § 138 Nr. 23, orientiert an dem sozialhilferechtlichen kleinen Barbetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.V.m. der hierzu ergangenen Tabelle, Stand 1. April 1988, nunmehr vorliegend DM 4.200,– (DM 2.500,– für den Kläger, DM 1.200,– für die Ehefrau des Klägers und DM 500,– für das gemeinsame Kind) – und stand daher einem Unterhaltsanspruch entgegen. Umstände, die einer Verwertung dieses Vermögens entgegengestanden haben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die potentiell unterhaltspflichtigen Eltern des Klägers hätten daher auf den Verbrauch des darüber hinausgehenden Sparvermögens verweisen können. Diese Rechtsauffassung vertrat auch die Beklagte mit Runderlaß vom 28. Dezember 1988 (vgl. z.B. info also 1989, S. 23), auch sie hielt hiernach eine Kürzung der Alhi um einen realen oder fiktiven Unterhaltsanspruch in Fallgestaltungen nicht für möglich, in denen der Arbeitslose – wie vorliegend – eigenes Vermögen besitzt, dessen Verwertung ihm zwar unterhaltsrechtlich, nicht jedoch arbeitslosenhilferechtlich zumutbar war.
An dieser Rechtslage hat die Vorschrift des § 137 Abs. 1a 2. Alternative AFG nichts geändert.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift werden dem Alhi-Empfänger hierdurch keine eigenständigen Handlungspflichten auferlegt, diese bezieht sich vielmehr auf Handlungen, die nach der in Frage stehenden Anspruchsgrundlage Voraussetzung für das Entstehen oder Fortbestehen des Anspruchs sind. Damit sind insbesondere Obliegenheiten in Bezug genommen, die dem Alhi-Empfänger als potentiellem Gläubiger des Anspruchs zur Beachtung im eigenen Interesse und zur Vermeidung einer Rechtsminderung oder eines Rechtsverlusts aufgegeben, sind, wie z.B. die vorstehend erwähnte unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit zu umfassenden und intensiven Bemühungen um eine Beschäftigung jedweder Art (siehe hierzu auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 11/4178). Nach Sinn und Zweck des § 137 Abs. 1a 2. Alternative AFG soll sich die Verkürzung oder das Entfallen eines gegenüber der Alhi vorrangigen sonstigen Anspruchs wegen der Verletzung von Obliegenheitspflichten durch den Alhi-Berechtigten nicht zu Lasten des Steuerzahlers (§ 188 AFG) auswirken. § 137 Abs. 1a 2. Alternative AFG kann daher nicht dahin interpretiert werden und die Bedürftigkeit im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG immer dann verneint werden, wenn tatbestandliche Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen und es der Arbeitslose ohne Pflichtenverstoß bzw. ohne Obliegenheitsverletzung unterläßt, diese Voraussetzungen herbeizuführen. Das Nichtherbeiführen der eigenen Erwerbsunfähigkeit stellt hiernach beispielsweise keine unterlassene Handlung im Sinne des § 137 Abs. 1a AFG dar. Auch der Nichtverbrauch eigenen Vermögens stellt entgegen der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (vgl. hierzu Winkler, info also 1990, S. 77) und der Beklagten (Schnellbrief des Präsidenten der Beklagten vom 7. März 1990) vertretenen Auffassung eine in diesem Sinne sanktionsfreie Unterlassung dar. Solange in hinreichendem Maße zumutbar verwertbares eigenes Vermögen vorhanden ist, fehlt es an dem unterhaltsrechtlichen Unvermögen, sich selbst unterhalten zu können, d.h. an der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit. Eine (unterhaltsrechtliche) Verpflichtung auch nur im Sinne einer Obliegenheitsverpflichtung gegen sich selbst zur Herbeiführung der Bedürftigkeit durch Verbrauch des vorhandenen Vermögens kann nicht festgestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe des vorhandenen Vermögens. Dabei ist es offensichtlich abwegig, im Falle eines bedeutsamen, den Lebensunterhalt deutlich und langfristig sicherstellenden Vermögens von der Verletzung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheitspflicht durch Nichtverbrauch des Vermögens zu sprechen. Prinzipiell nicht anders zu beurteilen ist aber auch ein relativ geringes Vermögen oberhalb der Unterhaltsrechtlichen Schongrenze. Die Bemühungen eines Alhi-Empfängers um Erhaltung seines Vermögens von unter DM 8.000,– können daher und im Hinblick auf die Regelung des § 6 Alhi-VO nicht zuletzt auch von der Beklagten rechtlich nicht beanstandet und nicht mit Sanktionen belegt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Unterhalt des Berechtigten und seiner Familie – wie vorliegend – auch ohne Zugriff auf das Sparvermögen bestritten werden kann. In diesen Fallgestaltungen müßte sich ein Unterhaltsbegehrender unter Umständen gefallen lassen, daß die vermögensrechtlichen Dispositionen, die zur Verminderung des Vermögens bis unter die Grenze des unterhaltsrechtlichen Schonvermögens geführt haben, unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben und des Rechtsmißbrauchs von dem potentiell Unterhaltspflichtigen überprüft werden.
Nach Auffassung des Senats begegnete im übrigen eine andere Interpretation des § 137 Abs. 1a AFG zu der Frage des unterlassenen Vermögensverbrauchs ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Ungleichbehandlung von Alhi-Empfängern mit und ohne unterhaltsfähige Angehörige ersten Grades hinsichtlich der Behandlung des arbeitsförderungsrechtlichen Schonvermögens. Dies kann jedoch aufgrund der hier gefundenen Auslegung ebenso dahinstehen wie die rechtliche Behandlung und Berechnung eines fingierten Vermögensverbrauchs. Unter Zugrundelegung der bisherigen ständigen diesbezüglichen Praxis der Beklagten wäre die Berufung auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung zurückzuweisen. Legte man der Berechnung des Vermögensverbrauchs den wöchentlichen Anrechnungsbetrag (von vorliegend DM 73,93) zugrunde, so führte der das unterhaltsrechtliche Schonvermögen um DM 1.700,– übersteigende Vermögensbetrag des Klägers vorliegend zu einem Verbrauchszeitraum von knapp 23 Wochen. Auch hiernach ergäbe sich für den streitbefangenen Zeitraum kein auch nur fiktiv anzurechnender Unterhaltsanspruch.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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