Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 2 V 2674/88
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 347/91
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1990 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1921 geborene Kläger ist Beschädigter im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Durch rechtsverbindlichen Bescheid vom 20. November 1981 wurden bei ihm folgende Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anerkannt:
"Verlust des rechten Unterarmes, Arthrose des linken Ellenbogengelenkes und Bewegungsbehinderung des linken Ellenbogengelenkes und Unterarmes, Bewegungsbehinderung der linken Hand, Handgelenksarthrose links bei fest verheiltem Speichenbruch links”
und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 90 v.H. bewertet. Die Fahrerlaubnis für Motorfahrzeuge der Klasse III war dem Kläger zunächst mit der Einschränkung ausgestellt worden, das zu führende Kraftfahrzeug müsse über eine Schaltung verfügen, die mittels der Prothese leicht bedienbar sei. Zur weiteren Ausstattung sollte eine Handbremse links oder eine mit der Prothese wirksam bedienbare sonstige Handbremseinrichtung gehören. Später wurde die Fahrerlaubnis dahingehend geändert, daß der Kläger nur Fahrzeuge mit einer automatischen Kraftübertragung führen dürfe. Im November 1987 folgte ein weiterer Eintrag dahingehend, daß der Kläger bei Fahrzeugen ab einem Gewicht von 1.500 kg über eine Lenkunterstützung verfügen müsse.
Anfang 1988 erwarb der Kläger von dem Ford Haupthändler einen Neuwagen des Typs Ford Scorpio GL. Der wagen war mit einem automatischen Getriebe und einer serienmäßigen Servolenkung ausgestattet. In der Rechnung des Autohauses war ein Posten für die Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem automatischen Getriebe in Höhe von DM 1.960,– inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen. Ein Listenpreisposten für die Servolenkung fehlte.
Am 25. Februar 1988 beantragte der Kläger bei der Orthopädischen Versorgungsstelle des Beklagten die Übernahme der Kosten für die Ausstattung des erworbenen PKW’s. Hierzu legte er die Fahrzeugabrechnung der Autofirma über einen Endpreis von DM 37.518,76 vor, in der der Endpreis für das automatische Getriebe mit DM 1.960,– ausgewiesen war. Die Orthopädische Versorgungsstelle gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 9. März 1988 eine Kostenübernahme für das automatische Getriebe in Höhe von DM 1.620,–. Hinsichtlich des Kostenübernahmeantrages für die Ausrüstung des angeschafften Fahrzeuges mit einer Servolenkung holte die Orthopädische Versorgungsstelle eine Auskunft der AG vom 6. Mai 1988 ein, wonach die Servolenkung im Grundpreis enthalten sei. Mit Bescheid vom 20. Juni 1988 lehnte der Beklagte hierauf den Antrag auf Übernahme der Kosten für die serienmäßige Ausstattung mit einer Servolenkung ab. Der hiergegen am 8. Juli 1988 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1. August 1988.).
Hiergegen erhob der Kläger am 5. September 1988 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage.
Zur Begründung wiederholte er im wesentlichen seine bereits im Vorverfahren dargelegte Auffassung. Darüber hinaus machte er geltend, der zuständige TÜV-Ingenieur habe festgestellt, daß er angesichts seiner Kriegsbehinderung aus Gründen der Verkehrssicherheit auf ein Kraftfahrzeug mit Servolenkung angewiesen sei. Der Kostenanteil für die Servolenkung sei vom Beklagten zu erstatten. Auch beim serienmäßigen Einbau lasse sich der Kostenanteil für diese Servolenkung bestimmen. Der Anteil betrage laut Rechnung der Firma vom 1. März 1988 DM 1.347,–.
Demgegenüber erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 1989 unter Hinweis auf das Rundschreiben des BMA vom 16. September 1987, Az.: VI a 3 – 52332 – 3, sinngemäß, daß Mehrkosten beim Kauf eines mit einer Servolenkung ausgestatteten Kraftfahrzeuges nur noch dann behinderungsbedingt sein könnten, wenn eine fabrikmäßige Sonderausstattung gegen Aufschlag auf den Listenpreis angeboten werde oder die Servolenkung von einer Werkstatt eingebaut worden sei.
Mit Urteil vom 13. Dezember 1990 verurteilte das Sozialgericht Frankfurt am Main den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1988, dem Kläger DM 1.347,– für die Anschaffung des mit einer Servolenkung ausgerüsteten Ford Scorpio GL zu erstatten.
Auf die Entscheidungsgründe wird insoweit verwiesen.
Gegen dieses ihm am 19. März 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. April 1991 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Unter Hinweis auf das Rundschreiben des BMA vom 16. September 1987 verwies er noch einmal darauf, daß für eine serienmäßige Ausstattung ohne Listenaufpreis die Kosten für eine Servolenkung nicht erstattungsfähig seien. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der zum Zeitpunkt des Urteils bereits in Kraft getretenen Neufassung der Orthopädieverordnung. Bei eingehender Prüfung der neuen Vorschriften hätte das Sozialgericht erkennen müssen, daß die von ihm geforderte Anpassung und Erweiterung des § 5 Abs. 3 Ziffer 3 Orthopädieverordnung längst obsolet gewesen sei. Nach der neuen Fassung in § 27 Abs. 2 Orthopädieverordnung, der gemäß § 28 Abs. 1 auch im Rahmen der sonstigen Änderungen der Behinderungseinrichtungen gelte, sei durch den Begriff "Sonderausstattung” klargestellt worden, daß diese Kosten nur bei fabrikmäßiger Sonderausstattung mit Aufschlag auf den Listenpreis oder bei späterem Einbau übernommen werden könnten. Bei Beschaffung eines ausschließlich mit automatischem Getriebe bzw. im vorliegenden Fall "Servolenkung” erhältlichen Fahrzeuges liege ein behinderungsbedingter Mehraufwand nicht vor. In Anbetracht dieser neuen gesetzlichen Regelung hätte sich das Sozialgericht zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen müssen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich gemäß § 144 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässige Berufung (einmalige Leistung) ist gemäß § 150 Nr. 2 SGG zulässig. Zu Recht hat der Beklagte einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt. Dieser liegt auch vor. Denn nach der Auffassung des erkennenden Senates ist das erstinstanzliche Gericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht in vollem Umfange nachgekommen. Aus seiner rechtlichen Sicht hätte es sich zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen (vgl. Meyer-Ladewig SGG, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 3. neubearbeitete Auflage, § 150 Anm. 16). Das Sozialgericht hätte nicht allein auf die Rechnung des Fordhaupthändlers in Höhe von DM 1.347,– abstellen dürfen. Denn diese Rechnung reicht zur Überzeugung des Senates nicht aus, den Wert einer serienmäßig eingebauten Servolenkung bei dem vom Kläger erworbenen Ford Scorpio GL zu bestimmen. Hierzu reichte auch die vom Beklagten eingeholte Auskunft der Werke AG, vom 6. Mai 1988 nicht aus. Denn dort wurde lediglich ausgeführt, daß zum serienmäßigen Lieferumfang des Scorpio GL die Servolenkung gehöre. Sie sei im Grundpreis des GL enthalten. Diese Auskunft der Ford-Werke besagt jedoch noch nichts über die tatsächlichen Kosten des serienmäßigen Einbaus einer Servolenkung. Es besteht deshalb eine Diskrepanz zwischen dem Händlerpreis für den Scorpio GL einschließlich serienmäßiger Servolenkung und der Rechnung des Fordhändlers vom 1. März 1988. Das Sozialgericht hätte deshalb von seinem, für die Beurteilung nach § 150 Nr. 2 SGG maßgeblichen Rechtsstandpunkt aus, bei den Werken nachfragen müssen, mit welchem Preis sich die serienmäßig eingebaute Servolenkung im Gesamtpreis des Scorpio GL niederschlägt. Diesen Preis hätte es dann seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Die Berufung ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 1988, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1988 Gegenstand der Klage wurde (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen. Der Kläger kann die Erstattung der Kosten für eine serienmäßig ohne Listenaufpreis in dem von ihm erworbenen Ford Scorpio GL eingebaute Servolenkung nicht verlangen (§§ 10, 11 Abs. 3 Nr. 1 BVG, 22 Abs. 1 Nr. 3, 27 Orthopädieverordnung – OrthV –). Dem stehen die §§ 27 und 28 der OrthV vom 4. Oktober 1989 – BGBl I Seite 1.834 – sowie das Rundschreiben des BMA vom 16. September 1987 – VI a 3 – 52332 – 3 entgegen. Nach § 27 Abs. 1 OrthV werden die notwendigen Kosten übernommen für die Sonderausstattung. Diese Vorschrift, die gemäß § 28 Abs. 1 auch für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges gilt, stellt klar, daß die in Rede stehenden Kosten nur bei fabrikmäßiger Sonderausstattung mit Aufschlag auf den Listenpreis oder beim späteren Einbau übernommen werden können. Bei einer serienmäßig ohne Aufpreis, eingebauten Servolenkung handelt es sich danach nicht um eine Sonderausstattung im Sinne der genannten Vorschriften. Diese nunmehr geänderten Vorschriften geben auch die Auffassung des BMA in seinem Rundschreiben vom 16. September 1987 wieder, wo ausgeführt wird, daß aufgrund der Entwicklung der Ausstattung der Personenkraftwagen mit einer Servolenkung die Kosten für eine solche Lenkung nur noch dann behinderungsbedingt sein können, wenn eine fabrikmäßige Sonderausstattung gegen Aufschlag auf den Listenpreis angeboten werde oder die Servolenkung in einer Werkstatt eingebaut worden sei. Gerade dies war jedoch beim Kläger nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1921 geborene Kläger ist Beschädigter im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Durch rechtsverbindlichen Bescheid vom 20. November 1981 wurden bei ihm folgende Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anerkannt:
"Verlust des rechten Unterarmes, Arthrose des linken Ellenbogengelenkes und Bewegungsbehinderung des linken Ellenbogengelenkes und Unterarmes, Bewegungsbehinderung der linken Hand, Handgelenksarthrose links bei fest verheiltem Speichenbruch links”
und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 90 v.H. bewertet. Die Fahrerlaubnis für Motorfahrzeuge der Klasse III war dem Kläger zunächst mit der Einschränkung ausgestellt worden, das zu führende Kraftfahrzeug müsse über eine Schaltung verfügen, die mittels der Prothese leicht bedienbar sei. Zur weiteren Ausstattung sollte eine Handbremse links oder eine mit der Prothese wirksam bedienbare sonstige Handbremseinrichtung gehören. Später wurde die Fahrerlaubnis dahingehend geändert, daß der Kläger nur Fahrzeuge mit einer automatischen Kraftübertragung führen dürfe. Im November 1987 folgte ein weiterer Eintrag dahingehend, daß der Kläger bei Fahrzeugen ab einem Gewicht von 1.500 kg über eine Lenkunterstützung verfügen müsse.
Anfang 1988 erwarb der Kläger von dem Ford Haupthändler einen Neuwagen des Typs Ford Scorpio GL. Der wagen war mit einem automatischen Getriebe und einer serienmäßigen Servolenkung ausgestattet. In der Rechnung des Autohauses war ein Posten für die Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem automatischen Getriebe in Höhe von DM 1.960,– inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen. Ein Listenpreisposten für die Servolenkung fehlte.
Am 25. Februar 1988 beantragte der Kläger bei der Orthopädischen Versorgungsstelle des Beklagten die Übernahme der Kosten für die Ausstattung des erworbenen PKW’s. Hierzu legte er die Fahrzeugabrechnung der Autofirma über einen Endpreis von DM 37.518,76 vor, in der der Endpreis für das automatische Getriebe mit DM 1.960,– ausgewiesen war. Die Orthopädische Versorgungsstelle gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 9. März 1988 eine Kostenübernahme für das automatische Getriebe in Höhe von DM 1.620,–. Hinsichtlich des Kostenübernahmeantrages für die Ausrüstung des angeschafften Fahrzeuges mit einer Servolenkung holte die Orthopädische Versorgungsstelle eine Auskunft der AG vom 6. Mai 1988 ein, wonach die Servolenkung im Grundpreis enthalten sei. Mit Bescheid vom 20. Juni 1988 lehnte der Beklagte hierauf den Antrag auf Übernahme der Kosten für die serienmäßige Ausstattung mit einer Servolenkung ab. Der hiergegen am 8. Juli 1988 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1. August 1988.).
Hiergegen erhob der Kläger am 5. September 1988 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage.
Zur Begründung wiederholte er im wesentlichen seine bereits im Vorverfahren dargelegte Auffassung. Darüber hinaus machte er geltend, der zuständige TÜV-Ingenieur habe festgestellt, daß er angesichts seiner Kriegsbehinderung aus Gründen der Verkehrssicherheit auf ein Kraftfahrzeug mit Servolenkung angewiesen sei. Der Kostenanteil für die Servolenkung sei vom Beklagten zu erstatten. Auch beim serienmäßigen Einbau lasse sich der Kostenanteil für diese Servolenkung bestimmen. Der Anteil betrage laut Rechnung der Firma vom 1. März 1988 DM 1.347,–.
Demgegenüber erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 1989 unter Hinweis auf das Rundschreiben des BMA vom 16. September 1987, Az.: VI a 3 – 52332 – 3, sinngemäß, daß Mehrkosten beim Kauf eines mit einer Servolenkung ausgestatteten Kraftfahrzeuges nur noch dann behinderungsbedingt sein könnten, wenn eine fabrikmäßige Sonderausstattung gegen Aufschlag auf den Listenpreis angeboten werde oder die Servolenkung von einer Werkstatt eingebaut worden sei.
Mit Urteil vom 13. Dezember 1990 verurteilte das Sozialgericht Frankfurt am Main den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1988, dem Kläger DM 1.347,– für die Anschaffung des mit einer Servolenkung ausgerüsteten Ford Scorpio GL zu erstatten.
Auf die Entscheidungsgründe wird insoweit verwiesen.
Gegen dieses ihm am 19. März 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. April 1991 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Unter Hinweis auf das Rundschreiben des BMA vom 16. September 1987 verwies er noch einmal darauf, daß für eine serienmäßige Ausstattung ohne Listenaufpreis die Kosten für eine Servolenkung nicht erstattungsfähig seien. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der zum Zeitpunkt des Urteils bereits in Kraft getretenen Neufassung der Orthopädieverordnung. Bei eingehender Prüfung der neuen Vorschriften hätte das Sozialgericht erkennen müssen, daß die von ihm geforderte Anpassung und Erweiterung des § 5 Abs. 3 Ziffer 3 Orthopädieverordnung längst obsolet gewesen sei. Nach der neuen Fassung in § 27 Abs. 2 Orthopädieverordnung, der gemäß § 28 Abs. 1 auch im Rahmen der sonstigen Änderungen der Behinderungseinrichtungen gelte, sei durch den Begriff "Sonderausstattung” klargestellt worden, daß diese Kosten nur bei fabrikmäßiger Sonderausstattung mit Aufschlag auf den Listenpreis oder bei späterem Einbau übernommen werden könnten. Bei Beschaffung eines ausschließlich mit automatischem Getriebe bzw. im vorliegenden Fall "Servolenkung” erhältlichen Fahrzeuges liege ein behinderungsbedingter Mehraufwand nicht vor. In Anbetracht dieser neuen gesetzlichen Regelung hätte sich das Sozialgericht zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen müssen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich gemäß § 144 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässige Berufung (einmalige Leistung) ist gemäß § 150 Nr. 2 SGG zulässig. Zu Recht hat der Beklagte einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt. Dieser liegt auch vor. Denn nach der Auffassung des erkennenden Senates ist das erstinstanzliche Gericht seiner Amtsermittlungspflicht nicht in vollem Umfange nachgekommen. Aus seiner rechtlichen Sicht hätte es sich zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen (vgl. Meyer-Ladewig SGG, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 3. neubearbeitete Auflage, § 150 Anm. 16). Das Sozialgericht hätte nicht allein auf die Rechnung des Fordhaupthändlers in Höhe von DM 1.347,– abstellen dürfen. Denn diese Rechnung reicht zur Überzeugung des Senates nicht aus, den Wert einer serienmäßig eingebauten Servolenkung bei dem vom Kläger erworbenen Ford Scorpio GL zu bestimmen. Hierzu reichte auch die vom Beklagten eingeholte Auskunft der Werke AG, vom 6. Mai 1988 nicht aus. Denn dort wurde lediglich ausgeführt, daß zum serienmäßigen Lieferumfang des Scorpio GL die Servolenkung gehöre. Sie sei im Grundpreis des GL enthalten. Diese Auskunft der Ford-Werke besagt jedoch noch nichts über die tatsächlichen Kosten des serienmäßigen Einbaus einer Servolenkung. Es besteht deshalb eine Diskrepanz zwischen dem Händlerpreis für den Scorpio GL einschließlich serienmäßiger Servolenkung und der Rechnung des Fordhändlers vom 1. März 1988. Das Sozialgericht hätte deshalb von seinem, für die Beurteilung nach § 150 Nr. 2 SGG maßgeblichen Rechtsstandpunkt aus, bei den Werken nachfragen müssen, mit welchem Preis sich die serienmäßig eingebaute Servolenkung im Gesamtpreis des Scorpio GL niederschlägt. Diesen Preis hätte es dann seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Die Berufung ist auch begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 1988, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1988 Gegenstand der Klage wurde (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen. Der Kläger kann die Erstattung der Kosten für eine serienmäßig ohne Listenaufpreis in dem von ihm erworbenen Ford Scorpio GL eingebaute Servolenkung nicht verlangen (§§ 10, 11 Abs. 3 Nr. 1 BVG, 22 Abs. 1 Nr. 3, 27 Orthopädieverordnung – OrthV –). Dem stehen die §§ 27 und 28 der OrthV vom 4. Oktober 1989 – BGBl I Seite 1.834 – sowie das Rundschreiben des BMA vom 16. September 1987 – VI a 3 – 52332 – 3 entgegen. Nach § 27 Abs. 1 OrthV werden die notwendigen Kosten übernommen für die Sonderausstattung. Diese Vorschrift, die gemäß § 28 Abs. 1 auch für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges gilt, stellt klar, daß die in Rede stehenden Kosten nur bei fabrikmäßiger Sonderausstattung mit Aufschlag auf den Listenpreis oder beim späteren Einbau übernommen werden können. Bei einer serienmäßig ohne Aufpreis, eingebauten Servolenkung handelt es sich danach nicht um eine Sonderausstattung im Sinne der genannten Vorschriften. Diese nunmehr geänderten Vorschriften geben auch die Auffassung des BMA in seinem Rundschreiben vom 16. September 1987 wieder, wo ausgeführt wird, daß aufgrund der Entwicklung der Ausstattung der Personenkraftwagen mit einer Servolenkung die Kosten für eine solche Lenkung nur noch dann behinderungsbedingt sein können, wenn eine fabrikmäßige Sonderausstattung gegen Aufschlag auf den Listenpreis angeboten werde oder die Servolenkung in einer Werkstatt eingebaut worden sei. Gerade dies war jedoch beim Kläger nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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